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E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Geltender Text a fecha 2025-07-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und bezweckt den Schutz der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt.

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten[^2].[^3]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Ausgabe von E-Geld.[^5]

2) Es findet keine Anwendung auf den monetären Wert:[^6]

3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden keine Anwendung auf E-Geld-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 bis 6.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^11]

II. E-Geld-Institute

A. Bewilligung

Art. 4

Bewilligungspflicht

Wer im Inland gewerbsmässig E-Geld ausgeben will, bedarf einer Bewilligung als E-Geld-Institut durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit der gewerbsmässigen Ausgabe von E-Geld darf erst nach Erhalt dieser Bewilligung begonnen werden. Vorbehalten bleiben Art. 24, 26 und 30.

Art. 5

Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld.

2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst:

3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.[^15]

4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.[^16]

Art. 6[^17]

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

1) Wer beabsichtigt, als E-Geld-Institut tätig zu sein, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als E-Geld-Institut ist die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7 und 8 hinreichend nachzuweisen. Jede Änderung der für die Beurteilung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen während des laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung.

Art. 7

Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Bewilligung als E-Geld-Institut wird erteilt, wenn:

2) Vor Erteilung der Bewilligung kann die FMA gegebenenfalls andere zuständige Behörden konsultieren.

3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^30]

4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und auf einzelne E-Geld-Dienste beschränkt werden. Erbringt ein E-Geld-Institut nicht nur E-Geld-Dienste, so kann die FMA verlangen, dass ein eigenes Unternehmen für das E-Geldgeschäft geschaffen wird, wenn die Nicht-E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts entweder die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

5) Gleichzeitig mit der Bewilligungserteilung hat die FMA die Eintragung des E-Geld-Instituts und der zugelassenen E-Geld-Dienste im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.

Art. 8

Anfangs- und Eigenkapital

1) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen und muss voll einbezahlt sein.[^31]

2) Das Anfangskapital muss mindestens 350 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken betragen.

3) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.

4) Das Anfangskapital nach Abs. 2 stellt gleichzeitig die Höhe des Eigenkapitals des E-Geld-Instituts dar, welches von diesem zu keiner Zeit unterschritten werden darf.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

6) Für die Umrechnung des Betrages in Abs. 2 sind die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Referenzkurse massgeblich.

Art. 9

Qualifizierte Beteiligungen

1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^32]

2) Falls der Einfluss von qualifiziert beteiligten Aktionären oder am Erwerb von qualifizierten Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Führung des E-Geld-Instituts beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 dieses Gesetzes iVm Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes nicht nachkommen.[^33]

3) Wird eine Beteiligung trotz Einspruch der FMA erworben oder veräussert, kann die FMA unbeschadet anderer Massnahmen die Aussetzung der Stimmrechtsausübung, die Ungültigkeit bereits abgegebener Stimmen oder die Annullierung dieser Stimmen anordnen.

B. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 9a[^34]

Organisation

1) Die Organisation von E-Geld-Instituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:

2) Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.

3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das E-Geld-Institut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9b[^35]

Aufgaben des Verwaltungsrats

1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des E-Geld-Instituts.

2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

Art. 9c[^36]

Aufgaben der Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.

2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.

3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.

4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des E-Geld-Instituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das E-Geld-Institut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:

Art. 9d[^37]

Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

1) E-Geld-Institute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:

2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des E-Geld-Instituts angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen nach Art. 9b Abs. 2 Bst. a, Art. 9d, 9f und 9g ist Rechnung zu tragen.

3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:

4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9e[^38]

Interne Revision

1) E-Geld-Institute haben eine funktionsfähige interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Verwaltungsrat untersteht. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.

2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:

3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken des E-Geld-Instituts umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.

4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. E-Geld-Institute haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.

5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts sein.

6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.

7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einem E-Geld-Institut beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.

8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.

9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9f[^40]

a) Grundsatz

1) E-Geld-Institute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, indem sie:

2) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats hat für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuweisen.

3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen sowie die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

4) E-Geld-Institute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Tätigkeiten des E-Geld-Instituts samt seinen Risiken zu verstehen und zu überwachen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

5) E-Geld-Institute haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitzustellen.

6) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Anzahl an unabhängigen Mitgliedern zu achten. Jedes E-Geld-Institut muss zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat verfügen.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9g[^41]

b) Prüfung

1) Personen, die für den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts vorgesehen sind, dürfen ihre Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.

2) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:

3) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 prüft die FMA aufgrund eines eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind. Sie berücksichtigt auch die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden.

4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder der Leiter der internen Revision die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m.

Art. 10[^42]

Eigenmittel

1) Die erforderlichen Eigenmittel eines E-Geld-Instituts bestehen aus hartem Kernkapital nach Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 575/2013 und dürfen zu keiner Zeit unter den jeweils höheren des in Art. 8 Abs. 2 festgelegten und nach Abs. 2 ermittelten Betrags sinken.

2) E-Geld-Institute müssen stets über einen Bestand an Eigenmittel verfügen, der mindestens so hoch ist wie die Summe der in den Abs. 3 und 4 genannten Erfordernisse.

3) Für die Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.

4) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen.

5) Übt ein E-Geld-Institut eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder einer Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b bis e steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs nicht im Voraus bekannt, so gestattet die FMA diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern die FMA nicht verlangt, dass dieser angepasst wird.

6) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts:

7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt.

8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 3 auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.

9) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Abs. 3 und 4 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.

10) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Gesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.

Art. 11[^43]

Sicherungsanforderungen

1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge nach Massgabe von Art. 20 des Zahlungsdienstegesetzes zu sichern:

2) Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

3) Art. 20 Abs. 3 und 4 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung.

4) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut nach den in Art. 90 bis 94 des Zahlungsdienstegesetzes festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage nach der Ausgabe des E-Geldes, nach diesem Artikel zu sichern.

5) E-Geld-Institute unterrichten die FMA im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden, getroffenen Massnahmen.

Art. 12

Aufbewahren von Aufzeichnungen und Belegen

E-Geld-Institute haben alle relevanten Aufzeichnungen und Belege zehn Jahre aufzubewahren. Die Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 13[^44]

Auslagerung

1) E-Geld-Institute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.

2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT-Systeme), ist zulässig, wenn:

3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des E-Geld-Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde.

4) Ein E-Geld-Institut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.

5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.

6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.

Art. 14[^45]

Vertrieb, Rücktausch und Ausgabe von E-Geld über Dritte und Agenten

1) E-Geld-Instituten sind der Vertrieb und der Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, gestattet. Vertreibt ein E-Geld-Institut E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person, so gelten die Art. 27, 37 Abs. 2 und Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes sowie die nach Art. 28 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angenommenen delegierten Rechtsakte für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.

2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten oder Personen nach Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a durch Agenten ist unter Einhaltung von Art. 25 des Zahlungsdienstegesetzes zulässig.

Art. 15

Haftung

1) E-Geld-Institute haften uneingeschränkt für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden.

2) Betraut ein E-Geld-Institut Dritte mit betrieblichen Aufgaben, hat es angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.

3) Das E-Geld-Institut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Kunden mitteilen.

Art. 16

Rechnungslegung

1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.[^46]

2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.[^47]

Art. 17[^48]

Verpflichtung zur externen Revision

1) E-Geld-Institute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 38 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

2) E-Geld-Institute haben der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 18[^49]

E-Geld-Institutsgeheimnis

1) Die Mitglieder der Organe von E-Geld-Instituten und ihre Mitarbeiter oder sonst für diese Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben:

Bbis. Genehmigungs-, Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen[^50]

Art. 18a[^51]

Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:

2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a und b prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.

3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 18b[^52]

Anzeige- und Meldepflichten

1) E-Geld-Institute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:

2) E-Geld-Institute haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:

3) E-Geld-Institute haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 2 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 18c[^53]

Periodische Meldungen von Finanzinformationen

1) E-Geld-Institute haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich insbesondere folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:

2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.

C. Erlöschen, Entzug und Widerruf von Bewilligungen

Art. 19[^54]

Erlöschen der Bewilligung

1) Die Bewilligung eines E-Geldinstituts erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:

2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite und vermerkt dies im E-Geld-Instituts-Register.

Art. 20[^55]

Entzug der Bewilligung

1) Bewilligungen werden von der FMA entzogen, wenn:

2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des E-Geld-Instituts im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht und im E-Geld-Instituts-Register vermerkt.

Art. 21[^56]

Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung

1) Wird die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b bis l entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter des E-Geld-Instituts nach dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende E-Geld-Institut geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.

5) Wurde die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts beschlossen und sind noch nicht sämtliche offene bewilligungspflichtige Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.

6) Entzieht die FMA nach Art. 20 Abs.1 Bst. b, c und e bis l eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger und der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz sowie bei einem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d keine Anwendung.

7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung.

8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte des E-Geld-Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt das E-Geld-Institut als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden Art. 9e, 18, 18b, 18c und 49 weiterhin Anwendung.

10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem E-Geld-Institut. Wird die Höhe der Entlohnung von dem E-Geld-Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem E-Geld-Institut deren Auszahlung aufzutragen.

11) Ist eine Bewilligung nach Art. 19 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 20 entzogen, hat das E-Geld-Institut innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird:

12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 22[^57]

Aufgehoben

D. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum

1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr
Art. 23

Liechtensteinische E-Geld-Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Ein in Liechtenstein bewilligtes E-Geld-Institut, das im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals tätig werden will, teilt dies der FMA schriftlich mit.

2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:

3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:

4) Die FMA übermittelt die Angaben nach Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Erhalt sämtlicher Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates.

5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.

6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.[^58]

Art. 24

E-Geld-Institute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein

1) Die Errichtung einer Zweigstelle oder das erstmalige Tätigwerden eines E-Geld-Instituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA.

2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 die folgenden Angaben zu enthalten:

3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und b zu enthalten.

4) Nach Eingang sämtlicher Angaben nach Abs. 2 und 3 bestätigt die FMA dem E-Geld-Institut, dass es die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen darf.

5) Die FMA teilt dem E-Geld-Institut die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

6) Das E-Geld-Institut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung oder, soweit dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes mitzuteilen.

7) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.

2. Beauftragung von Agenten und Vertrieb von E-Geld über Dritte
Art. 25

Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Beabsichtigt ein E-Geld-Institut, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a zu erbringen oder E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, zu vertreiben und/oder rücktauschen zu lassen, so muss es die Verfahren nach Art. 23 befolgen. In diesem Fall muss die FMA, bevor solche Personen in das E-Geld-Instituts-Register eingetragen werden können, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, diese Personen in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.

2) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.

Art. 26

Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in Liechtenstein

Beabsichtigt ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes E-Geld-Institut, durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Liechtenstein zu erbringen oder E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in Liechtenstein zu vertreiben und/oder rücktauschen zu lassen, so findet das Verfahren nach Art. 24 sinngemäss Anwendung.

3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten
Art. 27

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 37 des Zahlungsdienstegesetzes auch Informationen austauschen.[^59]

1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^60]

2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können. Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung.[^61]

3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 39 des Zahlungsdienstegesetzes.[^62]

4) Die FMA stellt den zuständigen Behörden nach Abs. 2 alle wesentlichen und/oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmasslichen Zuwiderhandlungen von Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

E. Verhältnis zu Drittstaaten

Art. 28[^63]

Aufgehoben

Art. 29[^64]

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 186 und 187 des Bankengesetzes zusammen.[^65]

2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.

F. Besondere E-Geld-Institute

Art. 30

Grundsatz

1) Art. 4 bis 17 und 18a bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:[^66]

2) E-Geld-Institute nach Abs. 1 haben der FMA die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorgängig zu melden. Sie sind von der FMA in das Register der E-Geldinstitute (Art. 36) aufzunehmen.

3) E-Geld-Institute nach Abs. 1 melden der FMA:

4) Erfüllt ein E-Geld-Institut nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Änderung bei der FMA eine Bewilligung als E-Geld-Institut nach Art. 4 zu beantragen.

5) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich zu melden:

6) Die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleiben vorbehalten.

G. Aufsicht[^68]

1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 31

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 32

Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^73]

2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^74]

Art. 33[^75]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 34[^76]

Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz bestimmt anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

4) Wurde über ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

5) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen inländischen Behörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

2. FMA
Art. 35[^77]

Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein E-Geld-Institut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein E-Geld-Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:

3) Die FMA kann einem E-Geld-Institut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.

4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt:

5) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.

6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.

7) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.

8) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 7 nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 7 bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 7 getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.

9) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des E-Geld-Instituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das E-Geld-Institut mitteilen.

10) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts vor Gericht zu klagen auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle (Art. 47) aufmerksam.

11) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.

12) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des E-Geld-Instituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.

Art. 36[^78]

E-Geld-Instituts-Register

1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:

2) Die FMA hat die Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.

3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.

4) Die FMA hat die im E-Geld-Instituts-Register aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung sind auch die Gründe dafür beizubringen.[^81]

Art. 37

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Gbis. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^82]

Art. 38

Anerkennung durch die FMA[^83]

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^84]

2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.[^85]

2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:[^86]

2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn:[^93]

2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.[^95]

3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.[^96]

4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von E-Geld-Instituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen.[^97]

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des E-Geld-Instituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.[^98]

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 38a[^99]

Antrag auf Anerkennung

1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 38 hinreichend zu dokumentieren.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.

Art. 38b[^100]

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung

1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.

Art. 38c[^101]

Unabhängigkeit

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von dem zu prüfenden E-Geld-Institut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden E-Geld-Instituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen genehmigen.

Art. 39[^102]

Aufgaben und Berichterstattung

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf E-Geld-Institute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung).

2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden E-Geld-Instituts nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).

3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.

5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts und an die FMA.

7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.

8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 4 und Art. 40a Abs. 3 bleiben vorbehalten.

9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.

10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von E-Geld-Instituten nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

Art. 40[^103]

Meldepflichten

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet:

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 40a[^104]

Pflichten des zu prüfenden E-Geld-Instituts

1) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.

2) Das zu prüfende E-Geld-Institut holt die Genehmigung der FMA ein, bevor es erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.

3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung eines zu prüfenden E-Geld-Instituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden E-Geld-Institut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.

Art. 40b[^105]

Meldepflichten

1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf E-Geld-Institute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA.

2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.

3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:

4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu prüfenden E-Geld-Institut in einer engen Verbindung stehen.

5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden E-Geld-Instituts zur Kenntnis zu bringen.

Art. 41[^106]

Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden E-Geld-Instituts einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.

3) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Art. 41a[^107]

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.

2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.

Art. 41b[^108]

Kosten der Prüfung

1) Das zu prüfende E-Geld-Institut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

H. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 42

Verfahren

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 43

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

III. Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

A. Allgemeines

Art. 44

Ausgabe und Rücktauschbarkeit

1) E-Geld-Emittenten haben E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben.

2) Sie haben ihren Kunden auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des von ihnen gehaltenen E-Geldes zum Nennwert zu erstatten.

3) Sie haben im Vertrag mit ihren Kunden die Rücktauschbedingungen, einschliesslich etwaiger Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben. Der Kunde ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er vertraglich gebunden ist.

4) Sie dürfen Entgelte nur verlangen, wenn dies im Vertrag nach Abs. 3 geregelt wurde und die Entgelte in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen, und wenn:

5) Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der Kunde einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

6) Wird der Rücktausch vom Kunden zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird:

7) Unbeschadet der Abs. 4 bis 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Konsumenten, die E-Geld akzeptieren, den vertraglichen Vereinbarungen zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.

Art. 45

Verzinsungsverbot

Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Kunde das E-Geld hält, ist verboten.

B. Streitbeilegung

Art. 46

Klage bei Gericht

1) Wegen behaupteter Verstösse von E-Geld-Emittenten gegen die Bestimmungen dieses Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts in Liechtenstein tätig sind.

2) Klageberechtigt sind neben den E-Geld-Emittenten und Kunden auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.

3) Das Landgericht macht den Kläger so früh als möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle aufmerksam.

4) Im Übrigen gelten für das zivilrechtliche Verfahren die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.

Art. 47

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und E-Geld-Emittenten über die erbrachten E-Geld- und Zahlungsdienste zuständig.[^109]

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.[^110]

4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.[^111]

6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

IV. Strafbestimmungen

Art. 48

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bestraft, wer:[^112]

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^120]

3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^125]

5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^126]

Art. 49

Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 1a und 1b bestraft, wer:[^127]

1a) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 1b:[^150]

1b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:[^151]

1c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 1b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.[^152]

2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^153]

3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^154]

4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^155]

5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1a und 1b auf die Hälfte herabgesetzt.[^156]

6) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^157]

Art. 49a[^158]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 48 und 49 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 49b[^159]

Veröffentlichung von Bussen

1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 49 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 34 dar. Die Veröffentlichung enthält:

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 49 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

Art. 50

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50a[^160]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.

Art. 51

Bestehende E-Geld-Institute

1) E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einklang mit liechtensteinischem Recht aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit in Liechtenstein im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortsetzen, ohne eine Bewilligung nach Art. 4 beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der in Kapitel III enthaltenen Bestimmungen verpflichtet zu sein.

