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Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)

Geltender Text a fecha 2013-02-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen fest und regelt insbesondere:

2) Es bezweckt insbesondere:

3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01; nachfolgend "Dienstleistungsrichtlinie").

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, die von einem in Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

Art. 3

Ausnahmen

1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

2) Es gilt nicht für den Bereich der Steuern und die Belange des Ausländerrechts.

3) Es berührt nicht die in Art. 1 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Bereiche, insbesondere nicht das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, einschliesslich den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie das Recht, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen und durchzusetzen.

4) Es betrifft ferner nicht die Regeln des internationalen Privatrechts.

Art. 4

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Art. 5

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Einheitlicher Ansprechpartner und zuständige Behörde

Art. 6

Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners

1) Die Regierung richtet beim Amt für Volkswirtschaft einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ein.

2) Die Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners lässt die Zuständigkeiten und Befugnisse der zuständigen Behörden unberührt.

3) Der einheitliche Ansprechpartner ist auf elektronischem Weg leicht erreichbar.

Art. 7

Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner

1) Der einheitliche Ansprechpartner erleichtert die Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind.

2) Die Regierung kann das Nähere über die Verfahrensabwicklung mit Verordnung regeln.

Art. 8

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

1) Der einheitliche Ansprechpartner macht den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich:

2) Die zuständigen Behörden und die in Abs. 1 Bst. e genannten Organisationen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 9

Informationspflichten der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde erteilt den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der massgeblichen Anforderungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a. Dies umfasst keine Rechtsberatung in Einzelfällen.

Art. 10

Anerkennung von Nachweisen

1) Sind zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise erforderlich, so sind diesen gleichgestellt:

2) Eine zuständige Behörde darf nur dann verlangen, dass Nachweise aus anderen EWRA-Vertragsstaaten im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung des Originals vorgelegt werden, wenn dies spezialgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

3) Unbeschadet des Abs. 2 kann eine zuständige Behörde verlangen, dass eine nicht beglaubigte Übersetzung des Dokuments in deutscher Sprache vorgelegt wird.

4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die in Art. 5 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Nachweise.

III. Genehmigungen

Art. 11

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

1) Soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen über einen Antrag auf Genehmigung durch Verfügung zu entscheiden. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

2) Die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 beginnt mit dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu laufen. Der Antragssteller ist gegebenenfalls auf die Unvollständigkeit des Antrages und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hinzuweisen.

3) Die Genehmigung eines Antrages gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der in Abs. 1 oder spezialgesetzlich festgelegten Frist entscheidet.

4) Die zuständige Behörde hat die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 3 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Bestätigung eine Verfügung über den Eintritt einer Genehmigung nach Abs. 3 zu begehren.

Art. 12

Empfangsbestätigung

Die zuständige Behörde stellt über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung aus, die insbesondere folgende Angaben enthält:

Art. 13

Befreiung von Anforderungen und Kontrollen

Ein Dienstleistungserbringer ist für die Erteilung einer Genehmigung von Anforderungen und Kontrollen befreit, sofern er in Liechtenstein oder einem anderen EWRA-Vertragsstaat eine Genehmigung erhalten hat, deren Erteilung Anforderungen und Kontrollen voraussetzt, die jenen des entsprechenden Verfahrens gleichwertig oder mit jenen aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbar sind.

Art. 14

Geltungsdauer der Genehmigung

1) Genehmigungen dürfen vorbehaltlich Abs. 3 nicht befristet werden, es sei denn:

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Höchstfrist, innerhalb derer der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss.

3) Genehmigungen, deren Anzahl aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der vorhandenen technischen Möglichkeiten beschränkt ist, sind angemessen zu befristen und können nicht automatisch verlängert werden.

Art. 15

Meldepflichten des Dienstleistungserbringers

1) Der Dienstleistungserbringer hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn:

2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung oder Errichtung der Niederlassung zu erfolgen.

IV. Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

Art. 16

Grundsätze

1) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit Amtshilfe und ergreifen Massnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.

2) Sie dürfen Informationen nur übermitteln, wenn:

3) Informationen über Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

4) Die von zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden.

5) Der Informationsaustausch im Sinne dieses Kapitels hat grundsätzlich im Wege des europäischen Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erfolgen. Die zuständigen Behörden stellen ihren Anschluss an IMI sicher.

6) Die zuständigen Behörden und die Verbindungsstelle nach Art. 19 dürfen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Informationen über Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen, einschliesslich Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung bearbeiten und übermitteln, sofern dies zur Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen erforderlich ist.

Art. 17

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

1) Eine zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen gegenüber einem Dienstleistungserbringer, dessen Niederlassung sich in einem anderen EWRA-Vertragsstaat befindet, nach Massgabe des in Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahrens Massnahmen ergreifen, wenn diese:

2) Die zuständige Behörde ersucht die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates, Massnahmen gegen den betreffenden Dienstleistungserbringer zu ergreifen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

3) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates selbst Massnahmen zu ergreifen, hat sie die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates sowie die EFTA-Überwachungsbehörde über die von ihr beabsichtigten Massnahmen zu unterrichten und dabei mitzuteilen:

4) Die beabsichtigten Massnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

5) In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 genannten Verfahren Massnahmen ergreifen, die sie der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

6) Dieser Artikel lässt gerichtliche Verfahren einschliesslich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren unberührt.

Art. 18

Vorwarnmechanismus

1) Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis von bestimmten Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, durch die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates und der anderen betroffenen EWRA-Vertragsstaaten sowie die EFTA-Überwachungsbehörde zu informieren.

2) Die zuständige Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 1 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Meldung in einem durch Verfügung zu erledigenden Verfahren bei der zuständigen Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Art. 19

Verbindungsstelle

1) Die Regierung richtet zur Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit bei der Stabsstelle EWR eine Verbindungsstelle im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ein.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

V. Pflichten der Dienstleistungserbringer

Art. 20

Informationspflichten

1) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:

2) Die Informationen nach Abs. 1 werden nach Wahl des Dienstleistungserbringers:

3) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:

4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.

5) Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates besitzen oder nicht in einem EWRA-Vertragsstaat niedergelassen sind.

Art. 21

Gleichbehandlungsgebot

Der Dienstleistungserbringer darf den Zugang zu einer Dienstleistung nicht in diskriminierender Weise von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers abhängig machen. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

VI. Strafbestimmungen

Art. 22

Übertretungen

1) Ein Dienstleistungserbringer ist von der Regierung wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wenn er:

2) Ein Dienstleistungserbringer ist von der Regierung wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wenn er vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 15 verletzt.

3) Eine Übertretung nach Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Art. 23

Tätige Reue

1) Die Regierung kann einen Dienstleistungserbringer, der die Verpflichtungen nach diesem Gesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmässigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

2) Ein Dienstleistungserbringer ist von der Regierung wegen einer Übertretung nach Art. 22 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmässigen Zustand innerhalb der von ihr gesetzten Frist herstellt.

Art. 24

Verantwortlichkeit

Werden Übertretungen nach Art. 22 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 25

Übermittlung von Entwürfen zu Vorschriften

1) Die zuständige Behörde übermittelt jeden von ihr ausgearbeiteten Entwurf einer Vorschrift, die eine neue Anforderung für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, vor der Erlassung dem Amt für Volkswirtschaft.[^3]

2) Das Amt für Volkswirtschaft leitet den Entwurf binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.[^4]

3) Wird der bereits an die EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilte Entwurf bis zu seinem Inkrafttreten wesentlich verändert, so ist eine weitere Mitteilung nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

4) Der endgültige Wortlaut einer Vorschrift, die eine neue Anforderung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist nach der Erlassung von der zuständigen Behörde unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln.[^5]

5) Keine Mitteilung im Sinne dieses Artikels ist erforderlich, wenn der Entwurf einer Vorschrift nach Massgabe des Gesetzes über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde.

6) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt den zuständigen Behörden und den liechtensteinischen Interessensverbänden auf deren Verlangen Auskünfte über Mitteilungen neuer Anforderungen anderer EWRA-Vertragsstaaten.[^6]

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 26

Delegation von Geschäften

Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 22 und 23 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 27

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 28

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 70/2010

[^2]: Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^3]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^4]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^5]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^6]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.