Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
3) Die Steuerverwaltung kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die Steuerverwaltung die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4) Die Massnahmen werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzogen.
5) Die Steuerverwaltung veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Abs. 3 angeordnet worden sind.
Art. 67
Vereinfachungen
Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die Steuerverwaltung Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben.
E. Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren
Art. 68
Grundsätze
1) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Verfahrensvorschriften vorsehen, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.
2) Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3) Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
Art. 69
Verfügungen der Steuerverwaltung
1) Die Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
- a) Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
- b) die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
- c) Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
- d) die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
- e) sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
- f) für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2) Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
Art. 70
Einsprache an die Steuerverwaltung
1) Verfügungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Einsprache angefochten werden.
2) Die Einsprache ist schriftlich bei der Steuerverwaltung einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seiner Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die Steuerverwaltung dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4) Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der Steuerverwaltung, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an die Landessteuerkommission weiterzuleiten.
5) Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
Art. 71
Beschwerde an die Landessteuerkommission
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^114]
Art. 72
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
1) Entscheidungen der Landessteuerkommission können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^115]
Art. 73
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
1) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei dem gemäss Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Oktober 1994 betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und der dazugehörigen Vereinbarung hiefür zuständigen Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
2) Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann nur die Verletzung von Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser Gesetzgebung anwendbaren Vorschriften gerügt werden.
3) Von dieser Beschwerde sind steuerstrafrechtliche Entscheidungen ausgenommen.
4) Zur Beschwerde ist auch die Steuerverwaltung berechtigt.
5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderweitig geregelt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesgericht nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht.
Art. 73a[^116]
Revision
1) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung, der Landessteuerkommission sowie des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:
- a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; oder
- b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.
2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden.
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten:
- a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; und
- b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen.
6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
Art. 74
Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1) Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen können innert einer Frist von fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2) Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
Art. 75
Kosten und Entschädigungen
1) Die Steuerverwaltung kann die für den Erlass von Verfügungen und Entscheidungen entstehenden Kosten ganz oder teilweise den Adressaten auferlegen. Die Kosten abweisender Einspracheentscheidungen tragen in der Regel die Einsprechenden. Dringen sie mit ihren Anträgen teilweise durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen.
2) Dem obsiegenden Einsprecher können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat. Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungshandlungen derjenigen Person auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
3) Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Partei- und Vertretungskosten zugesprochen.
F. Bezug
Art. 76
Entrichtung der Steuer
1) Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2) Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die Steuerverwaltung den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein.[^117]
3) Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. Bezahlt die steuerpflichtige Person den festgesetzten Steuerbetrag nicht, setzt die Steuerverwaltung diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein.[^118]
4) Gegen die Verfügungen nach Abs. 2 und 3 kann Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden, wobei der Einspracheentscheid vorbehaltlich Abs. 5 endgültig ist.[^119]
5) Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann bei Verfahren nach Abs. 3 Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Landessteuerkommission ordnet diese auf begründetes Ersuchen an. Die Landessteuerkommission entscheidet endgültig.[^120]
6) Der Einzug eines Steuerbetrags nach Abs. 2 und 3 berührt die Festsetzung nach den Art. 59, 65 und 69 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Art. 59 korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 69 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der Steuerverwaltung nach Abs. 2 und 3 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.[^121]
7) Die Abs. 1 bis 6 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.[^122]
Art. 76a[^123]
Provisorischer Steuerbezug bei jährlicher Abrechnung
1) Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der Steuerverwaltung festgelegt und in Rechnung gestellt werden.
2) Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der Steuerverwaltung geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
3) Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4) auf die Hälfte der Steuerforderung nach Abs. 2.
4) Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.
5) Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der Steuerverwaltung eine Anpassung der Raten beantragen.
6) Die Raten sind zu begleichen:
- a) bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode;
- b) bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: bis 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode.
7) Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.
Art. 77
Verzugszins
1) Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
1a) Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.[^124]
2) Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Land zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
Art. 78
Vergütungen an die steuerpflichtige Person
1) Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.[^125]
2) Vorbehalten bleiben:
- a) die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind;
- b) die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Art. 84 Abs. 1;
- c) die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung mit anderen Steuerarten sowie unter Verwaltungsbehörden des Landes.
3) Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.[^126]
4) Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Abs. 1 oder die Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der Steuerverwaltung, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 79
Exekution
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein; vorbehalten bleibt die Anmeldung im Insolvenzverfahren.[^127]
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^128]
3) Aufgehoben[^129]
4) Die Steuerverwaltung kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Exekutionsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.
Art. 80
Zahlungserleichterungen
1) Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Steuerverwaltung mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
2) Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3) Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4) Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht.
Art. 81
Bezugsverjährung
1) Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2) Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in Liechtenstein nicht betrieben werden kann.
3) Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der Steuerverwaltung sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
4) Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
5) Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
Art. 82
Steuererlass
1) Die Steuerverwaltung kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person:
- a) die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
- b) die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für das Land kein Steuerausfall entstanden ist; oder
- c) aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
2) Die Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsplans einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.[^130]
3) Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der Steuerverwaltung ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann bei der Landessteuerkommission innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht.
5) Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6) Aufgehoben[^131]
G. Steuersicherung
Art. 83
Sicherstellung
1) Die Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
- a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^132]
- c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
- d) die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
- e) die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
1a) Die Steuerverwaltung kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:[^133]
- a) das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
- b) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.
2) Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die Steuerverwaltung von ihr die Leistung von Sicherheiten nach Abs. 6 verlangen.
3) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4) Gegen die Verfügung kann bei der Landessteuerkommission innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Das Beschwerderecht steht auch der Steuerverwaltung zu.
5) Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^134]
Art. 83a[^135]
Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
1) Verwendet der Käufer ein elektronisches Verfahren für die Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden.
2) Die Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Frist erbracht wird.
Art. 84
Andere Sicherungsmassnahmen
1) Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:[^136]
- a) mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
- b) zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der Steuerverwaltung bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
- c) mit einer von der Steuerverwaltung geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2) Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein kann die Steuerverwaltung ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Art. 83 Abs. 6 verlangen.
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Steuerverwaltung die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 85[^137]
Löschung im Handelsregister
Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Amt für Justiz angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
VI. Strafbestimmungen
Art. 86
Verletzung von Verfahrenspflichten
1) Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
- b) trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
- c) die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
- d) Sicherheiten nicht gehörig leistet;
- e) Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
- f) trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
- g) in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
- h) durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;
- i) trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 Bst. a schliesst eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach Art. 87 und 89 oder Steuerbetrug nach Art. 88 nicht aus.
Art. 87
Steuerhinterziehung
1) Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er:
- a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
- b) eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
- c) einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2) Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Abs. 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3) Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Behörden nicht richtig anwendet. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4) Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5) Sofern bei einer Steuerhinterziehung der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
6) Der Versuch ist strafbar.
7) Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 59 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
Art. 88
Steuerbetrug
Wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden begeht, wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 89
Qualifizierte Steuerhinterziehung
1) Wer eine Steuerhinterziehung unter erschwerenden Umständen begeht, wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Als erschwerende Umstände gelten:
- a) das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerhinterziehung;
- b) das gewerbsmässige Verüben von Steuerhinterziehungen.
2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schliesst eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 88 aus.
Art. 90
Steuerhehlerei
Wer Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Einfuhrsteuer vorsätzlich hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
Art. 91
Verantwortlichkeit
1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besonderen Vermögenswidmung begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2) Für die verhängten Bussen und Geldstrafen haften die juristischen Personen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder besonderen Vermögenswidmungen zur ungeteilten Hand mit den Bestraften.
3) Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besondere Vermögenswidmung zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
4) Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine Widerhandlung begangen, so ist der Vertretene zur Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Handlung des Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der Vertreter unterliegt den Bestimmungen nach Art. 86 bis 94.
Art. 92
Beteiligte
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Art. 93
Leistungs- und Rückleistungspflicht
1) Ist infolge einer Widerhandlung im Sinne von Art. 86 bis 90 zu Unrecht eine Steuerforderung zu Lasten des Staates verkürzt worden, so ist die Steuer und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
2) Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist.
3) Wer vorsätzlich an der Widerhandlung teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Abs. 2 Zahlungspflichtigen.
Art. 94
Selbstanzeige
1) Zeigt die steuerpflichtige Person eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz an, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt wird, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
- a) sie die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt; und
- b) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemüht.
2) Zeigt eine nicht steuerpflichtige Person, die eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz begangen oder an einer solchen beteiligt war, die Widerhandlung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen.
3) Die Selbstanzeige einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besonderen Vermögenswidmung erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter. Die Solidarhaftung nach Art. 93 Abs. 3 der Organe oder der Vertreter wird aufgehoben und von einer Strafverfolgung wird abgesehen.
4) Eine Korrektur der Abrechnung nach Art. 59 Abs. 2 gilt als Selbstanzeige.
Art. 95
Zuständigkeit
1) Die Steuerverwaltung ist für die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 86, Steuerhinterziehung nach Art. 87 sowie Steuerhehlerei nach Art. 90 in Verbindung mit Art. 87 zuständig.
2) Das Landgericht ist für die Bestrafung wegen Steuerbetrugs nach Art. 88, qualifizierter Steuerhinterziehung nach Art. 89 und Steuerhehlerei nach Art. 90 in Verbindung mit Art. 88 oder 89 zuständig.
Art. 96
Gerichtliches Strafverfahren und anwendbares Recht
1) In Verfahren, in denen das Landgericht zuständig ist, finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung.
2) Soweit Art. 94 und 104 keine abweichenden Bestimmungen enthalten, findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches Anwendung. Der Besondere Teil des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Art. 97[^138]
a) Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden in Verfahren, in denen die Steuerverwaltung zuständig ist, die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
Art. 98
b) Absehen von einer Strafverfolgung
Die Steuerverwaltung kann von einer Strafverfolgung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind.
Art. 99
c) Verfahrensgarantien
1) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf ein faires Strafverfahren.
2) Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten.
3) Die von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 55 und 60) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 65 dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt.
4) Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Art. 100
d) Unbedingte Busse
Eine bedingte Bestrafung ist bei Bussen ausgeschlossen.
Art. 101[^139]
e) Strafverfügung
In einem Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 86) kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen.
Art. 102
f) Rechtsmittelverfahren
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch bei der Steuerverwaltung (Art. 55 VStG) erhoben werden. Wird in einer Strafverfügung eine Busse bis zu 2 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.[^140]
3) Entscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Art. 103
g) Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
1) Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach Art. 76 bis 80 bezogen.[^141]
2) Die Bezugsverjährung richtet sich nach Art. 81.
Art. 104
Verfolgungsverjährung
1) Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
- a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
- b) bei Steuerhinterziehung: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung; vorbehalten bleiben die Bst. c und d;
- c) bei der Steuerhinterziehung nach Art. 87 Abs. 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung;
- d) bei Straftaten nach Art. 88 bis 90: fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode.
2) In die Verjährungsfrist wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren anhängig ist, nicht eingerechnet.
3) Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Art. 93 richtet sich:
- a) grundsätzlich nach Art. 42;
- b) falls ein Tatbestand der Art. 87 Abs. 4, Art. 88, 89 oder 90 erfüllt ist, nach Abs. 1 und 2.
4) Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 105
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere:
- a) regelt sie die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;
- b) bestimmt sie, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^142]
- c) Aufgehoben[^143]
- d) legt sie marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
- e) legt sie die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
- f) regelt sie, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind;
- g) bestimmt sie, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.[^144]
Art. 106
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Gesetz vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), LGBl. 2000 Nr. 163;
- b) Gesetz vom 20. Juni 2002 über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes, LGBl. 2002 Nr. 110;
- c) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), LGBl. 2005 Nr. 255;
- d) Gesetz vom 24. November 2006 über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes, LGBl. 2007 Nr. 9;
- e) Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes, LGBl. 2007 Nr. 271;
- f) Gesetz vom 22. April 2009 über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes, LGBl. 2009 Nr. 163.
Art. 107
Anwendung des bisherigen Rechts
1) Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Art. 108, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach Art. 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
3) Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
Art. 108
Anwendung des neuen Rechts
1) Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2) Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Art. 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3) Unter Vorbehalt von Art. 81 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
Art. 109
Wahlmöglichkeiten
1) Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.
2) Äussert sich die steuerpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu den Wahlmöglichkeiten, so wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist.
Art. 110
Änderung der Steuersätze
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^145]
2) Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.
Art. 111
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 34 Abs. 3 tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
Übergangsbestimmungen
641.20 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
Verwaltungsstrafverfahren
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
...
Treuhandverhältnisse nach Art. 897 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie Gesellschaften nach Art. 83 und 84 des Gesetzes vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuer (Steuergesetz) können, solange sie im Sinne von Art. 158 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern einer Besteuerung nach Massgabe von Art. 82 bis 88 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 unterliegen, nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a verzichten.
...
...
Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird.
...
...
1) Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^146] nach Art. 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Steuerverwaltung beantragen.
2) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Art. 53 Abs 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn:
- a) er als Leistungserbringer nach Art. 20a gilt;
- b) er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und
- c) anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes solche Lieferungen ausführen wird.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 56/2009 und 78/2009
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^3]: Art. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^4]: Art. 3 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^5]: Art. 3 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^6]: Art. 3 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^7]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^8]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^9]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^10]: Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^11]: Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^12]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^13]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^14]: Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^15]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^16]: Art. 10 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^17]: Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^18]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^19]: Art. 10 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^20]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^21]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 349.
[^22]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^23]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^24]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^25]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^26]: Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^27]: Art. 15 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^28]: Art. 15 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^29]: Art. 18 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^30]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^31]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^32]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^33]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^34]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^35]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^36]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^37]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^38]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^39]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^40]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^41]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^42]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^43]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^44]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 52.
[^45]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^46]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 164.
[^47]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^48]: Art. 21 Abs. 2 Ziff 27 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^49]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^50]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^51]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^52]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^53]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^54]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^55]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^56]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^57]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^58]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^59]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^60]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 160.
[^61]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^62]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^63]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^64]: Art. 24 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^65]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^66]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 221.
[^67]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 221.
[^68]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 160.
[^69]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^70]: Art. 25 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^71]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^72]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 221.
[^73]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^74]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^75]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 221.
[^76]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^77]: Art. 28 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^78]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^79]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^80]: Art. 29 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^81]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^82]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. LGBl. 2009 Nr. 330 in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^83]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^84]: Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^85]: Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^86]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 221.
[^87]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^88]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^89]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^90]: Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^91]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^92]: Art. 45 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^93]: Art. 45 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^94]: Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^95]: Art. 45 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^96]: Art. 45a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^97]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^98]: Art. 60 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^99]: Überschrift vor Art. 61 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^100]: Art. 61 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^101]: Art. 61 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^102]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 357.
[^103]: Überschrift vor Art. 63 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^104]: Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 381.
[^105]: Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^106]: Art. 63a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 381.
[^107]: Art. 63a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 381.
[^108]: Art. 63a Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 381.
[^109]: Art. 63b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^110]: Art. 63c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^111]: Art. 63c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 381.
[^112]: Überschrift vor Art. 64 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^113]: Art. 66a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^114]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 349.
[^115]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 349.
[^116]: Art. 73a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^117]: Art. 76 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^118]: Art. 76 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^119]: Art. 76 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^120]: Art. 76 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^121]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^122]: Art. 76 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^123]: Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^124]: Art. 77 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^125]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^126]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^127]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 402.
[^128]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^129]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^130]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 402.
[^131]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^132]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.
[^133]: Art. 83 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^134]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 349.
[^135]: Art. 83a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^136]: Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^137]: Art. 85 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.
[^138]: Art. 97 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^139]: Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^140]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^141]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 376.
[^142]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^143]: Art. 105 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^144]: Art. 105 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 372.
[^145]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 411.
[^146]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
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