Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-12-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 204
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2) In der Tagsatzung hat das Gericht den Parteien die Rechtslage, den Verfahrensgang sowie das Wesen und die Möglichkeiten einer Mediation zu erklären. Wird der Antrag nicht bereits in dieser Tagsatzung erledigt, so kann das Gericht den Parteien, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand den Auftrag erteilen, eine Mediation mit einem Mediator nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Anspruch zu nehmen, und hat sodann mit dem Verfahren innezuhalten. Gegen eine solche Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie steht der Anordnung vorläufiger Massnahmen nicht entgegen.

3) Im Übrigen ist Art. 29 anzuwenden. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn ihm eine Partei die Bestätigung eines Mediators über die erfolglose Inanspruchnahme der Mediation vorlegt.

Art. 104

Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger

1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.[^21]

2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach Art. 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.

Art. 105

Befragung Minderjähriger

1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.[^22]

2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äusserung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.

Art. 106[^23]

Befragung des Amtes für Soziale Dienste

Das Amt für Soziale Dienste kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.

Art. 107

Besondere Verfahrensbestimmungen

1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt:[^24]

  • a) ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
  • b) können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
  • c) findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.

2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen.[^25]

3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt.[^26]

4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.[^27]

5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.[^28]

Art. 108[^29]

Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren

Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Kontakts ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Kontakts ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Kontakts abzusehen.

Art. 109[^30]

Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt[^31]

Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt eine Niederschrift aufzunehmen oder solche entgegenzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.

Art. 110

Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen

1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.[^32]

2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Art. 79 Abs. 2 anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.

3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.

4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge das Amt für Soziale Dienste um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschliesslich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Landespolizei beiziehen.

Art. 111[^33]

Besuchsbegleitung

Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmassnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.

I. Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt[^34]

Art. 112

Voraussetzungen

1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.[^35]

2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.

Art. 113

Verweigerungsgründe

1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn:

  • a) sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
  • b) das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
  • c) die Entscheidung mit einer späteren liechtensteinischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Liechtenstein erfüllt, unvereinbar ist;
  • d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

Art. 114

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschliessen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.

2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.

3) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.

4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.

5) Die Vollstreckung kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.

6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Art. 115[^36]

Anerkennung

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Kontakt geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.

Art. 116

Vorrang des Völkerrechts

Die Art. 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

K. Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen

Art. 117

Verfahrenseinleitung

1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.

2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

3) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vor, so hat das Gericht die betroffene Person unverzüglich zu verständigen über:[^37]

  • a) die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens;
  • b) gegebenenfalls die Beauftragung des Sachwaltervereins mit Abklärungen nach Art. 11 Abs. 2 des Vereinssachwaltergesetzes.

Art. 118

Erstanhörung

1) Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.[^38]

2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.

3) Kann sich das Gericht wegen unverhältnismässiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.

Art. 119

Verfahrenssachwalter

Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig erscheint. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

Art. 120

Einstweiliger Sachwalter

Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Art. 123 Bst. a bis d und 126 sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 121

Mündliche Verhandlung

1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln, sofern dies nicht aufgrund der nachgewiesenen und unstrittigen Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person sowie der klaren Sach- und Rechtslage unnötig ist.

2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.

3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung stattgefunden hat.

4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen; im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.

5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Sachverständige können, soweit nötig, ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vortragen; der Befund darf auch ausserhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden. Das Gericht muss mündlich verhandeln und die Ergebnisse erörtern, wenn geringste Zweifel oder Unsicherheiten bestehen.

6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Art. 122

Einstellung

1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:

  • a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
  • b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Sachwalterverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.[^39]

Art. 123

Bestellung

1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:

  • a) den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
  • b) die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
  • c) gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
  • d) die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
  • e) den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
  • f) den Ausspruch über die Kosten.

2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

Art. 124

Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses

1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.

2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.

3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmässig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.

Art. 125

Wirksamwerden der Sachwalterbestellung

Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Art. 126

Verständigungspflichten

1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.

2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat das Gericht die Bestellung des Sachwalters im Zentralen Personenregister (ZPR) entsprechend zu erfassen.[^40]

3) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.

Art. 127

Rekurs im Bestellungsverfahren

Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Art. 119 letzter Satz gilt entsprechend. Art. 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Art. 128

Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft

1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäss anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.

2) Das Gericht muss sich nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.

Art. 129

Kosten

Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Art. 131 durchgeführt, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.

Art. 130[^41]

Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit

1) Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise, deren geistiges und körperliches Befinden sowie deren Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.

2) Wurde die betroffene Person nach Massgabe von Art. 131a ff. vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann der Sachwalter - wenn ihm dies angezeigt erscheint - beim Gericht eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen beantragen.

Art. 131

Genehmigung zur Sterilisation

Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.

K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht[^42]

Art. 131a[^43]

Verfahrenseinleitung

1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.

2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.

Art. 131b[^44]

Erstanhörung

1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.

2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.

Art. 131c[^45]

Einstellung

1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:

  • a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
  • b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.

Art. 131d[^46]

Ausschluss

1) Ist die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG), so hat der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht den Ausspruch hierüber zu enthalten.

2) Im Beschluss nach Abs. 1 ist zudem eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer das Gericht den Ausschluss vom Stimmrecht zu überprüfen hat; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Art. 131e[^47]

Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht

1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.

2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.

3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.

4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.

Art. 131f[^48]

Kosten

Die Kosten für die Durchführung eines Verfahrens über den Ausschluss vom Stimmrecht werden vom Land getragen.

L. Vermögensrechte Pflegebefohlener

Art. 132

Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener

Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer, zumindest summarisch, zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.

Art. 133

Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener

1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlener ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlene nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hintanzuhalten.

2) Sind Eltern, Grosseltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens 75 000 Franken oder der Jahreseinkünfte 25 000 Franken wesentlich übersteigt. Wenn das Vermögen von den Obsorgeberechtigten oder deren Eltern stammt, so ist eine Überwachung solange nicht nötig, als keine Anzeichen für eine unsachgemässe Verwaltung vorliegen.

3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit des Amtes für Soziale Dienste zu überwachen.

4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschliesslich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Banken und Wertpapierfirmen oder von nach Art. 102 auskunftspflichtigen Personen und Stellen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.

Art. 134

Pflegschaftsrechnung

Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.

Art. 135

Besondere Auflagen

1) Eltern, Grosseltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie das Amt für Soziale Dienste sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.

2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.

3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 75 000 Franken mitzuteilen.

4) Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.

Art. 136

Inhalt und Beilagen der Rechnung

1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schliesslich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.

2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschliessen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (Art. 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.

3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.

Art. 137

Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmässig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen nach Art. 133 Abs. 4 zu treffen.

2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt insbesondere nach Massgabe einer Stundenabrechnung, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemässe Vermögensverwaltung fördert.

3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

Art. 138

Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung

1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Art. 136 und 137 sinngemäss. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.

2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.

3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Massnahmen nach Art. 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

Art. 139

Besondere Verfahrensbestimmungen

1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.

2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

M. Sonstige Bestimmungen

Art. 140

Schutz des Privat- und Familienlebens

1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl des Pflegebefohlenen vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im Art. 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Amtes für Soziale Dienste teilnehmen.

2) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschliesslich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).

3) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschliesslich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.

Art. 141

Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.

Art. 142

Bevollmächtigung

In Verfahren nach diesem Kapitel, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.

III. Verlassenschaftsverfahren

A. Vorverfahren

Art. 143

Einleitung des Verfahrens

1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.

2) Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (§ 54 JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.

Art. 144

Gemeinden

1) Soweit die Gemeinden nach diesem Kapitel zuständig sind, treten sie im Auftrag und kommissarisch für das Gericht auf. Das Gericht kann Kompetenzen im Einzelfall wieder an sich ziehen. Der Gemeinderat bestimmt die zuständige Amtsperson und ihren Stellvertreter, welche für die Gemeinde handeln.

2) Zur Überwachung der Tätigkeit der Gemeinde kann ihr das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Personen, deren Aussagen oder Auskünfte als Beweismittel dienen, haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie gegenüber dem Gericht.

3) Gegen Massnahmen der Gemeinde kann ein Antrag auf Abhilfe an das Gericht gestellt werden. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gemeinde und des Antragsstellers.

4) Der Landgerichtspräsident wird den Gemeinden die notwendigen Formulare für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

Art. 145

Todesfallaufnahme

1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.[^49]

2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:

  • a) Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;
  • b) das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten;
  • c) die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat;
  • d) die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen;
  • e) Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben sowie der Legatare;
  • f) Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war.

