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Kundmachung vom 26. Juni 2012 der Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2012-02-11

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Februar 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 15 die Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012 und 31/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"IS für Island;

FL für Liechtenstein;

16 für Norwegen."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Anhang IV wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt: "- IS für Island - FL für Liechtenstein - 16 für Norwegen."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2008, Nr. 78/2009 und Nr. 385/2009 sowie der Richtlinie 2007/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 631/2009/EG, berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16, der Verordnung (EU) Nr. 371/2010 und der Richtlinie 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32010 L 0052: Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2010/22/EU und 2010/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 301/2011 und der Entscheidungen 2008/911/EG und 2010/28/EG sowie der Beschlüsse 2010/30/EU und 2010/180/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0137: Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zz (Beschluss 2010/296/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 440/2008 und (EG) Nr. 761/2009 sowie der Entscheidung 2009/851/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32010 R 1152: Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss[^36] alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2012 vom 10. Februar 2012[^37], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zzb (Entscheidung 2009/851/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/391/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 L 0059: Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11 Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1b (Beschluss 2009/767/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/130/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37de (Beschluss 2011/155/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ga (Entscheidung 2010/17/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt."

"N: Norwegen"

"Norwegisch: FØRERBEVIS"

"Das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, wird gemäss Abschnitt 3 Bst. c dieses Anhangs gedruckt."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 36/2010, berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0149: Verordnung (EU) Nr. 149/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 149/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^59].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

1) Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (im Folgenden "Arbeitsgruppe") eingesetzt, die die Begleitung der Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen in Kapitel IIa des Protokolls 10 zum Abkommen gewährleistet und überprüft, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden.

2) Die Arbeitsgruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die Geschäftsordnung im Anhang dieses Beschlusses.

3) Die Arbeitsgruppe erstattet dem in Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses[^61] genannten Gemeinsamen Unterausschuss I für den freien Warenverkehr Bericht.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^62].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Geschäftsordnung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Art. 1

Zusammensetzung

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union, Vertretern der EFTA-Staaten und erforderlichenfalls Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

Art. 2

Aufgaben

1) Die Arbeitsgruppe evaluiert die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen. Insbesondere begleitet sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Vorabinformationen über eingehende und abgehende Sendungen, sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen sowie der Rechtsvorschriften über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Sie tauscht auch Informationen über Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aus.

2) Die Arbeitsgruppe erörtert die notwendigen technischen Änderungen an Kapitel IIa von Protokoll 10.

3) Auf Antrag einer der Vertragsparteien organisiert die Arbeitsgruppe die Zusammenkunft einer Expertengruppe, um ein bestimmtes Thema zu erörtern. Die Arbeitsgruppe überprüft auch die Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien. Die Arbeitsgruppe kann vereinbaren, zur Durchführung einer solchen Überprüfung Besuche an Ort und Stelle zu organisieren.

4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien prüft die Arbeitsgruppe jede Frage, die sie als relevant für die Anwendung der in Kapitel IIa des Protokolls 10 festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen ansieht.

Art. 3

Vorsitz

Der Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe wird abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter eines der EFTA-Staaten, für den Kapitel IIa des Protokolls 10 gilt, geführt.

Art. 4

Sitzungen

1) Die Arbeitsgruppe tritt regelmässig, mindestens aber einmal jährlich zusammen.

2) Die Sitzungen finden in Brüssel oder an einem vom Vorsitz der Arbeitsgruppe bestimmten anderen Ort statt.

3) Der Vorsitz beruft die Sitzungen der Arbeitsgruppe ein. Das Einberufungsschreiben wird den in Art. 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. In dringenden Fällen kann das Einberufungsschreiben kurzfristiger versandt werden.

4) Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch.

5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Art. 5

Tagesordnung

1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Art. 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.

2) Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Art. 6

Protokoll

1) Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe.

2) Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.

Art. 7

Kosten

Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 92 und Art. 94 Abs. 3 sowie auf Art. 9f Abs. 1 des Protokolls 10 zum Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2012 vom 10. Februar 2012

[^1]: ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 74.

[^2]: ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

[^3]: ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1.

[^4]: ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

[^5]: ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13.

[^6]: ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

[^7]: ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.

[^8]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 74.

[^11]: ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1.

[^12]: ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1.

[^13]: ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 7.

[^16]: ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1.

[^17]: ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 28.

[^20]: ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 5.

[^21]: ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42.

[^22]: ABl. L 11 vom 16.1.2010, S. 12.

[^23]: ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 14.

[^24]: ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 52.

[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^26]: ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 32.

[^27]: ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

[^30]: ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

[^31]: ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1.

[^32]: ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 56.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

[^35]: ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13.

[^36]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^37]: ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 18.

[^38]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

[^39]: ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 28.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 13.

[^42]: ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 49.

[^45]: ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

[^46]: ABl. L 120 vom 25.5.1972, S. 7.

[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^48]: ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 35.

[^49]: ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

[^52]: ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8.

[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^54]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

[^55]: ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1.

[^56]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^57]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 48.

[^58]: ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 1.

[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^60]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

[^61]: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60).

[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.