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Verordnung vom 14. Dezember 2010 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung; TAV)

Geltender Text a fecha 2015-03-01

Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:

2) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung des Fachpersonals Tierversuche.

3) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:

4) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.

5) Sie regelt die Form der Fortbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus-, Weiter- und Fortbildungen.

5a) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest.[^5]

6) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:

6a) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Weiterbildung von Detailhandelsfachleuten im Zoofachhandel.[^7]

7) Sie gilt nicht für die Fischereiprüfung nach Art. 5 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

8) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren nach der Tierschutzverordnung (TSchV) unberührt.

9) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren[^8]

Art. 2[^9]

Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.

2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, die die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.

Art. 3

Form und Umfang

1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV.

2) Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil mindestens 10 Stunden. Das Praktikum umfasst mindestens drei Monate.

3) In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d bis g eingesetzt werden.[^10]

Art. 4

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:

2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:[^11]

3) Für die Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:[^12]

Art. 5[^13]

Inhalt des praktischen Teils

1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.

2) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.

B. Tiertransportpersonal

C. Schlachtpersonal

Art. 6

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 150 TSchV muss sein, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.

Art. 7

Form und Umfang

1) Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden.

2) Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:[^14]

Art. 8

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

Art. 9

Inhalt des praktischen Teils

1) Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt:

2) Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten.

D. Ausbilder von Tierhaltern

Art. 10

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 TSchV muss sein, dass das Schlachtpersonal schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.

Art. 11[^18]

Form und Umfang

1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Art. 9 Abs. 1 praktisch ausgebildet werden.

2) Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Art. 177a Abs. 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b TSchV ausbilden lassen.

3) Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.

4) Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.

Art. 12

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

3) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

Art. 13

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil beinhaltet:

III. Ausbildung des Fachpersonals Tierversuche

Art. 14

Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 203 TSchV muss sein, dass Ausbilder von Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.

2) Ausbilder im Bereich Hundehaltung müssen zusätzlich über vertiefte Kenntnisse nach Art. 3a der Hundeverordnung, der Lerntheorien und darauf basierenden Erziehungsmethoden für Hunde sowie des korrekten Führens eines Hundes verfügen.

3) Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.

Art. 15

Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.

Art. 16

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Art. 197 und 198 TSchV.

Art. 17

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Art. 16.

A. Ausbildung in Versuchstierkunde für Leiter von Versuchstierhaltungen

Art. 18

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 115 TSchV muss sein, dass der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.

Art. 19

Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.

Art. 20

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b bis d.

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e bis k und 2 Bst. a bis f und i sowie Art. 28 Bst. a, f und g.

Art. 21

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Art. 25 Bst. a bis f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.

B. Ausbildung für versuchsdurchführende Personen

Art. 22

Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht.

2) Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach:

Art. 23

Umfang

Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.

Art. 24

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstierarten in den Bereichen:

Art. 25

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend:

C. Tierversuchsorientierte Weiterbildung zum Versuchsleiter

Art. 26

Lernziele

Das Ziel der Weiterbildung nach Art. 132 TSchV muss sein, dass Versuchsleiter Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.

Art. 27

Form und Umfang

Die Weiterbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.

Art. 28

Inhalt des theoretischen Teils

Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Art. 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen:

Art. 29

Inhalt des versuchszielorientierten Teils

Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.

IV. Ausbildung mit Sachkundenachweis

A. Haltung und Betreuung von Haustieren und private Haltung und Betreuung von Wildtieren

Art. 30

Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 4 oder 85 Abs. 3 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.

Art. 31

Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.

Art. 32

Inhalt

Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.

B. Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

Art. 33

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 97 Abs. 2 TSchV muss sein, dass Personen, welche die Ausbildung absolviert haben, wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.

Art. 34

Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.

Art. 35

Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung vermittelt:

C. Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung[^19]

Art. 36[^20]

Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV muss sein, dass die an Ausstellungen, Tierbörsen oder bei der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.

Art. 37

Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.

Art. 38

Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.

D. Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln

Art. 39

Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 32 TSchV muss sein, dass der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.

Art. 40

Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.

Art. 41

Inhalt der Ausbildung

1) Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie.

2) Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.

IVa. Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden[^21]

Art. 41a[^22]

Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 76 Abs. 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen:

Art. 41b[^23]

Form und Umfang

1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.

2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeuten mit Bewilligung absolviert werden müssen.

Art. 41c[^24]

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

Art. 41d[^25]

Inhalt des Praktikums

Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend:

Art. 42

Lernziel

Das Ziel der Weiterbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.

Art. 43

Form und Umfang

1) Die Weiterbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Art. 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Art. 45 Abs. 1.

2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, wovon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Art. 45.

Art. 44

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen:

Art. 45

Inhalt des Praktikums

1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:

2) Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.

V. Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel

Art. 46

Zweck der Fortbildung

Zweck der Fortbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.

Art. 47

Form

Die Fortbildung kann erfolgen:

VI. Fortbildung

VII. Verfahren

Art. 48

Kursunterlagen

Wer Aus- und Weiterbildungen durchführt, muss den Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.

Art. 49

Ausbildungskontrolle

Nach dem theoretischen Ausbildungsteil wird der Lernerfolg ausgewertet und dokumentiert.

Art. 50

Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen

Das praktische Üben im Rahmen einer Ausbildung erfolgt unter Aufsicht anhand der täglich anfallenden Arbeit in einer Tierhaltung. Nur zu Übungszwecken dürfen keine Eingriffe an Tieren vorgenommen werden, ausser wenn ein Eingriff nach Art. 141 TSchV als Tierversuch bewilligt worden ist.

A. Grundsätze bei der Durchführung von Aus- und Weiterbildungen

Art. 51

Nachweis einer Weiterbildung, einer Ausbildung oder eines Kurses

Die Bestätigung zum Nachweis einer Weiterbildung oder einer Ausbildung nach Art. 197 TSchV und der Sachkundenachweis eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 TSchV müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Art. 52

Nachweis eines Praktikums

Der Sachkundenachweis eines Praktikums nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Art. 53

Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung

Die Behörde bestätigt die langjährige Erfahrung nach Art. 193 Abs. 3 TSchV einer Person im Umgang mit einer Tierart unter Angabe folgender Inhalte:

Art. 54

Bestätigung einer Fortbildung

Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

B. Nachweis von Aus-, Weiter- und Fortbildungen

VIII. Prüfungsvorschriften[^28]

Art. 55

Durchführung der Prüfung

1) Die Anbieter von Ausbildungen nach Art. 201 Abs. 1 und 2 TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung von Tiertransport- und Schlachtpersonal durch.

2) Die Ausbildungsstätten nach Art. 205 TSchV führen die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung von Ausbildern von Tierhaltern durch.

3) Das ALKVW führt die Prüfungen nach Art. 76 Abs. 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.[^29]

4) Die Anbieter der fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Art. 103 Bst. b TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung durch.[^30]

Art. 56

Prüfungsaufsicht

1) Die Organisatoren von Ausbildungen bestimmen die Prüfungsaufsicht.

2) Die Prüfungsaufsicht setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die die Anforderungen an die Prüfungsexperten nach Art. 57 erfüllen.

Art. 57

Prüfungsexperten

1) Die Organisatoren ernennen Prüfungsexperten, die für die geprüften Fächer mindestens die Anforderungen nach Art. 203 TSchV erfüllen.

2) Für die Abnahme der Prüfung ist zusätzlich zum Prüfungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person als Beisitzer anwesend.

3) Die Resultate sowie besondere Beobachtungen während der Prüfung, einschliesslich der Einwände der Kandidaten, werden schriftlich festgehalten und von der prüfenden und der beisitzenden Person unterzeichnet.

Art. 58

Prüfungsentscheid

1) Die Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit.

2) Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestanden wurde.

Art. 59

Anmeldung zur Prüfung

1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zuhanden der durchführenden Organisation mit dem Nachweis, dass die vorgeschriebenen Ausbildungskurse besucht worden sind.

2) Die durchführende Ausbildungsstätte entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 60

Bewertung

1) Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2) Die Prüfung des Tiertransport- und des Schlachtpersonals ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

3) Die Prüfung der Ausbilder von Tierhaltern ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.

4) Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.[^31]

5) Die Prüfung zur fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.[^32]

Art. 61

Wiederholung der Prüfung

1) Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens drei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich.

2) Ausbilder von Tierhaltern müssen Prüfungsteile, die mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurden, nicht wiederholen.

Art. 62

Prüfungsausweis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der für die Prüfung zuständigen Organisation einen Ausweis ausgestellt, der den Erfolg der absolvierten Prüfung festhält und mindestens folgende Angaben enthält:

A. Prüfungsorganisation

Art. 63[^33]

Form und Dauer

Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungsstoffs geprüft.

Art. 64

Inhalt der Prüfung

1) Der Prüfungsstoff umfasst sämtliche Bereiche der Ausbildung, wobei schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen sind.

2) Die Prüfungsfragen sind aufgabenspezifisch zu stellen.

Art. 65

Form

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Art. 66

Inhalt der Prüfung

Die schriftliche und die mündliche Prüfung decken zusammen alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.

B. Form, Inhalt und Dauer der Prüfung für das Tiertransport- und das Schlachtpersonal

Art. 67

Übergangsbestimmungen

Ausbildungen zum Ausbilder von Tierhaltern, die vor dem 1. Januar 2011 absolviert wurden, sowie langjährige einschlägige Erfahrung werden von der Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV an eine entsprechende Ausbildung nach dieser Verordnung angemessen angerechnet.

Art. 68

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^4]: Art. 1 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^5]: Art. 1 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^6]: Art. 1 Abs. 6 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^7]: Art. 1 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^8]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^9]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^10]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^11]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^12]: Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^13]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^14]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^15]: Art. 9 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^16]: Art. 9 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^17]: Art. 9 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^18]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^19]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^20]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^21]: Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^22]: Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^23]: Art. 41b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^24]: Art. 41c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^25]: Art. 41d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^26]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^27]: Art. 45 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^28]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^29]: Art. 55 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^30]: Art. 55 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^31]: Art. 60 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^32]: Art. 60 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^33]: Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

[^34]: Überschrift vor Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 62.

C. Form und Inhalt der Prüfung für Ausbilder von Tierhaltern, für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen, und zur Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel[^34]

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen