Änderungshistorie
Gesetz vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG)
2 Versionen
· 2010-12-07
2017-03-01
Gesetz vom 20 — arts. 4, 6, 8 y 5 más
Änderungen vom 2017-03-01
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# Gesetz vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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1) Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Bruttodarstellung zu erstellen.
2) Nicht beanspruchte Kredite einzelner Positionen des Voranschlages dürfen nicht zur Deckung der Aufwände anderer Positionen verwendet werden.
2) Nicht beanspruchte Kredite einzelner Positionen des Voranschlags dürfen nicht zur Deckung der Aufwände anderer Positionen verwendet werden. Vorbehalten bleibt Art. 4a.[^3]
3) Voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, für welche zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlages die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden in den Voranschlag aufgenommen, bleiben jedoch bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage gesperrt.
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**Erfolgsrechnung**
1) Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Sie ist nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert und weist als Saldo den Ertrags- oder Aufwandüberschuss aus.
2) Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr, als Ertrag der gesamte Wertzuwachs einer Rechnungsperiode.
1) Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Sie ist nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert und weist als Saldo das Jahresergebnis aus.[^4]
2) Aufgehoben[^5]
3) Der Abschluss der Erfolgsrechnung wird in folgende Teilergebnisse unterteilt:
@@ -152,7 +152,7 @@
- g) Kreditüberschreitungen, denen in der gleichen Rechnungsperiode entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen;
- h) Kreditüberschreitungen für Projekte, bei welchen sich aus buchhalterischen Gründen Verschiebungen zwischen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung ergeben, soweit der für das Projekt budgetierte Betrag nicht überschritten wird;
- h) Kreditüberschreitungen für Projekte, bei welchen sich aus buchhalterischen Gründen Verschiebungen ergeben, soweit der für das Projekt budgetierte Betrag nicht überschritten wird;[^6]
- i) Zinsen für kurzfristiges Fremdkapital zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft des Landes;
@@ -250,7 +250,7 @@
- a) Finanzvermögen;
- b) Deckungskapitalien der unselbständigen Anstalten und Stiftungen;
- b) Deckungskapitalien unselbständiger Fonds;[^7]
- c) Verwaltungsvermögen.
@@ -370,37 +370,39 @@
- a) die voraussichtlichen Aufwände, Erträge und Nettoinvestitionen;
- b) die im Betrachtungszeitraum erwarteten Finanzierungsüberschüsse oder -fehlbeträge und im Falle letzterer Angaben zu deren Finanzierung;
- b) die im Betrachtungszeitraum erwarteten Mittelveränderungen und im Fall einer negativen Veränderung Angaben zu deren Finanzierung;[^8]
- c) die erwartete Entwicklung der Aktiven und Passiven.
##### Art. 26
**Finanzleitbild**
Im Rahmen der Haushaltsgrundsätze nach Art. 2 erlässt der Landtag zur Gesundherhaltung der Staatsfinanzen ein Finanzleitbild, in dem die wichtigsten finanzpolitischen Richtlinien und Eckwerte verankert sind. Das Finanzleitbild hat folgende Eckwerte zu enthalten:
- a) den Deckungsgrad des Aufwands in der Erfolgsrechnung (Eckwert 1);
- b) das Verhältnis zwischen der Entwicklung der laufenden Aufwände und Erträge (Eckwert 2);
- c) das Verhältnis zwischen den Selbstfinanzierungsmitteln und den Nettoinvestitionen (Eckwert 3);
- d) das Verhältnis zwischen dem Finanzvermögen und den Fremden Mitteln (Eckwert 4);
- e) das Verhältnis zwischen dem Finanzvermögen und den laufenden Aufwänden (Eckwert 5).
##### Art. 26 [^9]
**Finanzpolitische Eckwerte**
Für die Finanzplanung gelten neben den Haushaltsgrundsätzen nach Art. 2 die folgenden finanzpolitischen Eckwerte:
- a) Eckwert 1: Die Erfolgsrechnung schliesst mindestens mit einem ausgeglichenen Jahresergebnis ab.
- b) Eckwert 2: Das absolute Wachstum der Aufwendungen der Erfolgsrechnung übersteigt dasjenige der Erträge nicht.
- c) Eckwert 3: Das Verhältnis zwischen den Selbstfinanzierungsmitteln und den Nettoinvestitionen beträgt mindestens 90 %.
- d) Eckwert 4: Das Verhältnis zwischen dem Finanzvermögen und den Fremden Mitteln beträgt mindestens 420 %.
- e) Eckwert 5: Das Verhältnis zwischen dem Finanzvermögen und den betrieblichen Aufwendungen liegt zwischen dem Ein- bis Dreifachen.
##### Art. 27
**Steuerung des Finanzhaushalts**
1) Im Rahmen des Finanzplanes sind zu erfüllen:
- a) im Durchschnitt der Finanzplanperiode: die Eckwerte 1 bis 3 des Finanzleitbildes; und
- b) am Ende der Finanzplanperiode: die Eckwerte 4 und 5 des Finanzleitbildes.
2) Können die Eckwerte des Finanzleitbildes aufgrund des von der Regierung erstellten Finanzplanes nicht im Sinne von Abs. 1 erfüllt werden, so unterbreitet die Regierung dem Landtag innerhalb von sechs Monaten nach Behandlung des Finanzplanes durch den Landtag Vorschläge für Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte. Die Vorschläge müssen die finanziellen und sonstigen Auswirkungen aufzeigen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen enthalten. Der Landtag beschliesst, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden sollen.
1) Im Rahmen des Finanzplanes sind zu erfüllen:[^10]
- a) im Durchschnitt der Finanzplanperiode: die Eckwerte 1 bis 3; und
- b) am Ende der Finanzplanperiode: die Eckwerte 4 und 5.
2) Können die Eckwerte aufgrund des von der Regierung erstellten Finanzplanes nicht im Sinne von Abs. 1 erfüllt werden, so unterbreitet die Regierung dem Landtag innerhalb von sechs Monaten nach Behandlung des Finanzplanes durch den Landtag Vorschläge für Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte. Die Vorschläge müssen die finanziellen und sonstigen Auswirkungen aufzeigen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen enthalten. Der Landtag beschliesst, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden sollen.[^11]
2a) Wurden nach Behandlung des Finanzplanes dem Landtag bereits Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte unterbreitet, sind im darauf folgenden Finanzplan die Eckwerte 1 bis 3 im Durchschnitt der letzten beiden Jahre der Finanzplanperiode zu erfüllen.[^12]
3) Beinhaltet der Finanzplan bedeutende ausserordentliche Mehrausgaben oder Mindereinnahmen aufgrund von einmaligen zukunftsgerichteten Projekten, so können diese vom Landtag auf Antrag der Regierung für die Berechnung der Eckwerte ausgenommen werden.
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**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [121/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=121&buajahr=2008) und [96/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=96&buajahr=2010)
[^2]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^6]: Art. 10 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^7]: Art. 19 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^8]: Art. 25 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^9]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^10]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^11]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
[^12]: Art. 27 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2017025000).
2011-01-01
Gesetz vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum