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Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung umschreibt die im Landwirtschaftsgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen verwendeten Begriffe.

2) Sie regelt zudem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben und Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit sowie von Selbsthilfeorganisationen.

3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Landwirtschaftliche Begriffe

Art. 3

Arbeitszeit und -kräfte

1) In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als:

2) Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bei der Berechnung des Arbeitszeitbedarfs und der Standardarbeitskräfte nicht berücksichtigt.[^2]

Art. 4

Betrieb

In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als:

Art. 5

Tierhaltung

1) In Bezug auf die Tierhaltung gelten als:

2) Pferde (Equiden) gelten nur als "landwirtschaftliche Nutztiere" im Sinne von Abs. 1 Bst. b, sofern sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere der Tierzucht, der Fohlenaufzucht, der Fohlenmast sowie der Verwendung als Arbeitstier auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, sofern die Pferde im Eigentum des Betriebes stehen oder aufgrund eines Aufzuchtvertrages an den Betrieb übergeben wurden.[^3]

Art. 6

Bauten und Anlagen

In Bezug auf Bauten und Anlagen gelten als:

Art. 7 [^4]

Agrardatenerhebung

Als "Agrardatenerhebung" gilt die jährliche Erhebung von bereinigten landwirtschaftlichen Daten durch das Amt für Umwelt nach Massgabe der Landwirtschaftsgesetzgebung. IIa. Massgebende Tierbestände[^5]

Art. 7a [^6]

Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

1) Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.

2) Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:

3) Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

4) Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter bei der Einreichung des Gesuchs um staatliche Förderungsleistungen angegeben werden.

Art. 7b [^7]

Bestimmung der Tierbestände

1) Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie der Pferdegattung und Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

2) Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.

3) Werden Raufutter verzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf Alpen im Inland oder auf liechtensteinische Eigenalpen im Ausland verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.

4) Verändert der Bewirtschafter den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert das Amt für Umwelt den Bestand nach den Abs. 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 % erhöht oder reduziert wird.

III. Gute Landwirtschaftliche Praxis und Ökologischer Leistungsnachweis

A. Gute Landwirtschaftliche Praxis (GLP)

Art. 8

Mindestanforderungen

Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung der Mindestanforderungen insbesondere in Bezug auf:

B. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)

Art. 9 [^8]

Grundsatz

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Art. 9 bis 19 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.

Art. 9a [^9]

Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung

Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 10 [^10]

Ausgeglichene Düngerbilanz

1) Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 2 Ziff. 2.1 festgelegt.

2) Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.

3) Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.2 durchgeführt werden.

Art. 11 [^11]

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

1) Der Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen muss mindestens 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.

2) Als ökologische Ausgleichsflächen anrechenbar sind Flächen nach Anhang 2 Ziff. 3.2, die:

3) Pro Baum wird 1 Are als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet. Pro Bewirtschaftungsfläche können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an ökologischen Ausgleichsflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

4) Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an ökologischen Ausgleichsflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge erfüllt werden.[^12]

Art. 12 [^13]

Geregelte Fruchtfolge

1) Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.

2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 2 Ziff. 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 2 Ziff. 4.2 einzuhalten.

3) Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 2 Ziff. 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Abs. 2 nicht.

4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Bestimmungen der schweizerischen Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse.

Art. 13 [^14]

Geeigneter Bodenschutz

1) Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 2 Ziff. 5 festgelegt.

2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.[^15]

3) Aufgehoben[^16]

4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Bestimmungen der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse.

Art. 14 [^17]

Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1) Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.

2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.

3) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 2 Ziff. 6.1 und 6.2 festgelegt.

4) Das Amt für Umwelt kann für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 2 Ziff. 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 2 Ziff. 6.3 erteilen.

5) Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 2 Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Amt für Umwelt zustellen.

Art. 15 [^18]

Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 2 Ziff. 7 festgelegt.

Art. 15a [^19]

Anforderungen an ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen

1) Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 2 Ziff. 8.1 festgelegt.

2) ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen gelten nach Massgabe von Anhang 2 Ziff. 8.2 als gleichwertig.

Art. 15b [^20]

Pufferstreifen

Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind Pufferstreifen nach Anhang 2 Ziff. 9 anzulegen.

Art. 16 [^21]

Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

1) Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.

2) Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:

3) Die Vereinbarung muss vom Amt für Umwelt genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:

Art. 17 [^22]

Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Art. 18 [^23]

Bewirtschaftung von Nebenkulturen

Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.

Art. 18a [^24]

Aufzeichnungen

Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 2 Ziff. 1 festgelegt.

Art. 19

Nachweis

Für den Ökologischen Leistungsnachweis ist die Vorlage der Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich erforderlich.

IV. Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben

A. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 20

Landwirtschaftsbetriebe

1) Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind.

2) Die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllt, wer als Bewirtschafter verfügt über:

3) Die Betriebsbuchhaltung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes ist nach Massgabe von Art. 34 zu führen.

