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Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

Geltender Text a fecha 2015-08-01

Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 4, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 4, Art. 31 Abs. 3, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 5, Art. 36 Abs. 3, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, Art. 51 Abs. 4, Art. 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 5, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 96 Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 111 Abs. 2, Art. 114 Abs. 1, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 4, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung:

3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften sinngemäss Anwendung.

Art. 2

Teilfonds

1) Teilfonds im Sinne von Art. 2 Abs. 2 UCITSG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft.

2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.

3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) nach Art. 80 UCITSG und im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Kommissions-Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/44/EU, Anwendung.

1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^2]

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

B. Rechtsformen

1. Inhalt der konstituierenden Dokumente
Art. 4

Richtlinien der Anlagepolitik

1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des OGAW hat das Anlageziel und die Anlagestrategie nach Art. 50 bis 59 UCITSG zu definieren sowie die zulässigen Anlagen wie folgt festzulegen:

2) Bildet der OGAW einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.

Art. 5

Regelungen zur Anteilsbewertung

1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.

2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.

Art. 6

Transparenzgebot

1) Belastungen des Vermögens eines OGAW oder des Anlegers durch Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.

2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die Angaben nach Art. 10 bis 14 und Anhang II der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 für den Anleger aufgrund der Regelungen in den konstituierenden Dokumenten nachvollziehbar und verständlich sind.

Art. 7

Allgemeine inhaltliche Anforderungen

1) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen.

2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.

Art. 8

Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^3]

1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^4]

2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig.

3) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in:

4) Eine Regelung, wonach neben Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.

5) Aufgehoben[^5]

Art. 9

Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren

1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für:

2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich bei dem Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft auszuweisen.

3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaft sind beim Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft je nach Entstehungsbereich unterteilt nach Administration oder Risikomanagement auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig.

4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war. Ausserordentliche Dispositionskosten sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des OGAW oder der Anleger.

Art. 10

Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme

1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen:

2) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre zuständig.

3) Unbeschadet der Pflicht, Anteile zu jedem Bewertungstermin nach Art. 86 UCITSG zurückzunehmen, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden:

Art. 11

Regelungen zur Auflösung[^7]

1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Auflösung haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Auflösung eines OGAW oder eines Teilfonds:

2) Mit Abschluss der Auflösung erlischt die Zulassung.

3) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Auflösung enthalten, kann die FMA das Nähere festlegen.[^9]

2. Eintragung in das Handelsregister[^10]
Art. 12 [^11]

Grundsatz

1) Die FMA teilt die Zulassung des Investmentfonds und der Kollektivtreuhänderschaft dem Amt für Justiz mit.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen sieben Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheids oder der schriftlichen Bestätigung der FMA nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.[^12]

II. Zulassung eines OGAW

Art. 13

Mindestvermögen

1) Sofern die Geschäftstätigkeit nicht mit der Zulassung aufgenommen wird, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.[^13]

2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA nach Abs. 1 zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf für jeden AIF ein höheres Mindestvermögen festgesetzt sein.[^14]

3) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien oder die Frist nach Abs. 2 bis zu zwei Mal auf bis zu jeweils sechs Monate verlängern.[^15]

4) Im Fall der Befreiung oder der Fristverlängerung dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren berechnet werden.

5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder unterschritten wird.[^16]

6) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, so erlischt die Zulassung des OGAW.

Art. 14

Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Genehmigungswirkung

Die Frist nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG mit der Genehmigungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG gilt bei einem neuen Antragsteller erst, wenn mehrere OGAW einer Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein zugelassen worden sind. Bis dahin gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.

Art. 15

Gründe für die Fristverlängerung

1) Die FMA kann die Fristen nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG verlängern, wenn:

2) Im Fall der Fristverlängerung ist der Verlängerungsgrund nach Abs. 1 mit Angabe der massgeblichen Verordnungsbestimmung anzugeben.

Art. 16

Aussetzung der Genehmigungswirkung in Ausnahmefällen

1) Die FMA kann die Genehmigungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

2) Aussergewöhnliche Umstände ergeben sich namentlich aus der Anzahl der bei der FMA eingegangenen Anträge, den personellen oder technischen Ressourcen der FMA oder ausserordentlichen Ereignissen auf dem Finanzplatz.

3) Im Fall der Aussetzung gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.

4) Die Aussetzung ist bekanntzumachen.

Art. 17

Bestätigung der Genehmigungswirkung

Die FMA hat die Genehmigungswirkung des Fristablaufs unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Art. 18

Vollständigkeit des Antrags

1) Der Antrag nach Art. 10 UCITSG ist vollständig, wenn:

2) Die FMA hat auf dem Antragsformular die gesetzlich geforderten Begleitdokumente anzuführen.

3) Die FMA kann weitere Unterlagen und Angaben verlangen, soweit dies aufgrund des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Art. 19

Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle

Die Mitteilung einer neuen Geschäftsleitung nach dem Bankengesetz ersetzt die nach Art. 11 Abs. 3 UCITSG erforderliche Mitteilung für Verwahrstellen in Liechtenstein.

III. Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften

A. Zulassung von Verwaltungsgesellschaften

Art. 20

Rechtsform und Geschäftsplan

1) Die Verwaltungsgesellschaft muss eine juristische Person oder eine Kommanditgesellschaft sein.

