E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011
3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
- a) bei schwerwiegenden Verstössen des E-Geld-Instituts gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
- b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit des zu prüfenden E-Geld-Instituts gefährden können; und
- c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu prüfenden E-Geld-Institut in einer engen Verbindung stehen.
5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden E-Geld-Instituts zur Kenntnis zu bringen.
Art. 41[^106]
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden E-Geld-Instituts einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.
3) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 41a[^107]
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
Art. 41b[^108]
Kosten der Prüfung
1) Das zu prüfende E-Geld-Institut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
H. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 42
Verfahren
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 43
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
III. Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
A. Allgemeines
Art. 44
Ausgabe und Rücktauschbarkeit
1) E-Geld-Emittenten haben E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben.
2) Sie haben ihren Kunden auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des von ihnen gehaltenen E-Geldes zum Nennwert zu erstatten.
3) Sie haben im Vertrag mit ihren Kunden die Rücktauschbedingungen, einschliesslich etwaiger Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben. Der Kunde ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er vertraglich gebunden ist.
4) Sie dürfen Entgelte nur verlangen, wenn dies im Vertrag nach Abs. 3 geregelt wurde und die Entgelte in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen, und wenn:
- a) vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird;
- b) vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der Kunde den Vertrag vorher beendet hat; oder
- c) der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird.
5) Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der Kunde einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
6) Wird der Rücktausch vom Kunden zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird:
- a) der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Gelds erstattet; oder
- b) der Gesamtbetrag, den der Kunde fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 2 Bst. e genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.
7) Unbeschadet der Abs. 4 bis 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Konsumenten, die E-Geld akzeptieren, den vertraglichen Vereinbarungen zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.
Art. 45
Verzinsungsverbot
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Kunde das E-Geld hält, ist verboten.
B. Streitbeilegung
Art. 46
Klage bei Gericht
1) Wegen behaupteter Verstösse von E-Geld-Emittenten gegen die Bestimmungen dieses Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts in Liechtenstein tätig sind.
2) Klageberechtigt sind neben den E-Geld-Emittenten und Kunden auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.
3) Das Landgericht macht den Kläger so früh als möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle aufmerksam.
4) Im Übrigen gelten für das zivilrechtliche Verfahren die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 47
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und E-Geld-Emittenten über die erbrachten E-Geld- und Zahlungsdienste zuständig.[^109]
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.[^110]
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.[^111]
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
IV. Strafbestimmungen
Art. 48
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bestraft, wer:[^112]
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;[^113]
- b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;[^114]
- c) Aufgehoben[^115]
- d) Aufgehoben[^116]
- e) Aufgehoben[^117]
- f) Aufgehoben[^118]
- h) Aufgehoben[^119]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^120]
- a) ohne Anerkennung nach Art. 38 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;[^121]
- b) Aufgehoben[^122]
- c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
- d) Aufgehoben[^123]
- e) Aufgehoben[^124]
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^125]
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^126]
Art. 49
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 1a und 1b bestraft, wer:[^127]
- a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
- b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 7 Abs. 4 verletzt;[^128]
- c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;[^129]
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;[^130]
- e) entgegen Art. 9 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das E-Geld-Institut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;[^131]
- f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 9a Abs. 1 und 3, Art. 9b, 9c und 9e nicht erfüllt;[^132]
- g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 9a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;[^133]
- h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 9d nicht erfüllt;[^134]
- i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 9f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;[^135]
- k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 9f Abs. 6 nicht erfüllt wird;[^136]
- l) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;[^137]
- m) die Sicherungsanforderungen nach Art. 11 nicht erfüllt;[^138]
- n) Aufgaben auslagert, ohne die Vorschriften nach Art. 13 einzuhalten;[^139]
- o) nach Art. 18a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;[^140]
- p) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^141]
- q) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs E-Geld-Dienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 24 vorliegen;[^142]
- r) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 26 erfüllt sind;[^143]
- s) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;[^144]
- t) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;[^145]
- u) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41b, verletzt;[^146]
- v) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;[^147]
- w) entgegen Art. 44 Abs. 1 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgibt;[^148]
- x) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^149]
1a) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 1b:[^150]
- a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken.
1b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:[^151]
- a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
1c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 1b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.[^152]
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^153]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^154]
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^155]
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1a und 1b auf die Hälfte herabgesetzt.[^156]
6) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^157]
Art. 49a[^158]
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 48 und 49 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
- a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
- b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
- d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
- e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
- g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 49b[^159]
Veröffentlichung von Bussen
1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 49 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 34 dar. Die Veröffentlichung enthält:
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 49 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:
- a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
- b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
- c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
Art. 50
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50a[^160]
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 51
Bestehende E-Geld-Institute
1) E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einklang mit liechtensteinischem Recht aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit in Liechtenstein im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortsetzen, ohne eine Bewilligung nach Art. 4 beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der in Kapitel III enthaltenen Bestimmungen verpflichtet zu sein.
2) E-Geld-Institute, welche ihre Tätigkeit nach Abs. 1 fortführen dürfen, sind verpflichtet, der FMA bis zum 31. Mai 2011 unaufgefordert sämtliche sachdienlichen Angaben mitzuteilen, damit diese bis spätestens am 30. Oktober 2011 entscheiden kann, ob das jeweilige E-Geld-Institut die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, und andernfalls, welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit diese Anforderungen eingehalten werden können, oder ob bei Nichterfüllung die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen ist. E-Geld-Institute, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten eine Bewilligung nach Art. 4 und werden in das E-Geld-Instituts-Register aufgenommen; sie sind verpflichtet, die Vorschriften von Kapitel III einzuhalten.
Art. 52
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. März 2003 über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), LGBl. 2003 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 53
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
Übergangsbestimmungen
950.3 E-Geldgesetz (EGG)
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision[^39]
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
...
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
...
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten[^161] dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) E-Geld-Institute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltungen dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein E-Geld-Institut die Anforderungen des neuen Rechts erfüllt, gilt die Bewilligung nach Art. 9 als erteilt; die FMA hat das E-Geld-Institut in das E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) einzutragen und das betroffene E-Geld-Institut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein E-Geld-Institut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. Art. 20 findet sinngemäss Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 133/2010 und 6/2011
[^2]: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)
[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^4]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 106.
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 157.
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 410.
[^11]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^12]: Art. 5 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^13]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^14]: Art. 5 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^15]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^16]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^17]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^18]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^19]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^20]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 351.
[^21]: Art. 7 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^22]: Art. 7 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^23]: Art. 7 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^24]: Art. 7 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^25]: Art. 7 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^26]: Art. 7 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^27]: Art. 7 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^28]: Art. 7 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^29]: Art. 7 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^30]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^31]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^32]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^33]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^34]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^35]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^36]: Art. 9c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^37]: Art. 9d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^38]: Art. 9e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^39]: Sachüberschrift vor Art. 9f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^40]: Art. 9f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^41]: Art. 9g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^42]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^43]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^44]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^45]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^46]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^47]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 26.
[^48]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^49]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^50]: Überschrift vor Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^51]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^52]: Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^53]: Art. 18c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^54]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^55]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^56]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^57]: Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^58]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 306.
[^59]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^60]: Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 299.
[^61]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^62]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^63]: Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 106.
[^64]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 312.
[^65]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^66]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^67]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^68]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^69]: Art. 31 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^70]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.
[^71]: Art. 31 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^72]: Art. 31 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 89.
[^73]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 299.
[^74]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.
[^75]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 299.
[^76]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^77]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^78]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 110.
[^79]: Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^80]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^81]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^82]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^83]: Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^84]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^85]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^86]: Art. 38 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^87]: Art. 38 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^88]: Art. 38 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^89]: Art. 38 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^90]: Art. 38 Abs. 2a Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^91]: Art. 38 Abs. 2a Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^92]: Art. 38 Abs. 2a Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^93]: Art. 38 Abs. 2b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^94]: Art. 38 Abs. 2b Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^95]: Art. 38 Abs. 2c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^96]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^97]: Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^98]: Art. 38 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^99]: Art. 38a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^100]: Art. 38b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^101]: Art. 38c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^102]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^103]: Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^104]: Art. 40a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^105]: Art. 40b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^106]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^107]: Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^108]: Art. 41b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^109]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^110]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^111]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^112]: Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^113]: Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^114]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^115]: Art. 48 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^116]: Art. 48 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^117]: Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^118]: Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^119]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 312.
[^120]: Art. 48 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^121]: Art. 48 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^122]: Art. 48 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^123]: Art. 48 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^124]: Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^125]: Art. 48 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^126]: Art. 48 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^127]: Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^128]: Art. 49 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^129]: Art. 49 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^130]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^131]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^132]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^133]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^134]: Art. 49 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^135]: Art. 49 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^136]: Art. 49 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^137]: Art. 49 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^138]: Art. 49 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^139]: Art. 49 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^140]: Art. 49 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^141]: Art. 49 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^142]: Art. 49 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^143]: Art. 49 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^144]: Art. 49 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^145]: Art. 49 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^146]: Art. 49 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^147]: Art. 49 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^148]: Art. 49 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^149]: Art. 49 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^150]: Art. 49 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^151]: Art. 49 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^152]: Art. 49 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^153]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^154]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^155]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^156]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^157]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 110.
[^158]: Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^159]: Art. 49b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.
[^160]: Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 215.
[^161]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)