Änderungshistorie
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen über den Informationsaustausch in Steuersachen
2 Versionen
· 2012-02-28
2015-05-20
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der R
Änderungen vom 2015-05-20
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sind wie folgt übereingekommen:
##### Art. 1
##### Art. 1 [^2]
**Geltungsbereich des Abkommens**
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vorgesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen, die Eintreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vorgesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
##### Art. 2
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- b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
- c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche; oder
- d) der in Frage stehende Steuerbetrag EUR 25 000 oder den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken nicht übersteigt, sofern der Fall von der ersuchenden Vertragspartei nicht als sehr schwerwiegend betrachtet wird.
- c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche;
- d) Aufgehoben.[^3]
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
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Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
- 1. In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass der Steuerpflichtige ausserhalb eines Steuerstrafverfahrens über die Absicht eines Auskunftsersuchens unterrichtet werden soll. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Ermittlung gefährdet würde.
- 1. Aufgehoben.[^4]
- 2. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt.
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Kingstown
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [28/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=28&buajahr=2010)
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2015129000).
[^3]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2015129000).
[^4]: Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2015129000).
2011-05-16
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und de
Originalfassung
Text zu diesem Datum