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Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)

Geltender Text a fecha 2014-04-01

Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 5, Art. 13 Abs. 2, Art. 17 Abs. 5, Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Abs. 6, Art. 34 Abs. 4, Art. 39 Abs. 3, Art. 48 Abs. 5, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348[^1], verordnet die Regierung:

I. Gegenstand, Zweck und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt von Personen nach Art. 2 PFZG, insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung:

Art. 2

Gleichstellung

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a[^3]

Eingetragene Partnerschaft

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.

2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

Art. 3

Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)

1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein.

2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als:

3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, deren Ausübung an eine Zulassung nach dem Gewerbegesetz oder einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz oder dem Bauwesen-Berufe-Gesetz, gebunden ist.

Art. 4

Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)

Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 5

Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)

Ein angemessener Beschäftigungsgrad liegt vor, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens beträgt:

Art. 6

Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)

Als Abschluss der Ausbildung der Kinder gilt:

Art. 7

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)

Eine Person gilt als unfreiwillig arbeitslos, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet hat und dies vom Amt für Volkswirtschaft bestätigt wird.

Art. 8

Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)

1) Als Sozialhilfe gelten:

2) In den Fällen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.

Art. 9[^5]

Aufgehoben

Art. 10

Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)

Als Reisedokumente gelten:

Ia. Finanzielle Verhältnisse[^6]

Art. 10a[^7]

Ausnahmen von der Nachweispflicht

EWR-Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsbewilligung sind von der Nachweispflicht ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 21 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 48 Abs. 1 Bst. e PFZG) befreit.

II. Einreise und Ausreise

Art. 11

Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)

1) Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird.

2) Eine ausländische Person stellt nur dann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG dar, wenn sie unter einer Krankheit mit epidemischen Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation oder einer sonstigen übertragbaren, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheit leidet, sofern im Inland gegen diese Krankheit Massnahmen zum Schutz der Einwohner getroffen werden.[^8]

III. Aufenthalt

Art. 12

Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)

1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:

2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.

Art. 13

Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)

1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung.

2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig.

3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über:

Art. 14

Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)

Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten:

Art. 14a[^9]

Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)

Das Ausländer- und Passamt kann Inhaber von Aufenthaltsausweisen alle fünf Jahre auffordern, ihre Personalien zu überprüfen und bei allfälligen Änderungen den Aufenthaltsausweis vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstausstellung des Aufenthaltsausweises.

Art. 15

Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)

Studierenden kann nur dann eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde.

Art. 16

Grenzgängertätigkeit (Art. 33 PFZG)

1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die:

2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.[^10]

Art. 17

Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)

1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:

2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgenden Daten zu enthalten:

3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten.

4) Abs. 1 und 2 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.

5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen beträgt:

Art. 18

Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr

1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 13 Abs. 2 PFZG.[^13]

2) Aufgehoben[^14]

3) Zertifikate im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PFZG sind:[^15]

4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:

5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.

6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.

IV. Bewilligungsverfahren

A. Im Allgemeinen

Art. 19

Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)

1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.

2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.

Art. 20

Bewilligung zur Berufsausübung

1) Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen sowie ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht.

2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.

Art. 21

Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)

1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:

2) Beruft sich eine Person bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten zu erbringen.

3) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente im Original vorzulegen:

4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

5) Für Gesuche nach Abs. 1 und 3 ist ein amtliches Formular zu verwenden.[^20]

Art. 22

Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)

1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält die ausländische Person eine Zusicherung der Bewilligung. Ist die Person jedoch visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.

2) Die Gültigkeit der Zusicherung wird befristet auf in der Regel:

3) Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.

B. Auslosungsverfahren

Art. 23

Grundsatz (Art. 37 PFZG)

1) Am Auslosungsverfahren können nur EWR-Staatsangehörige teilnehmen, die über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügen.

2) Um die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten, werden die Bewerber für die Auslosung in Gruppen eingeteilt. Auslosungsverfahren werden für folgende Bewerbergruppen durchgeführt:

3) Bei der Bewerbergruppe der erwerbstätigen Personen kann aus statistischen Gründen eine Unterteilung in Grenzgänger und übrige erwerbstätige Personen (unselbständige und selbständige Erwerbstätige) vorgenommen werden.

4) Für jede Teilnahme an einer Auslosung (jeweils Vor- und Schlussauslosung) ist ein gesondertes Gesuch einzureichen.

Art. 24

Anzahl der Auslosungen

Die Regierung legt die Anzahl der pro Kalenderjahr durchzuführenden Auslosungen fest und macht dies rechtzeitig in den amtlichen Publikationsorganen und im Internet kund.

Art. 25

Protokoll

Über die Vor- und Schlussauslosung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom anwesenden Landrichter sowie vom Leiter des Ausländer- und Passamtes oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Art. 26

Quoten

Die Regierung legt für jede Auslosung die Quoten (Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen) fest. Die einzelnen Quoten werden festgelegt für:

Art. 27

Bewerbung

1) Bewerbungen sind unter Verwendung eines beim Ausländer- und Passamt erhältlichen Formulars beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

2) Die volljährigen und mündigen Bewerber haben die für sie zutreffende Bewerbergruppe nach Art. 23 Abs. 2 anzugeben. Bei mehreren Alternativen hat sich der Bewerber auf eine zutreffende Bewerbergruppe festzulegen.

Art. 28

Fristen

1) Bewerbungen sind bei einer Auslosung pro Kalenderjahr jeweils zwischen dem 1. und 31. Januar, bei zwei Auslosungen pro Kalenderjahr zwischen dem 1. und 28. Februar und zwischen dem 1. und 31. August einzureichen.

2) Bei mehr als zwei Auslosungen pro Kalenderjahr werden die Fristen zu Beginn des Kalenderjahres von der Regierung gleichzeitig mit dem Beschluss über die Anzahl der Auslosungen nach Art. 24 festgelegt und kundgemacht.

3) Für die rechtzeitige Einreichung der Bewerbung sind der Poststempel (Bewerbungsunterlagen) und das Valutadatum der Bankeinzahlung (Gebühren) massgebend.

4) Wird eine Frist im Auslosungsverfahren nicht eingehalten, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die entrichteten Gebühren verfallen zugunsten des Landes.

Art. 29

Vorauslosungsverfahren

1) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen nach Art. 23 Abs. 2 werden Vorauslosungen durchgeführt.

2) Bei der Vorauslosung wird die doppelte Anzahl an Bewerbungen der zu vergebenden Bewilligungen ausgelost.

3) Mit der Benachrichtigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Vorauslosung werden den betreffenden Bewerbern die Bewerbungsunterlagen für die Schlussauslosung unter neuerlicher Fristsetzung zugestellt. Für die Schlussauslosung können nur vollständig und fristgerecht eingereichte Bewerbungen berücksichtigt werden.

Art. 30

Schlussauslosungsverfahren

Schriftlich benachrichtigt werden nur diejenigen Bewerber, die:

Art. 31

Einreisetermin

Bewerber, welchen eine Bewilligung zugelost wurde, müssen spätestens nach fünf Monaten dem Ausländer- und Passamt den Einreisetermin bekanntgeben und die im Bedarfsfall angeforderten Unterlagen einreichen. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist wird der Verzicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angenommen. Die Rechtsfolgen nach Art. 37 Abs. 3 PFZG bleiben vorbehalten.

V. Familiennachzug

Art. 32

Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)

Als amtliche Bescheinigung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG gilt eine Bescheinigung, die im Ursprungs- oder Herkunftsstaat von der zuständigen staatlichen Stelle, insbesondere einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgestellt wurde.

Art. 33

Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)

1) Die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG ist durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen.

2) Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG gilt nur dann als erfüllt, wenn die Verwandten in gerader absteigender Linie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Art. 34

Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)

Eine Vereinbarung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG bedarf einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Art. 35

Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)

Das Vorliegen von ehelicher Gewalt kann insbesondere nachgewiesen werden durch:

Art. 36

Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)

1) Familienangehörige, welche ihr Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 46 und 47 PFZG behalten, erhalten ein eigenständiges Aufenthalts-recht.

2) Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit erhalten eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.

VI. Beendigung des Aufenthalts

Art. 37

Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)

1) Bevor ein Widerruf oder eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt wird, werden insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Liechtenstein, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Liechtenstein und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.

2) Ein Widerruf oder eine Ausweisung alleine aufgrund einer straf-rechtlichen Verurteilung darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss dem persönlichen Verhalten des Straftäters und der Gefahr Rechnung tragen, die von diesem Verhalten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Generalpräventive Gründe alleine genügen dafür nicht.

3) Frühere strafrechtliche Verurteilungen können berücksichtigt werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten sowie eine Wiederholungsgefahr bilden entscheidende Kriterien bei der Entscheidung über einen Widerruf oder eine Ausweisung.

Art. 38

Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)

1) Eine dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

2) Gegen folgende Personen darf eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden:

Art. 39

Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)

1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 55 Abs. 2 PFZG sind insbesondere:

2) Das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 39a[^21]

Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 3 PFZG)

1) Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, frühestens jedoch nach einem Jahr, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des Einreiseverbotes, ein schriftliches Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes einreichen, wenn eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Einreiseverbot gerechtfertigt haben.

2) Das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 40

Zwangsmassnahmen (Art. 56 PFZG)

Auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen findet die Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (ZVV) sinngemäss Anwendung.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 41

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 42

Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 1 Abs. 2 Bst. c hat mit Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein wie folgt zu lauten:

Art. 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 152.21

[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch Art. 42 (LGBl. 2009 Nr. 350); in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^3]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 404.

[^4]: Art. 8 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^5]: Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 60.

[^6]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^7]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^8]: Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^9]: Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 60.

[^10]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^11]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^12]: Art. 17 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^13]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^14]: Art. 18 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^15]: Art. 18 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^16]: Art. 21 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^17]: Art. 21 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 60.

[^18]: Art. 21 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 60.

[^19]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^20]: Art. 21 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

[^21]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.