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Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen

Geltender Text a fecha 2010-12-02

Abgeschlossen in Vaduz am 11. August 2009

Zustimmung des Landtags: 22. April 2010

1

Inkrafttreten: 2. Dezember 2010

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (gemeinsam die "Vertragsparteien") wünschen:

und haben heute eine Vereinbarung getroffen, welche verschiedene Angelegenheiten abdeckt, einschliesslich der Einführung eines steuerlichen Amtshilfe- und Einhaltungsprogramms über fünf Jahre durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Einführung einer speziellen Offenlegungsmöglichkeit über fünf Jahre durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs.

Die Vertragsparteien verfolgen die Absicht, dass es am Ende des Zeitraums von fünf Jahren, der im steuerlichen Amtshilfe- und Einhaltungsprogramm vorgesehen ist, keine wirtschaftlichen Eigentümer mehr geben wird, welche innerhalb des Hoheitsgebiets der einen Vertragspartei steuerpflichtig sind und die Gesetze der anderen Vertragspartei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne, wie gemäss Vereinbarung vorgesehen, angemessene Steuern zu bezahlen.

Zur Förderung dieser Ziele sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich dieses Übereinkommens

1) Die Vertragsparteien leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäss diesem Übereinkommen. Solche Informationen sollen:

Art. 2

Zuständigkeit

Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind. Zum Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Behörden" alle staatlichen Stellen, politischen Unterabteilungen und lokalen Behörden.

Art. 3

Erfasste Steuern

1) Dieses Übereinkommen gilt für alle von den Vertragsparteien auf nationaler Ebene oder landesweit erhobenen Steuern.

2) Die erfassten Steuern können im beidseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Schriftwechsel abgeändert werden.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit, sofern die entsprechenden Änderungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens relevant sein könnten.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens und sofern in diesem Zusammenhang nichts anderes definiert wird:

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei haben Begriffe, die in diesem Übereinkommen nicht definiert werden, die Bedeutung, welche ihnen zu dem Zeitpunkt nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung nach anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gestützt auf die Vorschriften des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verständigungsverfahrens auf eine gemeinsame Bedeutung einigen.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist berechtigt, für die in Art. 1 angeführten Zwecke ein Ersuchen bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei einzureichen. Auf Ersuchen der ersuchenden Partei stellt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Art. 1 aufgeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und vorbehaltlich dieses Übereinkommens zur Verfügung.

2) Nach Erhalt eines Ersuchens bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gegenüber der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei den Erhalt des Ersuchens, informiert über allfällige unerwartete Verzögerungen bei der Beschaffung der verlangten Informationen und leitet diese für die in Art. 1 angeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und vorbehaltlich dieses Übereinkommens so schnell wie möglich an die ersuchende Partei weiter. Diese Informationen werden unabhängig davon ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen der ersuchenden Partei ist, nach den gesetzlichen Vorschriften der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Partei erfolgt.

3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie die Befugnis hat, für die in Art. 1 aufgeführten Zwecke und vorbehaltlich Art. 2 und Art. 6 Abs. 2 die folgenden Informationen durch ihre zuständige Behörde und gestützt auf ein Ersuchen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen:

4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Mittel, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, beschaffen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf solche Mittel unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Dieses Übereinkommen begründet keine Pflicht der Vertragsparteien, Informationen über die Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften oder kollektiven Anlagefonds oder -systemen zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Ersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Partei alle zur Beschaffung von Informationen geeigneten Massnahmen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die ersuchte Partei zu diesem Zeitpunkt die Informationen nicht für ihre eigenen steuerlichen Zwecke benötigt.

6) Jedes Ersuchen einer ersuchenden Partei ist möglichst detailliert abzufassen, um die voraussichtliche Bedeutsamkeit der Informationen für das Ersuchen aufzuzeigen. In allen Fällen muss ein Ersuchen die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:

7) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei stellt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten zur Verfügung.

8) Die Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Partei Personen gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den effizienten Informationsaustausch im Rahmen eines Ersuchens nach diesem Übereinkommen nicht in unangemessener Weise behindern oder verzögern.

9) Die ersuchende Partei kann nur Informationen in Bezug auf die im Ersuchen nach Abs. 6(a) dieses Artikels identifizierte Person verlangen. Identifizierende Informationen über andere Personen der Vertragsparteien (oder einer anderen Steuerhoheit) können geschwärzt werden, sodass diese Angaben in den nach diesem Übereinkommen ausgetauschten Informationen nicht erkennbar sind.

Art. 6

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die ersuchte Partei kann ein Ersuchen der ersuchenden Partei ablehnen, wenn

2) Dieses Übereinkommen auferlegt den Vertragsparteien keine Verpflichtung:

3) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, welche die ersuchende Partei unter ähnlichen Umständen nach ihren eigenen gesetzlichen Vorschriften zum Zwecke der Anwendung oder Durchsetzung ihrer eigenen steuerlichen Bestimmungen oder aufgrund eines gültigen Ersuchens der ersuchten Partei nach diesem Übereinkommen nicht selbst in der Lage wäre zu beschaffen. Die Verjährung der ersuchenden Partei betreffend die Steuern, die unter dieses Übereinkommen fallen, gilt für ein Ersuchen um Informationen. Dementsprechend schliesst der Ablauf der Verjährung für die Festlegung, Veranlagung oder Vereinnahmung von Steuern in der ersuchten Partei nicht aus, dass die ersuchte Partei die bezüglich solcher Steuern von der ersuchenden Partei verlangten Informationen beschafft und zur Verfügung stellt.

4) Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, Informationen oder Dinge zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Für die Zwecke dieses Abs. 4 bedeutet "Informationen oder Dinge, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen" Informationen oder Dinge, durch welche vertrauliche Mitteilungen oder darin enthaltene oder erwähnte Dinge zwischen einem Mandanten und einem Anwalt (attorney, solicitor oder barrister) oder anderweitig zugelassenen gesetzlichen Vertreter oder einem Mitarbeiter oder Vertreter des Mandanten oder dieses gesetzlichen Vertreters preisgegeben würden, falls diese Mitteilungen:

5) Ein Ersuchen um Information darf von der ersuchten Partei nicht aus dem Grund verweigert werden, dass die Steuerforderung, die dem Ersuchen zugrunde liegt, von der oder im Namen der im Rahmen eines Ersuchens nach Art. 5 Abs. 6(a) identifizierten Person angefochten wird.

Art. 7

Steuerprüfung im Ausland

1) Die ersuchende Partei kann bei angemessener Vorankündigung, und soweit dies nach dem zu diesem Zeitpunkt allgemein geltenden innerstaatlichen Recht der ersuchten Partei zulässig ist, darum ersuchen, dass die ersuchte Partei Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei zur Befragung oder zur Teilnahme an der Befragung einer natürlichen Person und zur Prüfung von Unterlagen oder zur Teilnahme an der Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die ersuchende Partei im Voraus die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt hat. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei setzt die zuständige Behörde der ersuchten Partei über den Zeitpunkt und den Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen in Kenntnis. Nach Ermessen der ersuchten Partei darf ein Beamter der ersuchten Partei an einem solchen Treffen teilnehmen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei, und soweit dies nach dem zu diesem Zeitpunkt allgemein geltenden innerstaatlichen Recht der ersuchten Partei zulässig ist, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestatten, während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei anwesend zu sein. Falls dem Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei, welche die Prüfung durchführt, so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder Person sowie über die von der ersuchten Partei zur Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden von der die Prüfung durchführenden ersuchten Partei gefällt.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Sämtliche Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund dieses Übereinkommens erhält, sind vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien treffen angemessene Massnahmen, um die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Übereinkommens erhaltenen Informationen sicherzustellen.

2) Sämtliche Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund dieses Übereinkommens erhält, dürfen nur denjenigen Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bekannt gegeben werden, welche sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern befassen, oder der Aufsichtsbehörden im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei, und zwar nur so weit, als dies zur Erfüllung der Pflichten dieser Personen, Behörden oder Aufsichtsbehörden notwendig ist. Diese Personen oder Behörden dürfen die entsprechenden Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt geben, jedoch immer unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 9 und Art. 6 Abs. 2 sowie - unter dem Vorbehalt, dass ein Gericht der entsprechenden Vertragspartei allenfalls die Bekanntgabe anordnen kann - unter dem Vorbehalt, dass die Vertragsparteien Herstellungskosten und andere Kosteninformationen, Identitäten und andere identifizierende Informationen vor öffentlicher Bekanntmachung schützen, etwa indem sie diese in öffentlichen Unterlagen schwärzen.

3) Informationen, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern, Behörden oder in andere Hoheitsgebiete bekannt gegeben oder für andere als die in diesem Übereinkommen aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Voraus ausdrücklich schriftlich einwilligt.

4) Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei dürfen die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen auf keinen Fall einem anderen Staat bekannt gegeben werden.

5) Informationen, welche die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Zusammenhang mit einem Ersuchen erhalten hat, sind von der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vertraulich zu behandeln.

Art. 9

Gegenseitige technische Unterstützung

Wenn es den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien angezeigt erscheint, bietet jede der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei insoweit technische und sonstige Unterstützung, als dies zur Ermöglichung einer erfolgreichen Umsetzung dieses Übereinkommens als angemessen erachtet wird.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Entstehen Schwierigkeiten oder bestehen Zweifel zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Umsetzung oder Auslegung des Übereinkommens, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu klären.

2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel direkt miteinander verkehren.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können gemeinsam Verfahren beschliessen und umsetzen, welche die Umsetzung und Anwendung dieses Übereinkommens erleichtern, einschliesslich der nach Art. 5 und Art. 7 anzuwendenden Verfahren.

Art. 11

Kosten

1) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden die durch die Hilfeleistung entstandenen ordentlichen Kosten von der ersuchten Partei getragen.

2) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden die durch die Hilfeleistung oder die Umsetzung von Verfahren in Verbindung mit diesem Übereinkommen entstandenen ausserordentlichen Kosten gegebenenfalls von der ersuchenden Partei getragen. Solche ausserordentliche Kosten umfassen, zum Beispiel, sämtliche bei der Hilfeleistung anfallenden Kosten, soweit die Hilfeleistung im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten oder Ähnlichem den Einsatz von externen Beratern erforderlich macht.

3) Wenn die ersuchte Partei erwartet, dass ausserordentliche Kosten entstehen werden, berät sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei, bevor sie weitere Schritte zur Erbringung der ersuchten Hilfeleistung unternimmt.

Art. 12

Umsetzungsgesetzgebung

Die Vertragsparteien erlassen die für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendigen gesetzlichen Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens.

Art. 13

Inkrafttreten

1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils gesetzlich notwendigen internen Verfahren. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Datum der späteren dieser Mitteilungen in Kraft.

2) Nach Inkrafttreten ist dieses Übereinkommen, vorbehaltlich der Abs. 3, 4 und 5 dieses Artikels, anzuwenden auf:

3) Ungeachtet Abs. 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Artikels insbesondere vorbehaltlich Bst. (e) und (f) von Art. 6 Abs. 1, in welchen die Pflichten der ersuchten Partei bezüglich gewisser Ersuchen, die sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder vor dem 31. März 2015 beginnen, beschränkt werden.

4) Ungeachtet Abs. 2 dieses Artikels sollen Informationen hinsichtlich aller relevanten Steuerperioden, für welche die Offenlegungsmöglichkeit gilt, zur Verfügung gestellt werden, allerdings nur in Bezug auf Personen, welche um Nutzung der Offenlegungsmöglichkeit ersucht haben.

5) Dokumente oder Informationen, deren Erstellung bzw. Ursprung vor den in Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 erwähnten Steuerperioden (nachfolgend "erfasste Perioden") liegt, werden nur zur Verfügung gestellt (i) soweit diese Dokumente oder Informationen für eine laufende Untersuchung, die sich auf die erfassten Perioden bezieht, voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind und (ii) falls damit zusammenhängende Dokumente oder Informationen, die nicht voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind, vor dem Austausch geschwärzt werden können. Um Zweifel auszuräumen:

Art. 14

Kündigung

1) Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Zustellung einer schriftlichen Kündigung auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei kündigen.

3) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei folgt. Alle Ersuchen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung eingehen, werden gemäss diesem Übereinkommen behandelt. Die Vertragsparteien werden auch allfällige Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien allenfalls gemäss Art. 11 hinsichtlich solcher Ersuchen getroffen werden, respektieren.

4) Wird das Übereinkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die gemäss diesem Übereinkommen erhaltenen Informationen weiterhin an die Bestimmungen in Art. 8 gebunden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz, am 11. August 2009, in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 30/2010