Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker mit Berufsattest (BA)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbezeichnung und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnung ist Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker.
2) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker arbeiten im Maschinenbau, in der Metallbearbeitung und im Anlagen- und Apparatebau. Sie führen einfachere Arbeiten in der Fertigung aus und verstehen mit Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen sowie Mess- und Prüfmitteln umzugehen. Sie wirken mit bei Arbeitsprozessen wie in der Montage, Instandhaltung oder Wartung von Maschinen und Anlagen.
3) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker realisieren ihre Aufträge unter Anleitung systematisch, effizient und weitgehend selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Ziele und Anforderungen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Art. 4 beschrieben.
2) Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen nach Art. 5 notwendig.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenz:
- b.1 Werkstücke manuell fertigen.
2) Der Aufbau der Handlungskompetenz der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich.
3) Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird.
4) Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
- s.1 Werkstücke mit konventionellen Drehmaschinen nach Vorgaben drehen;
- s.2 Werkstücke mit konventionellen Fräsmaschinen nach Vorgaben fräsen;
- s.3 Werkstücke mit Hilfe der Stanztechnik herstellen;
- s.4 Bleche und Profile bearbeiten;
- s.5 Werkstücke schweissen;
- s.6 Produktionsanlagen führen;
- s.7 Werkstücke und Bauelemente zu Baugruppen montieren und die Funktion prüfen;
- s.8 Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten ausführen.
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person eine Handlungskompetenz auf.
Art. 5
Ressourcen
1) Ressourcen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den Aufbau der Handlungskompetenzen von Bedeutung sind. Die Ressourcen werden zu fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen gebündelt.
2) Beim Aufbau der Ressourcen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 6
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen;
- b) die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind;
- c) die Bedienung und den Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt.
4) Voraussetzung für den Einsatz nach Abs. 3 ist eine dem erhöhten gesundheitlichen Risiko angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 7
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 24 und höchstens 36 Tage zu je acht Stunden und finden im ersten Bildungsjahr statt.
Art. 8
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 9
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 und 5 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welche Handlungskompetenzen in bestimmten Situationen am Arbeitsplatz erwartet werden.
- c) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- d) Er bezieht das Qualifikationsverfahren konsistent auf die vorgegebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
- d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 10
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 11
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Polymechanikerin FZ/Polymechaniker FZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) gelernte Polymechanikerin/gelernter Polymechaniker mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) Produktionsmechanikerin FZ/Produktionsmechaniker FZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) gelernte Mechapraktikerin/gelernter Mechapraktiker mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Mechanikpraktikerin/des Mechanikpraktikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- f) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
Art. 12
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das zweite Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 13
Im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 13a[^12]
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teil die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Im überbetrieblichen Kurs
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
2) Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse nach Art. 18 Abs. 4.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2) Von der beruflichen Praxis, die nach Art. 46 Abs. 3 BBG für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens drei Jahre im Bereich der Mechanikpraktikerin/des Mechanikpraktikers erworben worden sein.
Art. 17
Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 und 5 erworben worden sind.
2) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a) Praktische Arbeit, im Umfang von 16 bis 40 Stunden als individuelle praktische Arbeit (IPA). Die Prüfung umfasst eine Handlungskompetenz der Schwerpunktausbildung. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der Erfahrungsnoten. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a) praktische Arbeit: 40 %;
- b) Allgemeinbildung: 20 %;
- c) Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht: 20 %;
- d) Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse: 20 %.
3) Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des vierten Semesters des berufskundlichen Unterrichts.
4) Die Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Kompetenznachweise der überbetrieblichen Kurse.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
3) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Werden die überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen die Erfahrungsnoten berufskundlicher Unterricht und überbetriebliche Kurse.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 70 %;
- b) Allgemeinbildung: 30 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Berufsattest
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.
2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Mechanikpraktikerin BA"/"Mechanikpraktiker BA" zu führen.
3) Im Notenausweis werden aufgeführt:
- a) die Gesamtnote;
- b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnoten.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie obliegt.
XI. Schlussbestimmung
Art. 22a[^15]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016
1) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
2) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für andere Qualifikationsverfahren nach Art. 45 BBG für Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker ab dem 1. Januar 2018.
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
[^1]: 45906 Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker