Änderungshistorie
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
3 Versionen
· 2013-04-26
2018-09-01
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der R
2014-02-01
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der R
Änderungen vom 2014-02-01
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**Inkrafttreten: 1. März 2013**
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (nachstehend "Vertragsparteien" genannt), angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ([ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011, S. 21](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.160.01.0021.01.DEU)), angesichts der Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültigen Visums, vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Bereich der Vertretung im Verfahren der Visumerteilung gemäss den Vorschriften des Schengen-Besitzstands auszubauen, sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (nachstehend "Vertragsparteien" genannt), angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [(ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011, S. 21)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.160.01.0021.01.DEU), angesichts der Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültigen Visums, vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Bereich der Vertretung im Verfahren der Visumerteilung gemäss den Vorschriften des Schengen-Besitzstands auszubauen, sind wie folgt übereingekommen:
##### Art. 1
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1) Die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde stellt im Namen des Fürstentums Liechtenstein Visa gemäss den in Art. 1 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften einschliesslich diesem Abkommen aus.
2) Gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), [ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009, S. 1](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.243.01.0001.01.DEU), kann die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde selbstständig ablehnend über einen Visumantrag entscheiden.
2) Gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009, S. 1, kann die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde selbstständig ablehnend über einen Visumantrag entscheiden.
3) Die zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von aussenpolitischer Bedeutung für die andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer vom Fürstentum Liechtenstein veranstalteten Konferenz teilnehmen.
##### Art. 4
##### Art. 4[^1]
**Zuständige Behörden**
2013-03-01
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und de
Originalfassung
Text zu diesem Datum