Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kolumbien
6) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
7) Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang:
- a) zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; und
- b) zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Beteiligung dieser Gemeinschaften.
8) Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnahmen, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.
9) Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehöriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen.
Art. 6.6
Marken
1) Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wörterkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2) Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.
3) Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation nach Abs. 2 dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.
4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen.
Art. 6.7
Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben
1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen [^15] und geografischer Herkunftsangaben sicher.
2) Für die Zwecke dieses Abkommens:
- a) sind "geografische Angaben" Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und
- b) stellen "geografische Herkunftsangaben" unabhängig davon, ob es sich dabei um Namen, Ausdrücke, Bilder, Fahnen oder Zeichen handelt, unmittelbar oder mittelbar Verweise auf ein bestimmtes Land, eine Region, eine Ortschaft oder einen Ort als geografische Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung dar. Keine Bestimmung dieses Abkommens verlangt von einer Vertragspartei, ihre Gesetzgebung zu ändern, falls bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von geografischen Herkunftsangaben auf Fälle beschränken, in denen eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware oder Dienstleistung im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.
3) Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für eine Ware oder eine Dienstleistung verwendet werden, wenn die Angabe falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung irrezuführen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.
4) Unbeschadet von Art. 23 des TRIPS-Abkommens sehen die Vertragsparteien die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft einer Ware irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.
Art. 6.8
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1) Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen.
2) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.
3) Die dem Urheber nach Abs. 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.
4) Die Rechte nach den Abs. 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.
Art. 6.9
Patente
1) Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Abs. 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2) Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3) Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
- a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
- b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme nichtbiologischer und mikrobiologischer Verfahren. Die Vertragsparteien sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Ungeachtet des Vorhergehenden unternimmt eine Vertragspartei, die keinen Patentschutz für Pflanzen vorsieht, angemessene Anstrengungen, um einen mit Abs. 1 vereinbarten Patentschutz zur Verfügung zu stellen.
4) Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsanmeldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstützen einander.
5) Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederherstellung/Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerbliche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zurückzuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliesslichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.
Art. 6.10
Designs
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.
Art. 6.11
Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse
1) Die Parteien schützen vertrauliche Informationen nach den Bestimmungen von und in Übereinstimmung mit Art. 39 des TRIPS-Abkommens.
2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe [^16] verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise [^17] fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthalten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grundlage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsverfahren einzuführen.
3) Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Abs. 2 kann erlaubt werden,
- a) wenn die Zulassung für wiedereingeführte Erzeugnisse gedacht ist, die vor ihrer Ausfuhr bereits zugelassen worden sind, und
- b) zur Vermeidung einer unnötigen Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Erzeugnissen an Wirbeltieren, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.
4) Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergreifen in Übereinstimmung mit:
- a) der Umsetzung der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) (nachfolgend als "Erklärung" bezeichnet);
- b) einer von den WTO-Mitgliedern zur Umsetzung der Erklärung angenommenen Entbindung von Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; und
- c) jeglicher Änderung des TRIPS-Abkommens zur Umsetzung der Erklärung.
5) Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Marktzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung.
Art. 6.12
Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum
Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Art. 62, gleichwertig sind.
Art. 6.13
Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Art. 41-61, gleichwertig sind.
Art. 6.14
Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist. [^18]
Art. 6.15
Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden
1) Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Massnahmen für andere Rechte an geistigem Eigentum.
2) Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Abs. 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderes Landes gebracht worden sind.
Art. 6.16
Recht auf Beschau
1) Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Zurückhaltung von Waren stellt, und anderen an der Zurückhaltung beteiligten Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.
2) Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.
Art. 6.17
Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
1) Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen.
2) Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit nach Abs. 1 darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.
Art. 6.18
Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten.
2) Zwischen Kolumbien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann die Zusammenarbeit auf den Gebieten nach Abs. 1 insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Instituto Colombiano para el Desarollo de la Ciencia y la Tecnología "Francisco José de Caldas" (COLCIENCIAS) vom 26. April 2005 beruhen.
3) Entsprechend können Kolumbien und die Schweizerische Eidgenossenschaft Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Abs. 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel.
4) Kolumbien einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert.