2) Die Verwaltungsgesellschaft muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entspricht.

3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten:

4) Die Aufgaben nach Abs. 3 sind zu unterteilen nach:[^17]

5) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.

Art. 21

Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

1) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft müssen gemeinsam aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.

2) Die FMA berücksichtigt bei der Festlegung der qualitativen Anforderungen unter anderem die Richtlinien der Anlagepolitik.

3) Die Geschäftsleiter müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur sowie Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen.

4) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter zu zweien anordnen.

5) Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Vermögensverwaltungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

B. Pflichten der Verwaltungsgesellschaft

Art. 22

Änderungen des Geschäftsplans

1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung nach Art. 18 Abs. 2 UCITSG.

2) Eine materielle Änderung liegt vor, wenn eine Verwaltungsgesellschaft Grössen- oder Risikoklassen über- oder unterschreitet. Eine Grössen- oder Risikoklasse wird über- oder unterschritten, wenn infolge der Veränderung des Geschäftsplans zusätzliche rechtliche oder organisatorische Anforderungen entstehen oder solche Anforderungen entfallen.

3) Die FMA ist berechtigt, die Grössen- oder Risikoklassen nach Abs. 2 zu konkretisieren.

4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 2 UCITSG der Genehmigungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.

Art. 23

Qualifizierte Beteiligungen

Der Erwerb, die Erhöhung oder die Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richtet sich sinngemäss nach Anhang 8 der Bankenverordnung.

Art. 24

Aufgabenübertragung

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Übertragung von Aufgaben nach Art. 22 UCITSG spätestens zehn Werktage vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit und der tatsächlichen Aufnahme der Geschäfte durch den beauftragten Dritten unter Verwendung eines amtlichen Formulars anzuzeigen.

2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten:

C. Wohlverhaltensregeln

Art. 25

Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anleger zu handeln

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine faire Behandlung der Anleger von verwalteten OGAW sicherzustellen. Sie stellt die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Anlegergruppe.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden, von denen normalerweise eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für die von ihr verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden, damit der Pflicht, im besten Interesse der Anleger zu handeln, Genüge getan ist. Sie muss nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet wurden.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat durch ihre Handlungsweise zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anlegern überzogene Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 26

Sorgfaltspflichten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen grosse Sorgfalt walten zu lassen.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichende Erkenntnisse über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügen.

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zum Thema Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

5) Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schliessen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest.

Art. 27

Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anleger, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder - sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält - spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anleger von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.

2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:

3) Bei regelmässiger Auftragsausführung für einen Anleger verfährt die Verwaltungsgesellschaft entweder nach Abs. 1 oder übermittelt dem Anleger mindestens alle sechs Monate die in Abs. 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.

4) Die Verwaltungsgesellschaft übermittelt dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.

Art. 28

Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführt.

2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die Verwaltungsgesellschaft alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Abs. 2 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie legt insbesondere Grundsätze fest, die ihr bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach Abs. 2 gestatten, und setzt diese um. Sie holt zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft ein. Sie stellt den Anlegern angemessene Informationen über die nach diesem Artikel festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.

4) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmässig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben. Ausserdem unterzieht die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

5) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW entsprechend ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat.

Art. 29

Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleitet.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand von Art. 28 Abs. 2 bestimmt. Für diese Zwecke legt die Verwaltungsgesellschaft Grundsätze fest, die ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung gestattet, und setzt diese um. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern angemessene Informationen über die nach diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.

3) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Wirksamkeit der nach Abs. 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmässig und behebt bei Bedarf etwaige Mängel. Ausserdem unterzieht die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

4) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW entsprechend den nach Abs. 2 festgelegten Grundsätzen platziert hat.

Art. 30

Bearbeitung von Aufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die für die umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte sorgen. Die von der Verwaltungsgesellschaft umgesetzten Verfahren und Vorkehrungen erfüllen folgende Voraussetzungen:

2) Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht.

3) Eine Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Massnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

Art. 31

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft darf keinen OGAW-Auftrag zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung ausführen, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

2) Eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat die zugehörigen Geschäfte entsprechend ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.

3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt hat, hat bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise zu verfahren.

4) Eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren nach Abs. 1 Bst. b festgelegten Grundsätzen anteilsmässig zuweisen.

Art. 32

Schutz der besten Interessen des OGAW

1) Die Verwaltungsgesellschaft gilt nicht als ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW handelnd, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlt oder erhält oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt oder annimmt, es sei denn:

2) Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenlegen, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, auf Wunsch des Anlegers weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.

Art. 33

Befugnisse der FMA im Zusammenhang mit Pflichten der Verwaltungsgesellschaft

1) Die FMA kann die Wohlverhaltensregeln nach diesem Abschnitt konkretisieren.

2) Über Abs. 1 hinaus kann die FMA folgende Regelungen nach dem UCITSG und dieser Verordnung konkretisieren, insbesondere um Entwicklungen innerhalb des EWR Rechnung zu tragen:

3) Die FMA kann geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Pflichten von Verwaltungsgesellschaften ergreifen.

D. Anforderungen an Verfahren und Organisation

Art. 34

Allgemeine Anforderungen

1) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.

5) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -methoden, die es ihnen ermöglichen, der FMA auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.

6) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach Abs. 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmässig zu bewerten und die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 35

Ressourcen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Mitarbeiter, die über die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu beschäftigen.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Ressourcen und Fachkenntnisse, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, zu halten, was insbesondere für das Management der mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken gilt.

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für den Fall, dass relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind, diese Personen dadurch weder tatsächlich noch voraussichtlich daran gehindert werden, die betreffenden Aufgaben solide, redlich und professionell zu erfüllen.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

E. Interessenkonflikte

Art. 36

Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Dienstleistungserbringung und der Ausführung von Tätigkeiten auftreten und den Interessen eines OGAW abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung zu tragen, ob auf die Verwaltungsgesellschaft, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie in der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder einem anderen Bereich tätig ist, eine der folgenden Situationen zutrifft:

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten Folgendes zu berücksichtigen:

Art. 37

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse und Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sein. Gehört die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der Gesellschaft bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.

2) In den nach Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird:

Art. 38

Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement

1) Die in Art. 37 Abs. 2 Bst. b vorgesehenen Verfahren und Massnahmen müssen so gestaltet sein, dass relevante Personen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Grösse und dem Betätigungsfeld der Verwaltungsgesellschaft und der Gruppe, der sie angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist.

2) Die Verfahren und Massnahmen, die nach Art. 37 Abs. 2 Bst. b einzuhalten bzw. zu treffen sind, schliessen - soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist - Folgendes ein:

3) Sollten eine oder mehrere der Massnahmen und Verfahren nach Abs. 2 in der Praxis nicht das erforderliche Mass an Unabhängigkeit gewährleisten, hat die Verwaltungsgesellschaften, die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Massnahmen und Verfahren festzulegen.

Art. 39

Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihr oder für sie erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Portfolioverwaltung noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer OGAW oder anderer Kunden Schaden nehmen, erheblich ist, und diese Aufzeichnungen regelmässig zu aktualisieren.

2) In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des OGAW oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, ist die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle der Verwaltungsgesellschaft umgehend zu informieren, damit sie die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft stets im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger handelt.

3) Die Verwaltungsgesellschaft setzt die Anleger auf einem zweckmässigen dauerhaften Datenträger über die in Abs. 2 genannten Gegebenheiten in Kenntnis und begründet ihre Entscheidung.

Art. 40

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschliesslich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.

2) Die in Abs. 1 genannte Strategie enthält Massnahmen und Verfahren, die:

3) Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Abs. 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt.

4) Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Massnahmen sind den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

F. Risikomanagement

1. Risikomanagement-Grundsätze und Risikobeurteilung
Art. 41

Risikomanagement-Grundsätze

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten.

2) Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat in ihren Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte zu behandeln:

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass in den in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Art. 55 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion an das Leitungs- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an die Aufsichtsfunktion festgelegt werden.

5) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 hat die Verwaltungsgesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW Rechnung zu tragen.

Art. 42

Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement-Prozess zu unterrichten.

3) Die in Abs. 1 niedergelegten Anforderungen sind von der FMA laufend und insbesondere auch bei Erteilung der Zulassung zu überprüfen.

2. Risikomanagement-Prozesse, Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
Art. 43

Messung und Management von Risiken

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um:

2) Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW angemessen und entsprechen dem OGAW-Risikoprofil.

3) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die Verwaltungsgesellschaft für jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Massnahmen zu ergreifen:

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihr verwaltete OGAW jederzeit zur Erfüllung von Art. 85 Abs. 1 UCITSG imstande ist. Gegebenenfalls führt die Verwaltungsgesellschaft Stresstests durch, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter aussergewöhnlichen Umständen ermöglichen.

5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der OGAW-Anlagen bei jedem von ihr verwalteten OGAW den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.

Art. 44

Berechnung des Gesamtrisikos

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Art. 53 Abs. 2 UCITSG als eine der folgenden beiden Grössen zu berechnen:

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat das OGAW-Gesamtrisiko mindestens einmal täglich zu berechnen.

3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz ermitteln. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der "Value at risk" den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode der vom OGAW verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen ist.

4) Nutzt ein OGAW nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG Techniken und Instrumente einschliesslich Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleihgeschäfte, um seine Leverage oder sein Marktrisiko zu erhöhen, hat die Verwaltungsgesellschaft die betreffenden Geschäfte bei der Berechnung des Gesamtrisikos zu berücksichtigen.

Art. 45

Commitment-Ansatz

1) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, hat die Verwaltungsgesellschaft diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschliesslich eingebetteter Derivate im Sinne von Art. 53 Abs. 3 UCITSG anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von Art. 53 Abs. 4 UCITSG genutzt werden.

2) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, hat die Verwaltungsgesellschaft jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umzurechnen (Standard-Commitment-Ansatz). Die Verwaltungsgesellschaft kann andere Berechnungsmethoden anwenden, wenn diese dem Standard-Commitment-Ansatz gleichwertig sind.

3) Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht ausser Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen.

4) Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, braucht die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen zu werden.

5) Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes brauchen vorübergehende Kreditvereinbarungen, die nach Art. 89 UCITSG für den OGAW abgeschlossen werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt zu werden.

Art. 46

Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsengehandelten derivativen Finanzinstrumenten ("OTC-Derivaten") die in Art. 54 UCITSG festgelegten Obergrenzen gelten.

2) Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Art. 54 Abs. 2 UCITSG festgelegten Obergrenzen legt die Verwaltungsgesellschaft den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.

3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräussert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von Art. 54 Abs. 2 UCITSG zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen.

5) Die Verwaltungsgesellschaft hat die in Art. 54 UCITSG für die Emittentenkonzentration vorgesehenen Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht.

6) Im Hinblick auf das Risiko aus Geschäften mit OTC-Derivaten im Sinne von Art. 54 Abs. 3 UCITSG hat die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.

3. Verfahren für die Bewertung der OTC-Derivate
Art. 47

Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Kommissions-Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.

2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden von der Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schliessen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, muss die Verwaltungsgesellschaft die in Art. 26 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 werden der Risikomanagement-Funktion spezielle Pflichten und Zuständigkeiten übertragen.

4) Die in Abs. 2 genannten Bewertungsvorkehrungen und -verfahren werden adäquat dokumentiert.

4. Übermittlung von Informationen zu Derivaten
Art. 48

Berichte über Derivate

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden.

2) Die FMA hat die regelmässige Übermittlung und Vollständigkeit der in Abs. 1 vorgesehenen Informationen zu überprüfen und bei Bedarf einzugreifen.

G. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

Art. 49

Bearbeitung von Beschwerden

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass alle Beschwerden und alle zu deren Beilegung getroffenen Massnahmen aufgezeichnet werden.

3) Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Abs. 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 50

Elektronische Datenverarbeitung

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemässe Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Art. 57 und 58 zu ermöglichen.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.

Art. 51

Rechnungslegungsverfahren

1) Um den Schutz der Anleger zu gewährleisten, hat die Verwaltungsgesellschaft die Anwendung der in Art. 34 Abs. 5 genannten Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden sicherzustellen.

2) Die OGAW-Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können.

3) Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.

4) Um eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäss ausgeführt werden können, hat die Verwaltungsgesellschaft Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats entsprechen.

5) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemässe und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit den in Art. 86 UCITSG genannten anzuwendenden Regeln zu gewährleisten.

H. Interne Kontrollmechanismen

Art. 52

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion die Verantwortung dafür tragen, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung nachkommt.

2) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung:

3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion:

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemassnahmen getroffen wurden.

5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung regelmässig Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Bst. b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.

6) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - regelmässig schriftliche Berichte zu den in Abs. 4 genannten Punkten erhält.

Art. 53

Ständige Compliance-Funktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die betreffende Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft angemessene Massnahmen und Verfahren zu schaffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten auf ein Minimum zu begrenzen und die FMA in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse wirksam auszuüben.

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

3) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame Compliance-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:

4) Damit die in Abs. 3 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäss und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Verwaltungsgesellschaften sicher, dass:

5) Kann eine Verwaltungsgesellschaft jedoch nachweisen, dass die in Abs. 4 Bst. c oder d genannte Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismässig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist sie von dieser Anforderung befreit.

Art. 54

Ständige Innenrevisionsfunktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismässig ist - eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten.

2) Die in Abs. 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:

Art. 55

Ständige Risikomanagement-Funktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten.

2) Die in Abs. 1 genannte ständige Risikomanagement-Funktion ist von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig.

3) Von den Auflagen nach Abs. 2 kann abgewichen werden, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW angemessen und verhältnismässig ist.

4) Eine Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Massnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des Art. 23 und 53 UCITSG entspricht.

5) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe:

6) Die ständige Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich sind.

Art. 56

Persönliche Geschäfte

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:

2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass:

3) Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausgeführt, stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Abs. 2 Bst. b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

4) Von den Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind:

5) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 hat der Begriff "persönliches Geschäft" die gleiche Bedeutung wie in Art. 11 der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG.

Art. 57

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung enthält:

3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 15 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 7 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.

Art. 58

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben:

Art. 59

Aufzeichnungspflichten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Aufbewahrung der in den Art. 57 und 58 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.

2) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahrt, wenn dies notwendig ist, um der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nach dem Gesetz und der Verordnung zu ermöglichen.

3) Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft abgelaufen, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.

4) Überträgt die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, kann die FMA Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.

5) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die FMA auch künftig auf sie zugreifen kann und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

I. Liquidation

Art. 60

Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Konkurs der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

1) Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt wird und die FMA zum Schutz der Anleger kein anderes Verfahren bestimmt, richtet sich die Liquidation nach Art. 31 UCITSG nach den Bestimmungen des PGR.

2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann auf die Zulassung erst verzichten, wenn sie keine OGAW mehr verwaltet. Verzichtet die Verwaltungsgesellschaft auf die Zulassung, so wird sie von der FMA aus der Aufsicht entlassen.[^18]

IV. Verwahrstelle

Art. 61

Haftung und Aufgabenübertragung

1) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, Ansprüche gegen die Verwahrstelle neben den Anlegern oder an deren Stelle gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen.

2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen.

3) Ein Vergleich zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle ist binnen sieben Tagen im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen. Die FMA und die Anleger sind befugt, einen Vergleich binnen sechs Monaten vor dem Landgericht anzufechten.

4) Die Übertragung von Aufgaben der Verwahrstelle an Dritte richtet sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes.

V. Strukturmassnahmen

A. Verschmelzung

1. Inhalt der Informationen über die Verschmelzung
Art. 62

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger

1) Die Informationen, die den Anlegern nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können.

2) Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, erläutern der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW, die sich von den im anderen EWR-Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.

3) Die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Diese werden auf die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW verwiesen und aufgefordert, diese zu lesen.

4) Bei den Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.

Art. 63

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger

1) Die Informationen, die den Anlegern des übertragenden OGAW nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen:

2) Die Informationen, die den Anlegern des übernehmenden OGAW nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b UCITSG zu übermitteln sind, haben auch eine Erklärung zu umfassen, in der mitgeteilt wird, ob die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden OGAW hat, und ob sie beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.

3) Die Informationen, die nach Art. 43 Abs. 2 Bst. c UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen:

4) Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 19 Bst. a und b UCITSG vorgesehen, haben die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung zu enthalten, einschliesslich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anleger des übertragenden OGAW.

5) Die Informationen, die nach Art. 43 Abs. 2 Bst. d UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen:

6) Muss die vorgeschlagene Verschmelzung nach den für den betreffenden OGAW geltenden Rechtsvorschriften von den Anlegern genehmigt werden, können die Informationen eine Empfehlung der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Investmentgesellschaft enthalten.

7) Die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW haben Folgendes zu umfassen:

8) Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.

Art. 64

Wesentliche Informationen für den Anleger

1) Den Anlegern des übertragenden OGAW ist eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW zur Verfügung zu stellen.

2) Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen an den wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so werden diese Informationen den Anlegern des übernehmenden OGAW übermittelt.

Art. 65

Neue Anleger

Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG an die Anleger und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person übermittelt, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beiden OGAW anfordert.

2. Informationsübermittlung
Art. 66

Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger

1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben den Anlegern die nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

2) Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften und dem Anleger ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen betrachtet, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmässigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

B. Andere Strukturmassnahmen

Art. 67

Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger

1) Für Verschmelzungsfälle nach Art. 49 Bst. a bis d UCITSG gilt Art. 46 UCITSG sinngemäss.

2) Soweit die konstituierenden Dokumente nichts anderes bestimmen, gilt für andere in Art. 49 Bst. e bis i UCITSG genannte Strukturmassnahmen Art. 46 UCITSG sinngemäss.

3) Wird im Falle von Abs. 2 eine von Art. 46 UCITSG abweichende Regelung getroffen, sind in der Anlegerinformation nach Art. 43 UCITSG die voraussichtlichen Kosten sowohl gesamt als auch überschlägig pro Anteil anzugeben.

C. Registerverfahren

Art. 68 [^19]

Grundsatz

Für die Eintragung der Verschmelzung und anderer Strukturmassnahmen in das Handelsregister gelten die Vorschriften der Art. 113a bis 113e der Handelsregisterverordnung entsprechend.

Art. 68a [^21]

Grundsatz

1) Keine Strukturmassnahmen sind:

2) Eine unwesentliche Änderung des Vergütungssystems im Sinne von Abs. 1 Bst. c liegt vor, wenn die Änderung in zwölf Monaten zu einem Zuwachs von nicht mehr als 10 % der Gesamtvergütung der Verwaltungsgesellschaft aus diesem OGAW führt.

3) Eine unwesentliche Änderung der Anlagepolitik im Sinne von Abs. 1 Bst. d liegt vor, wenn sich infolge der Änderung der Synthetische Risiko- und Ertragsindikator (SRRI) in Bezug auf den OGAW voraussichtlich gar nicht oder nur um eine Stufe verändert.

D. Ausnahmen[^20]

Art. 69

Derivateeinsatz

1) Der Derivateeinsatz hat den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.

2) Die FMA kann entsprechende Standards für verbindlich erklären.

Art. 70

Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft

1) Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte sind zulässig.

2) Die Verwahrstelle haftet für die marktkonforme einwandfreie Abwicklung der Wertpapierleihe und des Pensionsgeschäfts.

3) Banken, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Clearing-Organisationen dürfen bei der Wertpapierleihe als Entleiher herangezogen werden, sofern sie auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.

4) Die Wertpapierleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.

5) Die FMA kann Richtlinien über die Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte erlassen.

VI. Anlagepolitik

VII. Master-Feeder-Strukturen

A. Gemeinsame Bestimmungen für Feeder- OGAW und Master-OGAW

Art. 71

Zugang zu Informationen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf den Zugang zu Informationen hat folgende Angaben zu enthalten:

Art. 72

Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf die Investitions- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben zu enthalten:

Art. 73

Standardvereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes zu enthalten:

Art. 74

Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkung auf Handelsvereinbarungen Folgendes zu enthalten:

Art. 75

Standardvereinbarungen für den Prüfbericht

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Standardvereinbarungen für den Prüfbericht Folgendes zu enthalten:

Art. 76

Änderungen von Dauervereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Dauervereinbarungen Folgendes zu enthalten:

Art. 77

Wahl des anzuwendenden Rechts

1) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in Liechtenstein niedergelassen, so ist in der in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW das liechtensteinische Recht als auf die Vereinbarung anzuwendendes Recht festzulegen und beide Parteien haben die ausschliessliche Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte anzuerkennen.

2) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen, so ist in der in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW als anzuwendendes Recht entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, festzulegen. Des Weiteren müssen beide Parteien in der Vereinbarung die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht sie als für die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt haben.

