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Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 2

Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf (Art. 3 Bst. d MWSTG)

1) Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird.

2) Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt.

3) Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG.

Art. 3

Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG)[^2]

1) Aufgehoben[^3]

2) Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.

3) Verzichtet der Leistungserbringer darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er auf der Rechnung an den Abnehmer darauf hinweisen.[^4]

Art. 4[^5]

Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)

Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

Art. 5

Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)

1) Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2) Als Betriebsstätten gelten namentlich:

3) Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:

Art. 5a[^6]

Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)

Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.

Art. 6

Beförderungsleistungen (Art. 9 MWSTG)

Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.

Art. 6a[^7]

Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)

1) Werden Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.

2) Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Abs. 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG.

II. Inlandsteuer

A. Steuersubjekt

1. Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze
Art. 7

Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen (Art. 10 MWSTG)

Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.

Art. 8[^8]

Aufgehoben

Art. 9[^9]

Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 MWSTG)

1) Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.

2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:

3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Art. 9a[^10]

Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 MWSTG)

1) Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.

2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:

3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Art. 10

Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

1) Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:

2) Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:

Art. 11[^11]

Aufgehoben

2. Gemeinwesen

Art. 12

Steuersubjekt (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)

1) Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.

2) Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG sind:

3) Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.

4) Eine Einrichtung nach Abs. 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.

Art. 13[^12]

Aufgehoben

Art. 14

Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)

Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [^13]

3. Gruppenbesteuerung
Art. 15

Einheitliche Leitung (Art. 13 MWSTG)

Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.

Art. 16

Gruppenmitglieder (Art. 13 MWSTG)

1) Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinne von Art. 13 MWSTG gleichgestellt.

2) Versicherungsvertreter können Mitglieder einer Gruppe sein.

3) Aufgehoben[^15]

Art. 17

Gruppenbildung (Art. 13 MWSTG)

1) Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.

2) Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.

Art. 18

Bewilligung der Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)

1) Die Steuerverwaltung erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2) Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.

3) Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:

Art. 19

Änderungen der Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)

1) Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der Steuerverwaltung schriftlich anzuzeigen.

2) Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der Steuerverwaltung nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die Steuerverwaltung nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.

3) Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Abs. 1 gilt sinngemäss.

Art. 20

Änderungen im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)

1) Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der Steuerverwaltung schriftlich melden.

2) Auf Gesuch hin kann ein Rechtsträger in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied aus einer Gruppe austreten. Die Steuerverwaltung bewilligt den Ein- oder den Austritt auf den Beginn der folgenden beziehungsweise auf das Ende der laufenden Steuerperiode.

3) Erfüllt ein Rechtsträger, bei dem die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung bisher nicht gegeben waren, neu diese Voraussetzungen, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode verlangt werden, sofern das entsprechende Gesuch der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der massgebenden Änderung im Handelsregister beziehungsweise nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich eingereicht wird.[^16]

Art. 21

Administrative und buchhalterische Erfordernisse (Art. 13 MWSTG)

1) Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.

2) Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.

Art. 22

Mithaftung bei Gruppenbesteuerung (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)

1) Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen.

2) Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung beziehungsweise Verfügung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.

4. Haftung bei der Zession von Forderungen
Art. 23

Umfang der Abtretung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)

Bei der Abtretung eines Teilbetrags einer Forderung auf ein Entgelt gilt die Mehrwertsteuer als anteilig mitzediert. Die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich.

Art. 24

Umfang der Haftung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)

1) Die Haftung nach Art. 15 Abs. 3 MWSTG beschränkt sich auf die Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, der während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt der Pfändung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch den Zessionar tatsächlich vereinnahmt worden ist.

2) Im Rahmen eines Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahrens gegen eine steuerpflichtige Person muss die Steuerverwaltung den Zessionar nach Erhalt des Pfändungs- und Schätzungsprotokolls unverzüglich über seine Haftung informieren.

3) Nach der Eröffnung des Konkurses über eine steuerpflichtige Person kann die Steuerverwaltung die Haftung des Zessionars unabhängig von einer vorgängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.

