Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), LGBl. 2010 Nr. 24;
- b) Kundmachung vom 7. Februar 2012 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2010 Nr. 24, LGBl. 2012 Nr. 37;
- c) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Anrechnung von Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), LGBl. 2010 Nr. 25;
- d) Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, LGBl. 2012 Nr. 195.
Art. 64
Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
1) Bescheinigungen aus umgewandelten Emissionsrechten nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen CO2-Verordnung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 werden auf Antrag bis 31. Dezember 2014 in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung der Emissions- oder Massnahmenziele dieser Unternehmen umgewandelt.
2) Die Unternehmen können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Abs. 1 in Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 umgewandelt werden.
Art. 65
Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012[^184]
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsregister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung abgeben werden können.[^185]
2) Unternehmen, welche eine Übertragung nach Abs. 1 vornehmen möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Übertragung beim Amt für Umwelt stellen.
3) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das liechtensteinische Emissionshandelsregister.
4) Es können nur Emissionsgutschriften übertragen werden, die den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.[^186]
6) Nicht übertragene Emissionsgutschriften werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.[^187]
Art. 66
Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
- a) 2013: 3,5-fach;
- b) 2014: 2,5-fach;
- c) 2015: 1,5-fach.
Art. 67
Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1) Unternehmen nach Art. 15, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe ab dem Jahr 2013 oder 2014 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. März 2014 beim BAFU ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen:
- a) der Jahre 2010 und 2011 für die Rückerstattung ab 2013;
- b) der Jahre 2011 und 2012 für die Rückerstattung ab 2014.
2) Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008 bis 2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 68
Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:[^188]
- a) in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
- b) beim BAFU ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung eingereicht hat.
2) Wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
Art. 68a[^190]
a) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten.[^191]
2) Unternehmen nach Abs. 1 müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 68b[^192]
b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes
1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 ausstossen darf.
2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a in den Jahren 2018 bis 2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.
3) Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 %. Die Mehrleistungen der Jahre 2008 bis 2012 werden nicht berücksichtigt.
4) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.
Art. 68c[^193]
c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020
1) Unternehmen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bestätigungen nach Art. 28. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
Art. 68d[^194]
d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber
Der Emissionsbericht nach Art. 20a für das Jahr 2021 ist spätestens bis zum 31. März 2022 zu erstatten.
Art. 68e[^196]
a) Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021
Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn:
- a) sie mit einer Emissionsgutschrift nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention) bescheinigt sind; und
- b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
Art. 68f[^197]
b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.
2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 68g[^198]
c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes
1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 ausstossen darf.
2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 %.
3) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.
4) Für die Erreichung des Massnahmenziels kann das Unternehmen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoringbericht nach Art. 20 aufnehmen.
5) Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Abs. 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Unternehmen nach Art. 15 Abs. 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 % der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.
Art. 68h[^199]
d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
Für Unternehmen, die sich nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt C sinngemäss.
Art. 68i[^200]
e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
Unternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Art. 18 Abs. 2 Bst. b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.
Art. 68k[^201]
f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
1) Unternehmen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfads nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
Art. 68l[^203]
Aufgehoben
Art. 68m[^204]
h) Anrechnung von Emissionsrechten
Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurde, kann sich für die Jahre 2022 bis 2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 bis 2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
Art. 68n[^205]
i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.
Art. 68o[^206]
k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
1) CO2-Emissionen, die ein von der Regierung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts empfohlener oder verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.
2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen nach Abs. 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:
- a) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
- b) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
- c) Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
- d) Dauer des Energieträgerwechsels.
3) Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.
Art. 68p[^207]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung vor Inkrafttreten der Änderung vom 31. Oktober 2023 eingereicht wurde, gilt Art. 40d Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.
Art. 68q[^209]
a) Inhalt der Verminderungsverpflichtung
1) Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Art. 15a Abs. 3 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt.
2) Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.
Art. 68r[^210]
b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025
Unternehmen, die nach Art. 5 des Gesetzes eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Art. 18 Abs. 2 Bst. e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.
Art. 68s[^211]
c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025
1) Das BAZG kann Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am Emissionshandel teilgenommen haben und die nach Art. 5 des Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.
2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.
Art. 68t[^212]
d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche
Für Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 in der bisherigen Fassung.
