Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Februar 2013 über die berufliche Grundbildung Forstpraktikerin/Forstpraktiker mit Berufsattest (BA)
3 Versionen
· 2013-02-25
2018-08-11
Verordnung vom 19 — arts. 5, 8, 11 y 4 más
Änderungen vom 2018-08-11
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2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
- b) Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschütterungen;
- c) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der schweizerischen Chemikalienverordnung versehen sind: R40, R45 und R46;
- d) Arbeiten mit Maschinen, Geräten oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- e) Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand- oder Explosionsgefahr besteht;
- f) Arbeiten in gefährlichen Höhen.
4) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
### IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
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- d) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b) die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^4]
##### Art. 9
@@ -174,7 +158,7 @@
- b) Forstwartin/Forstwart mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 11[^4]
##### Art. 11[^5]
**Höchstzahl der Lernenden**
@@ -278,7 +262,7 @@
- b) die überbetrieblichen Kurse.
4) Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^5]
4) Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^6]
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
@@ -322,9 +306,9 @@
- b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
### X. Qualitätsentwicklung und Organisation[^6]
##### Art. 22[^7]
### X. Qualitätsentwicklung und Organisation[^7]
##### Art. 22[^8]
**Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Waldberufe**
@@ -340,22 +324,24 @@
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
3) Die Änderungen vom 18. August 2015 treten am 1. September 2015 in Kraft.[^8]
3) Die Änderungen vom 18. August 2015 treten am 1. September 2015 in Kraft.[^9]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter**
[^1]: 19103 Forstpraktikerin/Forstpraktiker
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^3]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^4]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^5]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^6]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^7]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^8]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^4]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^5]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^6]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^7]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^8]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
[^9]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2015220000).
2015-09-01
Verordnung vom 19 — arts. 5, 8, 11 y 4 más
2013-03-01
Verordnung vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum