Verordnung vom 23. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt vom 27. Oktober 2009 (2009/788/GASP) und den Beschluss vom 22. Dezember 2009 (2009/1003/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Guinea sind verboten.
2) Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Guinea.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 in Guinea sind verboten.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich bestimmt ist für:
- a) humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke;
- b) Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung.
5) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
6) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über Massnahmen gegenüber Guinea, LGBl. 2009 Nr. 334, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
Anhang 2[^2]
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 2)
-
- Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997^1 erfasst werden.
-
- Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
- 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
- 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
- 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
- 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
- 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
- 2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
-
- Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
- 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
- 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
- a) Amatol;
- b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
- c) Nitroglykol;
- d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
- e) Pikrylchlorid;
- f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
-
- Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
- 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
- 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
-
- Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
-
- Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
-
- Bandstacheldraht.
-
- Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
-
- Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
- 9.1 Galgen und Fallbeile;
- 9.2 elektrische Stühle;
- 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
- 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
-
- Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
-
- Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
- 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
- 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
- 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
-
- Tragbare Elektroschock-Geräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
-
- Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
- 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
- 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
- 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
-
- Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
-
- Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
-
- Hauptmann Moussa Dadis CAMARA, Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968, Reisepass-Nr.: R0001318, Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD)
-
- Aufgehoben
-
- Aufgehoben
-
- Oberst Mathurin BANGOURA, Geburtsdatum: 15.11.1962, Reisepass-Nr.: R0003491, Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien
-
- Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA, Geburtsdatum: 22.10.1979, Reisepass-Nr.: R0017873, Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen
-
- Major Oumar BALDÉ, Geburtsdatum: 26.12.1964, Reisepass-Nr.: R0003076, Mitglied des CNDD
-
- Major Mamadi (alias Mamady) MARA, Geburtsdatum: 1.1.1954, Reisepass-Nr.: R0001343, Mitglied des CNDD
-
- Major Almamy CAMARA, Geburtsdatum: 17.10.1975, Reisepass-Nr.: R0023013, Mitglied des CNDD
-
- Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO, Geburtsdatum: 1.1.1956, Reisepass-Nr.: R0001855, Mitglied des CNDD
-
- Hauptmann Koulako BÉAVOGUI, Mitglied des CNDD
-
- Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA, Reisepass-Nr.: R0178636, Mitglied des CNDD, Sicherheitsdirektor für die Region Labé
-
- Oberst Sékou MARA, Geburtsdatum: 1957, Mitglied des CNDD, Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde
-
- Morciré CAMARA, Geburtsdatum: 1.1.1949, Reisepass-Nr.: R0003216, Mitglied des CNDD
-
- Alpha Yaya DIALLO, Mitglied des CNDD, Direktor des nationalen Zolldienstes
-
- Oberst Mamadou Korka DIALLO, Geburtsdatum: 19.2.1962, Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen
-
- Aufgehoben
-
- Oberst Fodeba TOURÉ, Geburtsdatum: 7.6.1961, Reisepass-Nr.: R0003417/R0002132, Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009)
-
- Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA, Geburtsdatum: 12.5.1966, Mitglied des CNDD
-
- Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO, Mitglied des CNDD
-
- Oberleutnant Jean-Claude genannt COPLAN PIVI, Geburtsdatum: 1.1.1960, Mitglied des CNDD, Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten
-
- Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ, Geburtsdatum: 3.6.1970, Mitglied des CNDD
-
- Oberst Moussa KEITA Geburtsdatum: 1.1.1966, Mitglied des CNDD, Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik
-
- Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH, Mitglied des CNDD
-
- Major Bamou LAMA, Mitglied des CNDD
-
- Mohamed Lamine KABA, Mitglied des CNDD
-
- Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ, Mitglied des CNDD
-
- Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA, Mitglied des CNDD
-
- Major Moussa Tiégboro CAMARA, Geburtsdatum: 1.1.1968, Reisepass-Nr.: 7190, Mitglied des CNDD, Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum
-
- Hauptmann Issa CAMARA, Geburtsdatum: 1954, Mitglied des CNDD, Gouverneur von Mamou
-
- Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY, Geburtsdatum: 26.2.1957, Reisepass-Nr.: 13683, Mitglied des CNDD, Minister für Gesundheit und Hygiene
-
- Mamady CONDÉ, Geburtsdatum: 28.11.1952, Reisepass-Nr.: R0003212, Mitglied des CNDD
-
- Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ, Mitglied des CNDD
-
- Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ, Geburtsdatum: 15.10.1962, Reisepass-Nr.: 2443/R0004700, Mitglied des CNDD
-
- Bouna KEITA, Mitglied des CNDD
-
- Idrissa CHERIF, Geburtsdatum: 13.11.1967, Reisepass-Nr.: R0105758, Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium
-
- Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ, Geburtsdatum: 9.12.1960, Reisepass-Nr.: R0020803, Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung
-
- Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ, Adjudant des Präsidenten
-
- Ibrahima Khalil DIAWARA, Geburtsdatum: 1.1.1976, Reisepass-Nr.: R0000968, Sonderberater von Aboubacar Chérif "Toumba" Diakité
-
- Leutnant Marcel KOIVOGUI, Stellvertreter von Aboubacar Chérif "Toumba" Diakité
-
- Papa Koly KOUROUMA, Geburtsdatum: 3.11.1962, Reisepass-Nr.: R11914/R001534, Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung
-
- Major Nouhou THIAM, Geburtsdatum: 1960, Reisepass-Nr.: 5180, Generalinspekteur der Streitkräfte, Sprecher des CNDD
-
- Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA, Geburtsdatum: 13.5.1971, Reisepass-Nr.: Service R0001204, Kabinettsattaché im Präsidialamt
-
- Aufgehoben
-
- Hauptmann Mamadou SANDÉ, Geburtsdatum: 12.12.1969, Reisepass-Nr.: R0003465, Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen
-
- Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI, Geburtsdatum: 31.12.1961, Reisepass-Nr.: 5938/R00003488, Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle
-
- Joseph KANDUNO, Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln
-
- Fodéba (alias Isto) KÉIRA, Geburtsdatum: 4.6.1961, Reisepass-Nr.: R0001767, Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung
-
- Oberst Siba LOHALAMOU, Geburtsdatum: 1.8.1962, Reisepass-Nr.: R0001376, Justizminister, Siegelbewahrer
-
- Dr. Frédéric KOLIÉ, Geburtsdatum: 1.1.1960, Reisepass : R0001714, Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten
-
- Alexandre Cécé LOUA, Geburtsdatum: 1.1.1956, Reisepass-Nr.: R0001757 / Diplomatenpass: R 0000027, Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland
-
- Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM, Geburtsdatum: 4.10.1968, Reisepass-Nr.: R0001758, Minister für Minenwesen und Energie
-
- Boubacar BARRY, Geburtsdatum: 28.5.1964, Reisepass-Nr.: R0003408, Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand
-
- Demba FADIGA, Geburtsdatum: 1.1.1952, Aufenthaltstitel FR365845/365857, Mitglied des CNDD, Ausserordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung
-
- Mohamed DIOP, Geburtsdatum: 1.1.1963, Reisepass-Nr.: R0001798, Mitglied des CNDD, Gouverneur von Conakry
-
- Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA, Mitglied der zur Präsidialgarde "Koundara" abgestellten Sicherheitskräfte
-
- Habib HANN, Geburtsdatum: 15.12.1950, Reisepass-Nr.: 341442, Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates
-
- Ousmane KABA, Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates
-
- Alfred MATHOS, Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates
-
- Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ, Geburtsdatum: 1.1.1960, Reisepass-Nr.: R0003622, Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes, Sprecher des CNDD
-
- Cheik Sydia DIABATÉ, Geburtsdatum: 23.4.1968, Reisepass-Nr.: R0004490, Mitglied der Streitkräfte, Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums
-
- Ibrahima Ahmed BARRY, Geburtsdatum: 11.11.1961, Reisepass-Nr.: R0048243, Generaldirektor des nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes
-
- Alhassane BARRY, Geburtsdatum: 15.11.1962, Reisepass-Nr.: R0003484, Gouverneur der Zentralbank
-
- Roda Namatala FAWAZ, Geburtsdatum: 6.7.1947, Reisepass-Nr.: R0001977, Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt
-
- Dioulde DIALLO, Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt
-
- Kerfalla CAMARA KPC, Generaldirekor von Guicopress, Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt
-
- Dr. Moustapha ZABATT, Geburtsdatum: 6.2.1965, Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten
-
- Aly MANET, Bewegung "Dadis Doit Rester" ("Dadis muss bleiben")
-
- Louis M'bemba SOUMAH, Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst
-
- Cheik Fantamady CONDÉ, Minister für Information und Kultur
-
- Boureima CONDÉ, Minister für Landwirtschaft und Tierzucht
-
- Mariame SYLLA, Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung
[^1]: Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).
[^2]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 92.