1. Inhalt der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW
Art. 78

Interessenkonflikte

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten haben angemessene Massnahmen zur Abschwächung von Interessenkonflikten zu enthalten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anlegern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Massnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 3 UCITSG sowie Kapitel III Abschnitt E dieser Verordnung zu genügen, nicht ausreichen.

Art. 79

Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf die Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW Folgendes zu enthalten:

Art. 80

Standardvereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes zu enthalten:

Art. 81

Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen Folgendes zu enthalten:

Art. 82

Standardvereinbarungen für den Prüfbericht

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf den Prüfbericht Folgendes zu enthalten:

2. Inhalt der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten
Art. 83

Antrag auf Genehmigung

1) Ein Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:

2) Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Liquidation über seine verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat, übermittelt der Feeder-OGAW abweichend von Abs. 1 der FMA seinen Antrag bzw. seine Mitteilung nach Abs. 1 Bst. a, b oder c spätestens drei Monate vor diesem Datum.

3) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anleger unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.

Art. 84

Genehmigung

1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Art. 83 Abs. 1 Bst. a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die FMA die erforderlichen Genehmigungen erteilt hat.

2) Nach Erhalt der Genehmigung der FMA nach Abs. 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.

3) Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Massnahmen, um die Anforderungen von Art. 66 UCITSG so rasch wie möglich zu erfüllen.

4) Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik nach Art. 83 Abs. 1 Bst. b Anlagen zu tätigen, erteilt die FMA als Aufsichtsbehörde des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen:

5) Kommt Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

3. Verfahren im Falle der Liquidation
Art. 85

Antrag auf Genehmigung

1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem er nach Art. 62 Abs. 8 UCITSG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten:

2) Zum Zweck der Anwendung von Abs. 1 Bst. a und b ist Folgendes zu berücksichtigen:

3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Art. 43 UCITSG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Abs. 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung nach Abs. 1 Bst. a bis d spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.

4) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anleger und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.

Art. 86

Genehmigung

1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Unterlagen darüber informiert, ob die FMA die erforderlichen Genehmigungen erteilt hat.

2) Sobald der Feeder-OGAW die Mitteilung nach Abs. 1 erhält, unterrichtet er den Master-OGAW entsprechend.

3) Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die FMA die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 85 Abs. 1 Bst. b erteilt hat, ergreift er alle erforderlichen Massnahmen, um die Anforderungen von Art. 66 UCITSG unverzüglich zu erfüllen.

4) In den in Art. 85 Abs. 1 Bst. b und c beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, nach Art. 62 Abs. 8 und Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW zu verlangen, sofern die FMA bis zum Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die nach Art. 85 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt hat.

5) Der Feeder-OGAW übt das Recht nach Abs. 4 auch aus, um das Recht seiner Anleger, die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW nach Art. 66 Abs. 1 Bst. d UCITSG zu verlangen, zu wahren.

6) Vor Wahrnehmung des in Abs. 4 genannten Rechts prüft der Feeder-OGAW mögliche Alternativen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anleger zu vermeiden oder zu verringern.

7) Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so erhält er:

8) Die FMA erteilt die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder nach Abs. 7 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuen Investitionspolitik zu tätigen, ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.

4. Verfahren im Falle der Verschmelzung oder Spaltung

B. Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

Art. 87

Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen

1) Die in Art. 63 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW enthält Folgendes:

Art. 88

Wahl des anzuwendenden Rechts

1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, ist nach der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen anzuwenden. Zudem müssen beide Verwahrstellen die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.

2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Beide Verwahrstellen haben die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

Art. 89

Berichterstattung über Unregelmässigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW

Die in Art. 63 Abs. 4 UCITSG genannten Unregelmässigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW feststellt und die negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben können, umfassen insbesondere folgende Ereignisse:

1. Verwahrstellen
Art. 90

Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfern

1) Die in Art. 64 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:

2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Art. 64 Abs. 3 und Art. 75 UCITSG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW.

3) Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Art. 64 Abs. 3 UCITSG geforderten Ad-hoc-Berichts des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschliesslich Entwürfen, an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW geregelt.

Art. 91

Wahl des anzuwendenden Rechts

1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfer die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.

2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfer die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

Art. 92

Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anleger

Die Bereitstellung der in Art. 66 Abs. 1 UCITSG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW hat anhand des in Art. 66 beschriebenen Verfahrens zu erfolgen.

2. Wirtschaftsprüfer

VIII. Anlegerinformation

Art. 93

Grundsatz

1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen für Anleger im Publikationsorgan nach Art. 94 vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.

2) Soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Fristen für die Veröffentlichung von genehmigungspflichtigen Informationen vorsehen, sind diese so bald als möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Genehmigung durch die FMA, zu publizieren.

3) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der konstituierenden Dokumente sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.

Art. 94

Publikationsorgan

Sofern mit dem EWR-Recht vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären.

A. Allgemeines

Art. 95

Kostentransparenz im Rahmen der Finanzberichterstattung

Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines OGAW belastet werden, sind im Geschäfts- und Halbjahresbericht nach den Marktusancen und internationalen Standards (Total Expense Ratio) offen zu legen. Die FMA kann bestimmte Marktusancen und internationale Standards für verbindlich erklären.

B. Prospekte und Finanzberichte

Art. 96

Anwendbares Recht

Auf die wesentlichen Informationen für den Anleger ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden.

Art. 97

Aktualisierung

1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind jedenfalls zu aktualisieren, wenn eine der angegebenen Zahlen oder Prozentsätze in einem Umfang von mehr als 5 % von der Zahl abweicht, die in den letzten bereitgestellten wesentlichen Informationen für den Anleger veröffentlicht worden sind.

2) Ist aufgrund von Vertriebsmassnahmen eine erhebliche Anzahl von neuen Anlegern zu erwarten, hat stets eine Aktualisierung zu erfolgen.

Art. 98

Bereitstellung und Weiterleitung an FMA

1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind über das Publikationsorgan nach Art. 94 unmittelbar nach deren Aktualisierung bereitzustellen.

2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Abs. 1 sind der FMA unmittelbar mit der Bereitstellung nach Abs. 1 mitzuteilen.

3) Vor der Bereitstellung nach Abs. 1 und der Mitteilung nach Abs. 2 dürfen die Anteile des OGAW nicht vertrieben werden.

C. Wesentliche Informationen für den Anleger

Art. 98a [^23]

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Die Prospektpflicht gilt nicht bei einem Angebot von Anteilen an OGAW in Liechtenstein:

D. Privatplatzierung[^22]

Art. 99

Inhalt der Aussetzungsanzeige

In der Anzeige zur Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Art. 85 Abs. 3 UCITSG ist anzugeben:

IX. Allgemeine Verpflichtungen eines OGAW

Art. 100 [^25]

Qualifikation des Wirtschaftsprüfers

1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung des Portfolio- und des Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 UCITSG - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.

2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Kommissions-Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem AIFMG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem AIFMG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.

3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG und dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.[^26]

Art. 101 [^27]

Nachweis der Qualifikation

1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.

2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 129 Abs. 4 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung qualifiziert sind.

Art. 102 [^28]

Vorgaben zur Prüfung

1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften bereitstellen.

2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.

Art. 103

Pflichten der Wirtschaftsprüfer

1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^29]

2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:

3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 104

Wechsel des Wirtschaftsprüfers

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet anzuzeigen.

2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.[^30]

3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.

4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.[^31]

Art. 106a [^33]

Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Zulassungsträger nach dem UCITSG und AIFMG

Ein Zulassungsträger hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG und dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

Art. 106b [^34]

Anzeigepflichten

1) Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.

2) Als Vorbehalte im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. c UCITSG gelten auch Einschränkungen im Prüftestat im gesellschaftsrechtlichen Jahresbericht.

Art. 106c [^35]

Prüfungsberichte

1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.

2) Der Prüfungsbericht muss auf alle der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW schriftlich und mündlich erteilten Informationen und Hinweise mit Bezug zu Beanstandungen und rechtlichen Zweifel eingehen.

3) Der Prüfungsbericht für die Verwaltungsgesellschaft hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:

4) Der Prüfungsbericht für den OGAW hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:

5) Sofern der Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW identisch sind, dürfen Prüfungsberichte über die Verwaltungsgesellschaft und solche über den OGAW zusammengefasst werden. Die Ausführungen über die Verwaltungsgesellschaft und über den OGAW sind in getrennten Abschnitten eines Prüfungsberichts aufzuführen. Der Prüfungsbericht über den OGAW darf sich auf die Angaben im Prüfungsbericht über die Verwaltungsgesellschaft beziehen.

6) Die Prüfungsberichte nach UCITSG und AIFMG dürfen zusammengefasst werden. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.

X. Wirtschaftsprüfer

XI. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit innerhalb des EWR

Art. 107

Anlegerinformationen und Bestellung einer Zahlstelle

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat folgende Informationen über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG bereitzustellen:

2) Die in Abs. 1 genannten Informationen sind in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten zu erteilen.

3) Wird keine Zweigniederlassung im Inland errichtet, ist den Pflichten nach Art. 96 Abs. 1 durch Bestellung einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.

Art. 108

Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen

1) OGAW haben eine elektronische Kopie jeder in Art. 98 Abs. 2 UCITSG genannten Unterlage auf einer Internetseite des OGAW, einer Internetseite der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Internetseite bereitzustellen, die der OGAW in dem nach Art. 98 Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Website zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.

2) Der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW muss Zugang zu der in Abs. 1 genannten Internetseite haben.

Art. 109

Aktualisierung von Unterlagen

1) Die FMA teilt eine E-Mail-Adresse mit, an die nach Art. 98 Abs. 6 UCITSG Aktualisierungen und Änderungen der in Art. 98 Abs. 2 UCITSG genannten Unterlagen gerichtet werden können.

2) OGAW können Aktualisierungen oder Änderungen der in Art. 98 Abs. 2 UCITSG genannten Unterlagen nach Art. 98 Abs. 6 UCITSG per E-Mail an die in Abs. 1 genannte E-Mail-Adresse melden. In der E-Mail, mit der eine solche Aktualisierung oder Änderung mitgeteilt wird, kann entweder die vorgenommene Aktualisierung oder Änderung beschrieben oder eine neue Fassung der Unterlage als Anlage beigefügt werden.

3) Jede Unterlage, die der in Abs. 2 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, ist in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.

Art. 110

Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme

1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Informationen oder Unterlagen zu den Zwecken von Art. 98 Abs. 6 UCITSG zu erleichtern.

