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Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011

Geltender Text a fecha 2019-12-18

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Konsumenten, Kreditgebern und Kreditvermittlern in Zusammenhang mit Kreditverträgen und bezweckt den Schutz der Konsumenten sowie die Sicherstellung eines transparenten und effizienten Konsumkreditmarktes.

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7h.07).

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge.

2) Es gilt nicht für:

3) Auf Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, finden lediglich die Art. 1 bis 3, 4 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 3, Art. 6 bis 9, 10 Abs. 1 und 4, Art. 11, 13, 16 und 18 sowie die Art. 20 bis 30 Anwendung.

4) Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die Art. 1 bis 3, 19 sowie 22 bis 30 Anwendung.

5) Auf Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Konsumenten Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Konsument seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, finden lediglich die Art. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10 Abs. 1, 2 Bst. a bis i, m und s sowie Abs. 4, Art. 12, 14, 17 sowie 19 bis 30 Anwendung, sofern:

6) Handelt es sich in den Fällen nach Abs. 5 um Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, so gelten nur die Bestimmungen von Abs. 3.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Art. 4

Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind

1) Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Konsumenten bezogene Zahlen genannt, so müssen diese Informationen in der Werbung die folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten:

2) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 5

a) Im Allgemeinen

1) Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten rechtzeitig bevor dieser durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Konsumenten geäusserten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information zu erteilen, die der Konsument benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schliessen will. Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten die in Abs. 2 genannten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Konsumkredite" nach Anhang 2 mitzuteilen. Die Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das genannte Formular vorgelegt hat.

2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:

3) Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Konsumenten sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" beigefügt werden kann.

3a) Wird im Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Konsumenten in einem eigenen Dokument, das der Standardinformation für Konsumkredite beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Konsumenten mit.[^2]

4) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Art. 6 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes muss die zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 2 Bst. c, d, e, f und h des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.

5) Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Konsumenten mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen nach Abs. 1 bis 3 nicht gestattet, insbesondere in dem in Abs. 4 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Konsumenten unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Konsumkredite" mit.

6) Auf Verlangen erhält der Konsument zusätzlich zu dem Formular "Standardinformationen für Konsumkredite" unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Konsumenten bereit ist.

7) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Konsumenten geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Abs. 1 bis 3 bereitgestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

8) Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler sind zudem verpflichtet, dem Konsumenten angemessene Erläuterungen zu geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen nach Abs. 1 bis 3, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Konsumenten, einschliesslich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Konsumenten. Der Konsument soll dadurch beurteilen können, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird.

Art. 6

b) Bestimmte Kreditverträge in Form von kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten und bestimmte, spezielle Kreditverträge

1) Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten, rechtzeitig bevor dieser durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot im Sinne von Art. 2 Abs. 3, 5 und 6 gebunden ist, auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Konsumenten geäusserten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen zu erteilen, die der Konsument benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schliessen will.

2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:

3) Der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Konsumenten die in Abs. 2 genannten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger - alle in gleicher Weise hervorgehoben - mitzuteilen. Dies kann unter Verwendung des Formulars "Standardinformationen für Überziehungskredite und Umschuldungen" nach Anhang 3 geschehen. Die Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das genannte Formular vorgelegt hat.

4) Bei Kreditverträgen in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit muss bei den vorvertraglichen Informationspflichten kein effektiver Jahreszins angegeben werden.

5) Bei Kreditverträgen, die vorsehen, dass Kreditgeber und Konsument Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Konsument seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, ist der Konsument auch über Folgendes zu informieren:

6) Handelt es sich in den Fällen nach Abs. 5 um Kreditverträge in Form einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit, dann gelten nur die in Abs. 1 bis 3 genannten Bestimmungen

7) Bei fernmündlicher Kommunikation oder falls der Konsument verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 2 Bst. c, e, f und h vorgesehenen Angaben enthalten. Im Falle von Kreditverträgen im Sinne von Abs. 5 muss die Beschreibung der Hauptmerkmale ausserdem eine Bestimmung der Laufzeit des Kreditvertrags enthalten.

8) Ungeachtet der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Bst. e sind für Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit innerhalb eines Monats zurückzuzahlen ist, zumindest die Anforderungen des Abs. 7 Satz 1 einzuhalten.

9) Auf Verlangen erhält der Konsument zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 7 genannten Informationen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs mit den vertraglichen Informationen nach Art. 10 und 11, sofern diese Anwendung finden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Konsumenten bereit ist.

10) In dem Fall, dass der Vertrag auf Ersuchen des Konsumenten mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Erteilung der Informationen nach den Abs. 1 bis 3 und 5, einschliesslich der in Abs. 7 genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 und 5 nach, indem er dem Konsumenten die vertraglichen Informationen nach Art. 10 und 11, sofern diese Anwendung finden, vorlegt.

Art. 7

c) Ausnahmen

Die Pflicht zur Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen nach Art. 5 und 6 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Konsumenten die verlangten vorvertraglichen Informationen mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.

Art. 8

Bewertung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten

1) Der Kreditgeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Konsumenten anhand ausreichender Informationen bewerten, die er gegebenenfalls vom Konsumenten verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.[^3]

2) Sofern die Vertragsparteien vereinbaren, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrages zu ändern, hat der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Konsumenten auf den neuen Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Konsumenten vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu bewerten.

III. Zugang zu Datenbanken

Art. 9

Zugang zu Datenbanken bei grenzüberschreitenden Krediten

1) Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz zu gewähren.

2) Lehnt ein Kreditgeber einen Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage ab, so unterrichtet er den Konsumenten unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank. Die Unterrichtung hat zu unterbleiben, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

3) Aufgehoben[^4]

IV. Information und Rechte aus Kreditverträgen

Art. 10

a) Im Allgemeinen

1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien nach Vertragsabschluss eine Kopie des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.

2) Der Kreditvertrag muss in klarer und prägnanter Form folgende Angaben enthalten:

3) Im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit, stellt der Kreditgeber dem Konsumenten kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.

4) Sofern bei einem Kreditvertrag vom Konsumenten geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag dienen, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Abs. 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

Art. 11

b) Kreditverträge in Form von kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten

Bei Kreditverträgen in Form von kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten, muss der Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form folgende Angaben enthalten:

Art. 12

Angaben zum Sollzinssatz

1) Der Konsument ist über eine allfällige Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird.

2) Die Information muss den Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen enthalten. Ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.

3) Die Vertragsparteien können jedoch im Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Abs. 1 und 2 dem Konsumenten in regelmässigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeignete Weise öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz ausserdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

Art. 13

Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit

1) Wird einem Konsumenten ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt, so muss der Kreditgeber den Konsumenten regelmässig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger informieren über:

2) Darüber hinaus ist der Konsument über allfällige Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird.

3) Die Vertragsparteien können jedoch im Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information über die Änderung des Sollzinssatzes nach Massgabe des Abs. 1 zu erteilen ist, wenn diese Änderung auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeignete Weise öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz ausserdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

Art. 14

Unbefristete Kreditverträge

1) Der Konsument kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

2) Sofern die Parteien im Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten ordentlich kündigen; die Kündigung ist dem Konsumenten auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen.

3) Sofern die Parteien im Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen dem Konsumenten das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen. Der Kreditgeber muss den Konsumenten über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig oder gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.

Art. 15

Widerrufsrecht

1) Der Konsument kann den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

2) Diese Widerrufsfrist beginnt:

3) Sofern der Konsument sein Widerrufsrecht ausüben will, erklärt er den Widerruf, um diesen vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber ihm nach Art. 10 Abs. 2 Bst. q gegeben hat. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Widerrufsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung, sofern sie auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird.

4) Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf ausbezahlt worden, so hat der Konsument dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschliesslich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Konsumenten zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.

5) Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Konsument nicht mehr an die Vereinbarung über die Nebenleistung gebunden, wenn er sein Recht auf Widerruf vom Kreditvertrag nach diesem Artikel ausübt.

6) Sofern der Konsument über ein Widerrufsrecht nach diesem Artikel verfügt, finden Art. 8 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes und Art. 4 Abs. 1 bis 3 des Konsumentenschutzgesetzes im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen keine Anwendung.

7) Allfällige Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnen kann, werden von diesem Artikel nicht berührt.

Art. 16

Verbundene Kreditverträge

1) Sofern der Konsument ein Recht auf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt hat, ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.

2) Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Konsument seine Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

3) Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, nach denen ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Konsument gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten über einen Kreditvertrag finanziert wird.

Art. 17

Vorzeitige Rückzahlung

1) Der Konsument kann seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise erfüllen. In solchen Fällen hat der Konsument das Recht auf Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

2) Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

3) Die Entschädigung nach Abs. 2 darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Überschreitet der Zeitraum nicht ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.

4) Eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung darf nicht verlangt werden:

5) Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Konsument in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.

Art. 18

Forderungsabtretung

1) Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Konsument dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschliesslich der Aufrechnung von Gegenforderungen.

2) Der Kreditgeber hat den Konsumenten über die Abtretung nach Abs. 1 zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Konsumenten gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.

Art. 19

Überschreitung

1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Konsumenten die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss zusätzlich die Informationen enthalten über:

2) Der Kreditgeber muss die Informationen nach Abs. 1 dem Konsumenten regelmässig auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.

3) Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat hat der Kreditgeber den Konsumenten unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren über:

V. Effektiver Jahreszinses

Art. 20

Berechnung des effektiven Jahreszinses

1) Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Konsumenten herstellt, ist nach der in Teil I des Anhangs 1 aufgeführten mathematischen Formel zu berechnen.

2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten massgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

3) Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Konsumenten geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

4) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Konsument ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen.

5) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

6) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung von den in Anhang 1 genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden.

VI. Kreditvermittler

Art. 21

Bestimmte Pflichten des Kreditvermittlers

1) Der Kreditvermittler muss sowohl in seiner Werbung als auch in den für den Konsumenten bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweisen und insbesondere deutlich machen, ob er ausschliesslich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditvermittler arbeitet.

2) Sofern der Konsument dem Kreditvermittler für dessen Dienste ein Entgelt zahlen muss, ist dieses dem Konsumenten bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen dem Konsumenten und dem Kreditvermittler auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren.

3) Gleichzeitig hat der Kreditvermittler das gegebenenfalls vom Konsumenten an ihn für seine Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen.

VII. Zwingendes Recht

Art. 22

Unabdingbarkeit

Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten des Konsumenten abgewichen werden.

VIII. Aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 23

Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kreditgebern oder Kreditvermittlern einerseits und Konsumenten andererseits bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten arbeitet die Schlichtungsstelle mit Schlichtungsstellen anderer betroffener EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz zusammen.

5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

IX. Zivilrechtliche Wirkungen

Art. 24

Nichtigkeit

1) Die Nichteinhaltung der Art. 10, 11, 13 und 19 bewirkt die Nichtigkeit des Kreditvertrages.

2) Ist der Kreditvertrag nichtig, so hat der Konsument die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten.

3) Der Kredit ist in gleich hohen Teilzahlungen zurückzuzahlen, die, wenn der Vertrag keine längeren Zeitabstände vorsieht, jeweils einen Monat auseinander liegen.

X. Strafbestimmungen

Art. 25

Übertretungen

1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 20 000 Franken, bestraft, wer:

2) Das Amt für Volkswirtschaft informiert die für die Beaufsichtigung von Kreditgebern oder -vermittlern zuständigen Behörden über die Verhängung von Strafen nach Abs. 1.

Art. 26

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Xa. Datenschutz[^5]

Art. 26a[^7]

a) durch Kreditgeber und Kreditvermittler

1) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Kreditnehmer verarbeiten, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Vermittlung eines Kreditvertrages benötigen.

2) Kreditgeber und Kreditvermittler müssen geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.

Art. 26b[^8]

b) durch das Amt für Volkswirtschaft

1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Kreditgeber, -vermittler und -nehmer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 28

Übergangsbestimmungen

1) Auf Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

2) Auf bereits laufende unbefristete Kreditverträge sind die Art. 12 bis 14, 18 sowie 19 Abs. 2 und 3 bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 30

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

Anhang 1[^9]

Ermittlung des effektiven Jahreszinses

Anhang 2[^10]

Standardinformationen für Konsumkredite

Anhang 3[^11]

Standardinformationen für Überziehungskredite und Umschuldungen

Vorvertragliche Informationen

Zwingende Angaben in Kreditverträgen

Verarbeitung personenbezogener Daten[^6]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

1) Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits aus: Dabei ist:

2) Bei der Berechnung ist Folgendes zu berücksichtigen:

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme", deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt.

1) Ist es dem Konsumenten nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.

2) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.

3) Ist es dem Konsumenten nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

4) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass: Als unbefristete Kreditverträge gelten Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschliesslich solcher Kredite, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.

5) Bei anderen Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch unbefristete Kredite sind (siehe die Annahmen unter Abs. 4 und 8), gilt Folgendes:

6) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Konsumenten zu leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen nach den Abs. 4, 5 oder 8 feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind:

7) Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 2 250 Franken angenommen.

8) Im Fall einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.

9) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so werden als Zinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.

10) Bei Konsumkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschliessend in regelmässigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.

(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

(falls zutreffend)

(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

(falls zutreffend)

(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 33/2011 und 119/2011

[^2]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 257.

[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 285.

[^4]: Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 285.

[^5]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 285.

[^6]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 285.

[^7]: Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 285.

[^8]: Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 285.

[^9]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 201.

[^10]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^11]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.