Art. 25

Befreiung von der Haftung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)

Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die Steuerverwaltung befreit sich der Zessionar im entsprechenden Umfang von der Haftung.

B. Steuerobjekt

1. Leistungsverhältnis
Art. 26

Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)

Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Art. 24 Abs. 2 MWSTG.

Art. 27

Vorgezogene Entsorgungsgebühren (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)

Private Organisationen im Sinne von Art. 32abis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen.

Art. 28

Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern (Art. 18 MWSTG)

Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn:

Art. 29

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)

Als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag gilt jeder Mittelzufluss, der von einem Gemeinwesen ausgerichtet wird und nicht Entgelt eines Leistungsverhältnisses darstellt.

Art. 30

Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

1) Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.

2) Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger.

2. Mehrheit von Leistungen
Art. 31

Spezialwerkzeuge (Art. 19 Abs. 1 MWSTG)

1) Spezialwerkzeuge, die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrages zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten als Teil der Lieferung des damit hergestellten Gegenstands. Unerheblich ist, ob die Spezialwerkzeuge:

2) Als Spezialwerkzeuge gelten namentlich Klischees, Fotolithos und Satz, Stanz- und Ziehwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Press- und Spritzformen, Gesenke, Giessereimodelle, Kokillen und Filme für gedruckte Schaltungen.

Art. 32[^17]

Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)

Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt, ist Art. 19 Abs. 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.

Art. 33

Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)

Eine Einfuhrsteuerveranlagung ist auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.

3. Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Art. 34

Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

1) Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.

2) Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:

3) Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich:

Art. 35

Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

1) Ein Leistungserbringer verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, wenn er im Besitz der erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz oder Gesundheitsgesetz ist.

2) Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten namentlich:

Art. 36

Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG)[^19]

1) Aufgehoben[^20]

2) Als Urheber im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG gelten Urheber von Werken nach Art. 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.

Art. 37[^21]

Aufgehoben

Art. 38[^22]

Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b und c MWSTG)

1) Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.

2) Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.

3) Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:

Art. 38a[^23]

Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)

1) Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:

2) Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.

Art. 39[^24]

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)

Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.

4. Von der Steuer befreite Leistungen
Art. 40[^25]

Aufgehoben

Art. 41

Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1) Von der Steuer sind befreit:

2) Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.

Art. 42

Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:

2) Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.

3) Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Art. 43

Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1) Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die:

2) Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Abs. 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Abs. 1 in Rechnung gestellt wird.

Art. 44[^27]

a) Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 44a[^28]

b) Nachweis für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

1) Die Voraussetzungen nach Art. 44 gelten als erfüllt, wenn der Lieferant der Steuerverwaltung vorlegt:

2) Für Reisegruppen gilt Art. 44f.

Art. 44b[^29]

c) Ausfuhrdokument (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

1) Das Ausfuhrdokument muss enthalten:

2) Der Lieferant und der Abnehmer müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kennen und dass die Angaben auf dem Dokument richtig sind.

Art. 44c[^30]

d) Bestätigung durch die Eidgenössische Zollverwaltung bei der Ausfuhr (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

1) Werden die im Ausfuhrdokument aufgeführten Gegenstände über eine besetzte Zollstelle ins Zollausland verbracht, so muss der Abnehmer sie unter Vorlage des Ausfuhrdokuments bei der Zollstelle mündlich anmelden.

2) Die Zollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Ausfuhrdokument.

3) Der Abnehmer ist für die Zustellung des bestätigten Ausfuhrdokuments an den Lieferanten verantwortlich.

Art. 44d[^31]

e) Nachträgliche Bestätigung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

1) Erfolgt die Ausfuhr nicht nach Art. 44c, so können die folgenden Stellen auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind:

2) Der Abnehmer muss dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zustellen.

Art. 44e[^32]

f) Einfuhrveranlagung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

1) Ist das Ausfuhrdokument nicht bestätigt, so kann es zusammen mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde als Nachweis nach Art. 44a Abs. 1 eingereicht werden.

2) Die Einfuhrveranlagung muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorliegen.

Art. 44f[^33]

g) Steuerbefreiung von Lieferungen an Reisegruppen (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)

1) Lieferanten, die steuerfreie Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland erbringen wollen, benötigen eine Bewilligung der Steuerverwaltung.

2) Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen nach Art. 44 erfüllt sind und der Lieferant:

3) Der Lieferant muss die Dokumente nach Abs. 2 in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der Steuerverwaltung vorweisen.

Art. 45

Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold (Art. 105 Bst. c MWSTG)

1) Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:

2) Als Gold im Sinn von Abs. 1 Bst. d und e gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.

C. Bemessungsgrundlage und Steuersätze

1. Bemessungsgrundlage
Art. 46

Entgelte in ausländischer Währung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

1) Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.

2) Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.

3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.[^36]

3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.[^37]

4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.[^38]

5) Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.

Art. 47

Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.

Art. 48

Leistungen an das Personal (Art. 24 MWSTG)

1) Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Art. 24 Abs. 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.

2) Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.

3) Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.

4) Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.

5) Für die Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Art. 3 Bst. h MWSTG handelt.

1a. Margenbesteuerung[^39]
Art. 48a[^40]

Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 4 MWSTG)

1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG:

2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind.

3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch:

Art. 48b[^41]

Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen (Art. 24a Abs. 5 MWSTG)

1) Hat der Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden.

2) Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern.

3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.

Art. 48c[^42]

Rechnungsstellung (Art. 24a MWSTG)

Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.

Art. 48d[^43]

Aufzeichnungen (Art. 24a MWSTG)

Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.

2. Steuersätze
Art. 49[^44]

Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)

Als Medikamente gelten:

Art. 50

Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 50a[^45]

Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)

1) Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:

2) Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.

Art. 51

Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 51a[^46]

Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)

1) Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:

2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.

Art. 52[^47]

Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)

1) Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.

2) Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:

3) Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.

Art. 53

Zubereitung vor Ort und Servierleistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.[^48]

2) Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.

Art. 54

Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:[^49]

2) Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:

Art. 55

Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)[^50]

1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.[^51]

2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:[^52]

3) Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die Steuerverwaltung Vereinfachungen im Sinne von Art. 67 MWSTG vor.

Art. 56

Geeignete organisatorische Massnahme (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.

D. Rechnungsstellung und Steuerausweis

Art. 57

Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.

E. Vorsteuerabzug

1. Allgemeines
Art. 58

Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung (Art. 28 MWSTG)

Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Art. 46 sinngemäss.

Art. 59

Nachweis (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1) Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem die Mehrwertsteuer eingefordert hat.

2) Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Art. 60[^53]

Aufgehoben

Art. 61

Vorsteuerabzug bei Münz- und Feingold (Art. 105 Bst. c MWSTG)

Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze nach Art. 45 und Einfuhren nach Art. 113 Bst. g der schweizerischen Mehrwertsteuerverordnung verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

2. Abzug fiktiver Vorsteuer[^54]
Art. 62[^55]

Edelmetalle und Edelsteine (Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zoll-tarifnummern 7106-7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102-7105.

Art. 63[^56]

Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer (Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)

1) Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig.

2) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke (Art. 48a) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Art. 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann.

3) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:

4) Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig.

Art. 64[^57]

Aufgehoben

3. Korrektur des Vorsteuerabzugs
Art. 65

Methoden zur Berechnung der Korrektur (Art. 30 MWSTG)

Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:

Art. 66

Pauschalmethoden (Art. 30 MWSTG)

Die Steuerverwaltung legt namentlich Pauschalen fest für:

Art. 67

Eigene Berechnungen (Art. 30 MWSTG)

Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.

Art. 68

Wahl der Methode (Art. 30 MWSTG)

1) Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

2) Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.

4. Eigenverbrauch
Art. 69

Grundsätze (Art. 31 MWSTG)

1) Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.

2) Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.

3) Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.

4) Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.

Art. 70

Ermittlung des Zeitwerts (Art. 31 Abs. 3 MWSTG)

1) Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.

2) Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.

Art. 71

Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 31 MWSTG)

Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so muss der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.

5. Einlageentsteuerung
Art. 72

Grundsätze (Art. 32 MWSTG)

1) Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden.

2) Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.

3) Bei selbst hergestellten Gegenständen kann für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.

4) Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise ein, so kann die Korrektur nur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorgenommen werden.

Art. 73

Ermittlung des Zeitwerts (Art. 32 Abs. 2 MWSTG)

1) Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.

2) Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.

Art. 74

Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 32 MWSTG)

Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.

6. Kürzung des Vorsteuerabzugs
Art. 75

1) Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

2) Soweit die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.

3) Werden die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.

F. Ermittlung und Entstehung der Steuerforderung

1. Geschäftsabschluss
Art. 76[^58]

1) In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr 18 Monate nicht übersteigen darf.

2) Eine Änderung des Abschlussdatums ist der Steuerverwaltung vorgängig mitzuteilen.

2. Saldosteuersatzmethode
3. Pauschalsteuersatzmethode
Art. 77

Grundsätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Art. 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.

2) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:

3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.[^60]

Art. 78

Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich melden.

2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG nicht überschreiten.

3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.[^61]

4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.

5) Die bei Beginn der Steuerpflicht auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern lastende Mehrwertsteuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.

Art. 79

Wechsel von der effektiven Abrechungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.

2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG überschritten wurde.

3) Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Korrektur nach Art. 93, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[^62]

4) Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

Art. 80

Entzug der Bewilligung (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die Steuerverwaltung die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.

Art. 81

Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.

2) Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 % überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.

3) Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen um mehr als 50 % überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Werden die Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschritten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen.

4) Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 % auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will.

5) Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[^63]

6) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

Art. 82

Ende der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.

2) Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:[^64]

3) Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.

Art. 83

Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:[^66]

2) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.

Art. 84

Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.

2) Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der Steuerverwaltung in Verbindung setzen.

3) Steuerpflichtige Personen, denen zwei verschiedene Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden der beiden Saldosteuersätze separat verbuchen.

Art. 85

Bewilligung der Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes bewilligt, ausser es liegt ein Fall nach Art. 86 Abs. 1 oder Art. 89 Abs. 3 oder 5 vor.

Art. 86

Bewilligung der Anwendung von zwei Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:

2) Die 10-Prozent-Grenze wird berechnet:

3) Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.

4) Überschreiten bei einer steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt wurde, während zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nur noch eine Tätigkeit beziehungsweise mehrere Tätigkeiten, für die derselbe Saldosteuersatz vorgesehen ist, die 10-Prozent-Grenze, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.

Art. 87

Höhe der bewilligten Saldosteuersätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Überschreiten nur zwei Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person die 10-Prozent-Grenze, so wird die Anwendung der zwei für diese Tätigkeiten vorgesehenen Saldosteuersätze bewilligt.

2) Überschreiten mehr als zwei Tätigkeiten die 10-Prozent-Grenze, so wird die Anwendung der folgenden Saldosteuersätze bewilligt:

Art. 88

Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt worden sind, sind zu versteuern:

2) In Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.[^68]

Art. 89

Sonderregelung für Mischbranchen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Mischbranchen sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären.

2) Die Steuerverwaltung legt fest:

3) Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die gemäss Festlegung durch die Steuerverwaltung (Abs. 2) derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 % des Umsatzes aus der steuerbaren Haupttätigkeit und den steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Art. 86 bis 88.[^69]

4) Die 50-Prozent-Grenze wird berechnet:

5) Übt eine steuerpflichtige Person, die in einer Mischbranche tätig ist, noch branchenfremde Tätigkeiten aus, so richtet sich die Abrechnung nach Saldosteuersätzen für diese Tätigkeiten nach Art. 86 bis 88.

Art. 90

Besondere Verfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Die Steuerverwaltung stellt den nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflichtigen Personen ein Verfahren zur annäherungsweisen Abgeltung der angefallenen Vorsteuern zur Verfügung bei:

2) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die individualisierbare bewegliche Gegenstände ohne offen überwälzte Steuer beziehen, können beim Verkauf dieser Gegenstände das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwendbar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3 500 kg sowie für Gegenstände:[^70]

2a) Das Verfahren nach Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn Sammlerstücke (Art. 48a) verkauft werden.[^71]

3) Für Betriebe und Anlässe nach Art. 55 Abs. 3 sieht die Steuerverwaltung eine Pauschalregelung zur annäherungsweisen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Saldosteuersätze vor.