Art. 68u[^213]
e) Verteilung an die Wirtschaft
Die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 und 3 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer des Jahres 2024.
Art. 68v[^214]
f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge
1) Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) nach Anhang 8 die Werte gemäss bisherigem Recht.
2) Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^215] gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40b Abs. 2.
3) Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40c Abs. 2.
Art. 69
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CO2-Gesetz vom 6. September 2013 in Kraft.
Anhang 1[^216]
Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq
Anhang 2[^217]
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Anhang 2a[^218]
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Anhang 2b[^219]
Speicherung und chemische Bindung von CO2
Anhang 2c[^221]
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Anhang 2d[^222]
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und ‑programme
Anhang 3[^223]
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO2
Anhang 4[^224]
Anhang 5[^225]
Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen
Anhang 6[^226]
Anhang 7[^227]
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 48 Abs. 2
Anhang 7a[^228]
Verminderung der CO2-Emissionen durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
Anhang 7b[^229]
Berechnung der CO2-Emissionen
Anhang 8[^230]
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Anhang 9[^231]
Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
Übergangsbestimmungen
814.065.1 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
II.
Übergangsbestimmung
Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland[^5]
Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz[^19]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021[^189]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Mai 2022[^195]
g) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024[^202]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. April 2025[^208]
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 2)
(Art. 3a Abs. 1 Bst. a)
-
- Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
- a) Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger;
- b) den Einsatz von Kernenergie;
- c) den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW;
- d) Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen;
- e) Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nutzung oder Reduktion des Abfalls;
- f) Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung;
- g) die Reduktion von Entwaldung;
- h) die Degradierung von Wäldern;
- i) den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger;
- k) Aktivitäten, die im Widerspruch zu von Liechtenstein ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;
- l) Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben;
- m) Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik Liechtensteins widersprechen;
- n) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung in Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sowie eine ökologisch verträgliche Behandlung der Bauabfälle sichergestellt ist.
-
- Bei Aktivitäten im Abfallsektor mit einer verzögerten energetischen Nutzung des Abfalls werden 55 % der Emissionsverminderungen erst bescheinigt, wenn die energetische Nutzung tatsächlich stattfindet.
-
- Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn keine Konsultation der betroffenen Interessensgruppen durchgeführt wird.
(Art. 3a Abs. 1 Bst. a)
Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
- a) den Einsatz von Kernenergie;
- b) Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Information und Beratung;
- c) den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden;
- d) den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
- e) Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung von Strom in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des verwendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird;
- f) Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
- g) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:
-
- Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden schweizerischen Düngerverordnung und der darin festgelegten maximalen jährlichen Ausbringrate entspricht, oder
-
- Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist;
- h) den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Art. 2 Bst. e der schweizerischen Energieförderungsverordnung.
(Art. 3a Abs. 2 und 15a Abs. 3)
Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
- a) Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird nachvollziehbar dargelegt.
- b) Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem Amt für Umwelt zu melden.
- c) Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2-Emissionen und sind dem Amt für Umwelt zu melden.
- d) Die Speicherung muss in einer in Liechtenstein genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG[^220] genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
(Art. 3d Abs. 3)
- 1. Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:
- a) den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen;
- b) die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen;
- c) den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen.
- 2. Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
- a) Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wärmequellen und dezentralen Bezügern;
- b) neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung des Projekts (Art. 3a Abs. 3) an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden;
- c) bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung des Projekts an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
- d) Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.
- 3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
- 3.1 Messtechnische Anforderungen
Für die Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten und Programmen ist insbesondere zu messen:
- a) der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen;
- b) der Elektrizitätsverbrauch der Wärmepumpen;
- c) die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern, wobei die folgenden Wärmemengen separat ausgewiesen werden müssen:
- 3.2 Systemgrenzen
Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen umfassen:
- a) die zentralen Wärmequellen;
- b) das Netz zur Verteilung der Wärme;
- c) die Wärmebezüger;
- d) die eingehenden Energieflüsse;
- e) die aus dem Projekt oder Programm resultierenden Emissionen.
- 3.3 Referenzszenario
-
- In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt oder Programm darzustellen.
-
- Die Szenarien sind auf maximal 20 Jahre auszulegen.
-
- Es ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einzelnen Szenarien darzulegen und zu bestimmen, welches Szenario das wahrscheinlichste ist. Dieses gilt als Referenzszenario.
- 3.4 Berechnung der Referenzemissionen
Die jährlichen Gesamtemissionen im Referenzszenario sind wie folgt zu berechnen:
REy= (REneu,y+ REbestehend,y+ REEHS,y) (1)
dabei bedeuten: REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq] REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (2) REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (3) REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Die Terme sind wie folgt zu berechnen: REneu,y= ∑i Wneu,i,y***EFWV, y, z (2) dabei bedeuten:
z Kalenderjahr in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Art. 3a Abs. 3 stattfand.
REbestehend,y= ∑k Wbestehend,k,y EF*bestehend RFbestehend,v,y 1/(1-WVN)(3) dabei bedeuten:
y Jahr, für welches die Emissionsreduktionen berechnet werden
v Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %.
- 3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen
Die jährlichen Emissionen eines Projektes und die jährlichen Emissionen jedes Projektes eines Programmes sind wie folgt zu berechnen:
PEy= EFHeizöl MHeizöl,y/ 1 000 + EF*Gas MGas,y+ EFStrom MStrom,y+ PEEHS,y(4)
dabei bedeuten: PEy Erwartete Emissionen des Projektes im Jahr y [tCO2eq] MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [Nm³ oder im MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.5 ersetzt. MStrom,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.6 ersetzt. EFGas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 5 in tCO2eq/Nm³ oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem, welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden. EFHeizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1 000 l. PEEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
EFStrom Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,6 * 10-6 tCO2eq/kWh.
- 3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen
Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte wie folgt zu berechnen:
ERy= REy- PEy (5)
dabei bedeuten: ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq] REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq] PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq]
- 4. Anforderungen an das Monitoringkonzept
- 4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen
-
- Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger beizulegen. Diese muss die folgenden Angaben enthalten:
- a) Name und Adresse der Bezüger;
- b) Jahr, in dem die Bezüger an den Wärmeverbund angeschlossen wurden;
- c) Menge an Wärme in MWh, die den Bezügern in der Monitoringperiode geliefert wurde, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr; die Menge ist nach Ziff. 2.4 zu berechnen.
-
- Handelt es sich bei den Bezügern um von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2, so muss die Liste zusätzlich zu den Angaben nach Ziff. 1 die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq enthalten. Die Emissionen sind nach Ziff. 3.4 zu berechnen.
- 4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge
Bei der Messung der an neue und bestehende Wärmebezüger gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- a) Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen.
- b) Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.
- c) Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
- d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
- e) Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen.
- f) Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu verwenden.
- 4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle
Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle zu berücksichtigen.
- 4.4 Messung der Heizölmenge
Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- a) Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
- b) Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
- c) Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
- d) Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
- e) Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers; ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.
- 4.5 Messung der Gasmenge
Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- a) Es ist die Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
- b) Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
- c) Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
- d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
- e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
- 4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie
Bei der Messung der Menge an elektrischer Energie (MStrom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- a) Es ist die Menge an elektrischer Energie zum Betrieb der zentralen Wärmepumpe oder Wärmepumpen im Jahr y zu messen.
- b) Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
- c) Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
- d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
- e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
- 4.7 Erwartete Projektemissionen: Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (PEEHS,y)
-
- Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, bei der das Unternehmen am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert für diese Wärmelieferung der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq].
-
- Dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht als die dem Unternehmen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt.
(Art. 3d Abs. 3)
- 1. Geltungsbereich
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:
- a) diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
- b) die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
- c) die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.
- 2. Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
- a) Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
- b) Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen;
- c) Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen;
- d) Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
- e) Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas;
- f) Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
- g) Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
- h) Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
- i) Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden;
- k) bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Art. 3a Abs. 2 existierten;
- l) neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Art. 3a Abs. 2 erstellt werden.
- 3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
- 3.1 Systemgrenzen
-
- Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen.
-
- Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.
