Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
4) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsstaaten auch Methoden umfassen, bei denen die Güter oder Geldmittel beispielsweise abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie entweder unangetastet bleiben oder ganz oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.
Kapitel V
Wiedererlangung von Vermögenswerten
Art. 51
Allgemeine Bestimmung
Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im grösstmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.
Art. 52
Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten
1) Unbeschadet des Art. 14 trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um von Finanzinstitutionen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, zu verlangen, dass sie die Identität von Kundinnen und Kunden überprüfen, angemessene Schritte unternehmen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten [^30] von auf Grosskonten eingezahlten Geldern festzustellen, und Konten verstärkt überprüfen, die von oder für Personen, die mit herausragenden öffentlichen Aufgaben betraut sind oder waren, und deren Familienangehörigen und engen Partnern beantragt oder unterhalten werden. Diese verstärkte Überprüfung ist in angemessener Weise so zu gestalten, dass verdächtige Transaktionen zum Zweck der Meldung bei den zuständigen Behörden aufgedeckt werden; sie soll nicht als ein Mittel verstanden werden, um Finanzinstitutionen davon abzuhalten oder ihnen zu untersagen, Geschäfte mit rechtmässigen Kundinnen und Kunden zu tätigen.
2) Zur Erleichterung der Durchführung der in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen unternimmt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und geleitet durch einschlägige Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen Folgendes gegen die Geldwäscherei [^31] :
- a) Er gibt Leitlinien heraus zu den Arten von natürlichen oder juristischen Personen, deren Konten von Finanzinstitutionen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, verstärkt zu überprüfen sind, zu den Arten von Konten und Transaktionen, auf die besonders zu achten ist, und zu geeigneten Massnahmen, die bezüglich der Eröffnung und Führung solcher Konten und der Führung der Unterlagen zu treffen sind, und
- b) er teilt, wenn dies angemessen ist, Finanzinstitutionen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats oder von sich aus die Identität bestimmter natürlicher oder juristischer Personen mit, deren Konten von den betreffenden Instituten verstärkt zu überprüfen sind, zusätzlich zu denjenigen Personen, die von den Finanzinstitutionen gegebenenfalls anderweitig identifiziert werden.
3) Im Rahmen des Abs. 2 Bst. a führt jeder Vertragsstaat Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Abs. 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlich Berechtigten [^32] enthalten.
4) Mit dem Ziel, die Übertragung von Erträgen aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, zu verhüten und aufzudecken, führt jeder Vertragsstaat angemessene und wirksame Massnahmen durch, um mit Hilfe seiner Regulierungs- und Aufsichtsstellen zu verhindern, dass Banken gegründet werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angegliedert sind. Darüber hinaus können die Vertragsstaaten erwägen, ihren Finanzinstitutionen vorzuschreiben, dass diese keine Korrespondenzbankbeziehung mit derartigen Institutionen eingehen oder weiterführen dürfen und sich dagegen schützen müssen, Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzinstitutionen einzugehen, die es zulassen, dass ihre Konten von Banken genutzt werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angegliedert sind.
5) Jeder Vertragsstaat erwägt, für bestimmte Amtsträger in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht wirksame Regelungen für die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu schaffen, und sieht bei Nichterfüllung angemessene Sanktionen vor. Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden diese Informationen den zuständigen Behörden in anderen Vertragsstaaten übermitteln dürfen, wenn dies erforderlich ist, um Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu ermitteln, Anspruch darauf zu erheben und sie wiederzuerlangen.
6) Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um bestimmte Amtsträger, die an einem Finanzkonto im Ausland beteiligt oder in Bezug darauf unterschriftsberechtigt oder anderweitig bevollmächtigt sind, zu verpflichten, diesen Umstand den zuständigen Behörden anzuzeigen und geeignete Unterlagen zu solchen Konten zu führen. Diese Massnahmen sehen auch angemessene Sanktionen bei Nichterfüllung vor.
Art. 53
Massnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht
- a) die erforderlichen Massnahmen, damit ein anderer Vertragsstaat vor seinen Gerichten eine Zivilklage anstrengen kann, um seinen Anspruch auf einen oder sein Eigentum an einem Vermögensgegenstand, der durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurde, geltend zu machen;
- b) die erforderlichen Massnahmen, damit seine Gerichte anordnen können, dass diejenigen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten begangen haben, einem anderen Vertragsstaat, der durch diese Straftaten geschädigt wurde, Entschädigung oder Schadensersatz zu leisten haben, und
- c) die erforderlichen Massnahmen, damit seine Gerichte oder zuständigen Behörden, wenn sie über eine Einziehung zu entscheiden haben, den Anspruch eines anderen Vertragsstaats als rechtmässiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erlangt wurden, anerkennen können.
Art. 54
Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durch internationale Zusammenarbeit bei der Einziehung
1) Mit dem Ziel, nach Art. 55 Rechtshilfe in Bezug auf Vermögensgegenstände zu leisten, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben oder dafür verwendet wurden, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht
- a) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats vollstrecken können;
- b) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden, sofern sie Gerichtsbarkeit haben, die Einziehung solcher Vermögensgegenstände ausländischen Ursprungs im Wege der Entscheidung über ein Geldwäschereidelikt [^33] oder eine andere unter seine Gerichtsbarkeit fallende Straftat oder anderer nach seinem innerstaatlichen Recht zulässiger Verfahren anordnen können, und
- c) erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit solche Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn der Täter wegen Tod, Flucht oder Abwesenheit oder in anderen entsprechenden Fällen nicht verfolgt werden kann.
2) Mit dem Ziel, Rechtshilfe aufgrund eines Ersuchens nach Art. 55 Abs. 2 zu leisten, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht
- a) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn eine Einfrierungs- oder Beschlagnahmeentscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines ersuchenden Vertragsstaats vorliegt, die dem ersuchten Vertragsstaat eine angemessene Grundlage für die Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Massnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände gegebenenfalls eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Abs. 1 Bst. a ergehen wird;
- b) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn ein Ersuchen vorliegt, das dem ersuchten Vertragsstaat einen angemessenen Grund zu der Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Massnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände gegebenenfalls eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Abs. 1 Bst. a ergehen wird, und
- c) erwägen, zusätzliche Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände für eine Einziehung sicherstellen können, beispielsweise aufgrund eines Arrests oder einer Anklage im Ausland im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Vermögensgegenstände.
Art. 55
Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder sonstigen Tatwerkzeugen nach Art. 31 Abs. 1 erhalten, so wird er im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt,
- a) das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen, oder
- b) eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach den Art. 31 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Bst. a erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder sonstige Tatwerkzeuge nach Art. 31 Abs. 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden.
2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Massnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder sonstigen Tatwerkzeuge nach Art. 31 Abs. 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Abs. 1 gestellten Ersuchens, aufgrund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können.
3) Art. 46 gilt sinngemäss. Neben den in Art. 46 Abs. 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes:
- a) im Fall eines Ersuchens nach Abs. 1 Bst. a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände einschliesslich, soweit möglich, des Orts, an dem sie sich befinden, und, soweit von Belang, ihres geschätzten Wertes und eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;
- b) im Fall eines Ersuchens nach Abs. 1 Bst. b eine rechtlich verwertbare Abschrift einer vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird, eine Erklärung, in der die Massnahmen aufgeführt werden, die vom ersuchenden Vertragsstaat getroffen wurden, um gutgläubigen Dritten angemessene Kenntnis zu geben und ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewährleisten, sowie eine Erklärung über die Endgültigkeit der Einziehungsentscheidung;
- c) im Fall eines Ersuchens nach Abs. 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Massnahmen, um die ersucht wird, sowie, wenn vorhanden, eine rechtlich verwertbare Abschrift einer Entscheidung, auf der das Ersuchen beruht.
4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Massnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Massgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist.
5) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
6) Macht ein Vertragsstaat die in den Abs. 1 und 2 genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.
7) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auch verweigert und vorläufige Massnahmen können aufgehoben werden, wenn der ersuchte Vertragsstaat nicht in hinreichendem Umfang und rechtzeitig Beweise erhält oder wenn die Vermögensgegenstände von geringfügigem Wert sind.
8) Bevor der ersuchte Vertragsstaat eine nach diesem Artikel getroffene vorläufige Massnahme aufhebt, gibt er dem ersuchenden Vertragsstaat, soweit möglich, Gelegenheit, seine Gründe für eine Fortdauer der Massnahme darzulegen.
9) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
Art. 56
Besondere Zusammenarbeit
Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechts ist jeder Vertragsstaat bestrebt, Massnahmen zu treffen, die es ihm erlauben, Informationen über Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, ohne dass davon seine eigenen Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren berührt werden, einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem anderen Vertragsstaat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
Art. 57
Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber
1) Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Art. 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmässigen Eigentümer nach Abs. 3.
2) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, damit seine zuständigen Behörden, wenn er auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats tätig wird, eingezogene Vermögensgegenstände nach diesem Übereinkommen unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter zurückgeben können.
