Änderungshistorie
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
3 Versionen
· 2012-12-21
2021-10-29
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik D
2021-07-15
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik D
Änderungen vom 2021-07-15
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**Inkrafttreten: 19. Dezember 2012**
Das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland - in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten, vor dem Hintergrund des am 2. September 2009 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Informationsaustausch in Steuersachen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen - sind wie folgt übereingekommen:
Das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland -[^2] in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten, vor dem Hintergrund des am 2. September 2009 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Informationsaustausch in Steuersachen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen - sind wie folgt übereingekommen:
##### Art. 1
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- i) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"[^3]
- aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
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jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in dem Fürstentum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
- k) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- k) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"[^4]
- aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- bb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren bevollmächtigten Vertreter.
- bb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren bevollmächtigter Vertreter.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.[^5]
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
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**Unternehmensgewinne**
1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.[^6]
2) Im Sinne dieses Artikels und des Art. 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erst genannten Staats zustimmt; wenn der andere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erst genannten Staats zustimmt; wenn der andere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.[^7]
4) Dieser Artikel gilt auch für die Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschafters aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, die einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte gehören auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.
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1) Wenn und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder[^8]
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind[^9]
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
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- a) Soweit Bst. b nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile der im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechtenstein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
- b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde:
- b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde:[^10]
- aa) Dividenden im Sinne des Art. 10, auf die Bst. a nicht anzuwenden ist;
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- a) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (ausser nach Art. 9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 regeln lässt;
- b) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Art. 10 Abs. 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder wenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.
- b) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Art. 10 Abs. 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder wenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.[^11]
4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Vertragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstgenannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
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3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 6 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.[^12]
5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
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- b) Der Ausdruck "Anfangszeitpunkt" eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben.
- c) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt
- c) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt[^13]
- aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vorher auf ein anderes Datum geeinigt haben,
- bb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Bst. d geforderte Zustimmung erhalten haben,
je nach dem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
- d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schiedsstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentscheidung, anderen Personen offen zu legen.
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4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Abs. 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.[^14]
##### Art. 27
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- a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
- b) Massnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen;
- b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen;[^15]
- c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Massnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
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- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
#### Protokoll zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
#### Übergangsbestimmungen
#### 0.672.910.31 DBA mit der Bundesrepublik Deutschland
##### Art. 5
1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft[^25] und seine Bestimmungen sind in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.
Geschehen zu Berlin am 17. November 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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Die Person ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde ein Ereignis im Sinne der vorstehenden Nummern unverzüglich anzuzeigen. Kommt die Person dieser Anzeigepflicht, ihren Aufzeichnungspflichten oder ihren sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der deutschen Abgabenordnung (AO) nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen.
- b) Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Bst. a entsprechend.
- b) Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Bst. a entsprechend.[^16]
2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Vermögen, das nicht einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG kommt, wird Folgendes vereinbart:
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Ein Umwandlungsvorgang, auf den das deutsche Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, gilt auf Antrag nicht als Veräusserung im Sinne der Nummer 1, wenn der Vorgang für Zwecke des deutschen Steuerrechts zum Buchwert oder bei im Privatvermögen befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Anschaffungskosten erfolgt.
- b) Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Bst. a Satz 2 Nummer 1 der Veräusserungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung niedriger als der Gewinn, der sich durch Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG ergibt und wird die Wertminderung bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung durch den anderen Vertragsstaat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1 Satz 2 AO gilt entsprechend. Dies gilt nur, soweit die Person nachweist, dass die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Massnahme, insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Umfang des Gewinns durch Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG zu berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung nicht berücksichtigt, ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene und keinem Ermässigungsanspruch mehr unterliegende inländische Kapitalertragsteuer auf die durch Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG geschuldete Steuer anzurechnen.
- b) Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Bst. a Satz 2 Nummer 1 der Veräusserungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung niedriger als der Gewinn, der sich durch Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG ergibt und wird die Wertminderung bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung durch den anderen Vertragsstaat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1 Satz 2 AO gilt entsprechend. Dies gilt nur, soweit die Person nachweist, dass die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Massnahme, insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Umfang des Gewinns durch Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG zu berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung nicht berücksichtigt, ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene und keinem Ermässigungsanspruch mehr unterliegende inländische Kapitalertragsteuer auf die durch Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Abs. 1 KStG geschuldete Steuer anzurechnen.[^17]
- c) Die Person oder ihr Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach § 19 AO zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbestände des Bst. a Satz 2 mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist von der Person eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des Bst. a Satz 2 Nummer 1 und 2 ist der Mitteilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechtsgeschäft beizufügen. Die Person hat dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass das Vermögen ihr oder im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden ihrem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die Stundung nach Bst. a Satz 1 kann widerrufen werden, wenn die Person ihre Mitwirkungspflicht nach Satz 4 nicht erfüllt.
3) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermässigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräussert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Abs. 2, wenn die Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist. Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens jeweils anteilig in den Jahren der Auflösung des Ausgleichspostens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermässigen, die auf den Auflösungsbetrag erhoben worden wäre. Die Festsetzungsverjährung endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Anzeige durch die Person gegenüber der zuständigen deutschen Steuerbehörde.
3) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermässigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräussert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Abs. 2, wenn die Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist. Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens jeweils anteilig in den Jahren der Auflösung des Ausgleichspostens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermässigen, die auf den Auflösungsbetrag erhoben worden wäre. Die Festsetzungsverjährung endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Anzeige durch die Person gegenüber der zuständigen deutschen Steuerbehörde.[^18]
- 5. Zu Art. 14 und 17 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen)
- a) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 17 des Abkommens dem Ansässigkeitsstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.
- b) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat, von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.
- b) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat, von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.[^19]
- 6. Zu Art. 16 (Künstler und Sportler)
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- a) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, ist eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
- b) Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn:
b) Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn[^20] - die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, ausser für den Fall, dass der Steueranspruch nach Art. 28 Abs. 3 vollstreckbar ist, und - sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des unter Bst. a dieser Protokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.
- c) Das Beitreibungsersuchen muss folgende Angaben enthalten:
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Soweit der Anwendung von Vorschriften des Art. 31 höherrangiges Recht mit der Folge der Unwirksamkeit entgegenstehen sollte, entfällt die abkommensrechtliche Verpflichtung zur Gewährung der in den Art. 10 bis 12 gewährten Abkommensvorteile mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem dieser Verstoss in nicht anfechtbarer Weise festgestellt wird. In einem solchen Fall werden die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung einer die Anforderungen höherrangigen Rechts erfüllenden gleichwertigen Regelung aufnehmen. Die durch Satz 1 eingeräumte Befugnis eines Vertragsstaats, nach Entfallen der abkommensrechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Abkommensvorteilen einseitige Massnahmen zur Verweigerung dieser Vorteile anzuwenden, bleibt unberührt.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [25/2012](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=25&buajahr=2012)
[^2]: Präambel abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. j abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^4]: Art. 3 Abs.-1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^5]: Art. 5 Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^7]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^8]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^9]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^10]: Art. 23 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^11]: Art. 23 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^12]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^13]: Art. 25 Abs. 6 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^14]: Art. 26 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^15]: Art. 28 Abs. 8 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^16]: Nummer 4 des Protokolls Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^17]: Nummer 4 des Protokolls Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^18]: Nummer 4 des Protokolls Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^19]: Nummer 5 des Protokolls Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
[^20]: Nummer 10 des Protokolls Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 239](https://www.gesetze.li/chrono/2021239000).
2012-12-19
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepubli
Originalfassung
Text zu diesem Datum