5) Die Vertragsparteien richten alle Vorschläge oder Anfragen in Bezug auf wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien an folgende Stellen: - Kolumbien: Instituto Colombiano para el Desarrollo de la Ciencia y la Tecnología "Francisco José de Caldas" (COLCIENCIAS); - Republik Island: Isländisches Forschungszentrum (RANNÍS), Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; - Königreich Norwegen: Der Forschungsrat von Norwegen (Forskningsraadet); und - Schweizerische Eidgenossenschaft: Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern.
7. Kapitel
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 7.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
Geltung dieses Kapitels
1) Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen.
2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "erfasste Beschaffung" die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder von beiden kombiniert für staatliche Zwecke:
- a) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption;
- b) deren Wert den entsprechenden Schwellenwert nach den Appendizes 1-3 von Anhang XIX (Erfasste Vergabestellen) erreicht oder übersteigt;
- c) die von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und
- d) den Bedingungen nach den Anhängen XIX (Erfasste Stellen) und XX (Allgemeine Anmerkungen) unterliegt.
3) Dieses Kapitel gilt nicht für: Bewertung
- a) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Hilfe, die eine Vertragspartei, einschliesslich eines Staatsunternehmens, leistet, einschliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und Steueranreizen;
- b) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs-, Rückzahlungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel [^19] einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften;
- c) Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder anderer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbare Verfahren oder die anwendbare Bedingung mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;
- d) Aufträge, die vergeben werden gemäss:
- i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Vertragsparteien bestimmt sind;
- ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht;
- e) öffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; und
- f) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran.
4) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so:
- a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird;
- b) berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Optionskäufe;
- c) muss die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaffung Teillieferungen vorgesehen sind und mehrere Aufträge gleichzeitig oder über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden.
5) Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamtdauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel.
6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrategien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.
Art. 7.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- a) bedeutet "Bedingungen für die Teilnahme" jegliche Eintragung, Qualifikation oder andere Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren;
- b) bedeuten "Bauaufträge" Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC);
- c) bedeuten "Tage" Kalendertage;
- d) bedeuten "elektronische Versteigerungen" iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
- e) bedeutet "schriftlich" ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Dies kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen;
- f) bedeutet "freihändige Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;
- g) bedeuten "Massnahmen" Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung;
- h) bedeutet "mehrfach verwendbare Liste" eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will;
- i) bedeuten "Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung" Anzeigen, die von der Beschaffungsstelle veröffentlicht werden, um interessierte Anbieter einzuladen, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/oder ein Angebot abzugeben;
- j) bedeuten "Kompensationsgeschäfte" Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben;
- k) bedeutet "offene Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
- l) bedeutet "Beschaffung" das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden;
- m) bedeuten "Beschaffungsstellen" Stellen im Sinne der Appendizes 1-3 von Anhang XIX (Erfasste Stellen);
- n) bedeuten "öffentliche Baukonzessionen" Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht;
- o) bedeutet "qualifizierter Anbieter" einen Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt;
- p) bedeutet "selektive Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der nur die qualifizierten Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
- q) schliessen "Dienstleistungen" Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
- r) ist "Norm" ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder sich ausschliesslich damit befassen;
- s) bedeutet "Anbieter" eine Person oder eine Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und
- t) bedeuten "technische Spezifikationen" Vergabeanforderungen, die:
- i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen; oder
- ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. 7.3
Ausnahmen zu diesem Kapitel
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2) Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten:
- a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
- b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
- c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder
- d) in Bezug auf von Menschen mit Behinderungen, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.
3) Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Abs. 2 Bst. b Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.
Art. 7.4
Allgemeine Grundsätze
Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1) In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2) In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: Verwendung elektronischer Vorrichtungen
- a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
- b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
3) Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür: Durchführung von Beschaffungen
- a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Computerprogramme, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Computerprogrammen; und
- b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
4) Die Beschaffungsstelle führt erfasste Beschaffungen transparent und unparteiisch auf eine Art und Weise durch, die: Ursprungsregeln
- a) durch die Verwendung von Methoden wie der offenen, selektiven und freihändigen Vergabe nach Art. 7.10 (Vergabemethoden) mit diesem Kapitel vereinbar ist;
- b) Interessenkonflikte vermeidet; und
- c) korrupte Praktiken verhindert.
5) Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln ein, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet. Kompensationsgeschäfte
6) Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch. Nichtbeschaffungsspezifische Massnahmen
7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten mit Ausnahme von Massnahmen in Bezug auf die erfassten Beschaffungen weder für Zölle und Abgaben aller Art, die auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben oder für andere Einfuhrbestimmungen, -formalitäten und -massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen.
Art. 7.5
Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
1) Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen in den nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorganen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien.
2) Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.
Art. 7.6
Bekanntmachung von Beschaffungen
Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung
1) Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Art. 7.10 Abs. 8 (Vergabeverfahren) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldungen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festgelegten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein.
2) Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung:
- a) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung;
- b) die Beschaffungsmethode;
- c) alle Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind;
- d) der Name der Beschaffungsstelle, welche die Bekanntmachung veröffentlicht;
- e) die Adresse und Kontaktstelle, bei denen Anbieter alle Dokumente in Bezug auf die Beschaffung erhalten können;
- f) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung;
- g) die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten;
- h) die Lieferdaten für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; und
- i) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.
3) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachung rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich. Bekanntmachung geplanter Beschaffungen
4) Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Stelle zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.
Art. 7.7
Teilnahmebedingungen
1) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:
- a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet;
- b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Entscheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;
- c) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass eine Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge an diesen Anbieter vergeben hat;
- d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und
- e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen.
2) Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
- a) Konkurs;
- b) unwahre Aussagen;
- c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge;
- d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte;
- e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
- f) Nichtbezahlung von Steuern.
3) Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.
4) Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
5) Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab. Mehrfach verwendbare Listen
6) Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.
7) Die Bekanntmachung nach Abs. 6 umfasst:
- a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die Liste eingesetzt werden kann;
- b) Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste;
- c) die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methode, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;
- d) Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die einschlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten;
- e) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und
- f) den Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden.
8) Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.
Art. 7.8
Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen
Vergabeunterlagen
1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung enthalten sind:
- a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen;
- b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen;
- c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist;
- d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt;
- e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchgeführt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung durchführt;
- f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
- g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und
- h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer.
2) Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich. Technische Spezifikationen
3) Die Beschaffungsstellen dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden noch Verfahren für die Konformitätsbescheinigung, wenn die Absicht oder die Wirkung darin besteht, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen den Vertragsparteien geschaffen werden, vorschreiben.
4) Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:
- a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforderungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften fest; und
- b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
5) Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie "oder gleichwertig" ebenfalls aufgenommen werden.
6) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
7) Der Bestimmtheit halber: Eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen kann im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden. Änderungen
8) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder technischen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich:
- a) soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf die gleiche Art und Weise wie bei der ursprünglichen Information; und
- b) innerhalb angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Art. 7.9
Fristen
Die Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung die Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) an.
Art. 7.10
Vergabeverfahren
1) Stellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise. Selektive Vergabe
2) "Selektives Vergabeverfahren" ist eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzugeben.
3) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein selektives Vergabeverfahren durchzuführen, so hat sie:
- a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Art. 7.6 Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, f und i (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und,
- b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Art. 7.6 Abs. 2 Bst. g und h (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Abs. 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) zu informieren.
4) Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.
5) Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Abs. 3 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen qualifizierten Anbietern, die gemäss Abs. 4 ausgewählt worden sind, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
6) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Art. 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Freihändige Vergabe
7) Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Art. 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.7 (Teilnahmebedingungen), 7.8 (Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen), 7.9 (Fristen), 7.12 (Elektronische Versteigerungen), 7.13 (Verhandlungen) und 7.14 (Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
- a) sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern:
- i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte;
- ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen;
- iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte; oder
- iv) die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind;
- b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:
- i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks;
- ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten; oder
- iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
- c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
- i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist; und
- ii) eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde;
- d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selektiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden könnten und die Verwendung dieser Verfahren der Beschaffungsstelle einen erheblichen Schaden verursachen würde;
- e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
- f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;
- g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkursverwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder
- h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Verfahrens erteilt werden, vorausgesetzt:
- i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung entspricht; und
- ii) dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt werden und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird.
8) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Abs. 7 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Abs. 7, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. 7.11
Informationstechnologie
Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Stellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
Art. 7.12
Elektronische Versteigerungen
Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
- a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
- b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
- c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung.
Art. 7.13
Verhandlungen
1) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:
- a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung angekündigt wurde; oder
- b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2) Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen.
3) Eine Beschaffungsstelle:
- a) stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und
- b) setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote.
Art. 7.14
Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung
Behandlung der Angebote
1) Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.
2) Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten. Zuschlagserteilung
3) Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden:
- a) schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen entspricht; und
- b) von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
4) Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht.
5) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
6) Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Aufträge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.
Art. 7.15
Transparenz von Beschaffungsinformationen
Informationen an die Anbieter
1) Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Art. 7.16 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit. Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
2) Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens folgende Angaben zum Auftrag enthält: Aufbewahrung von Aufzeichnungen
- a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle;
- b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
- c) das Datum der Vergabe;
- d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;
- e) den Wert des Auftrags; und
- f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Vergabeverfahren im Sinne von Art. 7.10 Abs. 8 (Vergabeverfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen.
3) Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabeverfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Art. 7.10 Abs. 9 (Vergabeverfahren), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.
Art. 7.16
Weitergabe von Informationen
Information einer Vertragspartei
1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots. Verzicht auf Weitergabe von Informationen
2) Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informationen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.
3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4) Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies:
- a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
- b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
- c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des geistigen Eigentums; oder
- d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Art. 7.17
Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1) Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordert die Vertragspartei zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Stellen anzustreben.
2) Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.
3) Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4) Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Empfehlungen abgibt.
5) Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Abs. 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6) Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:
- a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
- b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend "Teilnehmer") anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
- c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
- d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben;
- e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
- f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden der Anbieter zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden.
7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorsehen:
- a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
- b) Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens durch eine Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Entschädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.
Art. 7.18
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1) Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen seiner Listen in Anhang XIX (Erfasste Stellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.
2) Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie:
- a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Abs. 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
- b) keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifizierung Einspruch erhebt.
3) Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.
Art. 7.19
Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
1) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als "KMU" bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen einig. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.
2) Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.
Art. 7.20
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für kleinunternehmerische Anbieter zu erreichen.
2) Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:
- a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
- b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.
Art. 7.21
Weitere Verhandlungen
Gewähren Kolumbien oder ein EFTA-Staat künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt Kolumbien oder der EFTA-Staat sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
8. Kapitel
Wettbewerbspolitik
Art. 8.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile vereiteln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.
Art. 8.2
Wettbewerbswidrige Praktiken
1) Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich "wettbewerbswidrige Praktiken" auf:
- a) horizontale oder vertikale Abreden, abgesprochene Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und
- b) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einzelnes oder durch mehrere Unternehmen.
2) Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien soll in Überstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit stehen.
3) Wo anwendbar kann Kolumbien seine Verpflichtungen nach diesem Kapitel mit dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Kapitel finden nur zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten Anwendung.
Art. 8.3
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.
2) Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Die Notifikationen sollen hinreichend bestimmt sein, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
3) Jede Vertragspartei berücksichtigt während der Anwendung ihrer Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Partei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.
4) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme.
5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solcher, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch steht zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.
6) Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusammenarbeitsabkommen abschliessen.
Art. 8.4
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen; dies gilt unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Art. 8.3 Abs. 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.
Art. 8.5
Staats- und Monopolunternehmen
1) Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder ein Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten.
2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.
3) Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 8.6
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.
9. Kapitel
Transparenz
Art. 9.1
Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen
1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht sie anderweitig in einer Weise zugänglich, die es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt, davon Kenntnis zu nehmen.
2) Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
3) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 zur Verfügung.
4) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.
5) Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.
6) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln sollen letztere den Vorrang haben in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.
Art. 9.2
Notifikationen
1) Soweit nicht abweichend bestimmt, gilt eine Notifikation an eine Vertragspartei als erhalten, wenn sie ihr zugestellt und der Erhalt von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bestätigt worden ist.
2) Jede Vertragspartei bezeichnet eine für den Erhalt von Notifikationen zuständige Behörde und gibt diese den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.
10. Kapitel
Zusammenarbeit
Art. 10.1
Geltungsbereich und Zielsetzung
1) Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfolgend als "TCB" bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemeinsam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.
2) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele:
- a) die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien;
- b) die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und
- c) die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Art. 10.2
Methoden und Mittel
1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
2) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätigkeiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.
3) Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:
- a) Austausch von Informationen und Erfahrung;
- b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und
- c) technische und administrative Zusammenarbeit.
4) Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.
Art. 10.3
Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
1) Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt:
- a) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und
- b) für Kolumbien: das Ministerium für Handel, Wirtschaft und Tourismus.
2) Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwortlich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit.
3) Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestimmen EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.
4) Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.
11. Kapitel
Verwaltung des Abkommens
Art. 11.1
Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss Kolumbien-EFTA ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden vertreten von Ministern oder hohen Beamten, die zu diesem Zweck entsendet werden.
2) Der Gemischte Ausschuss:
- a) beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens;
- b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden;
- c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse oder andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten einschränken;
- d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlungen vor;
- e) gibt sich eine Geschäftsordnung;
- f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab;
- g) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden;
- h) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und
- i) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.
3) Der Gemischte Ausschuss kann:
- a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufgaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses;
- b) die Änderung der Zollabbau-Listen der Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), VIII (Abbau der Einfuhrzölle für Industrieerzeugnisse), die spezifischen Ursprungsregeln in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit in Zollangelegenheiten) und die Liste der Stellen in den Appendizes 1-3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) beschliessen;
- c) vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel und der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Änderungen der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen prüfen und vorschlagen; und
- d) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertiefung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.
4) Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des letzten Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anders vereinbaren.
5) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Bogotá und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Kolumbien und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.
6) Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.
7) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 11.2
Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
1) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.
2) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt:
- a) arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschusses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls weitere Anschlussarbeiten aus;
- b) dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen der Vertragsparteien in jeder von diesem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern;
- c) benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den verantwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommunikation zu vereinfachen; und
- d) bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist.
3) Jede Vertragspartei ist für Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoordinators verantwortlich.
12. Kapitel
Streitbeilegung
Art. 12.1
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsultationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.
Art. 12.2
Geltungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.
Art. 12.3
Wahl des Forums
1) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.
2) Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (nachfolgend als "DSU" bezeichnet) oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Art. 12.6 Abs. 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
3) Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
Art. 12.4
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.
2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 12.5
Konsultationen
1) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Art. 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber.
2) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.
3) Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.
4) Konsultationen beginnen innert:
- a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten [^20] ;
- b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle andere Angelegenheiten; oder
- c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.
5) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sich die konsultierenden Vertragsparteien nicht einigen können, so finden die Konsultationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt.
6) Im Rahmen der Konsultation erteilen die konsultierenden Vertragsparteien ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann. Die konsultierenden Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
7) Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.
8) Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.6
Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts
1) Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen:
- a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat;
- b) wenn nicht innert der Fristen nach Art. 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder
- c) in dem Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben.
2) Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend sind.
3) Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt.
4) Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.
Art. 12.7
Teilnahme Dritter
1) Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
2) Stellt eine solche dritte Vertragspartei eine schriftliche Bekanntmachung nach Abs. 1 zu, so erläutert sie darin ihr besonderes Interesse an der Streitigkeit.
3) Bei mündlichen Stellungnahmen und schriftlichen Eingaben achtet eine dritte Vertragspartei die Gleichberechtigung der Streitparteien und bringt keine neuen Angelegenheiten vor, die über das Mandat hinausgehen. Mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben einer dritten Vertragspartei dienen dem Schiedsgericht bei der Beilegung der Streitigkeit, insbesondere durch Einbringung einer zusätzlichen Sicht, von besonderem Wissen oder besonderer Erkenntnis.
4) Das Schiedsgericht berücksichtigt mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben nicht, welche die Anforderungen nach Abs. 3 nicht erfüllen. Das Schiedsgericht ist nicht gehalten, in seinem Bericht auf die Argumente einzugehen, die eine dritte Vertragspartei in ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Stellungnahmen vorgebracht hat.
Art. 12.8
Qualifikation der Schiedsrichter
1) Schiedsrichter:
- a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen;
- b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und scharfem Urteilsvermögen ausgewählt;
- c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
- d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex.
2) Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (nachfolgend als "SSH" bezeichnet).
Art. 12.9
Zusammenstellung des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.
2) Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen.
3) Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzenden aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen.
4) Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenommen:
- a) ist kein Schiedsrichter nach Abs. 2 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ein Mitglied aus der Liste mit den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben; oder
- b) ist kein Vorsitzender nach Abs. 3 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes den Vorsitzenden aus den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben.
5) Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt:
- a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Abs. 4 Bst. a ernannt wird;
- b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls dieser nach Abs. 4 Bst. b ernannt wird;
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