Art. 91

Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach Art. 45 bis 49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.

Art. 92

Eigenverbrauch (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

Der Eigenverbrauch ist, mit Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 Bst. b, mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.

Art. 93

Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person oder neu für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz zu belasten, wenn:[^72]

2) Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.

Art. 94

Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

1) Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Art. 93, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:

2) Leistungen an das Personal sind bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:

3) Für eng verbundene Personen, die zum Personal gehören, gilt Abs. 2.[^77]

4) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.[^78]

Art. 95[^79]

Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und wurde das Betriebsmittel oder das Anlagegut für beide Tätigkeiten verwendet, so sind die Entgelte zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen.

Art. 96

Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)

Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.

4. Meldeverfahren
Art. 97

Grundsätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

1) Verwandte Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG sind namentlich Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen, private Schulen und Internate, private Spitäler, Zentren für ärztliche Heilbehandlungen, Rehabilitationszentren, Kurhäuser, private Spitexorganisationen, Altersheime, Pflegeheime, Seniorenresidenzen, sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen, von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren, Gebäudeversicherungen, Wassergenossenschaften, Bürgergenossenschaften, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport, Vereine nach Art. 246 bis 260 des Personen- und Gesellschaftsrechts und Stiftungen nach Art. 552 §§1 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts.

2) Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.

3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.[^80]

4) Autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.[^81]

Art. 98

Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

1) Gemeinwesen sowie verwandte Einrichtungen nach Art. 97 Abs. 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung schriftlich melden.

2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.[^82]

3) Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.

Art. 99

Pauschalsteuersätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

1) Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich der Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt.

2) Die Steuerverwaltung legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen.

3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren Pauschalsteuersätze ist nicht beschränkt.

Art. 99a[^83]

Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

Nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Art. 45 bis 49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.

Art. 100

Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)

Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend Art. 77 bis 96.

5. Abrechnungsart und Abtretung der Steuerforderung
Art. 101

Teilvermögen (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens.

Art. 102

Steuerpflicht des Erwerbers (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.

Art. 103

Rechnung (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Wird das Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.

Art. 104

Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 2 MWSTG)

Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind oder werden, kann das Meldeverfahren angewendet werden:

Art. 105

Verwendungsgrad (Art. 38 Abs. 4 MWSTG)

Es wird vermutet, dass der Veräusserer die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ein anderer Verwendungsgrad ist vom Erwerber nachzuweisen.

III. Bezugsteuer

Art. 106

Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode (Art. 39 MWSTG)

1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:

2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:

3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode nach Art. 36 und 37 MWSTG geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6 dieser Verordnung.

Art. 107

Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)[^84]

1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen.[^85]

2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen.

3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6.

Art. 108

Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung (Art. 44 Abs. 2 MWSTG)

Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Art. 61 MWSTG nicht.

IV. Einfuhrsteuer

Art. 109[^86]

Aufgehoben

Art. 110[^87]

Aufgehoben

Art. 111

Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

1) Als Datenträger ohne Marktwert gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:

2) Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten.

3) Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts.

4) Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:

V. Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer

A. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person

1. Verzicht auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 53 Abs. 1 MWSTG)[^89]
Art. 112

Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer (Art. 51 MWSTG)

1) Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der Steuerverwaltung.

2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.

3) Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Art. 42 MWSTG.

Art. 113

Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:

2) Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.

Art. 114

Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)

Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. a bis d weg, so muss die steuerpflichtige Person die Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Art. 115

Entzug der Bewilligung (Art. 51 MWSTG)

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.

Art. 116

Nichterhebung der Inlandsteuer (Art. 51 Abs. 2 MWSTG)

Für die Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG gelten Art. 113 bis 115 sinngemäss.

1a. Papierlose Belege (Art. 57 Abs. 4 MWSTG)[^91]
2. Abrechnung

B. Auskunftspflicht von Drittpersonen

Art. 116a[^90]

Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, können auf die Anmeldung bei der Steuerverwaltung als steuerpflichtige Person verzichten. Bei Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gilt dies auch, wenn sie zudem Leistungen erbringen, für die sie nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind.

C. Rechte und Pflichten der Behörden

Art. 117[^92]

Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht.

Art. 118[^93]

Aufgehoben

Art. 119[^94]

Aufgehoben

Art. 120[^95]

Aufgehoben

1. Datenschutz[^96]
Art. 121

Effektive Abrechnungsmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)

1) Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:

2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 122

Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)

1) Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:

2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 123

Zusätzliche Unterlagen (Art. 58 und 59 MWSTG)

1) Die Steuerverwaltung kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:

2) Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:

3) Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.

4) Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinne von Art. 65 Abs. 2 MWSTG dar.

Art. 124

Korrektur (Art. 59 MWSTG)

Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.

2. Kontrolle[^100]
Art. 125

Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:

VI. Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen

VII. Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland

Art. 125a[^97]

Datenbearbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)

Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form bearbeiten.

Art. 125b[^98]

Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)

Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG bearbeiten kann, sind die folgenden:

Art. 125c[^99]

Bekanntgabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 63b MWSTG)

Die Steuerverwaltung macht den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.

VIII. Verzugs- und Vergütungszins

Art. 126

Kontrolle (Art. 65 Abs. 2 MWSTG)

Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 127

Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung (Art. 105 Bst. a MWSTG)

1) Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer haben institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.

2) Als institutionelle Begünstigte gelten:

3) Als begünstigte Personen gelten:

4) Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht.

5) Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung an der Quelle nach Art. 129 und 130 und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Art. 131 bewirkt.

Art. 128

Institutionelle Begünstigte (Art. 105 Bst. a MWSTG)

Als institutionelle Begünstigte, denen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, gelten:

Art. 129

Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)

1) Von der Steuer befreit sind:

2) Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:

Art. 130

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)

1) Ein institutioneller Begünstigter, der die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Leistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

2) Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Leistungen von dem institutionellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Art. 127 Abs. 3 geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person muss das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer übergeben und sich bei jedem Bezug von Leistungen mit der von der zuständigen liechtensteinischen oder eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte ausweisen.

3) Die Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 Franken einschliesslich Steuer beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen nach Art. 10 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.

4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für die der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person auf Grund von Art. 26 bis 28 der schweizerischen Mineralölsteuerverordnung, von Art. 30 und 31 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie von Art. 28 und 29 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Mineralölsteuer nicht erhoben oder rückvergütet hat.

Art. 131

Steuerrückerstattung (Art. 105 Bst. a MWSTG)

1) In begründeten Einzelfällen kann die Steuerverwaltung auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerentlastung besteht, zurückerstatten; sie kann dafür eine Bearbeitungsgebühr erheben.

2) Für die Steuerrückerstattung gilt Art. 130 Abs. 3 sinngemäss.

3) Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung stellen. Er muss dafür das amtliche Formular benutzen.

4) Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.

5) Die Steuerverwaltung kann einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.

Art. 132

Aufbewahrungspflicht (Art. 105 Bst. a MWSTG)

Die steuerpflichtige Person muss die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Art. 57 Abs. 2 MWSTG aufbewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare gelten Art. 117 bis 120 sinngemäss.

Art. 133

Vorsteuerabzug (Art. 105 Bst. a MWSTG)

Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

Art. 134

Steuernachbezug und Widerhandlungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)

1) Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 129 und 130 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, so ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, so wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.

2) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 135

Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)

Die Steuerverwaltung kann die freiwillige Versteuerung der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen, ohne den Wert des Bodens, bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.

Art. 136

Anspruchsberechtigte (Art. 105 Bst. b MWSTG)

1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:[^102]

2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.[^103]

3) Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.

Art. 137

Gegenrecht (Art. 105 Bst. b MWSTG)

1) Gegenrecht gilt als gewährt, wenn:

2) Die Steuerverwaltung führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Abs. 1 Bst. a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde.

Art. 138

Umfang der Steuervergütung (Art. 105 Bst. b MWSTG)

1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.[^104]

2) Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.[^105]

3) Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.

Art. 139

Vergütungsperiode (Art. 105 Bst. b MWSTG)

Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde.

Art. 140

Verfahren (Art. 105 Bst. b MWSTG)

1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.[^106]

2) Für den Antrag ist das Formular der Steuerverwaltung zu verwenden.

3) Der Antragsteller muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein bestellen.

4) Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.

5) Die Steuerverwaltung kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 141

Vergütungszins (Art. 105 Bst. b MWSTG)

Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der Steuerverwaltung ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins nach Art. 143 ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.

Art. 142

Verzugszins (Art. 105 Bst. d bis f MWSTG)

1) Ein Verzugszins ist geschuldet:

2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:

3) Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken bezogen.

Art. 143

Vergütungszins (Art. 105 Bst. d und f MWSTG)

1) Ein Vergütungszins wird ausbezahlt:

2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:

3) Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.

Art. 144

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 145

Subsidiäre Haftung bei der Zession (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)

Der Zessionar haftet nur für die Mehrwertsteuer auf Forderungen, die er gestützt auf eine nach dem 1. Januar 2010 zustande gekommene Zession oder Globalzession erwirbt.

Art. 146

Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG)

Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:

Art. 147

Wahlmöglichkeiten (Art. 37 und 109 MWSTG)

1) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.

2) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.

3) Für Fälle, in denen Art. 109 Abs. 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach Art. 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.

Art. 147a[^110]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Art. 148

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.

2) Art. 76 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

3) Art. 120 tritt gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft.

Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr[^26]

(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)

(Art. 33 Abs. 2 MWSTG)

(Art. 34 Abs. 3 MWSTG)

(Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 641.20

[^2]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^3]: Art. 3 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^4]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

[^6]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 573.

[^7]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 573.

[^8]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^9]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^10]: Art. 9a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^11]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^12]: Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^13]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrattreten mit 1.1.2010.

[^14]: Art. 14 Ziff. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^15]: Art. 16 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 300.

[^16]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^17]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^18]: Art. 35 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 379.

[^19]: Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^20]: Art. 36 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^21]: Art. 37 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^22]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^23]: Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^24]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^25]: Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^26]: Sachüberschrift vor Art. 43 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^27]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^28]: Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^29]: Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^30]: Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^31]: Art. 44d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^32]: Art. 44e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^33]: Art. 44f eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

[^34]: Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

[^35]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

[^36]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^37]: Art. 46 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^38]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^39]: Überschrift vor Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^40]: Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^41]: Art. 48b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^42]: Art. 48c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^43]: Art. 48d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^44]: Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrattreten mit 1.1.2010.

[^45]: Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^46]: Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^47]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^48]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

[^49]: Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

[^50]: Art. 55 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

[^51]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

[^52]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

[^53]: Art. 60 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^54]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^55]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^56]: Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^57]: Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^58]: Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung (LGBl. 2009 Nr. 340) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

[^59]: Art. 77 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^60]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^61]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^62]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^63]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^64]: Art. 82 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^65]: Art. 82 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^66]: Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^67]: Art. 86 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^68]: Art. 88 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^69]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^70]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^71]: Art. 90 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^72]: Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^73]: Art. 93 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^74]: Art. 94 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^75]: Art. 94 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^76]: Art. 94 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^77]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^78]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^79]: Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^80]: Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^81]: Art. 97 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^82]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^83]: Art. 99a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^84]: Art. 107 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^85]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^86]: Art. 109 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^87]: Art. 110 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^88]: Art. 113 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^89]: Überschrift vor Art. 116a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^90]: Art. 116a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^91]: Überschrift vor Art. 117 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^92]: Art. 117 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^93]: Art. 118 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^94]: Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^95]: Art. 120 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^96]: Überschrift vor Art. 125a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^97]: Art. 125a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^98]: Art. 125b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^99]: Art. 125c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^100]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^101]: Art. 129 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^102]: Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^103]: Art. 136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^104]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^105]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

[^106]: Art. 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 380.

[^107]: Art. 142 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 573.

[^108]: Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 573.

[^109]: Art. 146 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrattreten mit 1.1.2010.

[^110]: Art. 147a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.