Änderungshistorie
Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
4 Versionen
· 2012-07-27
2025-01-01
Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisc
2019-12-22
Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisc
Änderungen vom 2019-12-22
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2) In Einzelfällen können die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, Unternehmen im anderen Vertragsstaat als steuerpflichtige Person einzutragen.
3) Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen wird im gemeinsamen Anwendungsgebiet von der Eidgenössischen Zollverwaltung nach den in der Anlage II zu dieser Vereinbarung aufgeführten Vorschriften erhoben. Änderungen und Ergänzungen der Anlage II erfolgen mit Ausnahme der Zollgesetzgebung nach dem Verfahren gemäss Art. 1 Abs. 2 des Vertrages.
3) Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen wird im gemeinsamen Anwendungsgebiet von der Eidgenössischen Zollverwaltung[^1] nach den in der Anlage II zu dieser Vereinbarung aufgeführten Vorschriften erhoben. Änderungen und Ergänzungen der Anlage II erfolgen mit Ausnahme der Zollgesetzgebung nach dem Verfahren gemäss Art. 1 Abs. 2 des Vertrages.
##### Art. 6
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**Poolung der Mehrwertsteuererträge**
Die von den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten und von der Eidgenössischen Zollverwaltung verbuchten Mehrwertsteuererträge werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement errichteten Pool zugeführt.
Die von den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten und von der Eidgenössischen Zollverwaltung[^2] verbuchten Mehrwertsteuererträge werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement errichteten Pool zugeführt.
##### Art. 8
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**Gegenseitige Unterstützung**
1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbekanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen.
1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Einfuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung[^3] und die Liechtensteinische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbekanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen.[^4]
2) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der steuerpflichtigen Personen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden könnten.
3) Zur Kontrolle der Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen von Art. 3 Abs. 2 sowie zur Überprüfung von erbrachten und bezogenen Leistungen können Transaktionen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und auf Verlangen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im übrigen Anwendungsgebiet überprüft werden.
3a) In Abweichung von Abs. 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertragsstaats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren.[^5]
4) Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommission unterbreitet. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist diese auf diplomatischem Weg zu suchen.
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1) Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.
1bis) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung kann den in der Eidgenössischen Zollverwaltung[^6] mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie der Durchführung von Straf- und Verwaltungsverfahren betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, für die das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz eine Bekanntgabe vorsieht.[^7]
1ter) Die Eidgenössische Zollverwaltung[^8] kann den in der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen durch im liechtensteinischen Mehrwertsteuer-Register eingetragene Personen zur Zollveranlagung notwendig sind.[^9]
2) Die gestützt auf die vorliegende Vereinbarung übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei
3) Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie die Eidgenössische Zollverwaltung[^10] können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie durch die Eidgenössische Zollverwaltung[^11] erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.[^12]
##### Art. 12
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2) Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie der Vertrag.
### Anlage I[^1]
### Anlage I[^13]
#### Massgebende schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung
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#### Vorschriften zur Einfuhrsteuer
### Anlagen III[^2]
### Anlagen III[^14]
#### Regelung der Kassenzuweisungen
### Anlage IV[^2]
### Anlage IV 1
#### Verteilung der Mehrwertsteuererträge
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Art. 50-62 und 64 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer.
[^1]: Anlage I abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2017307000).
[^1]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^2]: Diese Anlagen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht.
[^2]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^3]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^4]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2019356000).
[^5]: Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2019356000).
[^6]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^7]: Art. 11 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2019356000).
[^8]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^9]: Art. 11 Abs. 1ter eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2019356000).
[^10]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^11]: Ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
[^12]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2019356000).
[^13]: Anlage I abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2017307000).
[^14]: Diese Anlagen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht.
2018-01-01
Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisc
2012-08-17
Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizer
Originalfassung
Text zu diesem Datum