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Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)

Geltender Text a fecha 2013-02-01

Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung umschreibt die im Landwirtschaftsgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen verwendeten Begriffe.

2) Sie regelt zudem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben und Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit sowie von Selbsthilfeorganisationen.

3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Landwirtschaftliche Begriffe

Art. 3

Arbeitszeit und -kräfte

In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als:

Art. 4

Betrieb

In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als:

Art. 5

Tierhaltung

In Bezug auf die Tierhaltung gelten als:

Art. 6

Bauten und Anlagen

In Bezug auf Bauten und Anlagen gelten als:

Art. 7 [^2]

Agrardatenerhebung

Als "Agrardatenerhebung" gilt die jährliche Erhebung von bereinigten landwirtschaftlichen Daten durch das Amt für Umwelt nach Massgabe der Landwirtschaftsgesetzgebung.

III. Gute Landwirtschaftliche Praxis und Ökologischer Leistungsnachweis

A. Gute Landwirtschaftliche Praxis (GLP)

Art. 8

Mindestanforderungen

Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung der Mindestanforderungen insbesondere in Bezug auf:

B. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)

Art. 9

Tiergerechte Haltung der Nutztiere

Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 10

Ausgeglichene Nährstoffbilanz

1) Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen und die Zahl der landwirtschaftlichen Nutztiere ist dem Standort anzupassen.

2) Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird.

3) Die Nährstoffbilanz ist auf der Basis von Phosphor und Stickstoff zu berechnen. Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.

Art. 11

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

1) Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2) Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Anhang 2 Ziff. 3.1, die:

3) Bäume nach Anhang 2 Ziff. 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.

4) Der ökologische Ausgleich nach Abs. 1 darf höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Abs. 3 erbracht werden.

5) Es sind anzulegen:

Art. 12

Geregelte Fruchtfolge

1) Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird.

2) Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln möglichst vermieden werden.

Art. 13

Geeigneter Bodenschutz

1) Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion und von chemischen Bodenbelastungen.

2) Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenschutzmittel.

Art. 14

Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1) Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren vorrangig auszunutzen.

2) Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Pflanzenschutzmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risikoprofilen beruhen, zu berücksichtigen.

3) Die vorgeschriebenen Pflanzenschutzmethoden und die verbotenen Pflanzenschutzmittel sind in Anhang 2 Ziff. 6 und 7 festgelegt.

4) Pflanzenschutzmittel, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Einschränkung der Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzenschutzmitteln.

5) Das Amt für Umwelt kann die Liste der Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau nach Anhang 2 Ziff. 6.5, die einer Sonderbewilligung bedürfen, ändern.[^3]

Art. 15

Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau

1) Der Ökologische Leistungsnachweis im biologischen Landbau ist erbracht, wenn:

2) Soweit in der schweizerischen Bio-Verordnung auf die schweizerische Direktzahlungsverordnung (DZV) verwiesen wird, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

Art. 16 [^4]

Überbetriebliche Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises

Das Amt für Umwelt kann bewilligen, dass der Ökologische Leistungsnachweis oder Teile davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn:

Art. 17

Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter anerkannten Landwirtschaftsbetrieben zugelassen, die sich für den Ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.

Art. 18

Technische Regeln

Die technischen Regeln des Ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang 2 enthalten.

Art. 19

Nachweis

Für den Ökologischen Leistungsnachweis ist die Vorlage der Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich erforderlich.

IV. Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben

A. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 20

Landwirtschaftsbetriebe

1) Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind.

2) Die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllt, wer als Bewirtschafter verfügt über:

3) Die Betriebsbuchhaltung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes ist nach Massgabe von Art. 34 zu führen.

4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt mindestens 1080 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 Standardarbeitskräfte (SAK) handelt.

Art. 21

Betriebsgemeinschaften

Eine Betriebsgemeinschaft von zwei oder mehreren anerkannten Landwirtschaftsbetrieben kann als Einzelbetrieb anerkannt werden, wenn:

Art. 22

Betriebszweiggemeinschaften

Eine Betriebszweiggemeinschaft kann anerkannt werden, wenn:

B. Verfahren

Art. 23 [^5]

Einreichung von Gesuchen

Die Anerkennungsgesuche sind beim Amt für Umwelt zusammen mit den für den Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen und Angaben einzureichen. Das amtliche Anmeldeformular kann beim Amt für Umwelt bezogen werden.

Art. 24

Prüfung der Gesuche und Entscheidung

1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anhand der mit Gesuch eingereichten Unterlagen und Angaben.[^6]

2) Liegen sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen vor, so erlässt das Amt für Umwelt eine Verfügung über die Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebs. Die Verfügung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.[^7]

3) Die Anerkennung gilt ab Rechtskraft der Entscheidung. Wurde für eine überbetriebliche Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die Anerkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns.

Art. 25

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.[^8]

2) Dem Amt für Umwelt ist vorgängig jeder Wechsel des Bewirtschafters oder des Geschäftsführers einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu melden.[^9]

Art. 26

Überprüfung der Anerkennung

1) Das Amt für Umwelt kann von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Landwirtschaftsbetriebe noch erfüllt sind, insbesondere durch Betriebsbesichtigungen vor Ort.[^10]

2) Erlangt das Amt für Umwelt Kenntnis von Verstössen gegen die Tierschutz- und Umweltschutzgesetzgebung, hat es Meldung an die zuständigen Behörden zu erstatten.[^11]

Art. 27

Entzug der Anerkennung

1) Das Amt für Umwelt hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:[^12]

2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann das Amt für Umwelt vorbehaltlich Abs. 3 eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.[^13]

3) Wird die Anerkennung wegen wiederholter Verstösse gegen Tierschutz- oder Umweltschutzbestimmungen entzogen, so ist eine Anerkennungssperre von mindestens drei Jahren zu verfügen.

V. Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen

Art. 28

Voraussetzungen

Die Regierung kann landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf Gesuch hin anerkennen, wenn sie:

Art. 29

Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Anerkennung als Selbsthilfeorganisation sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^14]

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Art. 30

Prüfung der Gesuche und Entscheidung

1) Das Amt für Umwelt prüft die Gesuche. Sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, leitet das Amt für Umwelt das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung weiter.[^16]

2) Die Regierung kann die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation zeitlich befristen und mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Art. 31

Abschluss von Leistungsvereinbarungen

Die Regierung schliesst mit Selbsthilfeorganisationen nach Bedarf Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 32

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Die mit der Vertretung anerkannter Selbsthilfeorganisationen beauftragten Personen haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.[^17]

2) Ein Wechsel des Geschäftsführers oder eine Änderung des fachlichen oder räumlichen Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Selbsthilfeorganisation ist dem Amt für Umwelt vorgängig anzuzeigen.[^18]

3) Sind die geänderten Verhältnisse nach Abs. 1 und 2 wesentlich, so beantragt das Amt für Umwelt bei der Regierung die Änderung der Anerkennungsentscheidung oder deren Widerruf.[^19]

Art. 33

Entzug der Anerkennung

1) Die Regierung hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:

2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann die Regierung eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.

VI. Betriebsbuchhaltung

Art. 34

Buchhaltungspflicht

1) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Betriebsbuchhaltung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Bestimmungen der Art. 1045 ff. PGR und der Wegleitung für den Buchhaltungsabschluss für die Zentrale Auswertung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz-Tänikon ART, mit Ausnahme aller betriebsfremden Eigenkapitalien und Fremdkapitalien sowie aller betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, führen.

2) Die Betriebsbuchhaltung muss den Standard einer "Teilkostenrechnung auf Stufe vergleichbarer Deckungsbeiträge" erfüllen und kann mit Zustimmung des Amtes für Umwelt unter Verwendung der Standardsoftware automationsunterstützt erfolgen.[^20]

Art. 35

Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe

1) Die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben mit der Buchführung beauftragten Buchführungsstellen sind verpflichtet:

2) Die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet:

Art. 36

Externe Stelle

1) Die Regierung bestimmt eine externe Stelle, die für die landesweite Auswertung der Jahresabschlüsse zu sorgen hat.

2) Der externen Stelle obliegen folgende Aufgaben:

Art. 37 [^23]

Koordinationssitzungen

Um die Qualität der Jahresabschlüsse zu verbessern und die Instruktion der Sachbearbeiter zu gewährleisten, ist mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung unter der Leitung der externen Stelle durchzuführen. Die Sitzungen werden von einem Vertreter des Amtes für Umwelt koordiniert.

VII. Strafbestimmungen

Art. 38

Übertretungen

Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs

Anhang 2[^24]

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln

Anhang 3[^25]

Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 3 Bst. d)

Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach folgenden Faktoren berechnet:

(Art. 19)

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum Ökologischen Leistungsnachweis.

Der Bewirtschafter macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:

1) Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" des Bundesamtes für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder eine gleichwertige Berechnungsmethode.

2) Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.

3) Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.

4) Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung gemäss den Angaben in den "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau". Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 % als verfügbar angerechnet.

5) Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

6) Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Das Amt für Umwelt kann bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.

1) Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen sowie Dauerweiden.

2) Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen "Vorrat" (D) oder "angereichert" (E) gemäss den "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau", Ausgabe 2009, befinden.

3) Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

4) Die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Labors sowie die von diesem anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften gelten als zugelassen und anerkannt.

5) Die zugelassenen Labors stellen dem Amt für Umwelt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

1) Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3.5 % der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2) Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter sind die verschiedenen Elemente vom Amt für Umwelt auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern zugeteilten Teilflächen festzuhalten.

3) Entlang von Wegen sind Grünflächenstreifen von mindestens 0.5 m Breite zu belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

4) Das Amt für Umwelt kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn:

5) Auf den Flächen, für die das Amt für Umwelt die Bewilligung nach Abs. 4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Art. 11 Abs. 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Art. 16 der schweizerischen Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder aufgrund einer der folgenden Kriterien von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind:

Alle Ökoausgleichsflächen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen Bedingungen und Auflagen: Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen:

Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: - Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 % der Gesamtfläche, oder - Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 % der Gesamtfläche. Teilflächen können ausgeschlossen werden. Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen:

Auflagen und Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt festzulegen bzw. zu erteilen.

1) Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

2) Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 % der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 % bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 % als eine Kultur.

3) Sind mindestens 20 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

1) Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:

2) Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

1) Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziff. 4.2 nicht überschritten werden.

2) Der Bewirtschafter darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Ziff. 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

1) Die von der Regierung anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.

2) Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen sechs Jahre vorliegen.

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken:

1) Es dürfen keine wiederholten Bodenabträge auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Amt für Umwelt bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen, etc.) und einen Umsetzungsplan.

2) Obst-, Beeren- und Rebbau: Die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen eingehalten werden.

1) Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.

2) Das Amt für Umwelt kann für Pflanzenschutzmassnahmen, welche nach Ziff. 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziff. 6.4 erteilen.

3) Von Einschränkungen nach Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Bewirtschafter ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Amt für Umwelt zuzustellen.

4) Für den Pflanzenschutz ab 2011 eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank für die Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein.

1) Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflanzenschutzmittel nicht erlaubt.

2) Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.

3) Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet:

Zusätzlich zu Ziff. 6.1 Abs. 1 bis 3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.

1) Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.

2) Das Amt für Umwelt führt eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält.

3) Der Bewirtschafter muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

1) Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises können Pflanzenschutzmittel, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) bewilligt sind und nicht unter Abs. 2 erwähnt werden, unter Berücksichtigung der Verwendungsvorschriften frei eingesetzt werden.

2) Die Verwendung der folgenden Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indikationen bedarf im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.4:

Es gelten die folgenden Regelungen:

(Art. 5 Bst. a)

[^1]: LR 910.0

[^2]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^11]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^12]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^14]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 29 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^16]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^18]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^19]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^20]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^21]: Art. 35 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^22]: Art. 36 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^23]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^24]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 22 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 390, LGBl. 2012 Nr. 22 und LGBl. 2012 Nr. 321.