2) E-Geld-Institute, welche ihre Tätigkeit nach Abs. 1 fortführen dürfen, sind verpflichtet, der FMA bis zum 31. Mai 2011 unaufgefordert sämtliche sachdienlichen Angaben mitzuteilen, damit diese bis spätestens am 30. Oktober 2011 entscheiden kann, ob das jeweilige E-Geld-Institut die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, und andernfalls, welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit diese Anforderungen eingehalten werden können, oder ob bei Nichterfüllung die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen ist. E-Geld-Institute, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten eine Bewilligung nach Art. 4 und werden in das E-Geld-Instituts-Register aufgenommen; sie sind verpflichtet, die Vorschriften von Kapitel III einzuhalten.

Art. 52

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 12. März 2003 über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), LGBl. 2003 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 53

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

950.3 E-Geldgesetz (EGG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision[^39]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.

...

...

1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten[^161] dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.

2) E-Geld-Institute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltungen dieser Anforderungen sicherzustellen.

3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein E-Geld-Institut die Anforderungen des neuen Rechts erfüllt, gilt die Bewilligung nach Art. 9 als erteilt; die FMA hat das E-Geld-Institut in das E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) einzutragen und das betroffene E-Geld-Institut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein E-Geld-Institut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. Art. 20 findet sinngemäss Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 133/2010 und 6/2011

[^2]: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^4]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 106.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 157.

[^10]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 410.

[^11]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^12]: Art. 5 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^13]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^14]: Art. 5 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^15]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^16]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^17]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^18]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^19]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^20]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 351.

[^21]: Art. 7 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^22]: Art. 7 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^23]: Art. 7 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^24]: Art. 7 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^25]: Art. 7 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^26]: Art. 7 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^27]: Art. 7 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^28]: Art. 7 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^29]: Art. 7 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^30]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^31]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^32]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^33]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^34]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^35]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^36]: Art. 9c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^37]: Art. 9d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^38]: Art. 9e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^39]: Sachüberschrift vor Art. 9f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^40]: Art. 9f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^41]: Art. 9g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^42]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^43]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^44]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^45]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^46]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^47]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 26.

[^48]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^49]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^50]: Überschrift vor Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^51]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^52]: Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^53]: Art. 18c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^54]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^55]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^56]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^57]: Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^58]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 306.

[^59]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^60]: Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 299.

[^61]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^62]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^63]: Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 106.

[^64]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 312.

[^65]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^66]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^67]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^68]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^69]: Art. 31 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^70]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^71]: Art. 31 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^72]: Art. 31 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 89.

[^73]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 299.

[^74]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^75]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 299.

[^76]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^77]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^78]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 110.

[^79]: Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^80]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^81]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^82]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^83]: Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^84]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^85]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^86]: Art. 38 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^87]: Art. 38 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^88]: Art. 38 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^89]: Art. 38 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^90]: Art. 38 Abs. 2a Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^91]: Art. 38 Abs. 2a Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^92]: Art. 38 Abs. 2a Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^93]: Art. 38 Abs. 2b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^94]: Art. 38 Abs. 2b Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^95]: Art. 38 Abs. 2c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^96]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^97]: Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^98]: Art. 38 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^99]: Art. 38a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^100]: Art. 38b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^101]: Art. 38c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^102]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^103]: Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^104]: Art. 40a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^105]: Art. 40b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^106]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^107]: Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^108]: Art. 41b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^109]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^110]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^111]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^112]: Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^113]: Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^114]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^115]: Art. 48 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^116]: Art. 48 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^117]: Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^118]: Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^119]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 312.

[^120]: Art. 48 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^121]: Art. 48 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^122]: Art. 48 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^123]: Art. 48 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^124]: Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^125]: Art. 48 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^126]: Art. 48 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^127]: Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^128]: Art. 49 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^129]: Art. 49 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^130]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^131]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^132]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^133]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^134]: Art. 49 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^135]: Art. 49 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^136]: Art. 49 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^137]: Art. 49 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^138]: Art. 49 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^139]: Art. 49 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^140]: Art. 49 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^141]: Art. 49 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^142]: Art. 49 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^143]: Art. 49 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^144]: Art. 49 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^145]: Art. 49 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^146]: Art. 49 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^147]: Art. 49 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^148]: Art. 49 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^149]: Art. 49 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^150]: Art. 49 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^151]: Art. 49 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^152]: Art. 49 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^153]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^154]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^155]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^156]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^157]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 110.

[^158]: Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^159]: Art. 49b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 321.

[^160]: Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 215.

[^161]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.