Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FinKG)
4 Versionen
· 2009-12-17
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 13, 14, 15
2014-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 4, 6, 11 y 2 más
2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 11, 14, 15
Änderungen vom 2013-02-01
@@ -128,7 +128,7 @@
- 2. der Datenschutzstelle;
- 3. des Landtagssekretariats;
- 3. des Parlamentsdienstes;[^2]
- 4. der Gerichte, soweit sich die Finanzaufsicht ausschliesslich auf die Justizverwaltung bezieht;
@@ -172,13 +172,13 @@
3) Bei der Prüfung von Stellen nach Art. 11 Bst. b Ziff. 4 werden die Berichte auch dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied zugestellt und wird dieses ersucht, zu den Beanstandungen und den für deren Behebung vorgesehenen Massnahmen Stellung zu nehmen.
4) Stellt die Finanzkontrolle Mängel oder Missstände von erheblicher finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung fest, informiert sie unverzüglich nach Abschluss der Prüfung die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission. Soweit die Justizverwaltung betroffen ist, benachrichtigt sie die Konferenz der Gerichtspräsidenten oder, soweit das Landtagssekretariat oder die Datenschutzstelle betroffen ist, das Landtagsbüro. In dringenden Fällen informiert der Leiter der Finanzkontrolle den Regierungschef und den Vorsitzenden der Geschäftsprüfungskommission mündlich und hält dies auch protokollarisch fest.
##### Art. 15
4) Stellt die Finanzkontrolle Mängel oder Missstände von erheblicher finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung fest, informiert sie unverzüglich nach Abschluss der Prüfung die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission. Soweit die Justizverwaltung betroffen ist, benachrichtigt sie die Konferenz der Gerichtspräsidenten oder, soweit der Parlamentsdienst oder die Datenschutzstelle betroffen ist, das Landtagspräsidium. In dringenden Fällen informiert der Leiter der Finanzkontrolle den Regierungschef und den Vorsitzenden der Geschäftsprüfungskommission mündlich und hält dies auch protokollarisch fest.[^3]
##### Art. 15 [^4]
**Verfahren bei Beanstandungen**
Weist die geprüfte Stelle eine Beanstandung zurück, so kann die Finanzkontrolle bei der Regierung die entsprechenden Massnahmen beantragen. Bei Beanstandungen von Stellen der Justizverwaltung richtet die Finanzkontrolle ihre Anträge an die Konferenz der Gerichtspräsidenten oder, bei Beanstandungen von Stellen des Landtagssekretariates oder der Datenschutzstelle, an das Landtagsbüro.
Weist die geprüfte Stelle eine Beanstandung zurück, so kann die Finanzkontrolle bei der Regierung die entsprechenden Massnahmen beantragen. Bei Beanstandungen von Stellen der Justizverwaltung richtet die Finanzkontrolle ihre Anträge an die Konferenz der Gerichtspräsidenten oder, bei Beanstandungen von Stellen des Parlamentsdienstes oder der Datenschutzstelle, an das Landtagspräsidium.
##### Art. 16
@@ -242,10 +242,16 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
**Leitung der Finanzkontrolle**
***Leitung der Finanzkontrolle***
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [122/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=122&buajahr=2008) und [76/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=76&buajahr=2009)
[^2]: Art. 11 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^3]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^4]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
2010-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum