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Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011

Geltender Text a fecha 2011-12-27

Aufgrund von Art. 8 Abs. 4, Art. 19 Abs. 7, Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG), LGBl. 2010 Nr. 373[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Erstellung des Voranschlages, die Erstellung und Abnahme der Landesrechnung, die Erstellung des Finanzplanes und die Steuerung des Finanzhaushaltes sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden.

Art. 2

Kreditverwaltende Stellen

Als kreditverwaltende Stellen im Sinne dieser Verordnung gelten:

Art. 3

Rechtsgrundlage für Ausgaben

Die kreditverwaltenden Stellen haben bei der Eingehung von Verpflichtungen und bei der Tätigung von Ausgaben sicherzustellen, dass diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.

Art. 4

Gebundene Ausgaben im Hochbaubereich

1) Ausgaben für Projekte im Hochbaubereich gelten dann als gebunden, wenn:

2) Eine Änderung der Funktionalität der Hochbauinfrastruktur liegt insbesondere vor bei:

Art. 5

Gebundene Ausgaben im Bereich Verkehrsinfrastrukturprojekte

1) Ausgaben für Verkehrsinfrastrukturprojekte gelten dann als gebunden, wenn:

2) Eine Änderung der Funktionalität der Verkehrsinfrastruktur liegt insbesondere bei der Erweiterung von Strassen mit Trottoirs, Fahrradstreifen oder Fuss- und Fahrradwegen vor.

II. Voranschlag und Nachträge

Art. 6

Grundsätze

Für den Voranschlag gelten folgende Grundsätze:

Art. 7

Terminplan für die Erstellung des Voranschlags

Die Regierung beschliesst jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres den Terminplan für die Erstellung des Voranschlags. Dieser ist für die kreditverwaltenden Stellen verbindlich.

Art. 8

Teilergebnisse der Erfolgsrechnung

1) Zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit zählen alle Aufwände und Erträge einer Rechnungsperiode, die nicht dem Finanzergebnis oder dem ausserordentlichen Ergebnis zugeordnet werden.

2) Zum Finanzergebnis der Erfolgsrechnung zählen vorbehaltlich Abs. 3:

3) Zum ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung zählt seltener und ungewöhnlicher Aufwand und Ertrag ab einem Betrag von 10 Millionen Franken pro Fall, beispielsweise Aufwand aus Amtshaftungsklagen und ausserplanmässige Abschreibungen.

Art. 9

Investitionsrechnung

1) Folgende Ausgaben werden in der Investitionsrechnung verbucht:

2) Umwidmungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen oder umgekehrt müssen in der Investitionsrechnung mit dem entsprechenden Restbuchwert als Einnahme oder Ausgabe verbucht werden.

3) Veräusserungen, einschliesslich Tauschgeschäfte, von Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung zum jeweiligen Restbuchwert als investive Einnahme verbucht. Differenzen zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert werden über die Erfolgsrechnung verbucht.

4) Bei Abgängen von Verwaltungsvermögen ohne Verkaufserlös, beispielsweise durch Abbruch, Entsorgung, Verlust, Schenkung oder Totalbeschädigung, wird ein allfälliger Restbuchwert über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.

5) Versicherungszahlungen aufgrund des Untergangs aktivierter Sachanlagegüter werden wie folgt behandelt:

Art. 10

Kreditüberwachung

1) Die kreditverwaltenden Stellen überwachen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagskredite. Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so beantragen sie vor Eingehung der neuen Verpflichtung bei der Regierung oder, soweit es sich um dem Landtag zugeordnete Stellen handelt, beim Landtagsbüro einen Nachtragskredit.

2) Die kreditverwaltenden Stellen dürfen Verpflichtungen oder Zahlungen, die zu einer Überschreitung der genehmigten Mittel führen, erst eingehen bzw. tätigen, wenn:

3) Die Stabsstelle Finanzen stellt in den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 FHG entsprechende Antragsformulare elektronisch zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob eine Kreditüberschreitung nach Art. 10 Abs. 2 FHG vorliegt, so entscheidet abschliessend:

4) Die Regierung fasst die von ihr und vom Landtagsbüro beschlossenen Nachtragskredite in Sammelvorlagen zu Handen des Landtags zusammen.

III. Verpflichtungskredite

Art. 11

Verpflichtungskontrolle

Den kreditverwaltenden Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die laufende Verpflichtungskontrolle nach Art. 14 FHG. Sie melden der Stabsstelle Finanzen bis spätestens Mitte März nach Abschluss eines Rechnungsjahres die folgenden Angaben:

Art. 12

Kreditübertragung

1) Nicht beanspruchte Voranschlagskredite für Projekte oder Massnahmen, für welche vom Landtag ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden, sofern die voraussichtliche Nichtausschöpfung nicht bereits bei der Erstellung des Voranschlags für das Folgejahr berücksichtigt wurde.

2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn hinreichend begründet werden kann, dass die übertragenen Mittel im Folgejahr auch zweckgemäss verwendet werden können.

3) Die Stabsstelle Finanzen entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.

IV. Landesrechnung

Art. 13

Grundsätze

1) Für die Landesrechnung gelten die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze:

Art. 14

Rechnungsabgrenzung

1) Die nachstehenden Fälle werden in der Landesrechnung wie folgt verbucht:

2) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 10 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 10 000 Franken werden nur auf Verlangen einer kreditverwaltenden Stelle vorgenommen. Abgrenzungen unter einem Betrag von 1 000 Franken werden in keinem Fall vorgenommen. Die Landeskasse kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

3) Sekundarschulen können auf begründeten Antrag Abgrenzungen für Sockelbeiträge und Schülerbeiträge bis zu 20 % ihres Jahresbudgets zu Lasten des Rechnungsjahres vornehmen. Der Antrag ist bei der Landeskasse einzureichen.

4) Im Rechnungsjahr zugesicherte Subventionen und Förderbeiträge müssen nicht abgegrenzt werden.

Art. 15

Inhalt der Landesrechnung

Die Landesrechnung enthält nebst der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung auch analog dem Voranschlag die institutionell und nach Sachgruppen gegliederten Hauptkonten, die der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zugrunde liegen, sowie eine institutionell gegliederte Zusammenfassung.

Art. 16

Bilanzstruktur

Die Bilanz gliedert sich wie folgt:

Art. 17

Mittelflussrechnung

Als Fremde Mittel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 FHG gelten Fremdkapital ohne langfristige Finanzverbindlichkeiten wie Darlehen und Anleihen.

Art. 18

Anhang

1) Der Gewährleistungsspiegel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d FHG enthält insbesondere wesentliche Eventualverbindlichkeiten aus:

2) Als zusätzliche Angaben nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f FHG gelten insbesondere:

V. Bilanzierung und Bewertung

Art. 19

Flüssige Mittel

Flüssige Mittel (Barbestände, Bankguthaben und kurzfristige Finanzanlagen) in Fremdwährung werden zu Devisenkursen per Bilanzstichtag (Abschlusskurse) bewertet.

Art. 20

Forderungen

1) Dem Risiko des Forderungsverlustes ist durch eine Wertberichtigung (Delkredere) angemessen Rechnung zu tragen. Nicht wertberichtigt werden:

2) Die Wertberichtigung nach Abs. 1 beträgt bei:

3) Tritt ein Forderungsverlust ein, ist die Forderung vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen abzuschreiben. Eine Abschreibung kann insbesondere erfolgen, wenn:

Art. 21

Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien der unselbständigen Anstalten und Stiftungen

1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien der unselbständigen Anstalten und Stiftungen werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.

2) Beteiligungen des Finanzvermögens ohne Kurswert werden zum entsprechenden Beteiligungsanteil am Eigenkapital des Unternehmens per Bilanzstichtag gemäss dessen Jahresrechnung bewertet (Equitymethode). Ist dieser Equitywert mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet, kann jedoch zur Vermeidung einer Überbewertung eine andere Bewertungsart gewählt werden.

Art. 22

Investitionsbegriff

1) Investitionen sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die während mehr als einer Rechnungsperiode einen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, deren Wert pro Einzelobjekt zuverlässig ermittelt werden kann und eine bestimmte Mindesthöhe (Aktivierungsgrenze) erreicht.

2) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter sind einzelne, selbständig nutzungsfähige und bewertbare Gebrauchsgüter. Als selbständig nutzungsfähig gelten Gebrauchsgüter, wenn deren Funktionsfähigkeit jeweils auch ohne Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gegeben ist. Sie können einzeln angeschafft oder veräussert werden. Ausgaben für bestehende Anlagegüter stellen in der Regel nur Investitionen dar, wenn der Nutzen oder die Nutzungsdauer eindeutig erhöht bzw. ein Mehrwert geschaffen wird.

3) Ausgaben für Software stellen nur Investitionen dar, wenn es sich um eine Neuanschaffung oder eine einer Neuanschaffung gleichkommenden Gesamtüberarbeitung bestehender Software handelt. Blosse Anpassungen oder Erweiterungen bestehender Software stellen Aufwand dar. Als Einzelobjekt geführt werden können auch Gesamtlösungen, die mehrere inhaltlich oder technisch zusammenhängende Software-Lösungen beinhalten.

4) Ist unklar, ob eine Ausgabe eine Investition oder Aufwand darstellt, so entscheidet die Landeskasse.

5) Ausgaben für Anlagegüter, welche die folgenden Aktivierungsgrenzen pro einzeln nutzbarem Anlagegut nicht erreichen, werden als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht und nur in allfälligen dezentralen Sachregistern nicht aber in der Anlagenbuchhaltung geführt:

6) Die Landeskasse kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 5 zulassen.

Art. 23

Leasing

1) Sachanlagen, die über ein Finanzierungs-Leasing beschafft werden, stellen grundsätzlich Investitionen dar. Sie werden bei Leasingbeginn zum Anschaffungswert (ohne Leasingzins) aktiviert und die Leasingverbindlichkeit wird passiviert. Liegt der Anschaffungswert der Sachanlage unter 50 000 Franken, erfolgt keine Aktivierung und das Leasing wird als Aufwand verbucht.

2) Um ein Finanzierungs-Leasing handelt es sich, wenn:

Art. 24

Warenvorräte

1) Zum Verbrauch oder Verkauf bestimmte Warenvorräte werden nicht aktiviert. Sie werden zu Lasten der Erfolgsrechnung beschafft.

2) Ausgaben ab 50 000 Franken, die über mehrere Jahre der Herstellung solcher Waren dienen, können nach Rücksprache mit der Landeskasse aktiviert werden.

Art. 25

Darlehen

1) Fällige Darlehen werden nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis d wertberichtigt oder vorbehaltlich besonderer Vorschriften nach Art. 20 Abs. 3 abgeschrieben.

2) Nicht fällige ungesicherte Darlehen werden zu 100 % wertberichtigt, wenn eine andere Forderung gegen denselben Schuldner nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis d wertberichtigt oder abgeschrieben wird.

Art. 26

Beteiligungen des Verwaltungsvermögens

1) Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert bewertet und nicht planmässig abgeschrieben. Ist für eine Beteiligung ein Kurs- oder Equitywert per Bilanzstichtag vorhanden und liegt dieser unter dem Anschaffungswert, so wird der Anschaffungswert auf diesen tieferen Verkehrswert wertberichtigt. Liegt der Grund für eine Wertberichtigung nicht mehr vor, so wird diese durch eine Wertaufholung in höchstens gleichem Umfang rückgängig gemacht.

2) Kleinere oder ausländische Beteiligungen können auf den Erinnerungswert abgeschrieben werden, insbesondere wenn langfristig kein Ertrag oder Kapitalrückfluss absehbar ist.

Art. 27

Investitionsbeiträge

Investitionsbeiträge werden im Jahr der Verbuchung vollständig abgeschrieben und erscheinen nicht in der Bilanz.

Art. 28

Spezialfinanzierungen

Nicht verwendete, gänzlich oder teilweise von Dritten stammende zweckgebundene Mittel, für die durch Gesetz eine Spezialfinanzierung errichtet wurde, werden als Spezialfinanzierungen in der Bilanz ausgewiesen. Veränderungen von Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung als Einlagen oder Entnahmen ausgewiesen.

Art. 29

Rückstellungen

1) Rückstellungen für Ferien- und Gleitzeitguthaben des Personals sowie definitiv feststehende Pensionsverpflichtungen werden unabhängig von ihrer Höhe zurückgestellt. Übrige Rückstellungen werden für bestehende Verpflichtungen ab einem Betrag von 1 000 000 Franken gebildet.

2) Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen werden auf demselben Konto der Erfolgsrechnung verbucht. Erfüllt die Bildung oder Auflösung einer Rückstellung die Kriterien eines ausserordentlichen Aufwandes oder Ertrages, erfolgt eine Zuordnung zum ausserordentlichen Ergebnis.

3) Kreditverwaltende Stellen sind verpflichtet, die Landeskasse bei Entstehung, Veränderung oder Entfall eines Rückstellungsbedarfs unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.

Art. 30

Zweckgebundene Mittel im Eigenkapital

Die Veränderung von gesetzlich errichteten zweckgebundenen Mitteln im Eigenkapital erfolgt im Rahmen der Verwendung des Jahresergebnisses.

Art. 31

Abschreibungen

1) Für die Abschreibung von Sachanlagegütern und immateriellen Anlagegütern des Verwaltungs- und des Finanzvermögens gelten folgende Standardabschreibungssätze linear vom Anschaffungswert:

2) Grundstücke, Anlagen im Bau sowie Kulturgüter werden nicht planmässig abgeschrieben.

3) Hochbauten im Ausland und Stockwerkeigentum, welche zusammen mit dem jeweiligen Grundstück aktiviert wurden, werden linear mit 2.50 % (Nutzungsdauer 40 Jahre) vom halben Anschaffungswert abgeschrieben.

4) Die Abschreibungssätze bzw. die Nutzungsdauer von sonstigen immateriellen Anlagegütern (Rechte, Patente, Lizenzen) wird durch die Landeskasse jeweils individuell festgelegt.

5) Bei Bedarf kann die Landeskasse nach Rücksprache mit der dafür verantwortlichen kreditverwaltenden Stelle für einzelne Anlagegüter eine kürzere Nutzungsdauer bzw. einen höheren Abschreibungssatz festlegen, insbesondere bei Sanierungen von Hoch- und Tiefbauten sowie bei gebraucht erworbenen Anlagegütern.

6) Bestehen Anzeichen einer ausserordentlichen, wesentlichen und dauerhaften Verminderung der Nutzbarkeit, der Nutzungsdauer oder des Buchwertes, so hat die für ein Anlagegut des Verwaltungs- oder Finanzvermögens verantwortliche kreditverwaltende Stelle die Landeskasse unverzüglich zu informieren. Die Landeskasse nimmt in Absprache mit der kreditverwaltenden Stelle und vorbehaltlich Abs. 7 eine entsprechende Sonderabschreibung oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer vor. Liegen die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nicht mehr vor, so kann diese durch eine Zuschreibung in höchstens gleichem Umfang wieder rückgängig gemacht werden.

7) Die kreditverwaltende Stelle oder die Landeskasse beauftragt insbesondere im Fall von Liegenschaften einen externen Fachexperten mit einer entsprechenden Schätzung, wenn:

VI. Aufgaben und Zuständigkeiten

A. Allgemeines

Art. 32

Buchhaltung und Zahlungsverkehr

1) Die Führung der Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die kreditverwaltenden Stellen erfolgt grundsätzlich zentral durch die Landeskasse. Die Landeskasse kann Ausnahmen bewilligen.

2) Alle kreditverwaltenden Stellen sowie bei Bedarf die öffentlichen Unternehmen haben die Anweisungen der Landeskasse betreffend Buchhaltung, Jahresabschluss und Zahlungsverkehr fristgerecht einzuhalten. Bei der Vorbereitung von buchhalterisch relevanten Vorgängen, Projekten und Beschlüssen haben die kreditverwaltenden Stellen bei Bedarf vorgängig die Landeskasse zu konsultieren.

Art. 33

Ausführung von Zahlungsaufträgen

Zahlungsaufträge werden von der Landeskasse nur ausgeführt, wenn sie:

Art. 34

Kassen- und Kontenführung

1) Die Landeskasse entscheidet über die Einrichtung von Kassen und Bankkonten sowie, sofern diese dezentral verwaltet werden, über die Bevorschussung derselben.

2) Bei Bankverbindungen sind Kollektivzeichnungsrechte zu zweien vorzusehen. Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen.

Art. 35

Zahlungsfreigabe

1) Zahlungsaufträge an die Landeskasse müssen freigegeben sein:

2) Wer Zahlungen frei gibt, ist für die formelle und materielle Richtigkeit derselben verantwortlich.

Art. 36

Verwaltung der Liquidität

1) Die Landeskasse verwaltet die operative Liquidität bzw. die Flüssigen Mittel und tätigt entsprechend dem Liquiditätsbedarf auch Call- und Festgeldanlagen bei liechtensteinischen Banken.

2) Die Landeskasse kann bei Bedarf Fremdwährungskäufe vornehmen, insbesondere wenn die Fremdwährungsbestände für die kurzfristig zu erwartenden Fremdwährungszahlungen nicht mehr ausreichen.

3) Der Kauf von Fremdwährungen zur Deckung oder Absicherung eines mittel- oder langfristigen Bedarfs setzt die Genehmigung der Regierung voraus.

Art. 37

Fakturierung, Einzug und Verwaltung von Forderungen

1) Die Fakturierung, der Einzug und die Verwaltung von Forderungen, einschliesslich ihrer Bewertung nach Art. 20 Abs. 1 und 2, obliegt der Landeskasse oder, bei dezentraler Debitorenbuchhaltung, den kreditverwaltenden Stellen.

2) Forderungen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist unbezahlt bleiben, sind systematisch und periodisch zu mahnen. Auf die Erhebung von Mahngebühren und Verzugszinsen kann vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen aus Kosten-Nutzen-Überlegungen verzichtet werden. Werden Verzugszinsen erhoben, so finden die für Verzugszinsen bei Steuerforderungen geltenden Bestimmungen der Steuerverordnung Anwendung.

3) Ergebnislos gemahnte Forderungen werden grundsätzlich auf dem Rechtsweg eingetrieben. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Schuldner über Grundeigentum verfügt. Auf eine Eintreibung kann in begründeten Fällen, insbesondere bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit, verzichtet werden.

4) Über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen nach Art. 20 Abs. 3 entscheidet die zuständige kreditverwaltende Stelle oder, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, die Regierung.

5) Die nach Abs. 1 für die Verwaltung von Forderungen zuständige Stelle kann mit säumigen Schuldnern Teilzahlungsvereinbarungen abschliessen. Bei dezentralen Debitorenbuchhaltungen haben die verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen vor Abschluss von Teilzahlungsvereinbarungen die Landeskasse zu konsultieren.

Art. 38

Formelle Rechnungskontrolle

Die Landeskasse prüft vor der buchhalterischen Erfassung im Rahmen einer formellen Rechnungskontrolle die folgenden Punkte der eingehenden Zahlungsaufträge:

Art. 39

Sicherstellungen

1) Sicherstellungen zu Gunsten des Landes sind vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen zu leisten durch:

2) Die Landeskasse kann weitere Formen der Sicherstellung gestatten.

Art. 40

Leasingverträge

Kreditverwaltende Stellen haben vor Abschluss von Leasingverträgen die Landeskasse zu konsultieren.

Art. 41

Anlagenbuchhaltung

1) Die Landeskasse führt für Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter des Finanz- und Verwaltungsvermögens eine Anlagenbuchhaltung, die für jedes einzelne Anlagegut Zugang, Abgang und Umbuchung von Anschaffungswert, planmässiger Abschreibung, Sonderabschreibung und Restbuchwert ausweist.

2) In der Anlagenbuchhaltung werden Anlagegüter der Kategorien Grundstücke, Gebäude, Tiefbauten, Mobilien, immaterielle Anlagegüter sowie Anzahlungen und Anlagen im Bau des Finanz- und Verwaltungsvermögens erfasst, sofern sie als Investition im Sinne von Art. 22 gelten.

3) Dezentral durch die kreditverwaltenden Stellen geführte Sachinventare bleiben durch die Anlagenbuchhaltung der Landeskasse unberührt und können auch weiterhin Anlagegüter enthalten, die beispielsweise aufgrund der Aktivierungsgrenze nicht aktiviert und in der Anlagenbuchhaltung nicht geführt sind.

4) Die Bestände der Anlagenbuchhaltung werden durch die Landeskasse periodisch mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (Grundstücke) sowie mit den zuständigen kreditverwaltenden Stellen (Hochbauten, Tiefbauten, Mobilien und immaterielle Sachanlagen) abgestimmt. Die für einzelne Anlagegüter verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen sind verpflichtet, die Landeskasse bei wertrelevanten Vorgängen unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.

Art. 42

Pflege des Kontenplans

Die Pflege des Kontenplans obliegt:

B. Zuständigkeiten

Art. 43

Landeskasse

Der Landeskasse obliegen insbesondere:

Art. 44

Stabsstelle Finanzen

Der Stabsstelle Finanzen obliegen insbesondere:

Art. 45

Delegation von Ausführungskompetenzen

1) Regierungsmitglieder können im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite in eigener Kompetenz im Einzelfall einmalige gebundene Ausgaben bis 100 000 Franken und wiederkehrende gebundene Ausgaben bis 50 000 Franken pro Jahr tätigen.

2) Amtsstellen können im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite zu Lasten der von ihnen verwalteten Voranschlagskredite in eigener Kompetenz im Einzelfall einmalige gebundene Ausgaben bis 50 000 Franken pro Jahr tätigen, soweit das zuständige Regierungsmitglied keine anderweitigen Anordnungen trifft.

3) In den Höchstbeträgen nach Abs. 1 und 2 sind sämtliche anfallenden Steuern und Abgaben enthalten.

4) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 1 und 2 gelten für:

5) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

6) Die Ausführungskompetenzen nach Abs. 2 gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Gutachten oder Expertisen, sofern diese nicht eindeutig mit dem Vollzug von Gesetzen in Zusammenhang steht. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige Regierungsmitglied. Die Amtsstellen informieren das zuständige Regierungsmitglied im Einzelfall über die Vergabe solcher Aufträge; sie haben zudem eine Jahresübersicht zu übermitteln.

7) Regierungsmitglieder und Amtsstellen können bewilligte Voranschlags- und Nachtragskredite für gebundene Ausgaben uneingeschränkt verwenden, wenn:

Art. 46

Anschaffung von mobilen Gütern

1) Mobile Güter dürfen nur nach Massgabe des Detailbudgets nach Abs. 3 angeschafft werden. Die Anschaffung von mobilen Gütern obliegt:

2) Abweichungen von den Zuständigkeiten nach Abs. 1 können sich bei der Anschaffung von mobilen Gütern im Rahmen eines vom Landtag bewilligten Verpflichtungskredits ergeben.

3) Die in Abs. 1 Bst. a bis c genannten Stellen legen der Regierung nach der Genehmigung des Voranschlags durch den Landtag spätestens bis Ende Januar des Folgejahres ein Detailbudget zur Genehmigung vor. Die Detailbudgets müssen die einzelnen Güter und deren voraussichtlicher Anschaffungswert ausreichend klar spezifizieren; davon ausgenommen sind allfällige Gesamtreservepositionen.

4) Sind während eines Jahres Ersatz- oder Neuanschaffungen erforderlich, die nicht budgetiert wurden, so kann im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite eine Umteilung von Budgetmitteln vorgenommen werden. Die Entscheidung über solche Umteilungen obliegt:

5) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagsbüro oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 3 und 4.

6) Als mobile Güter im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter mit einem Anschaffungswert von mindestens 10 000 Franken im Einzelfall:

Art. 47

Anschaffung von Informatikmitteln

1) Die Anschaffung von Informatikmitteln obliegt:

2) Die Entscheidung über Ersatzanschaffungen im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite obliegt:

3) Die Regierung entscheidet überdies bei Neuanschaffungen über 10 000 Franken.

4) Für die dem Landtag zugeordneten Stellen übernimmt das Landtagsbüro oder der Landesausschuss die Funktion der Regierung oder der Regierungsmitglieder nach Abs. 2 und 3.

5) Als Informatikmittel im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere folgende Güter und Rechte mit einem Anschaffungswert von mindestens 10 000 Franken im Einzelfall:

Art. 48

Zuwendungen

1) Die Regierung entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen) zu Gunsten des Landes.

2) Zuwendungen dürfen nur angenommen werden, wenn ihnen ein schriftlicher Vertrag oder eine letztwillige Verfügung zu Grunde liegt.

Art. 49

Sponsoring

Die Regierung entscheidet über die Zulassung finanzieller Beteiligungen Dritter an der Durchführung von Projekten des Landes (Sponsoring).

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50

Übergangsbestimmung

Die nach Art. 34 FHG aus der Neubewertung der Aktiven und Passiven resultierende Neubewertungsreserve wird bis und mit Abschluss der Landesrechnung 2013 im Eigenkapital gesondert ausgewiesen und in der Rechnungsperiode 2014 in die Eigenmittel umgebucht.

Art. 51

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 52

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 47 Abs. 1 Bst. a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 611.0

[^2]: Art. 45 Abs. 5 Bst. b berichtigt durch LGBl. 2012 Nr. 15.

Art. 9

Investitionsrechnung

1) Folgende Ausgaben werden in der Investitionsrechnung verbucht:

2) Umwidmungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen oder umgekehrt müssen in der Investitionsrechnung mit dem entsprechenden Restbuchwert als Einnahme oder Ausgabe verbucht werden.

3) Veräusserungen, einschliesslich Tauschgeschäfte, von Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung zum jeweiligen Restbuchwert als investive Einnahme verbucht. Differenzen zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert werden über die Erfolgsrechnung verbucht.

4) Bei Abgängen von Verwaltungsvermögen ohne Verkaufserlös, beispielsweise durch Abbruch, Entsorgung, Verlust, Schenkung oder Totalbeschädigung, wird ein allfälliger Restbuchwert über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.

5) Versicherungszahlungen aufgrund des Untergangs aktivierter Sachanlagegüter werden wie folgt behandelt: