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Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie dient der Durchführung und Umsetzung:

3) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften oder das AETR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.

Art. 2

Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht

1) Diese Verordnung gilt für Beförderungen mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr, die:

2) Sie gilt für Personen, die Fahrtätigkeiten mit Motorfahrzeugen nach Abs. 1 ausüben. Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt sie nur, soweit einzelne Bestimmungen dieser Verordnung dies ausdrücklich vorsehen.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie, soweit der grenzüberschreitende Strassenverkehr von und/oder nach Drittstaaten betroffen ist, des AETR.

4) Soweit diese Verordnung für das Fahrpersonal keine Bestimmungen enthält, kommt das Arbeitsgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen zur Anwendung.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Strassenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

2) Im Inlandverkehr gelten die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 für Beförderungen im Strassenverkehr, ausgenommen:

Art. 4

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Zur Arbeitszeit werden auch die Ruhepausen, die unter der Mindestdauer nach Art. 6 Abs. 3 liegen, und die Bereitschaftszeiten nach Bst. g, wenn die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, gerechnet;

Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Fahrpersonal im Voraus bekannt sein, d.h. vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums;

Führer, die diese Kriterien nicht erfüllen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Fahrpersonal;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, mit der Massgabe Anwendung, dass abweichend davon folgende Begriffe verwendet werden:

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten

Art. 5

Lenkzeit im Linienverkehr

1) Die tägliche Lenkzeit darf für Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 9 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

2) Die wöchentliche Lenkzeit darf bis zu höchstens 56 Stunden ausgeweitet werden und nicht dazu führen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 8 überschritten wird.

3) Die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Art. 6

Lenkpausen im Linienverkehr

1) Der Führer eines Fahrzeugs im Linienverkehr hat nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen, sofern der Führer keine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit nimmt.

2) Die Lenkpause nach Abs. 1 kann in Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten aufgeteilt werden; solche Lenkpausen werden zur Arbeitszeit gerechnet, soweit sie weniger als 15 Minuten betragen.

3) Als Lenkpausen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten ausschliesslich die in den Dienstplänen festgelegten Lenkpausen einer Arbeitsschicht.

Art. 7

Kumulierung der Arbeits- und Lenkzeit

1) Werden an einem Tag Fahrten mit einem Fahrzeug nach Art. 2 Abs. 1 und einem Fahrzeug nach Art. 3 durchgeführt, so sind alle Lenkzeiten dieser Fahrzeuge zu kumulieren, wobei die tägliche und wöchentliche Lenkzeit oder die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen von 90 Stunden nicht überschritten werden darf.

2) Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

3) Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Die Angaben durch das Fahrpersonal sind schriftlich vorzulegen.

Art. 8

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Fahrpersonals darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

2) Art. 4 Bst. g bis l iVm Art. 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder erforderlichenfalls Art. 6 bis 9 des AETR haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abs. 1, sofern die betroffenen Führer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.

3) Die Regierung kann in Ausnahmefällen den Durchrechnungszeitraum unter Einhaltung der Bestimmungen von Abs. 1 auf bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.

4) Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

5) Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit schriftlich vorzulegen. Die Angaben durch das Fahrpersonal sind schriftlich vorzulegen.

Art. 9

Ruhepausen

1) Das Fahrpersonal hat nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

2) Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

3) Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.

Art. 10

Nacht- und Sonntagsarbeit

1) Die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen ist ohne Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitsgesetz zulässig.

2) Wird durch das Fahrpersonal Nachtarbeit geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten.

3) Dem Fahrpersonal gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmass der geleisteten Nachtarbeit.

Art. 11

Tägliche Ruhezeit im Linienverkehr

1) Der Führer muss innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten.

2) Die tägliche Ruhezeit nach Abs. 1 kann in zwei Teilen genommen werden, wenn sie insgesamt mindestens 12 Stunden umfasst. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen.

3) Die Regierung kann für Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr gestatten, dass die tägliche Ruhezeit nach Abs. 1 in zwei oder drei Teilen genommen werden kann, wenn sie insgesamt mindestens 12 Stunden umfasst. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 8 Stunden und die übrigen Teile jeweils einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 1 Stunde umfassen. In diesen Fällen beginnt die neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens 8 Stunden umfassenden Teils der Ruhezeit.

4) Die tägliche Ruhezeit darf bis zu dreimal pro Woche auf einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden reduziert werden. Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhepause innerhalb der folgenden Woche auszugleichen; diese Ruhepause ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 8 Stunden anzuhängen.

Art. 12

Wöchentliche Ruhezeit im Linienverkehr

1) In jeder Woche muss der Führer eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden einhalten.

2) Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

3) Die wöchentliche Ruhezeit darf bis auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden. Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhepause innerhalb der folgenden sechs Wochen auszugleichen; diese Ruhepause ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

4) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.

5) Die Regierung kann eine abweichende Regelung treffen, wenn es aus betrieblichen Gründen als notwendig erachtet wird.

Art. 13

Verbot bestimmter Arten des Entgelts

Die tägliche und wöchentliche Ruhezeit darf nur durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

III. Kontrollbestimmungen

A. Kontrollmittel

Art. 14

Grundsatz

Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten nach Art. 5 bis 12 dieser Verordnung, Art. 4 Bst. g bis l iVm Art. 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Art. 6 bis 9 des AETR dienen namentlich:

B. Fahrtschreiber

1. Digitaler Fahrtschreiber
Art. 15

Fahrtschreiberkarten

1) Für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten werden folgende Fahrtschreiberkarten ausgestellt:

2) Fahrtschreiberkarten werden vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer entzogen oder für ungültig erklärt, wenn:

3) Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber muss der Motorfahrzeugkontrolle innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit.

4) Fahrtschreiberkarten können erneuert werden. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.

5) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber der Motorfahrzeugkontrolle innerhalb von sieben Tagen Meldung erstatten; bei Verlust oder Diebstahl der Fahrtschreiberkarten muss eine Anzeigebestätigung der Landespolizei beigebracht werden. Innerhalb dieser Frist muss er den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit.

6) Die in Liechtenstein anwendbare schweizerische Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister findet ergänzend Anwendung.

Art. 16

Fahrerkarte

1) Fahrerkarten werden nur an Führer mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV) besitzen.

2) Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen und beinhaltet:

3) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

4) Es darf pro Führer nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden. Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar.

5) Hat der Inhaber einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt, so kann er bei der Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden.

6) Fahrerkarten müssen der Motorfahrzeugkontrolle bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.

7) Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, zu melden.

Art. 17

Werkstattkarte

1) Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle verfügen (Art. 102 VTS) und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet.

2) Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen und beinhaltet:

3) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr.

4) Die Werkstattkarte wird auf die Werkstatt und deren berechtigte Techniker ausgestellt. Sie darf nur vom berechtigten Werkstatttechniker und nur am Sitz der entsprechenden Werkstatt benutzt werden. Der Techniker ist persönlich verantwortlich für die mit seiner Werkstattkarte durchgeführten Arbeiten und Kalibrierungen an digitalen Fahrtschreibern.

5) Werkstattkarten müssen der Motorfahrzeugkontrolle bei Änderungen nach Art. 15 Abs. 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.

Art. 18

Unternehmenskarte

1) Unternehmenskarten werden Arbeitgebern, selbstständigerwerbenden Führern und Vermietern von Fahrzeugen mit digitalem Fahrtschreiber erteilt.

2) Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens.

3) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

4) Die Unternehmenskarte wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Einem Unternehmen können mehrere Unternehmenskarten erteilt werden.

Art. 19

Kontrollkarte

1) Den für die Durchführung von Strassen- und Betriebskontrollen zuständigen Behörden werden eine oder mehrere Kontrollkarten erteilt.

2) Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.

3) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

4) Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar.

Art. 20

Bedienung des digitalen Fahrtschreibers

1) Die Fahrerkarte muss während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben.

2) Der Führer muss auf dem Fahrzeug genügend Druckerpapier mitführen. Er darf kein beschmutztes, beschädigtes oder nicht für den Fahrtschreiber zugelassenes Druckerpapier verwenden und muss das Druckerpapier sachgemäss schützen.

3) Der Arbeitgeber hat dem Führer das Druckerpapier sowie die für das Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie der Ausdrucke oder der übrigen Daten auszuhändigen.

Art. 21

Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen

Vermieter von Fahrzeugen müssen dem Mieter auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten.

2. Analoger Fahrtschreiber
Art. 22

Verwendung der Einlageblätter

1) Der Arbeitgeber hat dem Führer die Einlageblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2) Freiwillige Vermerke sind auf dem Einlageblatt nicht zulässig.

Art. 23

Abgabe der Einlageblätter

1) Der Führer hat die gebrauchten Einlageblätter und die besonderen, den Einlageblättern beizufügenden Blätter dem Arbeitgeber jeweils bis spätestens zehn Tage nach Ablauf der Mitführungspflicht von 28 Tagen zur Aufbewahrung (Art. 32) abzugeben.

2) Bei längeren Fahrten im Ausland sind die Unterlagen bei der Rückkehr nach Liechtenstein, bei längerem Auslandaufenthalt jedoch spätestens bis Anfang der ersten Woche des folgenden Kalendermonats, abzugeben.

C. Kontrollmittel im Linienverkehr

Art. 24

Dienst- und Fahrplan

1) Der Arbeitgeber hat einen Fahrplan und einen Dienstplan (Abs. 4) zu erstellen, in dem für jeden Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr der Name, der Standort und der im Voraus festgelegte Zeitplan für die verschiedenen Zeiträume der Lenktätigkeit, der anderen Arbeiten, der Lenkpausen sowie der Bereitschaftszeiten aufgeführt sind.

2) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit für die einzelnen Führer die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit schlüssig und lückenlos nachweisen kann. Dieser Nachweis hat zu erfolgen über:

3) Erfolgt der Nachweis nach Abs. 2 Bst. b, so muss jeder Führer einen Auszug aus dem Dienstplan (Abs. 4) und eine Ausfertigung des Fahrplanes mit sich führen. Der Fahrtschreiber ist ständig in Betrieb zu halten und so zu bedienen, dass die fahrzeugbezogenen Daten aufgezeichnet werden. Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, ist pro Tag und Fahrzeug ein Einlageblatt einzulegen und entsprechend zu beschriften.

4) Der Dienstplan muss:

5) Wenn ein Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr an einem Tag auch Fahrten mit einem Fahrzeug nach Art. 2 Abs. 1 durchführt, ist bei diesen Fahrten ein Dienstplan mitzuführen, in dem die Dienstzeiten der vorangegangenen 28 Tage ersichtlich sind.

D. Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage

Art. 25

Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage

1) Der Führer, der die in Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in Art. 11 des Anhangs zum AETR oder in dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen kann, hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers über berücksichtigungsfreie Tage nach Anhang 1 mitzuführen.

2) Eine Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Führer:

3) Der Arbeitgeber hat dem betroffenen Führer vor Antritt der Fahrt die Bescheinigung unter Angabe der Gründe auszustellen und auszuhändigen.

4) Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person sowie vom betroffenen Führer zu unterzeichnen und im Original der zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

5) Geht aus den Aufzeichnungen des Fahrtschreibers hervor, dass der Führer ein nach Abs. 2 Bst. c ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat, so darf für diesen Zeitraum keine Bescheinigung ausgefüllt werden.

6) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, da die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Arbeitgeber auf Verlangen der Vollzugsbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und nachzureichen.

7) Für die Aufbewahrung der Bescheinigung durch den Arbeitgeber gilt Art. 32.

E. Tageskontrollblatt

Art. 26

Tageskontrollblatt

1) Führer von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, müssen bei ihrer Einreise in Liechtenstein ein Tageskontrollblatt nach Anhang 2 führen, sofern das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. Das Tageskontrollblatt und die Aufstellung sind der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

2) Das Tageskontrollblatt enthält die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über die Lenkzeit, Pausen, Ruhezeit, sonstige Arbeitszeit und Bereitschaftszeit des Führers; diese hat er von Hand laufend einzutragen. Die Eintragungen haben in leserlicher und unverwischbarer Schrift zu erfolgen.

3) Der Führer darf gleichzeitig pro Tag nur ein Tageskontrollblatt benützen, selbst wenn er bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Das Tageskontrollblatt ist persönlich und nicht übertragbar.

4) Tageskontrollblätter können bei den Zollämtern oder bei der Landespolizei bezogen werden.

5) Werden in einem Land, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, keine Kontrollmittel verlangt, so muss der Führer die Kontrollmittel verwenden, die er vor der Einreise in Liechtenstein im Nachbarstaat führen musste.

Art. 27

Führen des Tageskontrollblattes

1) Der Führer muss das Tageskontrollblatt sofort nach Erhalt, spätestens bei der Benützung, beschriften.

2) Der Führer benützt für jeden Tag, an dem er fährt, ein Tageskontrollblatt. Es sind folgende Angaben und Aufzeichnungen vorzunehmen:

3) Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden.

4) Die Eintragungen im Tageskontrollblatt sind mit Tinte vorzunehmen und dürfen weder ausradiert, gestrichen noch überschrieben werden. Fehler sind unter der Rubrik "Bemerkungen" zu berichtigen.

5) Die Tageskontrollblätter der vorangegangenen 28 Tage sind mitzuführen.

F. Verantwortlichkeiten und Pflichten des Arbeitgebers und des selbstständigerwerbenden Führers

Art. 28

Verantwortlichkeiten

1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass das Fahrpersonal die Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie des AETR einhalten kann. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates.

2) Neben dem Arbeitgeber sind auch die mit dem Arbeitgeber in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verantwortlich.

3) Der Arbeitgeber haftet für Verstösse seines Fahrpersonals. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates.

Art. 29

Überwachung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit

1) Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel nach Art. 14, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen sowie die Benutzungsvorschriften nach Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder ansonsten des AETR durch das Fahrpersonal eingehalten werden.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss für selbstständigerwerbende Führer.

Art. 30

Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber

1) Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so haben die Arbeitgeber und die selbstständigerwerbenden Führer dafür zu sorgen, dass:

2) Beim Herunterladen dürfen gespeicherte Daten weder verändert noch gelöscht werden.

Art. 31

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

1) Der Arbeitgeber muss das Fahrpersonal über die massgeblichen Rechtsvorschriften und allfällige Betriebsordnungen informieren und die Arbeit so zuteilen, dass es die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen einhalten kann. Das Fahrpersonal muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte.

2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Fahrpersonal die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einschliesslich Pausen einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt.

3) Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis mit den Namen, Adressen, Geburtsdaten und Telefonnummern des Fahrpersonals.

4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden unentgeltlich auszuhändigen.

Art. 32

Aufbewahrungs- und Auskunftspflicht

1) Arbeitgeber und selbstständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während mindestens zwei Jahren nach Fahrpersonal geordnet aufbewahren:

2) Die Arbeitgeber, das Fahrpersonal und die selbstständigerwerbenden Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Fahrzeug und zur Betriebstätte gestatten und die nötigen Abklärungen unterstützen.

3) Arbeitgeber sowie Fahrpersonal müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.

4) Die Dokumente und Daten sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder in der von ihr verlangten Form einzusenden.

5) Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken richten sich nach der Datenschutz- und Statistikgesetzgebung.

IV. Sonderbestimmungen

Art. 33

Lastwagenführer-Lehrling

1) Die Arbeitszeit des Lastwagenführer-Lehrlings (Art. 6 Abs. 2 VZV) darf neun Stunden je Tag nicht überschreiten und muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen; die Regierung kann im Interesse der beruflichen Ausbildung Ausnahmen bewilligen. Die tägliche und wöchentliche Ruhezeit nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist einzuhalten und darf nicht verkürzt werden.

2) Der obligatorische Schulunterricht gilt als Arbeitszeit.

3) Bei Lernfahrten muss der Ausbilder:

4) Die Lernfahrt des Lehrlings gilt auch für den Ausbilder als Lenkzeit.

5) Abweichend von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen im Inlandverkehr das Mindestalter für Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.

Art. 34

Führer im Nebenberuf

1) Führer, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise dieser Verordnung untersteht, dürfen in ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

2) Der Arbeitgeber, der Führer im Nebenberuf einsetzt, muss sich vergewissern, dass der Führer diese Grenzen nicht überschreitet.

3) Die Regierung legt für Führer im Nebenberuf, die neben ihrer Tätigkeit als Führer keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, wie Landwirte, Studenten, Hausfrauen, eine Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit fest, soweit sich dies wegen der Beanspruchung in ihrer Hauptbeschäftigung aufdrängt.

V. Strafbestimmungen

Art. 35

Strafbestimmungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:

2) Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung des Führers veranlasst oder nach seinen Möglichkeiten nicht verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Die Strafbehörde kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Art. 36

Strafverfolgung

1) Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die Art. 5 bis 8 sowie 10 bis 11 des AETR sind auch dann als Übertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Inland nicht mehr andauert und der Führer nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

2) Lenkt ein Führer in einem Drittland ein Fahrzeug, das in Liechtenstein immatrikuliert ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und des AETR.

VI. Organisation und Durchführung

Art. 37

Vollzug

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 der Landespolizei. Sie führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (LRKV).

2) Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebes durchgeführt. Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Landespolizei ein Verzeichnis der Betriebe, die in Liechtenstein ihren Geschäftssitz haben, zur Verfügung.[^2]

3) Die Motorfahrzeugkontrolle ist für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrtschreiberkarten (Art. 15 Abs. 1) zuständig.

4) Das Amt für Volkswirtschaft ist Kontaktstelle im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.[^3]

5) Die Landespolizei ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und des AETR sowie dieser Verordnung zu prüfen, zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen können Dokumente, die zur Beweisführung dienen, gegen Bestätigung sichergestellt werden.

6) Die Landespolizei kann Führer, die keinen oder einen nicht vollständigen Nachweis über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenk- und Ruhepausen vorweisen können, zurückweisen oder ihnen die Weiterfahrt untersagen.

Art. 38

Administrativmassnahmen

1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt sind.

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordnung die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. d des Strassentransportgesetzes erfüllt sind.[^4]

Art. 39

Amtshilfe

1) Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden stellen einander die erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

2) Das Amt für Volkswirtschaft als Kontaktstelle leistet den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 Amtshilfe in Verwaltungssachen.[^5]

3) Stellt die Landespolizei an einem Fahrzeug, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat immatrikuliert ist, Mängel an der Einrichtung und Funktion des Fahrtschreibers fest, so teilt sie dies unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft mit. Dieses meldet den zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Feststellungen der Landespolizei. Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Behörden zudem ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen und es über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Weitere Massnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.[^6]

4) Wird dem Amt für Volkswirtschaft durch eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ein Mangel im Sinne von Abs. 3 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Massnahmen, so ergreift es die erforderlichen Massnahmen oder leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Das Amt für Volkswirtschaft informiert die ersuchende Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates über die getroffenen Massnahmen.[^7]

Art. 40

Durchführungsbestimmungen

1) Die Regierung erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.

2) Sie kann aus zwingenden Gründen im Einzelfall Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

3) Sie legt in Übereinstimmung mit den internationalen Vorschriften die Form und das Aussehen der Fahrtschreiberkarten fest und gibt sie heraus.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41

Hängige Verfahren

Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 42

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Anhang 2

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 25)

(Art. 26)

[^1]: LR 741.01

[^2]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^3]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^4]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^5]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^6]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^7]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.