Änderungshistorie

Verordnung vom 19. Februar 2013 über die berufliche Grundbildung Anlagen- und Apparatebauerin/Anlagen- und Apparatebauer mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

2 Versionen · 2013-02-25
2018-08-11
Verordnung vom 19 — arts. 6, 15, 19

Änderungen vom 2018-08-11

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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 6
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
##### Art. 6[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstsein oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b) Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.
4) Voraussetzung für den Einsatz nach Abs. 3 ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Ressourcen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
### IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
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**Im überbetrieblichen Kurs**
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
### VIII. Qualifikationsverfahren
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- b) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- c) das Mittel aus der Summe der Noten des Qualifikationsbereichs „Berufskenntnisse“ und der Erfahrungsnote mindestens Note 4 beträgt; und
- c) das Mittel aus der Summe der Noten des Qualifikationsbereichs "Berufskenntnisse" und der Erfahrungsnote mindestens Note 4 beträgt; und
- d) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
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**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter**
[^1]: 44727 Anlagen- und Apparatebauerin/Anlagen- und Apparatebauer
[^1]: 44727 Anlagen- und Apparatebauerin/ Anlagen- und Apparatebauer
[^2]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
2013-03-01
Verordnung vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum