Änderungshistorie

Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

2 Versionen · 2009-08-07
2011-12-19
Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizeris

Änderungen vom 2011-12-19

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**Teilweise vorläufig angewendet seit 12. Dezember 2008[^2]**
**Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Dezember 2011[^3]**
Das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein") und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz"), nachstehend "Vertragsparteien" genannt, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen Liechtenstein und der Schweiz, eingedenk des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), eingedenk des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (trilateraler Polizeikooperationsvertrag), eingedenk des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), in der konsolidierten Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der Absicht, die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der beiden Vertragsparteien an den Schengen-Besitzstand zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:
## 1. Abschnitt
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**Grundsatz**
1) Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze und im Grenzraum.
1) Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung[^4] nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze und im Grenzraum.
2) Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Dieser umfasst im Talgebiet das Territorium der Gemeinden mit einer Grenze zu Österreich (Mauren, Schellenberg und Ruggell) sowie die über das Staatsgebiet Liechtensteins führende Bahnlinie.
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**Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen**
1) Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung beschränken sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahndungs-, Feststellungs-, Anhaltungs- und Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungs- und Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist.
1) Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung[^5] beschränken sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahndungs-, Feststellungs-, Anhaltungs- und Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungs- und Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist.
2) Abs. 1 gilt auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze.
3) Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung die notwendigen Abklärungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Abs. 4.
4) Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzraumes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen.
3) Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung[^6] die notwendigen Abklärungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Abs. 4.
4) Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung[^7] führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzraumes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen.
5) Die Durchführung gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen. Die schweizerischen Interessen werden dabei berücksichtigt.
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[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [36/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=36&buajahr=2009)
[^2]: Art. 13, 14, 16, 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 werden ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz am 12. Dezember 2008 vorläufig angewendet. Das Inkrafttreten des Rahmenvertrags wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2009
[^2]: Art. 13, 14, 16, 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 wurden ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz am 12. Dezember 2008 vorläufig angewendet.
[^3]: Kundgemacht durch [LGBl. 2011 Nr. 566](https://www.gesetze.li/chrono/2011566000).
[^4]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^5]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^6]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^7]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
2008-12-12
Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweize
Originalfassung Text zu diesem Datum