Änderungshistorie
Verordnung vom 7. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Alpen (Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; AIFV)
4 Versionen
· 2009-07-10
2021-02-01
Verordnung vom 7 — arts. 14, 16, 19 y 2 más
2013-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 16, 19, 20, 11
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -170,7 +170,7 @@
1) Förderungsleistungen werden vorbehaltlich Abs. 2 erst nach Abschluss der entsprechenden Massnahmen und nach Vorlage einer Schlussabrechnung ausgerichtet.
2) Das Landwirtschaftsamt kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt bis maximal 80 % der zugesicherten Förderung ausrichten.
2) Das Amt für Umwelt kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt bis maximal 80 % der zugesicherten Förderung ausrichten.[^2]
#### E. Zweckentfremdungsverbot und Verweigerung von Förderungen
@@ -216,7 +216,7 @@
- i) die Berichterstattung an die Regierung.
2) Das Landwirtschaftsamt besorgt die Sachbearbeitung für die Landesalpenkommission und veranlasst die Auszahlung der bewilligten Förderungsleistungen an die Eigentümer der Alpen.
2) Das Amt für Umwelt besorgt die Sachbearbeitung für die Landesalpenkommission und veranlasst die Auszahlung der bewilligten Förderungsleistungen an die Eigentümer der Alpen.[^3]
##### Art. 20
@@ -224,7 +224,7 @@
1) Die Regierung setzt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Landesalpenkommission ein.
2) Die Landesalpenkommission setzt sich aus einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes als Vorsitzenden, einem Vertreter der Bäuerlichen Organisationen und drei Vertretern der Alpwirtschaft zusammen. Ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, Abteilung Berggebietssanierung/Naturgefahren nimmt mit beratender Stimme an Sitzungen und Begehungen teil.
2) Die Landesalpenkommission setzt sich aus einem Vertreter des Amtes für Umwelt als Vorsitzenden, einem Vertreter der Bäuerlichen Organisationen und drei Vertretern der Alpwirtschaft zusammen. Ein Vertreter der Fachgruppe Berggebietssanierung nimmt mit beratender Stimme an Sitzungen und Begehungen teil.[^4]
3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Begehungen ein. Mindestens im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres hat je eine Sitzung stattzufinden. Weitere Sitzungen und Begehungen sind nach Bedarf einzuberufen.
@@ -262,7 +262,7 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang[^2]
### Anhang[^5]
#### Alpen nach Art. 4
@@ -292,4 +292,10 @@
[^1]: LR 910.0
[^2]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2012020000).
[^2]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2012020000).
2012-02-01
Verordnung vom 7 — art. 11
2009-07-10
Verordnung vom 7
Originalfassung
Text zu diesem Datum