3) Der Wert des hinterlassenen Vermögens ist auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung von Auskunftspersonen, und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.

Art. 146

Erhebungen

1) Die Gemeinde kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn des Verstorbenen, als Vertrauenspersonen beizuziehen; diese sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Erben, Hausgenossen und andere Personen, die Zugang zu den Vermögenswerten des Verstorbenen hatten, sind zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Darlegung der sich allenfalls in ihrem Besitz befindlichen Werte verpflichtet.

2) Banken, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute sind verpflichtet, bei Nachweis des Vorhandenseins einer Geschäftsbeziehung den Vermögensbestand eines Verstorbenen auf entsprechenden Beschluss des Gerichtes diesem bekannt zu geben; die so erlangten Zahlen dürfen ausschliesslich für das Verlassenschaftsverfahren verwendet werden.

3) Findet die Gemeinde Fremdgelder, Kassenschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so hat sie diese ohne nähere Einsicht sicherzustellen und der Dienstbehörde zu übergeben.

4) Die Gemeinde hat den Tod von Personen, die aus öffentlichen Kassen und anderen für sie ersichtlichen Vorsorgeeinrichtungen fortlaufende Zahlungen erhalten haben, der auszahlenden Stelle unverzüglich zu melden, wenn diese nicht schon offenkundig Kenntnis davon hat.

5) Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.

Art. 147

Sicherung der Verlassenschaft

1) Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat die Gemeinde die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern.

2) Als Sicherungsmassnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung bei der Gemeinde oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.

3) Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.

Art. 148

Freigabe

1) Die Gemeinde kann - ungeachtet allfälliger Massnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.

2) Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben.

Art. 149

Sperren

Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einer Bank und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schliessfach, eine Sperre eintritt, kann das Gericht die Freigabe nach Massgabe von Art. 148 erklären.

Art. 150

Ausfolgungsverfahren

1) Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 54 JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.

2) Im Falle des Todes von Personen, über deren Verlassenschaft die Verlassenschaftsabhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechtsansprüche nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts dem ausländischen Gericht oder der sonstigen Behörde zu überlassen ist, hat das Gericht auf Antrag derjenigen Erben und Legatare, welche liechtensteinische Staatsangehörige oder in Liechtenstein niedergelassene oder sich aufhaltende Ausländer sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses oder des zur Deckung ihrer Ansprüche erforderlichen Vermögensteils in das Ausland, bis über ihre Ansprüche die ausländischen zuständigen Gerichte rechtskräftig entschieden haben, abzuwarten.

3) Für Gläubiger mit inländischem Gerichtsstand, die ihre Forderungen gegen den Erblasser schon vor seinem Tod anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses einklagen und gerichtlich anmelden, ist vom Gericht insoweit Vorsorge zu treffen, dass die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt oder die Sicherstellung für ihre Forderung geleistet worden ist.

4) Gläubiger und mutmassliche Erben sowie Legatare werden vom Gericht, sofern sie nicht ohnedies bekannt sind, durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre Forderung anzumelden und die notwendigen Anträge binnen einer Frist von vier Wochen zu stellen, widrigenfalls der Nachlass an das ausländische Gericht, die sonstige Behörde oder die von diesem zur Übernahme gehörig ausgewiesenen Person ausgefolgt würde.

5) Vorbehalten bleiben Staatsverträge.

Art. 151

Übermittlung letztwilliger Verfügungen

Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich der Gemeinde oder dem Gericht zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

Art. 152

Übernahme letztwilliger Verfügungen

1) Die Gemeinde oder das Gericht hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äussere Mängel anhafteten, anzuführen.

2) Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.

3) Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat die Gemeinde die Zeugen zu ermitteln und dem Gericht hierüber Bericht zu erstatten. Das Gericht befragt die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit abhängt.

Art. 153

Unterbleiben der Abhandlung

1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 8 000 Franken und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.

2) Auf Antrag hat das Gericht denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.

Art. 154

a) Verteilung

1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.[^50]

2) Das Vermögen ist zu verteilen:

  • a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 IO über die Masseforderungen;[^51]
  • b) sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
  • c) schliesslich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

Art. 155

b) Verfahren

1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^52]

2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 40 000 Franken, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Art. 174).

3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:

  • a) die Gegenstände, die übergeben werden;
  • b) Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
  • c) welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
  • d) allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

B. Verlassenschaftsabhandlung

Art. 156

Vertretungsvorsorge

1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.[^53]

2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.

3) Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen. Dabei soll tunlichst auf die Wünsche des Verstorbenen Rücksicht genommen werden, wenn diese nicht dem Interesse des Pflegebefohlenen widersprechen.

Art. 157

Abgabe der Erbantrittserklärung

1) Das Gericht hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach Art. 184 Abs. 3 zu enthalten.

2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.

3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohlenen die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist, sofern dies nicht schon geschehen ist, zur Vorbereitung des Verfahrens nach Art. 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.

Art. 158[^54]

Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte

1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 159

Inhalt der Erbantrittserklärung

1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:

  • a) Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
  • b) die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
  • c) die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
  • d) die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.

2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.

3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.

Art. 160

Widersprechende Erbantrittserklärungen

Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung des Landes, so hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat es im Sinne der nachstehenden Bestimmungen vorzugehen.

Art. 161

a) Feststellung des Erbrechts

1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (Art. 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.

2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmassnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.

Art. 162

b) Mündliche Verhandlung und Vertretung

Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Art. 163

c) Ruhen des Verfahrens

1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der Art. 25 bis 29 ein, so ruht das Verfahren.

2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.

Art. 164

d) Erbantrittserklärung nach Feststellung des Erbrechts

Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der Art. 160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen.

Art. 165

a) Gründe für die Errichtung

1) Ein Inventar ist zu errichten:

  • a) wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
  • b) wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;[^55]
  • c) wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
  • d) soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Stiftung errichtet wurde;
  • e) wenn die Verlassenschaft dem Land als erblos zufallen könnte (Art. 184);
  • f) soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.

2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a bis c und e muss sich das Inventar auf das gesamte Vermögen beziehen.

3) Die Verlassenschaftsgläubiger sind einzuberufen (Art. 174), wenn dies beantragt wird oder das Gericht dies aufgrund der Umstände zum Schutz der Personen nach Abs. 1 Bst. b für notwendig erachtet.

Art. 166

b) Umfang des Inventars

1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.

2) Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.

3) Zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.

Art. 167

c) Bewertungsregeln

1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht die Gemeinde oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.

2) Unbewegliche Sachen sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlich begründeten, mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden. Bei überbauten Grundstücken ist nach anerkannten Grundsätzen ein Mittelwert zu suchen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

3) Anstelle des Verkehrswerts kann der Steuerschätzwert verwendet werden, wenn ausschliesslich volljährige, nicht unter Sachwalterschaft stehende Personen als Erben in Frage kommen.

4) Schulden sind mit ihren ziffernmässigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und grossen Zeitverlust möglich ist.

Art. 168

a) Grundsatz

1) Bei der Errichtung des Inventars hat die Gemeinde die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (Art. 146 Abs. 1 und 2). Das Gericht kann die Banken, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute anweisen, die entsprechenden Informationen direkt an die Gemeinde zu geben.

2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann die Gemeinde Sachverständige beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.

3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.

Art. 169

b) Zustellung

Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.

Art. 170

Vermögenserklärung

Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.

Art. 171

a) Hinweispflicht; Mitteilung der Vertretung

1) Die Gemeinde weist die mutmasslichen Erben auf die Vorteile hin, sich über die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft schriftlich zu einigen und dies der Gemeinde und dem Gericht mitzuteilen.

2) Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder der Gemeinde von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.

Art. 172

b) Bestätigung

Auf Verlangen hat das Gericht den Berechtigten eine Bestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.

Art. 173

c) Bestellung eines Verlassenschaftskurators; Änderung der Vertretungsverhältnisse

1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (Art. 160 ff.), so hat das Gericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.

2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat das Gericht die dadurch überholten Bestätigungen von den Empfängern abzufordern.

Art. 174

a) Einberufung

1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigte sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.[^56]

2) Das Gericht hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.

Art. 174a[^57]

abis) Pflegeleistungen

Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat das Gericht auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat das Gericht die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Erblasser bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.

Art. 175

b) Antrag auf Absonderung

Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu.

Art. 176

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.

2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Gericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.

3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.

Art. 177

a) Voraussetzungen

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).

Art. 178

b) Einantwortungsbeschluss

1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:

  • a) die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
  • b) die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
  • c) den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
  • d) die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).

2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:

  • a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);[^58]
  • b) die Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung Anpassungen vorzunehmen sind; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.

3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (Art. 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.

4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.

5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.[^59]

6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.

7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Bestätigung mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.

Art. 179

c) Überwindung der Sperre

Eine Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses mit einer Bestätigung der Rechtskraft im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GOG reicht zur Überwindung einer Sperre (Art. 149) aus.

Art. 180

d) Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft

1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.

2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.

Art. 181

Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen[^60]

1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.[^61]

2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.

C. Verfahren ausserhalb der Abhandlung

Art. 182[^62]

Grundbuchangelegenheiten

Das Gericht übermittelt nach Einholung der notwendigen Zustimmungserklärungen dem Amt für Justiz eine Abschrift des Einantwortungsbeschlusses, soweit Grundstücke in Liechtenstein betroffen sind. Das Amt für Justiz wird die notwendigen Schritte vornehmen.

Art. 183

Änderungen der Abhandlungsgrundlagen

1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat das Gericht die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.

2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat das Gericht das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist Art. 178 Abs. 2 anzuwenden.

3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der Art. 153 ff. zu entscheiden.

4) Werden Urkunden im Sinne des Art. 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach Art. 152 vorzugehen.

Art. 184

Erblose Verlassenschaft

1) Nach Ablauf der nach Art. 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Regierung dem Land Liechtenstein zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Art. 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.

2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäss die nach Art. 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.

3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.

Art. 185

Kosten und Öffentlichkeit

Im Verlassenschaftsverfahren findet, ausser im Verfahren über das Erbrecht, kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.

IV. Beurkundungen

Art. 186

Beurkundungen und Beglaubigungen

Beurkundungen und Beglaubigungen richten sich nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Rechtssicherungsordnung, des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Sachenrechts.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 187

Änderung von Bezeichnungen

In Art. 46 Abs. 3 Ziff. 18 des Gerichtsgebührengesetzes, Art. 18 Bst. a des Rechtspflegergesetzes, Art. 3 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 49h Abs. 1 des Ehegesetzes, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, §§ 159 Abs. 2 und 164 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 10, 23, 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, Art. 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, 102 Abs. 5, 105 Abs. 3, 110 Abs. 2, 120 Abs. 3, 121 Abs. 2, 155 Abs. 1, 234, 235, 280 Abs. 4, 281 Abs. 4, 282 Abs. 3, 283 Abs. 2, 295, 316 Abs. 2, 340 Abs. 3, 351 Abs. 1, 378 Abs. 1 und 2 sowie Art. 141 Abs. 2 Ziff. 12 SchlT des Sachenrechtes, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes womit Übergangs-Bestimmungen betreffend die in eine Güterzusammenlegung und Neuvermessung einbezogenen Grundstücke und über die Pfandrechte und Nutzniessungen an solchen geschaffen werden, Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen, Art. 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 36 Abs. 3, 54 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 2, 121 Abs. 3, 122 Abs. 3, 124 Abs. 2, 136 Abs. 4, 142 Abs. 3, 152 Abs. 4, 159 Abs. 1, 172 Abs. 1, 183 Abs. 1, 190 Abs. 1, 192 Abs. 7, 210 Abs. 1, 211 Abs. 5, 212 Abs. 2, 213 Abs. 1, 231 Abs. 2, 258 Abs. 1, 287 Abs. 3, 318 Abs. 5, 337 Abs. 2, 351n Abs. 5, 406 Abs. 1, 407 Abs. 2, 414 Abs. 1, 445 Abs. 5 und 6, 461 Abs. 4, 477 Abs. 3, 516 Abs. 2, 521 Abs. 1, 544 Abs. 2, 3 und 4, 549 Abs. 3, Art. 552 § 9 Abs. 4, Art. 552 § 19 Abs. 4, Art. 552 § 27 Abs. 1, Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4, Art. 552 § 33 Abs. 1, Art. 552 § 34 Abs. 1, Art. 552 § 35 Abs. 1, Art. 552 § 39 Abs. 4 und 5, 659 Abs. 5, 720 Abs. 3, 738 Abs. 5, 764 Abs. 2, 773 Abs. 2, 791 Abs. 2, 796 Abs. 1, 804 Abs. 2, 807 Ziff. 2, 819 Abs. 3, 825 Abs. 5, 826 Abs. 3 und 4, 827 Abs. 1, 831 Abs. 1 und 4, 904 Abs. 1, 906 Abs. 2, 910 Abs. 4, 913 Abs. 2 und 3, 919 Abs. 6, 921 Abs. 1, 923 Abs. 7, 925 Abs. 5, 927 Abs. 2, 929 Abs. 2 und 3, Art. 932a § 116 Abs. 1, 1061 Abs. 3, 1062a Abs. 3 sowie §§ 66 Abs. 1, 66b Abs. 1, 66c Abs. 1, 72a Abs. 1, 78 Abs. 1, 125 Abs. 3, 128 Abs. 1, 138 Abs. 1, 149 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 2 Ziff. 4 SchlT des Personen- und Gesellschaftsrechts, Art. 37 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes, Art. 31 Abs. 2 des Mediengesetzes, Art. 12 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, Art. 24 Abs. 4 des Kinder- und Jugendgesetzes, Art. 1 Bst. g und o, 270 Abs. 3 und 284 Abs. 2 der Exekutionsordnung sowie Art. 76, 98 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 und 3, 106 Abs. 5 der Rechtssicherungs-Ordnung, § 633 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist die Bezeichnung "Rechtsfürsorgeverfahren" durch die Bezeichnung "Ausserstreitverfahren", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

Art. 188

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 189

Übergangsbestimmungen

1) Dieses Gesetz ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren ausser Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.

2) Es findet auf Verfahrenschritte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten gesetzt wurden.

3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Verlassenschaftsverfahren sind auf jene Todesfälle anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten erstmals bei Gericht oder bei den Gemeinden anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.

Art. 190

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  • a) Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19;
  • b) Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1993 Nr. 57;
  • c) Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1999 Nr. 32;
  • d) Instruktion vom 8. April 1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souverainen Fürstentum Liechtenstein, ASW;
  • e) Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Abänderung der Instruktion für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2008 Nr. 341;
  • f) Gesetz betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern, LGBl. 1911 Nr. 6;
  • g) Art. IV des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm, LGBl. 1912 Nr. 9/3.

Art. 191

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

274.0 G über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)

III.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Anbringen[^8]

Unterbrechung des Verfahrens

Beweisverfahren

Entscheidung über den Rekurs

Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

Zustimmungserklärungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

Auskunftspflichten

Überlassung an Zahlungs statt

Entscheidung über das Erbrecht

Inventar

Verfahren zur Errichtung des Inventars

Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Rechte der Gläubiger

Einantwortung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^63] hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.

2) Art. 103a und 107 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^64] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^65] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^66] gestorben ist.

...

...

Auf Sachwalterschaftsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^67] dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2010 und 113/2010

[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 221.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 221.

[^4]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 18.

[^5]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 374.

[^6]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

[^8]: Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 228.

[^9]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

[^10]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 228.

[^11]: Art. 19 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 24.

[^12]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 24.

[^13]: Art. 25 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 377.

[^14]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

[^15]: Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 221.

[^16]: Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^17]: Art. 92 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^18]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^19]: Überschrift vor Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^20]: Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^21]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^22]: Art. 105 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^23]: Art. 106 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^24]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^25]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^26]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^27]: Art. 107 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^28]: Art. 107 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^29]: Art. 108 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^30]: Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^31]: Art. 109 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^32]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^33]: Art. 111 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^34]: Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^35]: Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^36]: Art. 115 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

[^37]: Art. 117 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 18.

[^38]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 18.

[^39]: Art. 122 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 18.

[^40]: Art. 126 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 18.

[^41]: Art. 130 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 4.

[^42]: Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

[^43]: Art. 131a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

[^44]: Art. 131b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

[^45]: Art. 131c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

[^46]: Art. 131d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 4.

[^47]: Art. 131e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

[^48]: Art. 131f abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 4.

[^49]: Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^50]: Art. 154 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 377.

[^51]: Art. 154 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 377.

[^52]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^53]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^54]: Art. 158 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^55]: Art. 165 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^56]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^57]: Art. 174a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^58]: Art. 178 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^59]: Art. 178 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^60]: Art. 181 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^61]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 260.

[^62]: Art. 182 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^63]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

[^64]: Inkrafttreten: 1. September 2021.

[^65]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.

[^66]: Inkrafttreten: 1. August 2024.

[^67]: Inkrafttreten: 1. April 2026.

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