3) Nach den Art. 46 und 55 sowie den Abs. 1 und 2 dieses Artikels geht der ersuchte Vertragsstaat wie folgt vor:
- a) Im Fall der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder des Waschens veruntreuter öffentlicher Gelder nach den Art. 17 und 23 und wenn die Einziehung nach Art. 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat getroffenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung - eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann - vollstreckt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück;
- b) im Fall von Erträgen aus einer anderen Straftat nach diesem Übereinkommen und wenn die Einziehung nach Art. 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat ergangenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung - eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann - vollstreckt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück, wenn der ersuchende Vertragsstaat sein früheres Eigentum an den eingezogenen Vermögensgegenständen dem ersuchten Vertragsstaat hinreichend nachweist oder wenn der ersuchte Vertragsstaat den Schaden des ersuchenden Vertragsstaats als Grundlage für die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände anerkennt;
- c) in allen anderen Fällen zieht er vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat oder ihren früheren, rechtmässigen Eigentümern zurückzugeben oder die Opfer der Straftat zu entschädigen.
4) Sofern die Vertragsstaaten nichts anderes beschliessen, kann der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls angemessene Kosten abziehen, die bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren entstanden sind, welche nach diesem Artikel zur Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände oder zur Verfügung über diese führen.
5) Gegebenenfalls können die Vertragsstaaten auch besonders in Erwägung ziehen, von Fall zu Fall Übereinkünfte oder beiderseitig annehmbare Vereinbarungen in Bezug auf die endgültige Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände zu schliessen.
Art. 58
Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit)
Die Vertragsstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die Möglichkeiten zur Wiedererlangung solcher Erträge zu fördern; zu diesem Zweck erwägen sie die Einrichtung einer zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit), die dafür zuständig ist, Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Art. 59
Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.
Kapitel VI
Technische Hilfe und Informationsaustausch
Art. 60
Ausbildung und technische Hilfe
1) Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für sein mit Korruptionsverhütung und -bekämpfung befasstes Personal. Diese Ausbildungsprogramme könnten sich unter anderem mit Folgendem befassen:
- a) wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung, Ahndung und Bekämpfung von Korruption einschliesslich des Einsatzes von Methoden zum Sammeln von Beweismitteln sowie von Ermittlungsmethoden;
- b) Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung und Planung von Antikorruptionsstrategien;
- c) Schulung der zuständigen Behörden in der Erstellung von Rechtshilfeersuchen, die den Anforderungen dieses Übereinkommens entsprechen;
- d) Bewertung und Stärkung der Institutionen, der öffentlichen Verwaltung und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschliesslich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie des privaten Sektors;
- e) Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und Wiedererlangung dieser Erträge;
- f) Aufdeckung und Einfrieren der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
- g) Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sowie der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung solcher Erträge;
- h) geeignete und effiziente Gesetzgebungs- und Verwaltungsmechanismen und -methoden zur Erleichterung der Rückgabe von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
- i) Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, und
- j) Ausbildung im Bereich nationaler und internationaler Vorschriften und Sprachausbildung.
2) Die Vertragsstaaten erwägen, einander bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Korruptionsbekämpfung im Rahmen ihrer Kapazitäten im grösstmöglichen Umfang technische Hilfe zu leisten, insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern; hierzu gehören auch materielle Unterstützung und Ausbildung in den in Abs. 1 genannten Bereichen sowie Ausbildung und Hilfe und Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Bereich der Auslieferung und der Rechtshilfe.
3) Die Vertragsstaaten verstärken, soweit erforderlich, ihre Anstrengungen zur Optimierung der operativen und Ausbildungstätigkeiten in internationalen und regionalen Organisationen wie auch im Rahmen einschlägiger zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte.
4) Die Vertragsstaaten erwägen, einander auf Ersuchen bei der Durchführung von Bewertungen, Untersuchungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf Arten, Ursachen, Wirkungen und Kosten von Korruption in ihren jeweiligen Ländern zu unterstützen mit dem Ziel, unter Beteiligung der zuständigen Behörden und der Gesellschaft Strategien und Aktionspläne zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln.
5) Um die Wiedererlangung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu erleichtern, können die Vertragsstaaten zusammenarbeiten, indem sie einander die Namen von Sachverständigen mitteilen, die bei der Erreichung dieses Ziels behilflich sein könnten.
6) Die Vertragsstaaten erwägen, subregionale, regionale und internationale Konferenzen und Seminare zu nutzen, um die Zusammenarbeit und technische Hilfe zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschliesslich der besonderen Probleme und Bedürfnisse von Entwicklungsländern und Ländern im wirtschaftlichen Übergang.
7) Die Vertragsstaaten erwägen die Einrichtung freiwilliger Mechanismen zur finanziellen Unterstützung der Anstrengungen von Entwicklungsländern und Ländern im wirtschaftlichen Übergang bei der Anwendung dieses Übereinkommens durch Programme und Projekte der technischen Hilfe.
8) Jeder Vertragsstaat erwägt die Entrichtung freiwilliger Beiträge an das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, um über das Büro Programme und Projekte in Entwicklungsländern mit dem Ziel der Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.
Art. 61
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über Korruption
1) Jeder Vertragsstaat erwägt, die Tendenzen der Korruption in seinem Hoheitsgebiet sowie die Verhältnisse, in denen Korruptionsdelikte begangen werden, in Konsultation mit Sachverständigen zu analysieren.
2) Die Vertragsstaaten erwägen, statistische Daten, analytisches Fachwissen über Korruption und Informationen miteinander sowie über internationale und regionale Organisationen aufzubauen und zusammenzuführen mit dem Ziel, soweit möglich gemeinsame Begriffsbestimmungen, Normen und Methoden sowie Informationen über die besten Praktiken zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu entwickeln.
3) Jeder Vertragsstaat erwägt, seine politischen Konzepte und seine konkreten Massnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu überwachen und ihre Wirksamkeit und Effizienz zu bewerten.
Art. 62
Sonstige Massnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe
1) Die Vertragsstaaten treffen unter Berücksichtigung der schädlichen Auswirkungen der Korruption auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die nachhaltige Entwicklung im Besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Anwendung dieses Übereinkommens durch internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten.
2) Die Vertragsstaaten unternehmen in Abstimmung untereinander sowie mit den internationalen und regionalen Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkrete Anstrengungen,
- a) um ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel zu verstärken, deren Fähigkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu erhöhen;
- b) um die finanzielle und materielle Hilfe für die Entwicklungsländer mit dem Ziel zu verstärken, deren Anstrengungen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu unterstützen und ihnen bei der erfolgreichen Anwendung dieses Übereinkommens behilflich zu sein;
- c) um den Entwicklungsländern und den Ländern im wirtschaftlichen Übergang technische Hilfe dazu zu gewähren, dass sie ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens befriedigen können. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsstaaten, regelmässig angemessene freiwillige Beiträge auf ein dafür eingerichtetes Konto bei einem Finanzierungsmechanismus der Vereinten Nationen einzuzahlen. Die Vertragsstaaten können ferner besonders in Erwägung ziehen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit diesem Übereinkommen einen bestimmten Prozentsatz der Gelder oder des Gegenwerts von Erträgen aus Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen eingezogen wurden, auf dieses Konto einzuzahlen;
- d) um andere Staaten und gegebenenfalls Finanzinstitutionen dazu zu ermutigen und zu bewegen, sich den im Einklang mit diesem Artikel unternommenen Anstrengungen anzuschliessen, indem sie insbesondere mehr Ausbildungsprogramme und moderne Ausrüstung für die Entwicklungsländer bereitstellen, um ihnen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens behilflich zu sein.
3) Diese Massnahmen werden, soweit möglich, unbeschadet bestehender Zusagen auf dem Gebiet der Auslandshilfe oder sonstiger Übereinkünfte über finanzielle Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler oder internationaler Ebene getroffen.
4) Die Vertragsstaaten können zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über materielle und logistische Hilfe schliessen, bei denen die finanziellen Regelungen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu gewährleisten und Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.
Kapitel VII
Mechanismen zur Anwendung
Art. 63
Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens
1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.
2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung statt.
3) Die Konferenz der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung und beschliesst Regeln für den Ablauf der in diesem Artikel aufgeführten Tätigkeiten einschliesslich Regeln für die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern und für die Finanzierung der Ausgaben für diese Tätigkeiten.
4) Die Konferenz der Vertragsstaaten vereinbart Tätigkeiten, Verfahren und Arbeitsmethoden zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele; insbesondere wird sie
- a) die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Art. 60 und 62 sowie den Kapiteln II bis V erleichtern, unter anderem durch Aufrufe zur Leistung freiwilliger Beiträge;
- b) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der Korruption und über erfolgreiche Praktiken zu ihrer Verhütung und Bekämpfung und zur Rückgabe von Erträgen aus Straftaten erleichtern, unter anderem durch die Veröffentlichung sachdienlicher Informationen im Sinne dieses Artikels;
- c) mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und Mechanismen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten;
- d) die von anderen internationalen und regionalen Mechanismen zur Bekämpfung und Verhütung der Korruption erarbeiteten sachdienlichen Informationen in angemessener Weise verwerten, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden;
- e) die Anwendung dieses Übereinkommens durch die Vertragsstaaten in regelmässigen Zeitabständen überprüfen;
- f) Empfehlungen zur Verbesserung dieses Übereinkommens und seiner Anwendung geben;
- g) den Bedarf der Vertragsstaaten an technischer Hilfe bei der Anwendung dieses Übereinkommens feststellen und gegebenenfalls Massnahmen empfehlen, die sie in dieser Hinsicht für nötig erachtet.
5) Für die Zwecke des Abs. 4 verschafft sich die Konferenz der Vertragsstaaten die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaaten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Massnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können.
6) Jeder Vertragsstaat übermittelt der Konferenz der Vertragsstaaten Informationen über seine Programme, Pläne und Praktiken sowie über Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens, soweit darum von der Konferenz der Vertragsstaaten ersucht wird. Die Konferenz der Vertragsstaaten prüft, wie sie Informationen, unter anderem auch Informationen von Vertragsstaaten und zuständigen internationalen Organisationen, am wirksamsten entgegennehmen und daraufhin tätig werden kann. Beiträge von einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, die nach den von der Konferenz der Vertragsstaaten zu beschliessenden Verfahren ordnungsgemäss akkreditiert sind, können ebenfalls in Erwägung gezogen werden.
7) Die Konferenz der Vertragsstaaten richtet, falls sie dies für erforderlich erachtet, nach den Abs. 4 bis 6 einen geeigneten Mechanismus oder eine geeignete Stelle zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens ein.
Art. 64
Sekretariat
1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verfügung.
2) Das Sekretariat
- a) unterstützt die Konferenz der Vertragsstaaten bei den in Art. 63 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;
- b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsstaaten, wie in Art. 63 Abs. 5 und 6 vorgesehen, und
- c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Art. 65
Anwendung des Übereinkommens
1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.
2) Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption strengere oder schärfere Massnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.
Art. 66
Beilegung von Streitigkeiten
1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.
2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Abs. 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Abs. 2 nicht gebunden.
4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Abs. 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 67
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 9. bis 11. Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) und danach bis zum 9. Dezember 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2) Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Übereinkommen nach Abs. 1 unterzeichnet hat.
3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
4) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 68
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreissigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Abs. 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 69
Änderung
1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat eine Änderung vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsstaaten zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Konferenz der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.
2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3) Eine nach Abs. 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
4) Eine nach Abs. 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Art. 70
Kündigung
1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
Art. 71
Depositar [^34] und Sprachen
1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
2) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 7. August 2010
Erklärung des Fürstentums Liechtenstein
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b Für das Königreich in Europa.
Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen:
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener des Fürstentums Liechtenstein. Die Originaltexte können unter: http://treaties.un.org eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
Ersuchen und ihre Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische zu versehen.
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 88/2009
[^3]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche.
[^4]: Vgl. E/1996/99.
[^5]: Amtsblatt der Europäischen Union, C 195, 25. Juni 1997.
[^6]: Vgl. Corruption and Integrity Improvement Initiatives in Developing Countries (Veröffentlichung der Vereinten Nationen; Verkaufsnummer: E.98.III.B.18).
[^7]: Europarat, Abkommen no 173.
[^8]: Europarat, Abkommen no 174.
[^9]: Resolution 55/25, Anhang I.
[^10]: Deutschland, Österreich: Bietern
[^11]: Deutschland, Österreich: Rechnungslegung
[^12]: Deutschland, Österreich: Rechnungslegung
[^13]: Deutschland, Österreich: Rechnungsprüfungs-
[^14]: Deutschland, Österreich: Rechnungslegung
[^15]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^16]: Deutschland, Österreich: geldwäschegefährdete
[^17]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^18]: Deutschland, Österreich: wirtschaftliche Eigentümer
[^19]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^20]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^21]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^22]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^23]: Deutschland, Österreich: Bestechung und Bestechlichkeit
[^24]: Deutschland, Österreich: Bestechung und Bestechlichkeit
[^25]: Deutschland, Österreich: Bestechung und Bestechlichkeit
[^26]: Deutschland, Österreich: Vernehmung
[^27]: Deutschland, Österreich: vernommen
[^28]: Deutschland, Österreich: Vernehmung
[^29]: Deutschland, Österreich: Vernehmung
[^30]: Deutschland, Österreich: wirtschaftlichen Eigentümer
[^31]: Deutschland, Österreich: Geldwäsche
[^32]: Deutschland, Österreich: wirtschaftlichen Eigentümers
[^33]: Deutschland, Österreich: Geldwäschedelikt
[^34]: Deutschland, Österreich: Verwahrer
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