← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban

Geltender Text a fecha 2013-11-01

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 und 2082 (2012) vom 17. Dezember 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die im Anhang erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.

2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 2

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden:[^3]

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.[^4]

3) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4

Einreise und Durchreise

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^5]

Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen welche sich die Massnahmen gemäss Art. 1, 2 und 4 richten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1, 2 Abs. 1 und 2 und Art. 4)

Erläuterungen

Die Namensliste umfasst folgende 2 Abschnitte:

Jeder aufgeführten natürlichen Person und jeder Organisation ist eine fixe Referenznummer zugewiesen. Eine solche setzt sich aus drei Buchstaben und zwei Ziffern zusammen. Der erste Buchstabe "T" steht für Taliban. Der zweite Buchstabe "I" oder "E" gibt an, ob es sich um eine natürliche Person (I) oder eine Organisation (E) handelt. Der dritte Buchstabe der Referenznummer entspricht dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens einer natürlichen Person bzw. dem Anfangsbuchstaben des Namens einer Organisation. Die Liste ist somit alphabetisch geordnet. Die erste Ziffer der Referenznummer zeigt an, um den wievielten Listeneintrag des Sanktionskomitees es sich handelt. Die zweite Ziffer gibt das Jahr der Auflistung an.

Die originalsprachliche Schreibung gewisser Namen ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.un.org/sc/committees/1988/pdf/1988List.pdf

Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die konsolidierte Liste können, soweit vorhanden, unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

http://www.un.org/sc/committees/1988/narrative.shtml

Die Namen der natürlichen Personen und Organisationen, die von der Liste gestrichen wurden, können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.un.org/sc/committees/1988/pressreleases.shtml

Abkürzungen

Natürliche Personen

Name

Name 1, Name 2, Name 3, Name 4: Die Namen der natürlichen Personen sind im Anhang in der Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie in einem Pass erscheinen. Für jede natürliche Person stehen vier verschiedene Namensfelder zur Verfügung, um so den Identifizierungsregeln für arabische Namen Rechnung zu tragen. Werden vier Namen angegeben, so gilt folgende Regel: Name 1 entspricht dem Vornamen, Name 2 entspricht dem Namen des Vaters, Name 3 entspricht dem Namen des Grossvaters und Name 4 entspricht dem Familiennamen. Oft weist eine Person weniger als vier Namen auf. Wenn immer möglich, erscheint der Familienname in Fettdruck und dies unabhängig vom Feld, in dem er aufgeführt ist. Eine Person kann aus mehreren Gründen weniger als vier Namen haben: a) fehlende Information zum vollständigen Namen der Person b) die im Herkunftsland der betroffenen Person geltende Identifizierungsregeln können nicht sämtliche der sonst für arabische Namen üblichen vier Namensteile vorsehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Transliteration von arabischen und anderen Namen in das lateinische Alphabet einige Variationen hervorrufen kann. Es wird daher ausdrücklich empfohlen, die Namen mit anderen im Anhang aufgeführten Identifikationsmerkmalen zu ergänzen.

Title

Titel: Ehrentitel, berufliche oder religiöse Titel.

Designation

Bezeichnung: Offizielle Funktion.

DOB ("Date of birth")

Geboren am: Geburtsdatum, inkl. allfälliger anderer Daten.

POB ("Place of birth")

Ort: Geburtsort, inkl. allfällige andere Orte.

Good quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")

Zweifelloser Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person ausreicht.

Low quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")

Zweifelhafter Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person wahrscheinlich nicht ausreicht.

Nationality

Nationalität: Bezeichnet die Staatsangehörigkeit/Nationalität.

Passport no.

Pass No:Passnummer(n).

National identification no.

Nationale Identifikationsnummer: Nationale Identifikationsnummer (zum Beispiel Nummer für Identitätskarte, Nummer für Sozialversicherungsausweis, usw.)

Address

Adresse: Bezeichnet den/die permanenten oder vorübergehenden (legalen oder illegalen) Wohnort(e) des Betroffenen.

Listed on

Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde.

Other information

Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.

Na ("not available")

Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.

Organisationen

Name

Name: Name der Organisation.

A.k.a. ("Also known as")

Deckname: Alias (auch bekannt als).

F.k.a. ("Formerly known as")

Ehemaliger Name: Ehemals bekannt unter.

Address

Adresse: Adresse, wo die Organisation ansässig ist oder über Aussenstellen verfügt.

Listed on

Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde.

Other information

Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.

na ("not available")

Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 207.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 278.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 278.

[^5]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 527, LGBl. 2012 Nr. 10, LGBl. 2012 Nr. 52, LGBl. 2012 Nr. 64, LGBl. 2012 Nr. 78, LGBl. 2012 Nr. 155, LGBl. 2012 Nr. 160, LGBl. 2012 Nr. 168, LGBl. 2012 Nr. 222, LGBl. 2012 Nr. 228, LGBl. 2012 Nr. 247, LGBl. 2012 Nr. 253, LGBl. 2012 Nr. 336, LGBl. 2012 Nr. 369, LGBl. 2012 Nr. 382, LGBl. 2013 Nr. 13, LGBl. 2013 Nr. 32, LGBl. 2013 Nr. 91, LGBl. 2013 Nr. 116, LGBl. 2013 Nr. 179, LGBl. 2013 Nr. 186, LGBl. 2013 Nr. 207, LGBl. 2013 Nr. 235, LGBl. 2013 Nr. 315 und LGBl. 2013 Nr. 339.