Änderungshistorie
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
5 Versionen
· 2010-10-22
2022-01-01
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
2021-07-01
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
2020-01-01
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
Änderungen vom 2020-01-01
@@ -392,7 +392,7 @@
### Handel und nachhaltige Entwicklung
##### Art. 32[^8]
##### Art. 32 [^8]
**Hintergrund und Ziele**
@@ -402,13 +402,13 @@
3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.
##### Art. 33[^9]
##### Art. 33 [^9]
**Anwendungsbereich**
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handels- und investitionsrelevante Aspekte von Arbeits[^10]- und Umweltfragen betreffen.
##### Art. 34[^11]
##### Art. 34 [^11]
**Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus**
@@ -416,7 +416,7 @@
2) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
##### Art. 35[^12]
##### Art. 35 [^12]
**Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen**
@@ -428,7 +428,7 @@
- b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.
##### Art. 36[^13]
##### Art. 36 [^13]
**Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen**
@@ -448,7 +448,7 @@
4) Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
##### Art. 37[^14]
##### Art. 37 [^14]
**Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien**
@@ -456,7 +456,7 @@
2) Die Vertragsparteien erinnern zudem an ihre Verpflichtung, ihre innerstaatlichen Umweltschutzgesetze, -vorschriften und -normen wirksam durchzusetzen.
##### Art. 38[^15]
##### Art. 38 [^15]
**Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen**
@@ -468,13 +468,13 @@
4) Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.
##### Art. 39[^16]
##### Art. 39 [^16]
**Zusammenarbeit in internationalen Foren**
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
##### Art. 40[^17]
##### Art. 40 [^17]
**Durchführung und Konsultationen**
@@ -484,7 +484,7 @@
3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Art. 43 in Anspruch nehmen.
##### Art. 41[^18]
##### Art. 41 [^18]
**Überprüfung**
@@ -494,7 +494,7 @@
### Institutionelle Bestimmungen
##### Art. 42[^20]
##### Art. 42 [^20]
**Gemischter Ausschuss**
@@ -530,7 +530,7 @@
### Streitbeilegung
##### Art. 43[^22]
##### Art. 43 [^22]
**Konsultationen**
@@ -540,7 +540,7 @@
3) Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Abs. 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Abs. 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 44 verlangen.
##### Art. 44[^23]
##### Art. 44 [^23]
**Schiedsverfahren**
@@ -560,7 +560,7 @@
8) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (CPA), Stand 20. Oktober 1992.
##### Art. 45[^25]
##### Art. 45 [^25]
**Umsetzung des Urteils**
@@ -572,7 +572,7 @@
4) Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
##### Art. 46[^26]
##### Art. 46 [^26]
**Nichtanwendung**
@@ -582,19 +582,19 @@
### Schlussbestimmungen
##### Art. 47[^28]
##### Art. 47 [^28]
**Einhaltung von Verpflichtungen**
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
##### Art. 48[^29]
##### Art. 48 [^29]
**Anhänge und Protokolle**
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendizes Bestandteile dieses Abkommens.
##### Art. 49[^30]
##### Art. 49 [^30]
**Entwicklungsklausel**
@@ -602,7 +602,7 @@
2) Abkommen, die aus dem in Abs. 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren.
##### Art. 50[^31]
##### Art. 50 [^31]
**Änderungen**
@@ -610,7 +610,7 @@
2) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
##### Art. 51[^32]
##### Art. 51 [^32]
**Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen**
@@ -620,7 +620,7 @@
3) Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so räumt sie, auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei, angemessene Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
##### Art. 52[^33]
##### Art. 52 [^33]
**Beitritt**
@@ -628,7 +628,7 @@
2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
##### Art. 53[^34]
##### Art. 53 [^34]
**Rücktritt und Beendigung**
@@ -638,7 +638,7 @@
3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
##### Art. 54[^35]
##### Art. 54 [^35]
**Inkrafttreten**
@@ -654,7 +654,7 @@
6) Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Serbien erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und Serbien über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt zwischen diesem EFTA-Staat und Serbien so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.
##### Art. 55[^36]
##### Art. 55 [^36]
**Depositar**
@@ -690,7 +690,7 @@
Protocol A Referred to in Subparagraph 1 (b) of Aricle 6 - Processed Agricultural Products
Protocol B Referred to in Article 7 - Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of administrative Co-operation
Protocol B Referred to in Article 7 - Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of administrative Co-operation[^38]
Appendix 1 to Protocol B - Introductory Notes to the List in Appendix 2
@@ -781,3 +781,5 @@
[^36]: Art. 55 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 1](https://www.gesetze.li/chrono/2017001000).
[^37]: Die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zum Freihandelsabkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: [http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/serbia](http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/serbia)
[^38]: Protokoll B abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 249](https://www.gesetze.li/chrono/2019249000) (Beschluss 1/2018 des Gemischten Ausschusses EFTA-Serbien vom 19. Juni 2018).
2017-02-01
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien
2010-10-01
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbi
Originalfassung
Text zu diesem Datum