Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung umschreibt die im Landwirtschaftsgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen verwendeten Begriffe.
2) Sie regelt zudem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben und Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit sowie von Selbsthilfeorganisationen.
3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Landwirtschaftliche Begriffe
Art. 3
Arbeitszeit und -kräfte
In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als:
- a) "Arbeitsvoranschlag": ein Verfahren zur Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebszweiges;
- b) "Arbeitskraftstunde (AKH)": die Einheit für den kalkulatorisch ermittelten Arbeitszeitbedarf, der die Summe der kalkulatorischen Einsatzzeiten von Arbeitskrafteinheiten für die Durchführung einer bestimmten Arbeit festlegt;
- c) "Arbeitskrafteinheit": die Arbeitskapazität einer Vollarbeitskraft;
- d) "Standardarbeitskraft (SAK)": die Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfes mit Hilfe standardisierter Faktoren nach Anhang 1.
Art. 4
Betrieb
In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als:
- a) "Vollerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
-
- der Arbeitszeitbedarf mindestens 2 700 Arbeitskraftstunden (AKH) beträgt;
-
- der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und
-
- das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt;
- b) "Haupterwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
-
- der Arbeitszeitbedarf zwischen 1 350 und 2 699 Arbeitskraftstunden (AKH) beträgt;
-
- der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und
-
- das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt;
- c) "Nebenerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
-
- der Arbeitszeitbedarf zwischen 1 080 und 1 349 Arbeitskraftstunden (AKH) beträgt;
-
- der Bewirtschafter zu mehr als 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und
-
- das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stammt;
- d) "neuer Betriebsstandort": ein Standort, auf dem noch keine landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen bestehen und ein Landwirtschaftsbetrieb errichtet werden soll.
Art. 5
Tierhaltung
In Bezug auf die Tierhaltung gelten als:
- a) "Grossvieheinheit (GVE)": eine Recheneinheit, die es erlaubt, verschiedene Alters- und Tierkategorien zusammenzufassen. Die Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten sind in Anhang 3 aufgeführt;
- b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas oder Alpakas (Neuweltkameliden), Pferde (Equiden), Kaninchen, Geflügel und Honigbienen.
Art. 6
Bauten und Anlagen
In Bezug auf Bauten und Anlagen gelten als:
- a) "Bauten": alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst;
- b) "Anlage": jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die kein Gebäude ist und deren Hauptzweck der Bewirtschaftung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes, eines Verarbeitungsbetriebes oder einer Alpe dient.
Art. 7
Agrardatenerhebung
Als "Agrardatenerhebung" gilt die jährliche Erhebung von bereinigten landwirtschaftlichen Daten durch das Landwirtschaftsamt nach Massgabe der Landwirtschaftsgesetzgebung.
III. Gute Landwirtschaftliche Praxis und Ökologischer Leistungsnachweis
A. Gute Landwirtschaftliche Praxis (GLP)
Art. 8
Mindestanforderungen
Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung der Mindestanforderungen insbesondere in Bezug auf:
- a) die Düngung und den Pflanzenschutz nach Massgabe der Ziff. 2 und 6 des Anhangs 2;
- b) die geregelte Fruchtfolge nach Massgabe der Ziff. 4 des Anhangs 2;
- c) den geeigneten Bodenschutz nach Massgabe der Ziff. 5 des Anhangs 2;
- d) die Qualitätssicherung nach Massgabe der schweizerischen Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020) und der schweizerischen Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1);
- e) die Umweltschutz-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.
B. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
Art. 9
Tiergerechte Haltung der Nutztiere
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 10
Ausgeglichene Nährstoffbilanz
1) Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen und die Zahl der landwirtschaftlichen Nutztiere ist dem Standort anzupassen.
2) Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird.
3) Die Nährstoffbilanz ist auf der Basis von Phosphor und Stickstoff zu berechnen. Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.
Art. 11
Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
1) Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.
2) Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Anhang 2 Ziff. 3.1, die:
- a) sich auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum befinden; und
- b) im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters sind.
3) Bäume nach Anhang 2 Ziff. 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.
4) Der ökologische Ausgleich nach Abs. 1 darf höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Abs. 3 erbracht werden.
5) Es sind anzulegen:
- a) entlang von Hecken, Feldgehölzen, Waldrändern und Ufergehölzen ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens drei Metern Breite. Auf dem Streifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können;
- b) entlang von Oberflächengewässern ein Grün- oder Streueflächenstreifen oder ein Ufergehölz von mindestens sechs Metern Breite; auf den ersten drei Metern dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ab dem dritten Meter dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Art. 12
Geregelte Fruchtfolge
1) Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird.
2) Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln möglichst vermieden werden.
Art. 13
Geeigneter Bodenschutz
1) Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion und von chemischen Bodenbelastungen.
2) Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Art. 14
Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1) Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren vorrangig auszunutzen.
2) Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Pflanzenschutzmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risikoprofilen beruhen, zu berücksichtigen.
3) Die vorgeschriebenen Pflanzenschutzmethoden und die verbotenen Pflanzenschutzmittel sind in Anhang 2 Ziff. 6 und 7 festgelegt.
4) Pflanzenschutzmittel, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Einschränkung der Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzenschutzmitteln.
5) Das Landwirtschaftsamt kann die Liste der Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau nach Anhang 2 Ziff. 6.5, die einer Sonderbewilligung bedürfen, ändern.
Art. 15
Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau
1) Der Ökologische Leistungsnachweis im biologischen Landbau ist erbracht, wenn:
- a) die Vorschriften der Art. 3, 6 bis 16, 38 und 39 der schweizerischen Bio-Verordnung (SR 910.18) eingehalten sind;
- b) die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Art. 11 und Anhang 2 Ziff. 3 erfüllt werden; und
- c) die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Anhang 2 Ziff. 2 erfüllt werden.
2) Soweit in der schweizerischen Bio-Verordnung auf die schweizerische Direktzahlungsverordnung (DZV) verwiesen wird, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Art. 16
Überbetriebliche Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises
Das Landwirtschaftsamt kann bewilligen, dass der Ökologische Leistungsnachweis oder Teile davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn:
- a) die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von maximal 15 km liegen; und
- b) die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist.
Art. 17
Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter anerkannten Landwirtschaftsbetrieben zugelassen, die sich für den Ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.
Art. 18
Technische Regeln
Die technischen Regeln des Ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang 2 enthalten.
Art. 19
Nachweis
Für den Ökologischen Leistungsnachweis ist die Vorlage der Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich erforderlich.
IV. Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben
A. Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 20
Landwirtschaftsbetriebe
1) Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind.
2) Die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllt, wer als Bewirtschafter verfügt über:
- a) eine dreijährige berufliche Grundausbildung mit dem Fähigkeitszeugnis als Landwirt nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes; oder
- b) eine gleichwertige Ausbildung, in welcher er sich angeeignet hat:
-
- die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung eines landwirtschaftlichen Berufes erforderlich sind; und
-
- die Befähigung, den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Landwirtschaftsbereich zu entsprechen.
3) Die Betriebsbuchhaltung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes ist nach Massgabe von Art. 34 zu führen.
4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt mindestens 1080 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 Standardarbeitskräfte (SAK) handelt.
Art. 21
Betriebsgemeinschaften
Eine Betriebsgemeinschaft von zwei oder mehreren anerkannten Landwirtschaftsbetrieben kann als Einzelbetrieb anerkannt werden, wenn:
- a) die Landwirtschaftsbetriebe oder Betriebszentren in Liechtenstein liegen;
- b) die Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige anerkannte Landwirtschaftsbetriebe geführt wurden;
- c) der Betriebsgemeinschaft das Land und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Landwirtschaftsbetriebe zur Nutzung überlassen werden;
- d) der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Landwirtschaftsbetriebe zu Eigentum übertragen werden;
- e) ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;
- f) die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 50 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und
- g) die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind.
Art. 22
Betriebszweiggemeinschaften
Eine Betriebszweiggemeinschaft kann anerkannt werden, wenn:
- a) mehrere anerkannte Landwirtschaftsbetriebe in einem oder mehreren Produktionsbereichen überbetrieblich zusammenarbeiten, landwirtschaftliche Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
- b) die Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbständige anerkannte Landwirtschaftsbetriebe geführt worden sind;
- c) die Landwirtschaftsbetriebe oder Betriebszentren in Liechtenstein liegen;
- d) die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Landwirtschaftsbetrieben und für die Gemeinschaft tätig sind;
- e) die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
- f) für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird; und
- g) die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.
B. Verfahren
Art. 23
Einreichung von Gesuchen
Die Anerkennungsgesuche sind beim Landwirtschaftsamt zusammen mit den für den Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen und Angaben einzureichen. Das amtliche Anmeldeformular kann beim Landwirtschaftsamt bezogen werden.
Art. 24
Prüfung der Gesuche und Entscheidung
1) Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anhand der mit Gesuch eingereichten Unterlagen und Angaben.
2) Liegen sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen vor, so erlässt das Landwirtschaftsamt eine Verfügung über die Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebs. Die Verfügung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3) Die Anerkennung gilt ab Rechtskraft der Entscheidung. Wurde für eine überbetriebliche Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die Anerkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns.
Art. 25
Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
1) Gesuchsteller haben das Landwirtschaftsamt unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
2) Dem Landwirtschaftsamt ist vorgängig jeder Wechsel des Bewirtschafters oder des Geschäftsführers einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu melden.
Art. 26
Überprüfung der Anerkennung
1) Das Landwirtschaftsamt kann von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Landwirtschaftsbetriebe noch erfüllt sind, insbesondere durch Betriebsbesichtigungen vor Ort.
2) Erlangt das Landwirtschaftsamt Kenntnis von Verstössen gegen die Tierschutz- und Umweltschutzgesetzgebung, hat es Meldung an die zuständigen Behörden zu erstatten.
Art. 27
Entzug der Anerkennung
1) Das Landwirtschaftsamt hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:
- a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b) die Aufrechterhaltung der Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebes zum ungerechtfertigten Bezug von Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung führen würde; oder
- c) die zuständige Behörde einen wiederholten oder dauernden Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Bestimmungen des Tierschutz-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzes sowie des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft rechtskräftig feststellt;
- d) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder Vorlage unrichtiger Unterlagen oder in sonst gesetzwidriger Weise erwirkt wurde.
2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann das Landwirtschaftsamt vorbehaltlich Abs. 3 eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.
3) Wird die Anerkennung wegen wiederholter Verstösse gegen Tierschutz- oder Umweltschutzbestimmungen entzogen, so ist eine Anerkennungssperre von mindestens drei Jahren zu verfügen.
V. Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen
Art. 28
Voraussetzungen
Die Regierung kann landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf Gesuch hin anerkennen, wenn sie:
- a) ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind; und
- b) aus Eigeninitiative Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes sowie im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
Art. 29
Einreichung von Gesuchen
1) Gesuche um Anerkennung als Selbsthilfeorganisation sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) Name und Sitz der Selbsthilfeorganisation;
- b) bei juristischen Personen: Rechtsform, rechtskräftige Statuten und Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister;
- c) Name und Adresse der zur Vertretung nach aussen befugten Personen;
- d) Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Selbsthilfeorganisation, insbesondere Name und Adresse der für die Geschäftsführung der Selbsthilfeorganisation verantwortlichen Personen;
- e) Angaben zum fachlichen und räumlichen Tätigkeits- und Aufgabenbereich, für den die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation beantragt wird;
- f) Angaben zu Buchhaltung und Revision, Verwaltung und Verwendung staatlicher Förderungsleistungen.
Art. 30
Prüfung der Gesuche und Entscheidung
1) Das Landwirtschaftsamt prüft die Gesuche. Sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, leitet das Landwirtschaftsamt das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung weiter.
2) Die Regierung kann die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation zeitlich befristen und mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
Art. 31
Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Die Regierung schliesst mit Selbsthilfeorganisationen nach Bedarf Leistungsvereinbarungen ab.
Art. 32
Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
1) Die mit der Vertretung anerkannter Selbsthilfeorganisationen beauftragten Personen haben das Landwirtschaftsamt unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
2) Ein Wechsel des Geschäftsführers oder eine Änderung des fachlichen oder räumlichen Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Selbsthilfeorganisation ist dem Landwirtschaftsamt vorgängig anzuzeigen.
3) Sind die geänderten Verhältnisse nach Abs. 1 und 2 wesentlich, so beantragt das Landwirtschaftsamt bei der Regierung die Änderung der Anerkennungsentscheidung oder deren Widerruf.
Art. 33
Entzug der Anerkennung
1) Die Regierung hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:
- a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b) die Selbsthilfeorganisation ihr Aufgabengebiet überschreitet; oder
- c) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder die Vorlage unrichtiger Unterlagen oder in sonst gesetzeswidriger Weise erwirkt wurde.
2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann die Regierung eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.
VI. Betriebsbuchhaltung
Art. 34
Buchhaltungspflicht
1) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Betriebsbuchhaltung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Bestimmungen der Art. 1045 ff. PGR und der Wegleitung für den Buchhaltungsabschluss für die Zentrale Auswertung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz-Tänikon ART, mit Ausnahme aller betriebsfremden Eigenkapitalien und Fremdkapitalien sowie aller betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, führen.
