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Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA)

Geltender Text a fecha 2013-05-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (nachstehend Übereinkommen).

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäss Übereinkommen und darüber hinaus.[^2]

2) Amtshilfe nach Abs. 1 wird für Informationen geleistet, die:

3) Die Anhängigkeit eines Strafrechtshilfeverfahrens nach dem Vertrag vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend Rechtshilfevertrag) in derselben Angelegenheit hindert die Gewährung der Amtshilfe nach diesem Gesetz nicht.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Leistung von Amtshilfe

III. Erwirkung der Amtshilfe

Art. 6

Entgegennahme und Weiterleitung der Ersuchen

1) Die Steuerverwaltung nimmt Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörde entgegen.

2) Bei anderen Behörden einlangende Ersuchen sind an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.

Art. 7

Form und Inhalt des Ersuchens

1) Die zuständige amerikanische Behörde hat Ersuchen in schriftlicher Form zu stellen.

2) Das Ersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden Angaben enthalten:

3) Ein Ersuchen, das eine namentlich nicht identifizierte Gruppe von Steuerpflichtigen betrifft, ist zulässig, wenn es über Abs. 2 hinaus folgende Angaben enthält:

Art. 8

Ablehnungsgründe

Ein Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn:

Art. 9

Prüfung der Zulässigkeit

1) Die Steuerverwaltung prüft, ob ein Ersuchen die Anforderungen nach Art. 7 erfüllt oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt.

2) Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit.

3) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die Steuerverwaltung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Gesetz, um dem Ersuchen entsprechen zu können.

4) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

Art. 10

Beschaffung der Informationen

1) Ergibt die Prüfung des Ersuchens dessen Zulässigkeit:

2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.

Art. 11

Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden

Die inländischen Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Stabsstelle FIU -, insbesondere das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und die Finanzmarktaufsicht (FMA), sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen.

Art. 17

Zulassung von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde zu Verfahrenshandlungen

1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 unzulässig.

2) Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:

3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.

4) Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.

5) Den nach Abs. 4 zugelassenen Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde steht das Recht zu, die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.

Art. 21

Schlussverfügung

1) Kommt die Steuerverwaltung nach Prüfung der Informationen zum Schluss, dass dem Ersuchen Folge geleistet werden kann, erlässt sie eine Schlussverfügung über die Zulässigkeit des Ersuchens und darüber, welche Informationen der zuständigen amerikanischen Behörde übermittelt werden.

2) Erwächst die Schlussverfügung in Rechtskraft, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.

3) Informationen, welche der zuständigen amerikanischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben.

Art. 22

Vertraulichkeit

1) Sämtliche Informationen, welche die ersuchende Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, nur denjenigen Personen oder Behörden, einschliesslich Aufsichtsbehörden, innerhalb des Hoheitsgebietes der ersuchenden Behörde bekannt gegeben werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen.

2) Die übermittelten Informationen dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

3) Die Verwendung der Informationen nach Abs. 2 Bst. b bedarf der Zustimmung der ersuchten Behörde. Über die Zulässigkeit der Verwendung entscheidet die ersuchte Behörde, sofern die Berechtigten nicht ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichten, mit Verfügung.

4) Die Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt gegeben werden.

Art. 23

Weiterleitung der Informationen an Drittstaaten

1) Die zuständige amerikanische Behörde darf die ihr übermittelten Informationen nicht an Steuerbehörden eines Drittstaates weiterleiten, es sei denn, die Steuerverwaltung stimmt einer solchen Weiterleitung in schriftlicher Form zu.

2) Die Zustimmung nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn:

Art. 26

a) Verfügungen der Steuerverwaltung

Schlussverfügungen nach Art. 21 sowie Verfügungen nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Voraussetzungen und Verfahren

1) Ersuchen der Steuerverwaltung sind von dieser an die zuständige amerikanische Behörde zu richten.

2) Die Ersuchen haben den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die nach dem Übereinkommen erforderlichen Angaben zu enthalten.

Art. 30

Zeitlicher Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet nur Anwendung auf Ersuchen, die:

2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2009 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.

Art. 30a[^4]

Aufgehoben

Art. 31

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Beschwerde

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 40/2009 und 61/2009

[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 121.

[^3]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 121.

[^4]: Art. 30a, am 1. Mai 2013 ausser Kraft getreten (LGBl. 2012 Nr. 121), war verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen (LGBl. 2013 Nr. 276).

Art. 4

Direkter Verkehr

Die Steuerverwaltung verkehrt direkt mit der zuständigen amerikanischen Behörde.

Art. 5

Gebot der raschen Erledigung

Verfahren nach diesem Gesetz sind zügig durchzuführen.

Art. 12

Informationen aus dem Geheimbereich

1) Gesetzliche Vorschriften über ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis stehen der Beschaffung der Informationen, abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen, nicht entgegen.

2) Ein dem Anwaltsgeheimnis verpflichteter Rechtsanwalt muss der Steuerverwaltung Informationen, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Zwecke der anwaltlichen Beratung oder zum Zwecke der Verwendung in laufenden oder in Erwägung gezogener Rechtsverfahren anvertraut worden sind, nicht preisgeben. Darüber hinausgehende Informationen hat der Rechtsanwalt der Steuerverwaltung preiszugeben.

3) Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren hat der Informationsinhaber nicht preiszugeben, wobei Informationen nicht lediglich deshalb als geheimhaltungswürdig betrachtet werden dürfen, weil sie sich im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln.

Art. 13

Umfang der Informationen

Die Steuerverwaltung hat, sofern dies im Ersuchen verlangt wird, insbesondere folgende Informationen zu beschaffen:

Art. 14

Anordnung von Zwangsmassnahmen

1) Wird der von der Steuerverwaltung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b erteilten Aufforderung von einem Informationsinhaber nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet sie umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an.

2) Die Verfügung nach Abs. 1 hat den dem Ersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen aufzuführen.

3) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Verfügung nach Abs. 1 der Genehmigung durch Beschluss eines Richters des Verwaltungsgerichtshofs. Er kann der Steuerverwaltung vor oder mit dem Beschluss die Ergänzung der Verfügung auftragen.

4) Der für die Genehmigung der Verfügung nach Abs. 1 zuständige Richter ist in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs festzulegen.

5) Bei Gefahr in Verzug ist der Erlass einer Verfügung nach Abs. 1 auch ohne vorgängige Aufforderung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b zulässig.

Art. 15

Zwangsmassnahmen

Als Zwangsmassnahmen können angeordnet werden:

Art. 16

Durchführung der Zwangsmassnahmen

1) Zwangsmassnahmen sind von der Steuerverwaltung durchzuführen.

2) Die Steuerverwaltung kann die Landespolizei um Unterstützung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen ersuchen.

Art. 18

Zulassung weiterer Personen zu Verfahrenshandlungen

Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen amerikanischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom Übereinkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.

Art. 19

Fehlende Informationen

Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil sich die verlangten Informationen weder bei den inländischen Behörden noch im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Fürstentums Liechtenstein befinden, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit.

Art. 20

Vereinfachtes Verfahren

1) Die Berechtigten können bis zum Abschluss des Verfahrens der Übermittlung der Informationen schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2) Willigen alle Berechtigten ein, hält die Steuerverwaltung die Zustimmung schriftlich fest und übermittelt die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.

3) Umfasst die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 24

Rechte der Berechtigten

1) Die Berechtigten können sich am Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen, soweit dies für die Wahrung schutzwürdiger Interessen notwendig ist.

2) Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren können nur eingeschränkt und nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden:

Art. 25

Zustellung

1) Die Steuerverwaltung und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Benachrichtigungen, Ladungen und Entscheidungen zu:

2) Macht die im Ausland ansässige betroffene Person keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft, erfolgt die Zustellung an den Informationsinhaber.

3) Bei Berechtigten, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung nicht bekannt sind, erfolgt die Zustellung an den Informationsinhaber.

4) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.

Art. 27

b) Beschlüsse betreffend Zwangsmassnahmen

1) Beschlüsse nach Art. 14 Abs. 3 sind sofort vollstreckbar und können nur gleichzeitig mit der Schlussverfügung angefochten werden.

2) Beschlüsse, mit welchen eine Genehmigung nach Art. 14 Abs. 3 verweigert wird, können von der Steuerverwaltung binnen einer Woche ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Art. 28

Anwendbares Recht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und finden für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Vernehmung und Beeidigung von Personen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.