- 3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors
Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:
3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion
Die Methanreduktion kann ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:
ERex-ante,y,Fackel= (AE - OX) * SE * FODCH4,y GWPCH4- PE*y (1)
dabei bedeuten: ERex-ante,y,Fackel Geschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq) GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan nach Anhang 1 AE Abfackelungseffizienz OX Oxidationsfaktor SE Saugeffizienz FODCH4,y Die mit einer "First Order Decay"-Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4), vgl. Gleichung (2) PEy Projektemissionen aus dem Jahr y
FODCH4,y= (16/12)FDOCf ∑x∑jA*j,xDOCjExp(-kj(y-x))(1-Exp(-kj))* (2) dabei bedeuten:
- 3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion
Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:
ERex-post,y,Fackel= (AE - OX) * GWPCH4 V*DG,y cCH4 DCH4- PEy (3)
dabei bedeuten: ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mithilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq) AE Abfackelungseffizienz OX Oxidationsfaktor GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan nach Anhang 1 VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm³); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt. cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen %); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt. DCH4 Methandichte bei Standardbedingungen (0,0007202 tCH4/Nm³) PEy Projektemissionen im Jahr y
- 3.5 Berechnung der Projektemissionen
Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen:
PEy= EFGas* MGas,y (4)
dabei bedeuten: EFGas Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziff. 4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt.
- 4. Anforderungen an das Monitoringkonzept
-
- Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziff. 4.1 bis 4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen.
-
- Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.
- 4.1 Abfackelungseffizienz
Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:
- a) Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
- b) Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten:
-
- Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.
-
- Gesuchstellende Personen können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.
-
- Gesuchstellende Personen können eigene Messungen vornehmen.
- c) Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
- d) Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.
- 4.2 Volumenstrom des Deponiegases
Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
- a) Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
- b) Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
- c) Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm³) zu erfolgen.
- d) Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
- e) Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
- 4.3 Methangehalt des Deponiegases
Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
- a) Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
- b) Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
- c) Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
- d) Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
- e) Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
- 4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen
Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziff. 2 Bst. l als neue Entgasungsanlagen gelten.
- 4.5 Emissionsfaktor Gas
Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
- a) Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 5 verwendet werden.
- b) Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm³) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.
- 4.6 Gasmenge
Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
- a) Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen.
- b) Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden.
- c) Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen.
- d) Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.
- e) Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.
(Art. 5 Abs. 2)
- 1. Aufgehoben
- 2. Abgabesätze
Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze:
- 3. Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen
- 3.1 Höhe der CO2-Abgabe
Die CO2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden: - zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte; oder - zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.
- 3.2 Abgabesätze
Die nach Ziff. 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziff. 2.
(Art. 34 Abs. 1 und 37 Abs. 4)
(Art. 48 Abs. 2)
- 1. Legende
In den nachstehenden Formeln bedeuten: CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in kW
- 2. Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
- 2.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751
- 2.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107
- 2.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679
- 2.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,086 m + 0,160 p - 19,698
- 2.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,093 m + 0,089 p - 21,938
- 2.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,072 m + 0,170 p - 18,692
- 2.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = - 0,025 m + 0,205 p + 56,308
- 2.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
- 2.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.
- 3. Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
- 3.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,133 m + 0,512 p - 113,494
- 3.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,133 m - 61,014
- 3.3 Benzinmotor:
CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697
- 3.4 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziff. 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziff. 2 berechnet.
- 4. Rundung der CO2-Emissionen
Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
- a) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
- b) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
(Art. 49b Abs. 1)
- 1. Berechnung der Verminderung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO2/km RedST: CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km ST: Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Art. 39a, in kWh enthaltener Energie EFref: Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 5, umgerechnet in t CO2/kWh FL: Durchschnittliche Lebensfahrleistung in km: 175 000 km
- 2. Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO2/tkm RedST: CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Flottendurchschnitt in g CO2/tkm ST: Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Art. 39a, in kWh enthaltener Energie EFref: Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 5, umgerechnet in t CO2/kWh avgTL: Durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durchschnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleistungen der einzelnen Untergruppen betragen:
AnzFzg: Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
(Art. 49c Abs. 1, 50 und 50a)
- 1. Durchschnittliche CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren
- 1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern
- 1.1.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2= (1 - ZLEV) * [∑fzgCO2fzg/ AnzFzg] - RedST / AnzFzg g CO2/km
- 1.1.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Kilometer
ZLEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsarmen oder emissionsfreien Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in Prozentpunkten (Art. 49c)
CO2fzg: CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 49) und Erd- und Biogas (Art. 49a)
AnzFzg: Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 49b)
- 1.1.3 Für die Berechnung des Anteils der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge werden die Fahrzeuge wie folgt nach ihrem Emissionswert gewichtet:
Personenwagen: Gewichtung = 1-CO2fzg*0.7/50
Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Gewichtung = 1-CO2fzg/50
Fahrzeuge mit einem negativen Gewichtungswert gelten nicht als emissionsarm oder emissionsfrei.
- 1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen
- 1.2.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2= (1 - ZLEV) * [∑sg(Antsg MPW*sg MCO2sg)] - RedST g CO2/tkm*
- 1.2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
ZLEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsfreien schweren Fahrzeugen in Prozentpunkten (Art. 49c)
Antsg: Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte
MPWsg: Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242
MCO2sg: Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel nach Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach Art. 48a Abs. 1 Bst. b unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 49a)
RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm (Art. 49b)
- 2. CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
- 2.1 Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
CO2= MPWsg CO2fzg- RedST g CO2/tkm*
- 2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
CO2: CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g CO2/tkm
MPWsg: Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242)
CO2fzg: CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Art. 48a Abs. 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 49a)
RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm nach Anhang 7a
(Art. 51 und 68v Abs. 1)
- 1. Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
- 1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a * (m - Mt-2) g CO2/km;
- 1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a * (Mi,t - Mt-2) g CO2/km;
- 1.3 Bei den Formeln der Ziff. 1.1 und 1.2 gelten folgende Parameter:
z: Zielwert für CO2-Emissionen nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes: bei Personenwagen: 93.6 g CO2/km in den Jahren 2025 bis 2029; 49.5 g CO2/km ab 2030 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 153.9 g CO2/km in den Jahren 2025 bis 2029; 90.6 g CO2/km ab 2030
a: Steigung der Zielwertgeraden: bei Personenwagen: -0.0144 in den Jahren 2025 bis 2029; -0.0076 ab 2030 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: In den Jahren 2025 bis 2029: 0.1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt-2; 0.0848 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt-2
Ab 2030: 0.1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt-2; 0.0499 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt-2 m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in Liechtenstein im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
- 2. Durchschnittliches Leergewicht
- 2.1 Personenwagen
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
- a) 2015: 1532 kg;
- b) 2016: 1563 kg;
- c) 2017: 1588 kg;
- d) 2018: 1601 kg;
- e) 2019: 1636 kg;
- f) 2020: 1674 kg;
- g) 2021: 1693 kg;
- h) 2022: 1727 kg;
- i) 2023: 1767 kg;
- k) 2024: 1777 kg.
- 2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:
- a) 2018: 2056 kg;
- b) 2019: 2067 kg;
- c) 2020: 2089 kg;
- d) 2021: 2094 kg;
- e) 2022: 2117 kg;
- f) 2023: 2110 kg;
- g) 2024: 2130 kg.
- 3. Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen
- 3.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: MPWsg * (1-rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
- 3.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: ∑sg Antsg * MPWsg * (1-rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
- 3.3 Bei den Formeln der Ziff. 3.1 und 3.2 gelten folgende Parameter:
Antsg: Anteile der Untergruppen in der Neuwagenflotte des Importeurs
MPWsg: Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242)
rf: Reduktionsfaktor für die durchschnittlichen CO2-Emissionen: in den Jahren 2025 bis 2029: 15 % ab 2030: 30 %
AWCO2sg: 4-UD: 307.23 4-RD: 197.16 4-LH: 105.96 5-RD: 84.00 5-LH: 56.60 9-RD: 110.98 9-LH: 65.16 10-RD: 83.26 10-LH: 58.26
(Art. 52)
- 1. Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
- a) für das Referenzjahr 2024: 95 Franken;
- b) für das Referenzjahr 2025: 95 Franken;
- c) für das Referenzjahr 2026: 95 Franken.
- 2. Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
- a) für das Referenzjahr 2025: 4250 Franken;
- b) für das Referenzjahr 2026: 4250 Franken.
...
Die Bestimmungen des Kapitels IV, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
...
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^4]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^5]: Sachüberschrift vor Art. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^6]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^7]: Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^8]: Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^9]: Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^10]: Art. 3d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^11]: Art. 3e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^12]: Art. 3f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^13]: Art. 3g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^14]: Art. 3h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^15]: Art. 3h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 552.
[^16]: Art. 3i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^17]: Art. 3k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^18]: Art. 3l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^19]: Sachüberschrift vor Art. 3m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^20]: Art. 3m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^21]: Art. 3n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^22]: Art. 3o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^23]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^24]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^25]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^26]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^27]: Art. 7a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^28]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^29]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^30]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^31]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^32]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^33]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^34]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^35]: Art. 9b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^36]: Art. 9b Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^37]: Art. 9b Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^38]: Art. 9b Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^39]: Art. 9b Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^40]: Art. 9b Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^41]: Art. 9b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^42]: Art. 9b Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^43]: Art. 9c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^44]: Art. 9c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^45]: Art. 9c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^46]: Art. 10 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^47]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^48]: Art. 10 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^49]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^50]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^51]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^52]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^53]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^54]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^55]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^56]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^57]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^58]: Art. 15a Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 552.
[^59]: Art. 15a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 552.
[^60]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^61]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^62]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^63]: Überschrift vor Art. 18 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^64]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^65]: Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^66]: Überschrift vor Art. 20 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^67]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^68]: Art. 20a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^69]: Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^70]: Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^71]: Überschrift vor Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^72]: Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^73]: Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^74]: Art. 20f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^75]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^76]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^77]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^78]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^79]: Art. 22 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 552.
[^80]: Art. 22a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^81]: Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^82]: Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^83]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^84]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^85]: Art. 26 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^86]: Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^87]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^88]: Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^89]: Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^90]: Art. 30 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^91]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^92]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^93]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^94]: Art. 36 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^95]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^96]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^97]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^98]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^99]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^100]: Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^101]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^102]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^103]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^104]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^105]: Überschrift vor Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^106]: Überschrift vor Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^107]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^108]: Überschrift vor Art. 39b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^109]: Art. 39b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^110]: Art. 39c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^111]: Art. 39d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^112]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^113]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^114]: Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^115]: Art. 40a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^117]: Art. 40a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^118]: Art. 40b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^119]: Art. 40c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^120]: Art. 40c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^121]: Art. 40cbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^122]: Art. 40cbis Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 552.
[^123]: Art. 40cbis Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 552.
[^124]: Art. 40d eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^125]: Art. 40d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^126]: Art. 40d Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^127]: Art. 40e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^128]: Art. 40f aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^129]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^130]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^131]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^132]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^133]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^134]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^135]: Art. 45a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^136]: Art. 45a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^137]: Art. 45a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^138]: Überschrift vor Art. 46 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^139]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^140]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^141]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^142]: Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^143]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^144]: Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^145]: Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^147]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^148]: Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^150]: Überschrift vor Art. 49 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^151]: Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^152]: Art. 49a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 327.
[^153]: Art. 49b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^154]: Art. 49c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^155]: Überschrift vor Art. 50 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^156]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^157]: Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^158]: Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^159]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 500.
[^160]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^161]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^162]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^163]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^164]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^165]: Art. 53 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^166]: Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^167]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^168]: Art. 54 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^169]: Art. 55 und 56 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^170]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^171]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^172]: Art. 58 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^173]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^174]: Art. 58 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^175]: Art. 58 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^176]: Art. 59 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^177]: Art. 60 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^178]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^179]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^180]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59.
[^181]: Art. 62 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^182]: Art. 62 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^183]: Art. 62 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^184]: Art. 65 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^185]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^186]: Art. 65 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^187]: Art. 65 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314.
[^188]: Art. 68 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^189]: Sachüberschrift vor Art. 68a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^190]: Art. 68a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^191]: Art. 68a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.
[^192]: Art. 68b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^193]: Art. 68c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^194]: Art. 68d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404.
[^195]: Sachüberschrift vor Art. 68e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^196]: Art. 68e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^197]: Art. 68f eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^198]: Art. 68g eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^199]: Art. 68h eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^200]: Art. 68i eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^201]: Art. 68k eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^202]: Art. 68l Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^203]: Art. 68l aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 356.
[^204]: Art. 68m eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152.
[^205]: Art. 68n eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 356.
[^206]: Art. 68o eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 356.
[^207]: Art. 68p eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^208]: Sachüberschrift vor Art. 68q eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^209]: Art. 68q eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^210]: Art. 68r eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^211]: Art. 68s eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^212]: Art. 68t eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^213]: Art. 68u eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^214]: Art. 68v eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^216]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410.
[^217]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^218]: Anhang 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^219]: Anhang 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265.
[^220]: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
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