2) Die Abstimmung der EWR-Mitgliedstaaten nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

A. Grenzüberschreitender Vertrieb des OGAW

Art. 111

Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für Zweigniederlassungen

1) Die Anzeige über die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung nach Art. 103 UCITSG hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.

2) Für die Mitteilung von Änderungen nach Art. 104 UCITSG gilt Abs. 1 sinngemäss.

Art. 112

Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Art. 105 UCITSG hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.

2) Für die Mitteilung von Änderungen nach Art. 106 UCITSG gilt Abs. 1 sinngemäss.

B. Sonstige grenzüberschreitende Tätigkeit

C. Gemeinsame Portfolioverwaltung

Art. 113

Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung

1) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 2 UCITSG als erfüllt, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen nach Art. 13 bis 31 UCITSG einhält.

2) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 3 und 4 UCITSG als erfüllt, wenn die Bestimmungen nach Art. 4 bis 12 sowie 32 bis 92 UCITSG eingehalten werden.

3) Die übrigen Vorschriften des UCITSG gelten in den Fällen des Abs. 1 für die Verwaltungsgesellschaft und in den Fällen des Abs. 2 für den OGAW.

1. Allgemeines
Art. 122

Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen

Die FMA kann verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaften die nach Art. 114 Abs. 1 UCITSG erforderlichen Informationen und Angaben zu erstatten haben.

2. Standardvereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
Art. 123

Verzeichnisse

1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:

2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.

Art. 123a [^38]

Sprachen

1) Zulassungsanträge nach dem UCITSG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Die FMA kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren.

2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen.

3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem UCITSG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.

Art. 124

Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft

1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^39]

2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^40]

3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.

XII. Aufsicht

Art. 125 [^41]

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.

XIII. Aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 126 [^43]

Übersetzungen

Die Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden sorgt nach Art. 148 UCITSG für die Übersetzung des Gesetzes und dieser Verordnung.

Art. 127

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.

XIV. Schlussbestimmungen[^42]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 951.31

[^2]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^3]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^4]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^5]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^6]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^7]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^8]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^9]: Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^10]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^11]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^12]: Art. 12 Abs. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^13]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^14]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^15]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^16]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^17]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^18]: Art. 60 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^19]: Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^20]: Überschrift vor Art. 68a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^21]: Art. 68a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^22]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^23]: Art. 98a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^24]: Art. 99a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^25]: Art. 100 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^26]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 174.

[^27]: Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^28]: Art. 102 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^29]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^30]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^31]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^32]: Art. 105 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^33]: Art. 106a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^34]: Art. 106b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^35]: Art. 106c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^36]: Art. 107 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^37]: Art. 107 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^38]: Art. 123a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^39]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^40]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^41]: Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 440.

[^42]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.

[^43]: Art. 126 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.

Art. 105 [^32]

Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft

1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung bei der Verwaltungsgesellschaft durch.

2) Anlässlich der Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft prüft der Wirtschaftsprüfer unter Beachtung des risikobasierten Ansatzes insbesondere die Einhaltung:

3) Anlässlich der Zwischenprüfung des OGAW prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:

4) Die FMA ist berechtigt, weitere Prüfungsschwerpunkte festzulegen.

5) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist im jährlichen Prüfungsbericht zu berichten.

6) Stellt der Wirtschaftsprüfer anlässlich der Zwischenprüfung schwere Verstösse oder Missstände fest, benachrichtigt er unverzüglich die FMA und übermittelt ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenprüfung.

Art. 106

Ausserordentliche Prüfung

1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung beauftragen.

2) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 114

Verfahren

Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft (nachstehend "Vereinbarungsparteien") haben in die schriftliche Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG zumindest die folgenden Einzelheiten zu den Dienstleistungen und Verfahren aufzunehmen, die von den Vereinbarungsparteien zu erbringen bzw. einzuhalten sind:

Art. 115

Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche

1) Die Parteien der nach Art. 111 UCITSG vorgesehenen Vereinbarung haben in diese zumindest folgende Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche aufzunehmen:

2) Die in Abs. 1 Bst. b genannten Pflichten werden so formuliert, dass weder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft noch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW daran gehindert werden, sich Zugang zu einschlägigen Dokumenten und Informationen zu verschaffen.

Art. 116

Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten

Beabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, haben die beiden Parteien in die Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:

Art. 117

Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung

Die Parteien der Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG haben in diese zumindest folgende Einzelheiten zu Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung aufzunehmen:

Art. 118

Anwendbares Recht

Die Parteien der Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG haben festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterliegt.

Art. 119

Elektronische Informationsübermittlung

Einigen sich die Parteien der Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG darauf, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, muss in der Vereinbarung bestimmt sein, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.

Art. 120

Geltungsbereich der Vereinbarung

Die FMA kann genehmigen, dass die Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gilt. In diesem Fall werden in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW aufgeführt.

Art. 121

Leistungsvereinbarung

Die Vereinbarungsparteien können die Einzelheiten der in Art. 114 Bst. c und d genannten Mittel und Verfahren entweder in der Vereinbarung nach Art. 111 UCITSG oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung regeln.

Art. 99a [^24]

Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft

Die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die nach dem Gesetz zulässige Kreditaufnahme und für nach dem Gesetz zulässige Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten.