← Geltender Text · Verlauf

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Geltender Text a fecha 2011-05-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und bezweckt den Schutz der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt.

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7; EWR-Rechtssammlung: Anhang IX-15.01).

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Emittenten.

2) Es findet keine Anwendung auf den monetären Wert:

3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden keine Anwendung auf E-Geld-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 bis 6.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung.

3) Die im Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. E-Geld-Institute

A. Bewilligung

Art. 4

Bewilligungspflicht

Wer im Inland gewerbsmässig E-Geld ausgeben will, bedarf einer Bewilligung als E-Geld-Institut durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit der gewerbsmässigen Ausgabe von E-Geld darf erst nach Erhalt dieser Bewilligung begonnen werden. Vorbehalten bleiben Art. 24, 26 und 30.

Art. 5

Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld.

2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst:

3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.

4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes.

Art. 6

Antrag

1) Wer als E-Geld-Institut tätig sein will, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Angaben und Nachweise betreffend Geschäftsmodell, Geschäftsplan mit Budgetplanung, Anfangskapital nach Art. 8, qualifiziert Beteiligte nach Art. 9, Sicherungsanforderungen nach Art. 11, Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen, organisatorischen Aufbau, Geschäftsleitung, Revisionsstelle, Rechtsform und Satzung und Anschrift der Hauptverwaltung dem Gesuch beizulegen sind.

3) Das E-Geld-Institut teilt der FMA unverzüglich jede Änderung von Tatsachen nach Abs. 2 mit.

Art. 7

Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Bewilligung als E-Geld-Institut wird erteilt, wenn:

2) Vor Erteilung der Bewilligung kann die FMA gegebenenfalls andere zuständige Behörden konsultieren.

3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen.

4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und auf einzelne E-Geld-Dienste beschränkt werden. Erbringt ein E-Geld-Institut nicht nur E-Geld-Dienste, so kann die FMA verlangen, dass ein eigenes Unternehmen für das E-Geldgeschäft geschaffen wird, wenn die Nicht-E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts entweder die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

5) Gleichzeitig mit der Bewilligungserteilung hat die FMA die Eintragung des E-Geld-Instituts und der zugelassenen E-Geld-Dienste im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.

Art. 8

Anfangs- und Eigenkapital

1) Das Anfangskapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital (mit Ausnahme kumulativer Vorzugsaktien) einschliesslich des allfälligen Emissionsagios sowie allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen zusammen und muss voll einbezahlt sein.

2) Das Anfangskapital muss mindestens 350 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken betragen.

3) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.

4) Das Anfangskapital nach Abs. 2 stellt gleichzeitig die Höhe des Eigenkapitals des E-Geld-Instituts dar, welches von diesem zu keiner Zeit unterschritten werden darf.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

6) Für die Umrechnung des Betrages in Abs. 2 sind die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Referenzkurse massgeblich.

Art. 9

Qualifizierte Beteiligungen

1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen der Bankengesetzgebung, insbesondere Art. 26a des Bankengesetzes, Anwendung.

2) Falls sich der Einfluss der potenziellen oder tatsächlichen qualifiziert Beteiligten negativ auf eine umsichtige und solide Geschäftsführung des E-Geld-Instituts auswirken könnte, hat die FMA hiergegen Einspruch zu erheben oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen.

3) Wird eine Beteiligung trotz Einspruch der FMA erworben oder veräussert, kann die FMA unbeschadet anderer Massnahmen die Aussetzung der Stimmrechtsausübung, die Ungültigkeit bereits abgegebener Stimmen oder die Annullierung dieser Stimmen anordnen.

B. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 9a[^34]

Organisation

1) Die Organisation von E-Geld-Instituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:

2) Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.

3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das E-Geld-Institut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9b[^35]

Aufgaben des Verwaltungsrats

1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des E-Geld-Instituts.

2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

Art. 9c[^36]

Aufgaben der Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.

2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.

3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.

4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des E-Geld-Instituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das E-Geld-Institut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:

Art. 9d[^37]

Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

1) E-Geld-Institute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:

2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des E-Geld-Instituts angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen nach Art. 9b Abs. 2 Bst. a, Art. 9d, 9f und 9g ist Rechnung zu tragen.

3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:

4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9e[^38]

Interne Revision

1) E-Geld-Institute haben eine funktionsfähige interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Verwaltungsrat untersteht. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.

2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:

3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken des E-Geld-Instituts umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.

4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. E-Geld-Institute haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.

5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts sein.

6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.

7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einem E-Geld-Institut beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.

8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.

9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9f[^40]

a) Grundsatz

1) E-Geld-Institute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, indem sie:

2) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats hat für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuweisen.

3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen sowie die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

4) E-Geld-Institute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Tätigkeiten des E-Geld-Instituts samt seinen Risiken zu verstehen und zu überwachen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

5) E-Geld-Institute haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitzustellen.

6) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Anzahl an unabhängigen Mitgliedern zu achten. Jedes E-Geld-Institut muss zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat verfügen.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9g[^41]

b) Prüfung

1) Personen, die für den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts vorgesehen sind, dürfen ihre Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.

2) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:

3) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 prüft die FMA aufgrund eines eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind. Sie berücksichtigt auch die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden.

4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder der Leiter der internen Revision die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m.

Art. 10

Eigenmittel

1) E-Geld-Institute müssen stets über angemessene Eigenmittel verfügen. Als angemessen gilt ein Bestand an Eigenmitteln, der mindestens so hoch ist wie die Summe der in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse.

2) Die erforderlichen Eigenmittel dürfen zu keiner Zeit unter den in Art. 8 Abs. 2 festgelegten und nach den nachfolgenden Absätzen ermittelten Betrag sinken.

3) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts:

4) Für die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 12 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.

5) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen.

6) Übt ein E-Geld-Institut eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder einer Tätigkeit nach den Art. 5 Abs. 2 Bst. b bis e steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs nicht im Voraus bekannt, so gestattet die FMA diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern die FMA nicht verlangt, dass dieser angepasst wird.

7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt.

8) Sofern die Voraussetzungen der von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Bestimmungen der Bankengesetzgebung erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung der Muttergesellschaft einbezogen sind.

9) Die Regierung regelt das Nähere über die Eigenmittelanforderungen, insbesondere die Berechnungsmethoden und die Zusammensetzung der Eigenmittel, mit Verordnung.

Art. 11

Sicherungsanforderungen

1) E-Geld-Institute haben die von Kunden mittelbar oder unmittelbar entgegengenommenen Gelder angemessen zu sichern.

2) E-Geld-Institute unterrichten die FMA im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden, getroffenen Massnahmen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Sicherungsanforderungen, insbesondere die zulässigen Sicherungsmassnahmen, mit Verordnung.

Art. 12

Aufbewahren von Aufzeichnungen und Belegen

E-Geld-Institute haben alle relevanten Aufzeichnungen und Belege zehn Jahre aufzubewahren. Die Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 13

Auslagerung von Aufgaben

1) Beabsichtigt ein E-Geld-Institut, betriebliche Aufgaben ins In- oder Ausland auszulagern, so hat es die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.

2) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht in einer Art und Weise geschehen, dass dadurch die Qualität der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts und die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

3) Eine betriebliche Aufgabe ist dann wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des E-Geld-Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde. Werden wichtige betriebliche Aufgaben ausgelagert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben mit Verordnung.

Art. 14

Vertrieb von E-Geld über Dritte und Inanspruchnahme von Agenten

1) E-Geld-Institute dürfen E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, vertreiben und/oder rücktauschen lassen.

2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten oder Personen nach Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a durch Agenten ist unter Einhaltung von Art. 16 des Zahlungsdienstegesetzes zulässig.

Art. 15

Haftung

1) E-Geld-Institute haften uneingeschränkt für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden.

2) Betraut ein E-Geld-Institut Dritte mit betrieblichen Aufgaben, hat es angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.

3) Das E-Geld-Institut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Kunden mitteilen.

Art. 16

Rechnungslegung

1) Auf E-Geld-Institute finden die Bestimmungen des Bankengesetzes über die Rechnungslegung entsprechend Anwendung.

2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Revisionsgesellschaft erstellt.

Art. 17

Verpflichtung zur externen Revision

1) E-Geld-Institute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.

2) E-Geld-Institute haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 18

E-Geld-Instituts-Geheimnis

1) Die Mitglieder der Organe von E-Geld-Instituten und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche E-Geld-Institute tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.

C. Erlöschen, Entzug und Widerruf von Bewilligungen

Art. 18a[^51]

Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:

2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a und b prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.

3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 18b[^52]

Anzeige- und Meldepflichten

1) E-Geld-Institute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:

2) E-Geld-Institute haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:

3) E-Geld-Institute haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 2 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 18c[^53]

Periodische Meldungen von Finanzinformationen

1) E-Geld-Institute haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich insbesondere folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:

2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.

D. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum

Art. 19

Erlöschen der Bewilligung

1) Bewilligungen erlöschen, wenn:

2) Das Erlöschen der Bewilligung ist dem E-Geld-Institut mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des E-Geld-Instituts in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 20

Entzug der Bewilligung

1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:

2) Im Übrigen findet Art. 19 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

Art. 21

Widerruf der Bewilligung

1) Bewilligungen werden abgeändert oder widerrufen, wenn:

2) Im Übrigen findet Art. 19 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

Art. 22

Auflösung und Liquidation

1) Erlöschen, Entzug und Widerruf der Bewilligung bewirken die Auflösung und Löschung im Öffentlichkeitsregister. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des E-Geld-Instituts.

2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.

3) Die FMA überwacht den Liquidator.

4) In dringenden Fällen trifft die FMA die notwendigen Vorkehrungen ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung.

1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr
2. Beauftragung von Agenten und Vertrieb von E-Geld über Dritte
Art. 23

Liechtensteinische E-Geld-Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Ein in Liechtenstein bewilligtes E-Geld-Institut, das im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals tätig werden will, teilt dies der FMA schriftlich mit.

2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:

3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:

4) Die FMA übermittelt die Angaben nach Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Erhalt sämtlicher Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates.

5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.

6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.

Art. 24

E-Geld-Institute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein

1) Die Errichtung einer Zweigstelle oder das erstmalige Tätigwerden eines E-Geld-Instituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA.

2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 die folgenden Angaben zu enthalten:

3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und b zu enthalten.

4) Nach Eingang sämtlicher Angaben nach Abs. 2 und 3 bestätigt die FMA dem E-Geld-Institut, dass es die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen darf.

5) Die FMA teilt dem E-Geld-Institut die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

6) Das E-Geld-Institut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung oder, soweit dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes mitzuteilen.

7) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.

3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten
Art. 25

Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Beabsichtigt ein E-Geld-Institut, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a zu erbringen oder E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, zu vertreiben und/oder rücktauschen zu lassen, so muss es die Verfahren nach Art. 23 befolgen. In diesem Fall muss die FMA, bevor solche Personen in das E-Geld-Instituts-Register eingetragen werden können, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, diese Personen in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.

2) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.

Art. 26

Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in Liechtenstein

Beabsichtigt ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes E-Geld-Institut, durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Liechtenstein zu erbringen oder E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in Liechtenstein zu vertreiben und/oder rücktauschen zu lassen, so findet das Verfahren nach Art. 24 sinngemäss Anwendung.

E. Verhältnis zu Drittstaaten

Art. 27

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes auch Informationen austauschen.

2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können.

3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 30i des Bankengesetzes.

4) Die FMA stellt den zuständigen Behörden nach Abs. 2 alle wesentlichen und/oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmasslichen Zuwiderhandlungen von Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

F. Besondere E-Geld-Institute

Art. 28

Errichtung von Zweigstellen durch Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Liechtenstein im Wege der Errichtung einer Zweigstelle E-Geld-Dienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Art. 30m Abs. 2 und 4 bis 7 des Bankengesetzes finden sinngemäss Anwendung.

Art. 29

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30n und 30o des Bankengesetzes zusammen.

G. Aufsicht und Revision

Art. 30

Grundsatz

1) Art. 4 bis 17 und 19 bis 29 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:

2) E-Geld-Institute nach Abs. 1 haben der FMA die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorgängig zu melden. Sie sind von der FMA in das Register der E-Geldinstitute (Art. 36) aufzunehmen.

3) E-Geld-Institute nach Abs. 1 melden der FMA:

4) Erfüllt ein E-Geld-Institut nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Änderung bei der FMA eine Bewilligung als E-Geld-Institut nach Art. 4 zu beantragen.

5) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich zu melden:

6) Die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleiben vorbehalten.

1. Allgemeine Bestimmungen
2. FMA
Art. 31

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 32

Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Öffentlichkeitsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 33

Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen alle erforderlichen Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten, welche für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander sowie den zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder - unter den Voraussetzungen nach Art. 8 des Datenschutzgesetzes - Drittstaaten alle erforderlichen Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Daten, bekannt geben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendig ist.

Art. 34

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Stellen, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.

3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln.

3. Revisionsstelle
Art. 35

Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:

3) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

4) Der FMA obliegen insbesondere:

5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.

7) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des E-Geld-Instituts.

8) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts vor Gericht zu klagen auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle (Art. 47) aufmerksam.

Art. 36

E-Geld-Instituts-Register

1) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der in Liechtenstein zugelassenen E-Geld-Institute, einschliesslich der E-Geld-Institute nach Art. 30, ihrer Agenten, ihrer Zweigstellen und der Personen, die in ihrem Namen E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, sowie der zur Revision von E-Geld-Instituten zugelassenen Revisionsstellen (E-Geld-Instituts-Register).

2) In dieses Register werden auch die E-Geld-Dienste, für die das E-Geld-Institut zugelassen ist, eingetragen.

3) Das Register kann bei der FMA eingesehen oder über deren Internetseite abgerufen werden und wird regelmässig aktualisiert.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung regeln.

Art. 37

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

H. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 38

Anerkennung

1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.

2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:

3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine E-Geld-Dienste, Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.

4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden E-Geld-Instituten unabhängig sein.

5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des E-Geld-Instituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 38a[^46]

Unabhängigkeit

1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden E-Geld-Institut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden E-Geld-Instituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 38b[^47]

Aufgaben und Berichterstattung

1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:

2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).

3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.

5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht über die Aufsichtsprüfung ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.

7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.

8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 2b und Art. 39 Abs. 3 bleiben unberührt.

9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

Art. 38c[^48]

Pflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.

Art. 39

Aufgaben und Revisionsbericht

1) Die Revisionsstellen prüfen, ob:

2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen.

3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die FMA und, gegebenenfalls, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über den Inhalt des Revisionsberichtes, mit Verordnung regeln.

Art. 40

Beanstandungen

1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.

2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.

3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:

4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu revidierenden E-Geld-Institut in einer engen Verbindung stehen.

5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.

Art. 40a[^14]

Aufsicht über die Revisionsstellen

Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.

Art. 40b[^52]

Aufsicht über die Revisionsstellen

Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.

Art. 41

Kosten der Revision

1) Das E-Geld-Institut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung zu erlassenden Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

Art. 41a[^107]

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.

2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.

Art. 41b[^108]

Kosten der Prüfung

1) Das zu prüfende E-Geld-Institut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

III. Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

Art. 42

Verfahren

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 43

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

A. Allgemeines

B. Streitbeilegung

Art. 44

Ausgabe und Rücktauschbarkeit

1) E-Geld-Emittenten haben E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben.

2) Sie haben ihren Kunden auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des von ihnen gehaltenen E-Geldes zum Nennwert zu erstatten.

3) Sie haben im Vertrag mit ihren Kunden die Rücktauschbedingungen, einschliesslich etwaiger Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben. Der Kunde ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er vertraglich gebunden ist.

4) Sie dürfen Entgelte nur verlangen, wenn dies im Vertrag nach Abs. 3 geregelt wurde und die Entgelte in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen, und wenn:

5) Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der Kunde einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

6) Wird der Rücktausch vom Kunden zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird:

7) Unbeschadet der Abs. 4 bis 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Konsumenten, die E-Geld akzeptieren, den vertraglichen Vereinbarungen zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.

Art. 45

Verzinsungsverbot

Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Kunde das E-Geld hält, ist verboten.

IV. Strafbestimmungen

Art. 46

Klage bei Gericht

1) Wegen behaupteter Verstösse von E-Geld-Emittenten gegen die Bestimmungen dieses Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts in Liechtenstein tätig sind.

2) Klageberechtigt sind neben den E-Geld-Emittenten und Kunden auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.

3) Das Landgericht macht den Kläger so früh als möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle aufmerksam.

4) Im Übrigen gelten für das zivilrechtliche Verfahren die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.

Art. 47

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen E-Geld-Emittenten und Kunden bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutenmässig dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.

4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

5) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten arbeitet die Schlichtungsstelle mit Schlichtungsstellen anderer betroffener EWR-Mitgliedstaaten zusammen.

6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 49

Übertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 49a[^158]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 48 und 49 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 49b[^159]

Veröffentlichung von Bussen

1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 49 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 34 dar. Die Veröffentlichung enthält:

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 49 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

Art. 50

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Übergangsbestimmungen

Art. 50a [^56]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.

Art. 51

Bestehende E-Geld-Institute

1) E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einklang mit liechtensteinischem Recht aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit in Liechtenstein im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortsetzen, ohne eine Bewilligung nach Art. 4 beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der in Kapitel III enthaltenen Bestimmungen verpflichtet zu sein.

2) E-Geld-Institute, welche ihre Tätigkeit nach Abs. 1 fortführen dürfen, sind verpflichtet, der FMA bis zum 31. Mai 2011 unaufgefordert sämtliche sachdienlichen Angaben mitzuteilen, damit diese bis spätestens am 30. Oktober 2011 entscheiden kann, ob das jeweilige E-Geld-Institut die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, und andernfalls, welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit diese Anforderungen eingehalten werden können, oder ob bei Nichterfüllung die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen ist. E-Geld-Institute, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten eine Bewilligung nach Art. 4 und werden in das E-Geld-Instituts-Register aufgenommen; sie sind verpflichtet, die Vorschriften von Kapitel III einzuhalten.

Art. 52

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 12. März 2003 über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), LGBl. 2003 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 53

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

950.3 E-Geldgesetz (EGG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 133/2010 und 6/2011