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Verordnung vom 23. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea

Geltender Text a fecha 2010-02-26

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt vom 27. Oktober 2009 (2009/788/GASP) und den Beschluss vom 22. Dezember 2009 (2009/1003/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Guinea sind verboten.

2) Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Guinea.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 in Guinea sind verboten.

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich bestimmt ist für:

5) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

6) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.

Art. 2

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über Massnahmen gegenüber Guinea, LGBl. 2009 Nr. 334, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.

2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleibt vorbehalten.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

Anhang 2

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 2)

Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;

(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)

[^1]: Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten