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Kundmachung vom 27. April 2010 der Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2010-01-30

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 2010

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Januar 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 15/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/135/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32008 L 0075 : Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 54) - 32008 L 0077 : Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 41) - 32008 L 0078 : Richtlinie 2008/78/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 44) - 32008 L 0079 : Richtlinie 2008/79/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 12) - 32008 L 0080 : Richtlinie 2008/80/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 15) - 32008 L 0081 : Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/75/EG, 2008/77/EG, 2008/78/EG, 2008/79/EG, 2008/80/EG und 2008/81/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^12]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 134/2009 und der Entscheidungen 2009/63/EG, 2009/321/EG, 2009/322/EG und 2009/324/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^19]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 L 0036 : Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 31), berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30 "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/36/EG, berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^22]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgende Fassung: " 32009 L 0045 : Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^26]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 R 0213 : Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^29] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 R 0824 : Verordnung (EG) Nr. 824/2009 der Kommission vom 9. September 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 48) - 32009 R 0839 : Verordnung (EG) Nr. 839/2009 der Kommission vom 15. September 2009 (ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 6) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 824/2009 und (EG) Nr. 839/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^33] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Art. 4 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 H 1213 : Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8) "

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^36] .

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 18.

[^3]: ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 30.

[^6]: ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 54.

[^7]: ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 41.

[^8]: ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 44.

[^9]: ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 12.

[^10]: ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 15.

[^11]: ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 30.

[^14]: ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 3.

[^15]: ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 30.

[^16]: ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 42.

[^17]: ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 44.

[^18]: ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 37.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 277 vom 22.10.2009. S. 29.

[^21]: ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 31.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 42.

[^24]: ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

[^25]: ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 51.

[^28]: ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 64.

[^31]: ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 48.

[^32]: ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 6.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 277 vom 20.10.2009, S. 15.

[^35]: ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8.

[^36]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.