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Tierschutzgesetz (TSchG) vom 23. September 2010

Geltender Text a fecha 2011-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Die Regierung bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Sie orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.

2) Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere die Gesetzgebung über den Naturschutz, die Landwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Grundsätze

1) Wer mit Tieren umgeht, hat:

2) Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Insbesondere verboten sind:

3) Die Regierung verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.

4) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

5) Tiere dürfen nicht auf öffentlich zugänglichen Plätzen und im Umherziehen angeboten und verkauft werden. Vorbehalten bleiben die nach den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Märkte und Ausstellungen.

6) Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss, soweit ihm das zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung veranlassen.

7) Die Regierung kann das Inverkehrbringen von Tierprodukten verbieten, wenn diese unter Missachtung von Tierschutzvorschriften gewonnen wurden.

Art. 5

Ausbildung und Information

1) Die Regierung kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.

2) Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anerkannt werden.

3) Sie sorgt für die Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen.

II. Umgang mit Tieren

A. Tierhaltung

Art. 6

Allgemeine Anforderungen

1) Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.

2) Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt die Regierung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Mindestanforderungen über das Halten von Tieren. Sie verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.

3) Sie kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden.

Art. 7

Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote

1) Die Regierung kann bestimmte Haltungsarten und das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

2) Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen; unter dieser Voraussetzung werden auch im Ausland geprüfte und bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen als gleichwertig anerkannt. Die Regierung regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Sie kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3) Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

4) Die Regierung kann das Inverkehrbringen sowie das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.

Art. 8

Tierpflegepersonal

Die Regierung kann bestimmen, in welchen Bereichen der Einsatz von Tierpflegepersonal erforderlich ist. Bei der Tierhaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben wird das vorhandene Fachwissen gebührend berücksichtigt.

B. Tierzucht und gentechnische Veränderungen

Art. 9

Züchten und Erzeugen von Tieren

1) Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen. Die Bestimmungen über Tierversuche bleiben vorbehalten.

2) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtziel und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt sie die Würde des Tieres. Sie kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten und das Ausstellen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormalitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.

Art. 10

Gentechnisch veränderte Tiere

1) Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt sowie solche Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Soweit erforderlich, legt die Regierung Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.

3) Die Regierung regelt die Anforderungen an die Institute, in denen gentechnisch veränderte Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, gezüchtet oder gehalten werden, oder mit ihnen gehandelt wird, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.

4) Sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.

5) Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen.

Art. 11

Meldepflicht

1) Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen gemeldet werden.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entscheidet nach Einholung eines Gutachtens auf ethischer und wissenschaftlicher Grundlage über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Meldung.

C. Handel mit Tieren

Art. 12

Bewilligung

Der gewerbsmässige Handel mit Tieren bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

Art. 13

Internationaler Handel

Auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten finden die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung.

D. Tiertransporte

Art. 14

Grundsatz

1) Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden.

2) Die Regierung regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals.

3) Die gewerbsmässige Durchführung internationaler Tiertransporte bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

E. Eingriffe an Tieren

Art. 15

Grundsatz

Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Die Regierung regelt die Ausnahmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.

F. Tierversuche

Art. 16

Beschränkung auf das unerlässliche Mass, Information der Öffentlichkeit

1) Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

2) Die Regierung regelt die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche.

Art. 17

Bewilligungspflicht

1) Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Art. 16 einer Fachkommission für Tierversuche.

3) Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4) Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.

Art. 18

Anforderungen

1) Die Regierung bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.

2) Sie bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Art. 16.

3) Sie kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.

4) Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.

Art. 19

Durchführung der Versuche

1) Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist.

2) Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.

3) Die Regierung regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versuche.

G. Schlachten von Tieren

Art. 20

Grundsatz

1) Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.

2) Die Regierung kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.

3) Sie bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.

4) Sie regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachtpersonals.

III. Organisation und Durchführung

A. Organisation

Art. 21

Vollzugsbehörde

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, soweit bestimmte Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

Art. 22

Auslagerung von Vollzugsaufgaben

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann:

2) Die Organisationen und Personen nach Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

3) Die Kontrolltätigkeit beigezogener Dritter nach Abs. 1 Bst. a wird stichprobenweise überprüft.

B. Durchführung

Art. 23

Zutrittsrecht und Mitwirkungspflicht

1) Vollzugsorgane und beigezogene Dritte haben Zutritt zu den Grundstücken, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erforderlich ist.

2) Die Verwahrer, Halter, Eigentümer und die mit der Tierhaltung befassten Personen haben den Vollzugsorganen und beigezogenen Dritten:

3) Vollzugsorgane und beigezogene Dritte verfügen über einen Dienstausweis oder eine Vollmacht. Sie weisen sich auf Ersuchen der Beteiligten aus.

Art. 24

Kontrollkoordination

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass bei landwirtschaftlichen Nutztierbetrieben die Kontrollen nach diesem Gesetz in die Kontrollen nach der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Landwirtschafts- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden.

Art. 25

Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte sind befugt, jene Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen oder führen lassen.

3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten anderen Organen und Dritten bekannt geben, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

Art. 26

Gebühren

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist ermächtigt, Gebühren zu erheben für:

2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren.

C. Zusammenarbeit

Art. 27

Zusammenarbeit inländischer Behörden und Körperschaften

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogenen Dritten zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu übermitteln, die benötigt werden, um die nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2) Die Landespolizei hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte bei der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Verordnungen zu unterstützen.

Art. 28

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Die Regierung kann mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Information und Anerkennung von Tierhalteverboten abschliessen.

IV. Verwaltungsmassnahmen

Art. 29

Tierhalteverbote

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote.

Art. 30

a) Grundsatz

1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften festgestellt, so trifft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die entsprechenden Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

2) Es ordnet die zwangsweise Durchsetzung der von ihm erlassenen Verfügung oder Entscheidung und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.

Art. 31

b) Einschreiten bei vorschriftswidriger Tierhaltung

1) Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unverzüglich ein. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt es die Tiere verkaufen oder töten.

2) Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten dem Halter zu.

3) Besteht der Verdacht einer Straftat nach Art. 35, erstattet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

V. Tierschutzbeauftragter

Art. 32

Bestellung und Abberufung

1) Die Regierung kann einen Tierschutzbeauftragten für die Dauer von vier Jahren bestellen. Der Liechtensteiner Tierschutzverein und die Vereinigung Bäuerlicher Organisationen haben dabei das Recht auf Anhörung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

2) Zum Tierschutzbeauftragten können Personen bestellt werden, die:

3) Angestellte der Liechtensteinischen Landesverwaltung können nicht als Tierschutzbeauftragte bestellt werden.

4) Die Funktionsperiode des Tierschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder begründete Abberufung.

5) Der Tierschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes weisungsfrei und hat Anspruch auf Entschädigung seines Aufwands.

6) Er unterliegt den Ausschlussbestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sowie der Amtsverschwiegenheit.

7) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die Organisation, Bestellung und Entschädigung.

Art. 33

Aufgaben

1) Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

2) Der Tierschutzbeauftragte hat in Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat den Tierschutzbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

3) Der Tierschutzbeauftragte hat darüber hinaus das Recht auf:

4) Dem Tierschutzbeauftragten werden Kopien der vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen verfassten Strafanzeigen wegen Verletzungen von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zugestellt. In diesen Fällen ist der Tierschutzbeauftragte befugt, beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Einsicht in die Akten zu nehmen.

5) Der Tierschutzbeauftragte erstattet der Regierung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeiten.

6) Er darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

VI. Rechtsmittel

Art. 34

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

VII. Strafbestimmungen

Art. 35

Tierquälerei

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:

2) Handelt der Täter fahrlässig, wird er wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 36

Übrige Widerhandlungen

1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird, sofern nicht Art. 35 anwendbar ist, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung als strafbar erklärt wurde, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 37

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

Art. 38

Akteneinsicht und Informationsrecht

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann in alle strafgerichtlichen Akten, welche die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen, Einsicht nehmen. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen alle verfahrenserledigenden Einstellungen und Entscheidungen derartiger Strafverfahren zuzustellen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen leitet diese anschliessend an den Tierschutzbeauftragten weiter.

2) Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer Tierschutz- oder Tierhalterorganisation mit Sitz in Liechtenstein zurück, so ist der Tierschutzbeauftragte befugt, diese zu unterstützen und über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht haben dem Tierschutzbeauftragten den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2) Sie berücksichtigt beim Erlass oder bei der Änderung von Vorschriften betreffend die Anforderungen an Bauten und Einrichtungen für Nutztiere die Investitionen für rechtmässig bestehende Bauten und Einrichtungen insbesondere durch Festlegung von angemessenen Übergangsfristen.

Art. 40

Technische Weisungen und Normen

Die Regierung kann technische Weisungen und Normen schweizerischer Bundesstellen für anwendbar erklären. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt ein Verzeichnis der anwendbaren Weisungen und Normen und stellt diese auf Verlangen zur Verfügung.

Art. 41

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 42

Übergangsbestimmung

Der nach bisherigem Recht bestellte Tierschutzbeauftragte übt seine Tätigkeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode aus.

Art. 43

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

455.0 Tierschutzgesetz (TSchG)

II.

Übergangsbestimmung

Herstellung des rechtmässigen Zustandes

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 31/2010 und 94/2010