2) Die Betriebsbuchhaltung muss den Standard einer "Teilkostenrechnung auf Stufe vergleichbarer Deckungsbeiträge" erfüllen und kann mit Zustimmung des Landwirtschaftsamtes unter Verwendung der Standardsoftware automationsunterstützt erfolgen.
Art. 35
Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe
1) Die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben mit der Buchführung beauftragten Buchführungsstellen sind verpflichtet:
- a) dem Landwirtschaftsamt das Vorliegen der für die Erstellung der Betriebsbuchhaltung notwendigen Informationen jeweils bis Ende März zu bestätigen;
- b) die Einhaltung der Wegleitung nach Art. 34 Abs. 1 zu bestätigen;
- c) an den Koordinationssitzungen teilzunehmen.
2) Die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet:
- a) die Vollständigkeit der Betriebsbuchhaltung zu bestätigen;
- b) der externen Stelle jeweils bis Ende Juli den Jahresabschluss abzuliefern;
- c) der externen Stelle Einsicht in die Betriebsbuchhaltung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 36
Externe Stelle
1) Die Regierung bestimmt eine externe Stelle, die für die landesweite Auswertung der Jahresabschlüsse zu sorgen hat.
2) Der externen Stelle obliegen folgende Aufgaben:
- a) die Überprüfung der Jahresabschlüsse hinsichtlich ihrer Plausibilität sowie deren anonyme Auswertung; die Weitergabe einzelbetrieblicher Informationen ist untersagt;
- b) die Meldung von Verstössen gegen die Vorschriften nach Art. 34 und 35 bis jeweils Ende Oktober an das Landwirtschaftsamt;
- c) die regelmässige, stichprobenweise Prüfung der Qualität der Buchhaltungen, um die Einheitlichkeit und die Sicherung des Qualitätsstandards zu gewährleisten;
- d) die jährliche Erstellung eines Berichtes über die Auswertung der Betriebsbuchhaltungen zu Handen der Regierung.
Art. 37
Koordinationssitzungen
Um die Qualität der Jahresabschlüsse zu verbessern und die Instruktion der Sachbearbeiter zu gewährleisten, ist mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung unter der Leitung der externen Stelle durchzuführen. Die Sitzungen werden von einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes koordiniert.
VII. Strafbestimmungen
Art. 38
Übertretungen
Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1
Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs
Anhang 2[^2]
Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln
Anhang 3[^3]
Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter
(Art. 3 Bst. d)
Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach folgenden Faktoren berechnet:
- a) Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN):
-
- LN ohne Spezialkulturen: 0.028 SAK pro ha;
-
- Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 0.30 SAK pro ha;
-
- Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 1.00 SAK pro ha;
- b) Nutztiere:
-
- Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen: 0.043 SAK pro Grossvieheinheit (GVE);
-
- Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel: 0.007 SAK pro GVE;
-
- Zuchtschweine: 0.04 SAK pro GVE;
-
- andere Nutztiere: 0.03 SAK pro GVE;
- c) Zuschläge:
-
- für Hanglagen im Berggebiet und in den übrigen Gemeinden: 0.0063 SAK pro Erschwernispunkt nach Massgabe der Berggebiet- und Hanglagengesetzung;
-
- für den biologischen Landbau: Faktoren nach Bst. a zuzüglich 20 %;
-
- für Hochstamm-Feldobstbäume: 0.001 SAK pro Baum.
(Art. 19)
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- 1.1 Grundsatz
Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum Ökologischen Leistungsnachweis.
- 1.2 Aufzeichnungen
Der Bewirtschafter macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
- a) Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis;
- b) Angaben über die Kulturen, die Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge;
- c) die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
- d) weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
- 2. Ausgeglichene Düngerbilanz
- 2.1 Nährstoffbilanz
1) Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" des Bundesamtes für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder eine gleichwertige Berechnungsmethode.
2) Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.
3) Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Landwirtschaftsamt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.
4) Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Landwirtschaftsamt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung gemäss den Angaben in den "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau". Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 % als verfügbar angerechnet.
5) Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
6) Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Das Landwirtschaftsamt kann bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.
- 2.2 Bodenanalysen
1) Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen sowie Dauerweiden.
2) Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen "Vorrat" (D) oder "angereichert" (E) gemäss den "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau", Ausgabe 2009, befinden.
3) Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
4) Die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Labors sowie die von diesem anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften gelten als zugelassen und anerkannt.
5) Die zugelassenen Labors stellen dem Landwirtschaftsamt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
- 3. Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
1) Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3.5 % der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.
2) Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter sind die verschiedenen Elemente vom Landwirtschaftsamt auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern zugeteilten Teilflächen festzuhalten.
3) Entlang von Wegen sind Grünflächenstreifen von mindestens 0.5 m Breite zu belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
4) Das Landwirtschaftsamt kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn:
- a) besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z. B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder
- b) die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
5) Auf den Flächen, für die das Landwirtschaftsamt die Bewilligung nach Abs. 4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
- 3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen
Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Art. 11 Abs. 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Art. 16 der schweizerischen Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder aufgrund einer der folgenden Kriterien von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind:
- a) Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken oder invasive Neophyten);
- b) Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen;
- c) Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.
- 3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
Alle Ökoausgleichsflächen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen Bedingungen und Auflagen: Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen:
- 3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
- 3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: - Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 % der Gesamtfläche, oder - Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 % der Gesamtfläche. Teilflächen können ausgeschlossen werden. Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen:
Auflagen und Bewilligungen sind vom Landwirtschaftsamt festzulegen bzw. zu erteilen.
- 4. Geregelte Fruchtfolge
- 4.1 Anzahl Kulturen
1) Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.
2) Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 % der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 % bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 % als eine Kultur.
3) Sind mindestens 20 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
- 4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
1) Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
- a) Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer): 66 %;
- b) Weizen und Korn: 50 %;
- c) Mais: 40 %;
- d) Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese: 50 %;
- e) Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich): 60 %;
- f) Hafer: 25 %;
- g) Rüben: 25 %;
- h) Kartoffeln: 25 %;
- i) Raps, Sonnenblumen: 25 %;
- k) Sojabohnen: 25 %;
- l) Ackerbohnen: 25 %;
- m) Tabak: 25 %;
- n) Proteinerbsen: 15 %.
2) Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
- 4.3 Gleichwertige Regelungen
1) Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziff. 4.2 nicht überschritten werden.
2) Der Bewirtschafter darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Ziff. 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
- 4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau und Beerenanbau
1) Die von der Regierung anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.
2) Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen sechs Jahre vorliegen.
- 5. Geeigneter Bodenschutz
- 5.1 Bodenbedeckung
Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken:
- a) Ansaat einer Winterkultur; oder
- b) Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.
- 5.2 Erosionsschutz
1) Es dürfen keine wiederholten Bodenabträge auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Landwirtschaftsamt bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen, etc.) und einen Umsetzungsplan.
2) Obst-, Beeren- und Rebbau: Die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen eingehalten werden.
- 6. Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmittel
- 6.1 Allgemeine Bestimmungen
1) Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
2) Das Landwirtschaftsamt kann für Pflanzenschutzmassnahmen, welche nach Ziff. 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziff. 6.4 erteilen.
3) Von Einschränkungen nach Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Bewirtschafter ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Landwirtschaftsamt zuzustellen.
4) Für den Pflanzenschutz ab 2011 eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank für die Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein.
- 6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
1) Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflanzenschutzmittel nicht erlaubt.
2) Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.
3) Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet:
- 6.3 Vorschriften für die Spezialkulturen
Zusätzlich zu Ziff. 6.1 Abs. 1 bis 3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.
- 6.4 Sonderbewilligungen
1) Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.
2) Das Landwirtschaftsamt führt eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält.
3) Der Bewirtschafter muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
- 6.5 Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau
1) Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises können Pflanzenschutzmittel, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) bewilligt sind und nicht unter Abs. 2 erwähnt werden, unter Berücksichtigung der Verwendungsvorschriften frei eingesetzt werden.
2) Die Verwendung der folgenden Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indikationen bedarf im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.4:
- a) Nematizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel;
- b) Molluskizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat;
- c) Insektizide:
-
- Getreidehähnchen: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Diflubenzuron und Teflubenzuron,
-
- Kartoffelkäfer: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Novaluron, Teflubenzuron, Hexaflumuron und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thurigensis,
-
- Blattläuse auf Leguminosen, Tabak, Rüben und Sonnenblumen; sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Primicarb, Pymetrozin und Triazamat.
- 7. Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Es gelten die folgenden Regelungen:
- a) Saatgetreide
- b) Saatkartoffeln
- c) Saatmais
- d) Gras- und Kleesamenanbau
(Art. 5 Bst. a)
-
- Für die Umrechnung der Tiere in Grossvieheinheiten (GVE) oder Raufutter verzehrender Grossvieheinheiten (RGVE) gelten folgende Faktoren:
-
- Weitere Umrechnungsfaktoren können im Bedarfsfall vom Landwirtschaftsamt auf Grund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
[^1]: LR 910.0
[^2]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 22.
[^3]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 390 und LGBl. 2012 Nr. 22.