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Kundmachung vom 24. August 2010 der Beschlüsse Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010 und 76/2010 bis 80/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2010-06-12

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2010

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juni 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010 und 76/2010 bis 80/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010, 76/2010 und 77/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32009 L 0080: Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16) "

" 32009 L 0079: Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29) "

" 32009 L 0062: Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/62/EG, 2009/79/EG und 2009/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^8] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/63/EG, 2009/66/EG und 2009/76/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^18] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 L 0084: Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 67) - 32009 L 0085: Richtlinie 2009/85/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 28) - 32009 L 0086: Richtlinie 2009/86/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 31) - 32009 L 0087: Richtlinie 2009/87/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 35) - 32009 L 0088: Richtlinie 2009/88/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 15) - 32009 L 0089: Richtlinie 2009/89/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19) - 32009 L 0091: Richtlinie 2009/91/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 39) - 32009 L 0092: Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43) - 32009 L 0093: Richtlinie 2009/93/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 46) - 32009 L 0094: Richtlinie 2009/94/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 50) - 32009 L 0095: Richtlinie 2009/95/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 54) - 32009 L 0096: Richtlinie 2009/96/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 58) - 32009 L 0098: Richtlinie 2009/98/EG der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 58) - 32009 L 0099: Richtlinie 2009/99/EG der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 62) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/84/EG, 2009/85/EG, 2009/86/EG, 2009/87/EG, 2009/88/EG, 2009/89/EG, 2009/91/EG, 2009/92/EG, 2009/93/EG, 2009/94/EG, 2009/95/EG, 2009/96/EG, 2009/98/EG und 2009/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^34] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 L 0150: Richtlinie 2009/150/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 75) - 32009 L 0151: Richtlinie 2009/151/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 78) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/150/EG und 2009/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^38] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 551/2009 und der Entscheidungen 2009/428/EG und 2009/443/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^43] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 0304: Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission vom 14. April 2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 304/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^46] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32001 L 0053: Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1) - 32002 L 0084: Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53) - 32009 L 0026: Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1) "

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 L 0026: Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1) "

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^52] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^56] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Entscheidung 2007/230/EG der Kommission) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/959/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^59] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32009 L 0100: Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/126/EG, 2009/46/EG, 2009/56/EG und 2009/100/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^66] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

" , geändert durch: - 32008 R 0536: Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^69] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 1194: Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 5), berichtigt in ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23 "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1194/2009, berichtigt in ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^72] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) folgende Fassung: " 32010 R 0330: Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 6 wird am Ende Folgendes angefügt: " Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes in den EFTA-Staaten von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet. Eine Empfehlung nach Abs. 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission wird über die Erteilung einer solchen Empfehlung unterrichtet. Innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung einer Empfehlung nach Abs. 1 teilen alle EFTA-Staaten, an die sie gerichtet ist, der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass eine Antwort eingeht, so wird davon ausgegangen, dass die nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staaten die Empfehlung annehmen. Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen. Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Teilt die Kommission den Standpunkt des betreffenden EFTA-Staates nicht, so findet Art. 92 Abs. 2 des Abkommens Anwendung. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und konsultieren einander zur Anwendung dieser Bestimmung. In Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, getrennte Massnahmen zu treffen. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. " "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^76] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2010.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Art. 1 von Protokoll 31 zum Abkommens wird nach Abs. 8a (Forschung und technologische Entwicklung) folgender Absatz eingefügt:

" 8b) Die Vertragsparteien fördern eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um Akteure aus den EFTA-Staaten zu einer Teilnahme am Projekt SESAR zu denselben Bedingungen wie Akteure aus den EU-Mitgliedstaaten zu ermutigen, darunter an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR gemäss der einschlägigen Grundverordnung (1) . Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum, der die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR unterstützt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^79] .

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Fussnote 1 zu Art. 1 (Forschung und technologische Entwicklung) Abs. 8b von Protokoll 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens [^82] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

Protokoll 31 zum Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^85] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2010

Art. 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch) von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

" Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Massnahmen im Rahmen des in Abs. 6 Bst. c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Massnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen. "

" 5) Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 6 Bst. c genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an der EWR-relevanten Arbeit des Ausschusses für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil, soweit es um die EWR-relevanten Projektteile des Programms geht. "

[^1]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 20.

[^2]: ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20.

[^3]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29.

[^4]: ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16.

[^5]: ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83.

[^6]: ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28.

[^7]: ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 12.

[^10]: ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.

[^11]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11.

[^12]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.

[^13]: ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25.

[^14]: ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24.

[^15]: ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13.

[^16]: ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 1.

[^17]: ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

[^20]: ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 67.

[^21]: ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 28.

[^22]: ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 31.

[^23]: ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 35.

[^24]: ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 15.

[^25]: ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19.

[^26]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 39.

[^27]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43.

[^28]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 46.

[^29]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 50.

[^30]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 54.

[^31]: ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 58.

[^32]: ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 58.

[^33]: ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 62.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

[^36]: ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 75.

[^37]: ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 78.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 14.

[^40]: ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3.

[^41]: ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 32.

[^42]: ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 27.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 181vom 15.7.2010, S. 14.

[^45]: ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 31.

[^48]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

[^49]: ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1.

[^50]: ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1.

[^51]: ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53.

[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^53]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 34.

[^54]: ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

[^55]: ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

[^56]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^57]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

[^58]: ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 80.

[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^60]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

[^61]: ABl. L 32 vom 31.1.2009, S. 1.

[^62]: ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14.

[^63]: ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 5.

[^64]: ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8.

[^65]: ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.

[^66]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^67]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

[^68]: ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10.

[^69]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^70]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.

[^71]: ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 5.

[^72]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^73]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 20.

[^74]: ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1.

[^75]: ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

[^76]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^77]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 65.

[^78]: ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

[^79]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^80]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 65.

[^81]: ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12.

[^82]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^83]: ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 39.

[^84]: ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

[^85]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.