Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 und 2082 (2012) vom 17. Dezember 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die im Anhang erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden:[^3]
- a) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach dem Anhang;
- b) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.[^4]
3) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Taliban: die "Taliban", "Taleban" oder "Islamic Movement of Taliban", einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;
- b) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- c) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- d) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. b;
- e) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Einreise und Durchreise
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang[^5]
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen welche sich die Massnahmen gemäss Art. 1, 2 und 4 richten
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1, 2 Abs. 1 und 2 und Art. 4)
Erläuterungen
Die Namensliste umfasst folgende 2 Abschnitte:
- A. Liste der natürlichen Personen, welche mit den Taliban in Verbindung gebracht werden
- B. Liste der Organisationen, welche mit den Taliban in Verbindung gebracht werden
Jeder aufgeführten natürlichen Person und jeder Organisation ist eine fixe Referenznummer zugewiesen. Eine solche setzt sich aus drei Buchstaben und zwei Ziffern zusammen. Der erste Buchstabe "T" steht für Taliban. Der zweite Buchstabe "I" oder "E" gibt an, ob es sich um eine natürliche Person (I) oder eine Organisation (E) handelt. Der dritte Buchstabe der Referenznummer entspricht dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens einer natürlichen Person bzw. dem Anfangsbuchstaben des Namens einer Organisation. Die Liste ist somit alphabetisch geordnet. Die erste Ziffer der Referenznummer zeigt an, um den wievielten Listeneintrag des Sanktionskomitees es sich handelt. Die zweite Ziffer gibt das Jahr der Auflistung an.
Die originalsprachliche Schreibung gewisser Namen ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://www.un.org/sc/committees/1988/pdf/1988List.pdf
Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die konsolidierte Liste können, soweit vorhanden, unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
http://www.un.org/sc/committees/1988/narrative.shtml
Die Namen der natürlichen Personen und Organisationen, die von der Liste gestrichen wurden, können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.un.org/sc/committees/1988/pressreleases.shtml
Abkürzungen
Natürliche Personen
Name
Name 1, Name 2, Name 3, Name 4: Die Namen der natürlichen Personen sind im Anhang in der Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie in einem Pass erscheinen. Für jede natürliche Person stehen vier verschiedene Namensfelder zur Verfügung, um so den Identifizierungsregeln für arabische Namen Rechnung zu tragen. Werden vier Namen angegeben, so gilt folgende Regel: Name 1 entspricht dem Vornamen, Name 2 entspricht dem Namen des Vaters, Name 3 entspricht dem Namen des Grossvaters und Name 4 entspricht dem Familiennamen. Oft weist eine Person weniger als vier Namen auf. Wenn immer möglich, erscheint der Familienname in Fettdruck und dies unabhängig vom Feld, in dem er aufgeführt ist. Eine Person kann aus mehreren Gründen weniger als vier Namen haben: a) fehlende Information zum vollständigen Namen der Person b) die im Herkunftsland der betroffenen Person geltende Identifizierungsregeln können nicht sämtliche der sonst für arabische Namen üblichen vier Namensteile vorsehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Transliteration von arabischen und anderen Namen in das lateinische Alphabet einige Variationen hervorrufen kann. Es wird daher ausdrücklich empfohlen, die Namen mit anderen im Anhang aufgeführten Identifikationsmerkmalen zu ergänzen.
Title
Titel: Ehrentitel, berufliche oder religiöse Titel.
Designation
Bezeichnung: Offizielle Funktion.
DOB ("Date of birth")
Geboren am: Geburtsdatum, inkl. allfälliger anderer Daten.
POB ("Place of birth")
Ort: Geburtsort, inkl. allfällige andere Orte.
Good quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")
Zweifelloser Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person ausreicht.
Low quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")
Zweifelhafter Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person wahrscheinlich nicht ausreicht.
Nationality
Nationalität: Bezeichnet die Staatsangehörigkeit/Nationalität.
Passport no.
Pass No:Passnummer(n).
National identification no.
Nationale Identifikationsnummer: Nationale Identifikationsnummer (zum Beispiel Nummer für Identitätskarte, Nummer für Sozialversicherungsausweis, usw.)
Address
Adresse: Bezeichnet den/die permanenten oder vorübergehenden (legalen oder illegalen) Wohnort(e) des Betroffenen.
Listed on
Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde.
Other information
Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.
Na ("not available")
Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.
Organisationen
Name
Name: Name der Organisation.
A.k.a. ("Also known as")
Deckname: Alias (auch bekannt als).
F.k.a. ("Formerly known as")
Ehemaliger Name: Ehemals bekannt unter.
Address
Adresse: Adresse, wo die Organisation ansässig ist oder über Aussenstellen verfügt.
Listed on
Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde.
Other information
Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.
na ("not available")
Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.
[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 207.
[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 278.
[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 278.
[^5]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 527, LGBl. 2012 Nr. 10, LGBl. 2012 Nr. 52, LGBl. 2012 Nr. 64, LGBl. 2012 Nr. 78, LGBl. 2012 Nr. 155, LGBl. 2012 Nr. 160, LGBl. 2012 Nr. 168, LGBl. 2012 Nr. 222, LGBl. 2012 Nr. 228, LGBl. 2012 Nr. 247, LGBl. 2012 Nr. 253, LGBl. 2012 Nr. 336, LGBl. 2012 Nr. 369, LGBl. 2012 Nr. 382, LGBl. 2013 Nr. 13, LGBl. 2013 Nr. 32, LGBl. 2013 Nr. 91, LGBl. 2013 Nr. 116, LGBl. 2013 Nr. 179, LGBl. 2013 Nr. 186, LGBl. 2013 Nr. 207, LGBl. 2013 Nr. 235, LGBl. 2013 Nr. 315 und LGBl. 2013 Nr. 339.