Änderungshistorie
Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
4 Versionen
· 2011-04-07
2019-12-24
Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union
Änderungen vom 2019-12-24
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Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein - vorbehaltlich des Art. 23 Abs. 1 Bst. c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Art. 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert Liechtenstein in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäss den vorgenannten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.
Sonstige Erklärungen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Aussenbeziehungen
Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen einschliesslich der Visumpolitik schliesst, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechtenstein entsprechende Übereinkünfte zu schliessen; die Kompetenz Liechtensteins zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.
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Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Massnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013
Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand assoziierten Drittländern geschlossen werden.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen
Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Liechtenstein. Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen: Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen. Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[^11] betroffen ist, in Art. 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt ist.
Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen
Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaten der Europäischen Union vertreten, die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt, nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss beitritt, haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten, stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen wie beispielsweise Vorladungen, Strafverfügungen, Urteile, Einstellungsbeschlüsse und Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dem Adressaten direkt per Post übersandt werden dürfen.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, in folgenden Fällen nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein: - wenn die Tat, die dem ausländischem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; - wenn sich die Tat, die dem ausländischem Urteil zugrunde lag, gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein richtet; oder - wenn die Tat, die dem ausländischem Urteil zugrunde lag, von einem Beamten des Fürstentums Liechtenstein unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde. Unter einer Tat, die sich gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein richtet, sind insbesondere folgende Straftaten zu verstehen:
Gemäss Art. 57 Abs. 3 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Art. 57 Abs. 1 SDÜ und für das Stellen von entsprechenden Auskunftsersuchen das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist.
Gemäss Art. 24 des EU-Rechtshilfeübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Art. 6 des EU-Rechtshilfeübereinkommens sowie die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Ersuchen nach Art. 6 Abs. 8 des EU-Rechtshilfeübereinkommens ist.
Erklärung zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ[^13]
Gemäss Art. 57 Abs. 3 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Art. 57 Abs. 1 SDÜ und für das Stellen von entsprechenden Auskunftsersuchen das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist.
Erklärung zu Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b EU-Rechtshilfeübereinkommen[^14]
Gemäss Art. 24 des EU-Rechtshilfeübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Art. 6 des EU-Rechtshilfeübereinkommens sowie die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Ersuchen nach Art. 6 Abs. 8 des EU-Rechtshilfeübereinkommens ist.
Gemäss Art. 24 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 des EU-Rechtshilfeübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Art. 12 des EU-Rechtshilfeübereinkommens die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.
Gemäss Art. 7 Abs. 4 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden liechtensteinischen Recht widerrufen werden können, solange das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Übergabe dieser Person nicht angeordnet hat.
Mitteilung zu Art. 13 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen[^15]
Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 4 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen[^16]
Gemäss Art. 7 Abs. 4 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden liechtensteinischen Recht widerrufen werden können, solange das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied des Fürstentums Liechtenstein die Übergabe dieser Person nicht angeordnet hat.
Gemäss Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Bestimmungen der Art. 14 und 15 des EU-Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die betroffene Person gemäss Art. 7 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens der vereinfachten Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das vereinfachte Auslieferungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person erst nach Ablauf der dafür angesetzten Frist oder nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens ergeht.
Gemäss Art. 15 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Belange der Aus- und Durchlieferung zuständige Behörde ist.
Erklärung zu Art. 15 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen[^17]
Gemäss Art. 15 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein die für die Belange der Aus- und Durchlieferung zuständige Behörde ist.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [79/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=79&buajahr=2008)
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[^12]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 564](https://www.gesetze.li/chrono/2011564000).
### Anhang[^12]
#### Erklärungen des Fürstentums Liechtensteins zum Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
### Erklärung zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ
### Erklärung zu Art. 55 Abs. 1 und 2 SDÜ
### Erklärung zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ
### Erklärung zu Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b EU-Rechtshilfeübereinkommen
### Erklärung zu Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c EU-Rechtshilfeübereinkommen
### Erklärung zu Art. 6 Abs. 3 EU-Auslieferungsübereinkommen
### Mitteilung zu Art. 13 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen
### Erklärung zu Art. 7 Abs. 4 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
### Erklärung zu Art. 9 i.V.m. Art. 13 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
### Erklärung zu Art. 12 Abs. 3 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
### Erklärung zu Art. 15 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
[^13]: Erklärung zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2019357000).
[^14]: Erklärung zu Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b EU-Rechtshilfeübereinkommen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2019357000).
[^15]: Mitteilung zu Art. 13 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2019357000).
[^16]: Erklärung zu Art. 7 Abs. 4 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2019357000).
[^17]: Erklärung zu Art. 15 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2019357000).
2019-11-05
Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union
2011-12-19
Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union
2011-04-07
Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Un
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