Änderungshistorie
Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Neugut" in der Gemeinde Vaduz
2 Versionen
· 2011-01-01
2013-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 2, 5, 22, 23
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Neugut" in der Gemeinde Vaduz
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -18,7 +18,7 @@
2) Die Schutzzone ist in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonenplan der Gemeinde Vaduz ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzone sind aus dem Situationsplan 1 : 2 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Vaduz sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzone sind aus dem Situationsplan 1 : 2 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Vaduz sowie beim Amt für Umwelt aufliegt.[^2]
##### Art. 3
@@ -44,11 +44,11 @@
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassung.
##### Art. 5
##### Art. 5[^3]
**Bewilligungspflicht**
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz erstellt oder geändert werden.
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umwelt erstellt oder geändert werden.
##### Art. 6
@@ -210,17 +210,17 @@
### V. Organisation und Durchführung
##### Art. 22
##### Art. 22[^4]
**Aufsicht**
Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Vaduz (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
##### Art. 23
Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Vaduz (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
##### Art. 23[^5]
**Verfügungen**
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
##### Art. 24
2011-03-02
Verordnung vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum