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Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Amtshilfe in Steuersachen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Steueramtshilfegesetz-UK; AHG-UK)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz dient der Durchführung:

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationsaustausch in Steuersachen

Art. 4

Anwendbares Recht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.

Art. 5

Besondere Ablehnungsgründe

1) Ein vor dem 1. April 2015 gestelltes Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn:

2) Ein Ersuchen, das sich auf liechtensteinische Vermögenswerte bezieht, die sich am 11. August 2009 in Liechtenstein befunden haben und die vor dem 1. April 2015 aus Liechtenstein abgezogen worden sind, kann abgelehnt werden, wenn:

3) Die Ablehnungsgründe nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen bleiben vorbehalten.

Art. 6

Informationen aus dem Geheimbereich

1) Zu den nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen geschützten Informationen gehören auch Angaben zu solchen Informationen oder Dingen, die von einer Person zum Zweck der Klärung der Frage, ob sie von einer Steueroffenlegungsmöglichkeit profitieren könnte, gemacht werden.

2) Ein Informationsinhaber ist nicht verpflichtet, Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosteninformationen preiszugeben.

3) Im Übrigen gilt Art. 12 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.

III. Amtshilfe- und Compliance-Programm

A. Allgemeines

Art. 7

B. Die Verfahren im Einzelnen

1. Mitteilungsverfahren
Art. 8

Identifizierungs- und Mitteilungspflicht

1) Aufgehoben[^3]

2) Aufgehoben[^4]

3) Aufgehoben[^5]

4) Aufgehoben[^6]

5) Aufgehoben[^7]

2. Bestätigungsverfahren
Art. 9
3. Prüfungsverfahren
Art. 10

Bestellung des Prüfungsausschusses

1) Die Regierung bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Sie bestimmt zudem den Vorsitzenden. Die erste Amtsperiode dauert vier Jahre; die zweite und letzte Amtsperiode endet am 1. April 2017.

2) Im Prüfungsausschuss sollen Fachkompetenzen aus den Bereichen Treuhandwesen, Bankwirtschaft, Recht und Steuern vertreten sein. Der Liechtensteinische Bankenverband und die Liechtensteinische Treuhändervereinigung sind berechtigt, je ein Mitglied zu Handen der Regierung zu nominieren. Als Mitglied darf nur bestellt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.

3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihre Funktion unabhängig aus und sind an keine Weisungen gebunden.

4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind für ihre Tätigkeit angemessen aus den allgemeinen Landesmitteln zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Regierung festgelegt.

5) Die Regierung regelt die Organisation und das Verfahren des Prüfungsausschusses mit Verordnung. Der Prüfungsausschuss kann ein Geschäftsreglement erlassen.

Art. 11

Aufgaben des Prüfungsausschusses

Dem Prüfungsausschuss obliegen:

Art. 12

Antrag auf Durchführung eines Prüfungsverfahrens

1) Ein Finanzintermediär kann die Durchführung eines Prüfungsverfahrens beantragen, wenn die Einstellung der Dienstleistung nach Art. 14:

2) Der Antrag ist binnen vier Monaten nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannten Frist zu stellen, wobei eine allenfalls von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährte Fristverlängerung im dortigen Bestätigungsverfahren berücksichtigt wird.

Art. 13

Weisungen des Prüfungsausschusses

1) Sind die Voraussetzungen für das Prüfungsverfahren (Art. 12 Abs. 1) erfüllt, erteilt der Prüfungsausschuss mit Verfügung Weisung an den Finanzintermediär über die weiteren von ihm zu treffenden Massnahmen.

2) Der Prüfungsausschuss nimmt dabei eine sorgfältige Interessensabwägung vor und berücksichtigt angemessen:

3) Als vom Finanzintermediär zu treffende Massnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:

4) Die Einzelheiten über die Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b bis d regelt die Regierung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mit Verordnung.

4. Einstellung der Dienstleistung
Art. 14

Einstellungsgründe

1) Ist keine der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannten Bedingungen erfüllt, hat der Finanzintermediär die relevanten Dienstleistungen gegenüber der relevanten Person in Bezug auf das relevante Vermögen einzustellen, sofern er nicht die Durchführung eines Prüfungsverfahrens nach Art. 12 Abs. 1 beantragt hat.

2) Die Einstellung hat spätestens sechs Monate nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannten Frist zu erfolgen, wobei eine allenfalls von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährte Verlängerung im dortigen Bestätigungsverfahren zu berücksichtigen ist.

3) Die Dienstleistungen sind zudem einzustellen, wenn eine Verfügung nach Art. 13 Abs. 3 Bst. a getroffen oder ein Antrag auf Durchführung eines Prüfungsverfahrens abgewiesen wird. Art. 116 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege bleibt vorbehalten.

5. Kontrollverfahren
a) Allgemeines
Art. 15
b) Kontrollverfahren A
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19

Kontrollbericht

1) Der Prüfer reicht dem Prüfungsausschuss einen Kontrollbericht ein, der die folgenden Informationen enthält:

2) Der Prüfungsausschuss sammelt die Kontrollberichte der Prüfer, erstellt Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht. Diese Übersicht wird jeweils der Regierung und der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis übermittelt.

3) Der Prüfungsausschuss meldet schwerwiegende oder wiederholte Verstösse gegen dieses Gesetz der für den betreffenden Finanzintermediär zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde.

c) Kontrollverfahren B
Art. 20

Prüfer nach dem Sorgfaltspflichtgesetz

1) Aufgehoben[^13]

2) Im Übrigen gelten für das Kontrollverfahren B die Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4 sowie Art. 19.

C. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 21

Aufgehoben[^14]

Art. 22

Aufgehoben[^15]

D. Strafbestimmungen

Art. 23

Übertretungen

1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:

2) Bei wiederholten Verstössen ist die Busse angemessen zu erhöhen, wobei ein Betrag von 50 000 Franken nicht überschritten werden darf.

3) Aufsichtsrechtliche und disziplinarrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 24

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Treuhänderschaft begangen, findet Art. 23 auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder des Treugutes für Bussen und Kosten.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Zeitlicher Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen des II. Kapitels (Informationsaustausch in Steuersachen) finden Anwendung auf Ersuchen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingehen und:

2) In Bezug auf Personen, welche um die Nutzung der Offenlegungsmöglichkeit ersucht haben, werden ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 Informationen hinsichtlich aller relevanter Steuerperioden zur Verfügung gestellt, für welche die Offenlegungsmöglichkeit gilt.

3) Dokumente oder Informationen, deren Erstellung oder Ursprung vor den Steuerperioden liegt, auf die in Abs. 1 und 2 sowie in Art. 5 Abs. 1 und 2 Bezug genommen wird, werden nur zur Verfügung gestellt:

Art. 26

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2) Art. 6 Abs. 2 tritt ausser Kraft, wenn in einem Steuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich ein Mechanismus zur Behebung von Verrechnungspreisstreitigkeiten vorgesehen ist. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.

3) Die Bestimmungen des III. Kapitels (Amtshilfe- und Compliance-Programm) treten unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 am 1. April 2015 ausser Kraft.

4) Art. 10 bis 14, 19, 20 Abs. 2 sowie Art. 23 und 24 treten am 1. April 2017, Art. 8 Abs. 5, Art. 9 sowie 15 bis 18 am 1. Januar 2017 ausser Kraft.

5) Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des III. Kapitels erlassene Verfügungen, die am 31. März 2015 hängig sind oder nach diesem Zeitpunkt erhoben werden, sind weiterhin nach den Bestimmungen des III. Kapitels zu behandeln.

Anhang

Definition des Nutzungsrechts

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Eine relevante Person hat im Sinne dieses Gesetzes das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 30/2010 und 72/2010

[^2]: Art. 7 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^3]: Art. 8 Abs. 1 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^4]: Art. 8 Abs. 2 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^5]: Art. 8 Abs. 3 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^6]: Art. 8 Abs. 4 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^7]: Art. 8 Abs. 5 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^8]: Art. 9 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^9]: Art. 15 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^10]: Art. 16 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^11]: Art. 17 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^12]: Art. 18 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^13]: Art. 20 Abs. 1 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^14]: Art. 21 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^15]: Art. 22 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.