4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt mindestens 1080 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 Standardarbeitskräfte (SAK) handelt.

Art. 20a [^25]

Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters

1) Bei der Weiterführung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes hat der neue Bewirtschafter dem Amt für Umwelt am Ende eines jeden Jahres unaufgefordert den Fortschritt der Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nachzuweisen.

2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach:

3) Von den Förderungsleistungen nach Abs. 2 sind jährlich zurückzubehalten:

4) Massgebend für die Einstufung eines Landwirtschaftsbetriebes als Voll-, Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Betriebsübernahme.

5) Hat der neue Bewirtschafter die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, werden die zurückbehaltenen Förderungsleistungen nach Abs. 3 nachträglich ausbezahlt.

6) Wird die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nicht abgeschlossen, so sind bereits ausbezahlte Förderungsleistungen vollständig zurückzuerstatten.

Art. 21

Betriebsgemeinschaften

Eine Betriebsgemeinschaft von zwei oder mehreren anerkannten Landwirtschaftsbetrieben kann als Einzelbetrieb anerkannt werden, wenn:

Art. 22

Betriebszweiggemeinschaften

Eine Betriebszweiggemeinschaft kann anerkannt werden, wenn:

B. Verfahren

Art. 23 [^26]

Einreichung von Gesuchen

Die Anerkennungsgesuche sind beim Amt für Umwelt zusammen mit den für den Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen und Angaben einzureichen. Das amtliche Anmeldeformular kann beim Amt für Umwelt bezogen werden.

Art. 24

Prüfung der Gesuche und Entscheidung

1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anhand der mit Gesuch eingereichten Unterlagen und Angaben.[^27]

2) Liegen sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen vor, so erlässt das Amt für Umwelt eine Verfügung über die Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebs. Die Verfügung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.[^28]

3) Das Amt für Umwelt legt den Zeitpunkt der Anerkennung in der Verfügung nach Abs. 2 fest; die Anerkennung gilt jedenfalls ab Rechtskraft der Verfügung und kann vom Amt für Umwelt zugunsten des Gesuchstellers höchstens 60 Tage beginnend auf den ersten eines Monats rückwirkend festgelegt werden. Wurde für eine überbetriebliche Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die Anerkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns.[^29]

Art. 25

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.[^30]

2) Dem Amt für Umwelt ist vorgängig jeder Wechsel des Bewirtschafters oder des Geschäftsführers einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu melden.[^31]

Art. 26

Überprüfung der Anerkennung

1) Das Amt für Umwelt kann von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Landwirtschaftsbetriebe noch erfüllt sind, insbesondere durch Betriebsbesichtigungen vor Ort.[^32]

2) Erlangt das Amt für Umwelt Kenntnis von Verstössen gegen die Tierschutz- und Umweltschutzgesetzgebung, hat es Meldung an die zuständigen Behörden zu erstatten.[^33]

Art. 27

Entzug der Anerkennung

1) Das Amt für Umwelt hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:[^34]

2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann das Amt für Umwelt vorbehaltlich Abs. 3 eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.[^35]

3) Wird die Anerkennung wegen wiederholter Verstösse gegen Tierschutz- oder Umweltschutzbestimmungen entzogen, so ist eine Anerkennungssperre von mindestens drei Jahren zu verfügen.

V. Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen

Art. 28

Voraussetzungen

Die Regierung kann landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf Gesuch hin anerkennen, wenn sie:

Art. 29

Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Anerkennung als Selbsthilfeorganisation sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^36]

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Art. 30

Prüfung der Gesuche und Entscheidung

1) Das Amt für Umwelt prüft die Gesuche. Sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, leitet das Amt für Umwelt das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung weiter.[^38]

2) Die Regierung kann die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation zeitlich befristen und mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Art. 31

Abschluss von Leistungsvereinbarungen

Die Regierung schliesst mit Selbsthilfeorganisationen nach Bedarf Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 32

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Die mit der Vertretung anerkannter Selbsthilfeorganisationen beauftragten Personen haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerkennungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.[^39]

2) Ein Wechsel des Geschäftsführers oder eine Änderung des fachlichen oder räumlichen Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Selbsthilfeorganisation ist dem Amt für Umwelt vorgängig anzuzeigen.[^40]

3) Sind die geänderten Verhältnisse nach Abs. 1 und 2 wesentlich, so beantragt das Amt für Umwelt bei der Regierung die Änderung der Anerkennungsentscheidung oder deren Widerruf.[^41]

Art. 33

Entzug der Anerkennung

1) Die Regierung hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:

2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann die Regierung eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren verfügen.

VI. Betriebsbuchhaltung

Art. 34

Buchhaltungspflicht

1) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Betriebsbuchhaltung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Bestimmungen der Art. 1045 ff. PGR und der Wegleitung für den Buchhaltungsabschluss für die Zentrale Auswertung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz-Tänikon ART, mit Ausnahme aller betriebsfremden Eigenkapitalien und Fremdkapitalien sowie aller betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, führen.

2) Die Betriebsbuchhaltung muss den Standard einer "Teilkostenrechnung auf Stufe vergleichbarer Deckungsbeiträge" erfüllen und kann mit Zustimmung des Amtes für Umwelt unter Verwendung der Standardsoftware automationsunterstützt erfolgen.[^42]

3) Wird ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der ersten neun Monate eines Kalenderjahres eingestellt, so kann das Amt für Umwelt auf Antrag des Bewirtschafters für dieses Betriebsjahr von der Buchhaltungspflicht absehen.[^43]

Art. 35

Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe

1) Die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben mit der Buchführung beauftragten Buchführungsstellen sind verpflichtet:

2) Die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet:

Art. 36

Externe Stelle

1) Die Regierung bestimmt eine externe Stelle, die für die landesweite Auswertung der Jahresabschlüsse zu sorgen hat.

2) Der externen Stelle obliegen folgende Aufgaben:

Art. 37 [^46]

Koordinationssitzungen

Um die Qualität der Jahresabschlüsse zu verbessern und die Instruktion der Sachbearbeiter zu gewährleisten, ist mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung unter der Leitung der externen Stelle durchzuführen. Die Sitzungen werden von einem Vertreter des Amtes für Umwelt koordiniert.

VII. Strafbestimmungen

Art. 38 [^47]

Übertretungen

Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^48]

Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs

Anhang 2[^49]

Ökologischer Leistungsnachweis

Anhang 3[^53]

Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten

Übergangsbestimmungen

910.020 V über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 3 Bst. d)

1) Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach folgenden Faktoren berechnet:

2) Bei der Berechnung der Zuschläge werden nur die für Einkommensbeiträge berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Beiträge nach der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung ausgerichtet werden.

(Art. 10 bis 15b und 18a)

Alle Ökoausgleichsflächen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Mageres Weideland

Bedingungen und Auflagen: - Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide. - Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. - Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt). - Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt). - Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie italienisches Raigras, englisches Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren maximal 20 % der Fläche. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln und Disteln) dominieren maximal 10 % der Fläche. - Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen

Bedingungen und Auflagen: - Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. - Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt. - Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt. - Anrechenbar ist nur der Weideanteil. - Bezüglich Ausschluss von artenarmen übernutzten Flächen oder Lägerflächen gelten die Bestimmungen nach 3.2.1.2.1. - Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume

Bedingungen und Auflagen: - Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m. - Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m. - Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören

Bedingungen und Auflagen: - Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden. - Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten. - Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.

Ruderalflächen: Kraut- oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen.

Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs

Bedingungen und Auflagen: - Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden. - Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten. - Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.

Nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen

Bedingungen und Auflagen: - Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen. - Keine landwirtschaftliche Nutzung. - Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten. - Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen. - Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.

Bedingungen und Auflagen: - Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt. - Schnitt: alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt. - Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse. - Pflanzenschutzmittel: im Unterstockbereich nur Blattherbizide für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologische und biotechnische Methoden oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) eingesetzt werden. - Wendezonen und private Zufahrtswege, Böschungen und an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen: Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig. Ausschlusskriterien: Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen

Bedingungen und Auflagen:

Auflagen und Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt festzulegen bzw. zu erteilen.

(Art. 5 Bst. a)

2.

Weitere Umrechnungsfaktoren können im Bedarfsfall vom Amt für Umwelt auf Grund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.

...

Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziff. 2.1 Abs. 1 des Anhangs 2; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.

...

...

Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 2 Ziff. 6.1.2 ist bis zum Jahr 2023 nicht erforderlich.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^2]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 319.

[^3]: Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^4]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^6]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^7]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^8]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^9]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^10]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^11]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^12]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^13]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^14]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^15]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^16]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 360.

[^17]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^18]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^19]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^20]: Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^21]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^22]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^23]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^24]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402.

[^25]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 319.

[^26]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^27]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^28]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^29]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 319.

[^30]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^31]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^32]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^33]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^34]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^35]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^36]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^37]: Art. 29 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^38]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^39]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^40]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^41]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^42]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^43]: Art. 34 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 319.

[^44]: Art. 35 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^45]: Art. 36 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^46]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^47]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 335.

[^48]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 319 und LGBl. 2017 Nr. 360.

[^49]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402, LGBl. 2014 Nr. 335, LGBl. 2016 Nr. 319 und LGBl. 2017 Nr. 360.

[^50]: Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage).

[^51]: Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage).

[^52]: Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?

[^53]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 390, LGBl. 2012 Nr. 22, LGBl. 2012 Nr. 321, LGBl. 2013 Nr. 402, LGBl. 2016 Nr. 319 und LGBl. 2017 Nr. 360.