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Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013

Geltender Text a fecha 2023-03-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Treuhändern und Treuhandgesellschaften.

2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.

3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^2].[^3]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]

Art. 2

Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:

Art. 2a[^6]

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1a) Im Übrigen finden ergänzend die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^8]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bewilligungen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1. Treuhänder
Art. 4

Bewilligungspflicht

Treuhänder bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:

3) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.

Art. 6

Vertrauenswürdigkeit

1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.

2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:

3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.

Art. 7[^17]

Ausbildungsnachweis

Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c gelten:

Art. 8

Praktische Betätigung

1) Die zur Ausübung des Treuhänderberufs erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden Tätigkeit bei einem Treuhänder oder einer Treuhandgesellschaft, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer Verwaltungsbehörde des Landes zu bestehen. Für Personen, welche die Rechtsanwaltsprüfung bestanden haben, wird die praktische Betätigung nach dem Rechtsanwaltsgesetz angerechnet.[^18]

2) Die praktische Betätigung muss in Zusammenhang mit den in Art. 2 genannten Tätigkeiten stehen, wobei die einzelnen Tätigkeitsbereiche anzuführen sind. Dies ist vom Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.

3) Die praktische Betätigung hat drei Jahre in Vollzeit zu dauern, wobei mindestens ein Jahr bei einem zur Treuhändertätigkeit zugelassenen Arbeitgeber im Inland zu verbringen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Dauer entsprechend.

Art. 9

Treuhänderprüfung

1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Treuhänderprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e erfüllt.

2) Die Treuhänderprüfung ist vor der Prüfungskommission für Treuhänder abzulegen.

3) Die Treuhänderprüfung umfasst:

4) Für Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erfüllen, umfasst die Treuhänderprüfung:

5) Die Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10

Zusatzprüfung

1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 2 Bst. a erfüllt.[^19]

2) Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung über die Grundzüge des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Handelsregisterrechts, des Berufsrechts, der Aufsicht durch die FMA, des Sorgfaltspflichtrechts, des Gewerberechts, der Buchführung und Revisionstätigkeit, des Steuerrechts sowie der Finanzberatung.

3) Im Übrigen findet auf die Durchführung der Zusatzprüfung Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 11

Haftpflichtversicherung und andere finanzielle Sicherheiten

1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g muss:

2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist befreit, wer:

Art. 12

Geschäftssitz

Der Geschäftssitz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Treuhänderberufs erfüllen.

2. Treuhandgesellschaften
Art. 13

Bewilligungspflicht

Treuhandgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 14

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:

2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:

B. Bewilligungsverfahren

Art. 15

Bewilligungsantrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 und 14 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen; die FMA kann anstelle von Originaldokumenten Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.

4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 16

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

2) Die Bewilligung wird entweder als Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit oder als Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit erteilt.

3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Art. 17

Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister

Die FMA stellt für Treuhandgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Treuhandgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.

Art. 18

Verzeichnis der Treuhänder und Treuhandgesellschaften

1) Die FMA hat die zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufzunehmen, das mittels Abrufverfahren auf der Homepage der FMA eingesehen werden kann.

2) Das Verzeichnis hat zu enthalten:

3) Das Verzeichnis ist von der FMA regelmässig zu aktualisieren.

III. Rechte und Pflichten

A. Allgemeines[^25]

Art. 19

Berufs-, Geschäfts- und Firmabezeichnung

1) Treuhänder haben die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen. Treuhänder mit einer Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit haben zudem im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise darauf hinzuweisen.

2) Treuhandgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst; sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf die Treuhandtätigkeit hinzuweisen. Die Firma sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

Art. 20

Pflicht zur Einhaltung der Standesregeln

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Standesregeln sorgfältig, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden auszuüben sowie durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

2) Die Standesregeln haben Bestimmungen zu enthalten über:

Art. 21

Geheimhaltungspflicht

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind zur Geheimhaltung über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Kunden gelegen ist, verpflichtet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.[^28]

2) Das Recht der Treuhänder und Treuhandgesellschaften auf Geheimhaltung darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.

Art. 21a[^29]

Vermeidung von Interessenkonflikten

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet:

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 21b[^30]

Auslagerung (Outsourcing)

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften können Tätigkeiten mit schriftlicher Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dienstleister übertragen. Nicht ausgelagert werden dürfen:

2) Bei einer Auslagerung nach Abs. 1 bleiben der Treuhänder und die Treuhandgesellschaft für die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz selbst und vollumfänglich verantwortlich.

3) Treuhänder und Treuhandgesellschaften stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher.

4) Die Auslagerung von Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintreten kann:

5) Die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 21c[^31]

Finanzielle Solidität

Treuhänder und Treuhandgesellschaften müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Verpflichtungen stets fristgerecht erfüllen zu können.

Art. 22

Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben der FMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:

3) Der FMA sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

B. Governance[^32]

Art. 22a[^33]

Grundsatz

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) sowie das Risikomanagement festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Geschäfte gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.

2) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) und das Risikomanagement verschiedenen Personen zuzuweisen. Ist die Funktionstrennung aufgrund der Art, Grösse und Komplexität der Tätigkeiten unangemessen, kann die FMA auf Antrag eine Ausnahme von der Funktionstrennung gewähren.

3) Das Vorliegen der Regelungen nach Abs. 1 für die Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) und das Risikomanagement ist vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

Art. 22b[^34]

Interne Kontrolle

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen. Dieses System muss mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion der Überwachung der Einhaltung rechtlicher und unternehmerischer Anforderungen umfassen.

2) Das interne Kontrollsystem muss ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen umfassen. Es muss entsprechend der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft ausgestaltet sein; es unterliegt einer regelmässigen Überprüfung.

Art. 22c[^35]

Risikomanagement

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben über ein auf ihre Grösse und interne Organisation ausgerichtetes wirksames Risikomanagement zu verfügen.

2) Das Risikomanagement hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu umfassen, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich zu erkennen, zu messen, zu überwachen und handzuhaben sowie darüber Bericht zu erstatten.

C. Rechnungslegung und Berichterstattung[^36]

Art. 22d[^37]

Rechnungslegung

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.

2) Für sämtliche Treuhänder und Treuhandgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.

Art. 22e[^38]

Verpflichtung zur externen Revision

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch einen von ihnen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine von ihnen unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a prüfen zu lassen.

2) Sie haben dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft und in ihre Bücher zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

3) Sie tragen die Kosten der externen Revision.

IV. Beendigung der Bewilligung

Art. 23

Widerruf

1) Die Bewilligung wird von der FMA widerrufen, wenn:

2) Die FMA hat vor dem Widerruf einer Bewilligung die Treuhandkammer anzuhören.

3) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 24

Erlöschen

1) Die Bewilligung erlischt, wenn:

2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c angemessen verlängern.

3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 25

Entzug

1) Die Bewilligung kann von der FMA entzogen werden, wenn:

2) Die FMA hat vor dem Entzug einer Bewilligung die Treuhandkammer anzuhören.

3) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 26

Zwangsauflösung

1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Art. 2 ausübt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.

2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.

3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgt durch das Amt für Justiz.

4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 PGR, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.

5) Die FMA hat vor der Zwangsauflösung die Treuhandkammer anzuhören.

6) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen beziehungsweise auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 27[^44]

a) Grundsatz

1) Ist im Falle der Beendigung einer Bewilligung eine ordentliche Abwicklung von Mandaten nicht gewährleistet, hat die Standeskommission die Abwicklung von Mandaten des Bewilligungsinhabers sicherzustellen.

2) Die Standeskommission hat einen Abwicklungsplan zu erstellen. Dieser muss insbesondere Angaben enthalten über:

3) Die Standeskommission hat für die Kundenbetreuung zu sorgen.

Art. 27a[^45]

b) Zusammenarbeit

1) Die Standeskommission verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 27 Abs. 1 gegenüber den Gerichten, dem Masseverwalter sowie der FMA über umfassende Auskunftsrechte; sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2) Die FMA informiert die Standeskommission unverzüglich über die Beendigung einer Bewilligung.

3) Die Standeskommission informiert die FMA unverzüglich über:

Art. 27b[^46]

c) Kosten

1) Die Kosten der Abwicklung von Mandaten gehen zu Lasten des bisherigen Bewilligungsinhabers (Verursacherprinzip).

2) Im Falle einer Mandatsübertragung sind die damit zusammenhängenden Kosten von den mandatsübernehmenden Treuhändern und Treuhandgesellschaften zu tragen.

V. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten

A. Inlandstätigkeit ausländischer Treuhänder

1. Niederlassung
Art. 28

Grundsatz

1) Personen, die das Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind und die nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaates zur geschäftsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 zugelassen sind, können sich zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Inland niederlassen.

2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Treuhänder.[^47]

Art. 29

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 28 bedarf einer Bewilligung der FMA.

2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen über:

3) Aufgehoben[^50]

Art. 30

Eignungsprüfung

1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Treuhänderberuf im Inland auszuüben, beurteilt werden soll.

2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Treuhänderberufs verfügt.

3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die FMA. Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder abgibt.

4) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer Personen- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Sorgfaltspflichtrecht und zwei Wahlfächer. Der Antragsteller hat je ein Wahlfach aus den folgenden beiden Wahlfachgruppen zu wählen, wobei eines der beiden gewählten Wahlfächer für die schriftliche Prüfung und eines für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist:

5) Im Übrigen findet auf die Durchführung der Eignungsprüfung Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 30a[^51]

Ausländische Unternehmen

Die Bestimmungen von Art. 28 ff. gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind.

2. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs[^52]
Art. 31[^53]

Grundsatz

Staatsangehörige eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.

Art. 32[^54]

Meldepflicht

1) Die in Art. 31 genannten Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der FMA vorher schriftlich zu melden. Die FMA bestätigt den Eingang der Meldung schriftlich.

2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

3) Die Meldung ist umgehend zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.

Art. 32a[^55]

Dokumente

1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:

2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 31 genannten Staaten ausgeübt hat.

3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 32 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.

4) Der FMA obliegt es, die Dienstleistungserbringung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Art. 32b[^56]

Rechte und Pflichten der Dienstleister

1) Dienstleister unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation geltenden Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Treuhänder.

2) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.

Art. 32c[^57]

Disziplinargewalt

Die Disziplinargewalt über die in Art. 31 genannten Personen wird von der Standeskommission nach Massgabe von Art. 35 bis 50 ausgeübt.

Art. 33

Berufsbezeichnung

Wer nach Art. 31 tätig wird, hat hierbei die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaates zu verwenden.

Art. 33a[^58]

Ausländische Unternehmen

Die Bestimmungen von Art. 31 ff. gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind.

B. Auslandstätigkeit inländischer Treuhänder und Treuhandgesellschaften

Art. 34

Meldepflicht

Beabsichtigen Treuhänder oder Treuhandgesellschaften mit Sitz im Inland eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Ausland zu errichten, so teilen sie dies der FMA mit. Der FMA sind auf Verlangen die für die Beaufsichtigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

VI. Disziplinarrecht

A. Allgemeines

Art. 35[^59]

Disziplinarvergehen

Wer als Treuhänder, als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrates einer Treuhandgesellschaft schuldhaft die Standesregeln verletzt, begeht ein Disziplinarvergehen.

Art. 36

Verjährung

1) Durch Verjährung wird die Verfolgung einer von einem Disziplinarverfahren betroffenen Person wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:

2) Ist vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches oder aufsichtsbehördliches Verfahren anhängig oder werden deswegen strafrechtliche Voruntersuchungen geführt, so ist die Frist für die Dauer eines solchen Verfahrens gehemmt.

3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

4) Begeht die betroffene Person innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Art. 37

Disziplinarstrafen

1) Disziplinarstrafen sind:

2) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Bst. c und d können unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um die betroffene Person von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

3) Neben der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Bst. c und d kann auch eine Geldbusse verhängt werden.

4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Schwere des Verschuldens und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen.

Art. 38

Einstweilige Massnahmen

1) Die Standeskommission kann gegen eine von einem Disziplinarverfahren betroffene Person einstweilige Massnahmen anordnen, wenn:[^60]

2) Vor Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

3) Einstweilige Massnahmen sind:

4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.

5) Einstweilige Massnahmen treten mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens ausser Kraft.

6) Die Standeskommission ist verpflichtet, für die Umsetzung der einstweiligen Massnahmen zu sorgen und deren Beachtung zu überprüfen. Für die Tragung der entsprechenden Kosten gilt Art. 27b sinngemäss.[^61]

7) Die Standeskommission hat die FMA erforderlichenfalls um Zusammenarbeit zu ersuchen.[^62]

Art. 39

Rechte der betroffenen Person

1) Der von einem Disziplinarverfahren betroffenen Person stehen volle Parteirechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und das Fragerecht, zu.

2) Sie kann zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beiziehen.

3) Sie hat vorbehaltlich Art. 49 keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Art. 40

Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern der Standeskommission sowie der Untersuchungsperson

1) Die Mitglieder der Standeskommission und die Untersuchungsperson sind von der Teilnahme an einem Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn sie:

2) Die Mitglieder der Standeskommission und die Untersuchungsperson können selbst den Ausschluss verlangen oder von der betroffenen Person oder vom Anzeiger abgelehnt werden, wenn:

3) Über das Vorliegen von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen entscheidet:

4) Gegen Entscheidungen nach Abs. 3 ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 41[^63]

Unterbrechung des Verfahrens

Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein strafgerichtliches oder aufsichtsbehördliches Verfahren geführt, kann die Standeskommission das Disziplinarverfahren bis zu deren rechtskräftigen Erledigung unterbrechen. Die Anordnung einstweiliger Massnahmen bleibt hiervon unberührt.

Art. 42

Einstellung des Verfahrens

Die Standeskommission kann das Disziplinarverfahren in jedem Verfahrensstadium einstellen, wenn:

Art. 42a[^64]

Unterrichtung der FMA

1) Die Standeskommission teilt der FMA unverzüglich mit:

2) Die Untersuchungsperson kann die FMA über die Durchführung von Untersuchungen nach Art. 43 informieren.

Art. 42b[^65]

Einsichtsrecht der FMA

Ist wegen des einem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so steht der FMA das Recht zu, in die betreffenden Verfahrensakten der Standeskommission Einsicht zu nehmen.

Art. 42c[^66]

Berichterstattung

1) Die Standeskommission hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, einschliesslich einer detaillierten Aufstellung aller Disziplinaruntersuchungen und Disziplinarverfahren, zu erstellen.

2) Der Bericht nach Abs. 1 ist jeweils auf den 31. Dezember zu erstellen und bis spätestens 30. April des folgenden Jahres bei der Regierung einzureichen.

B. Disziplinarverfahren

Art. 43

Durchführung von Untersuchungen

1) Die Untersuchungsperson führt von sich aus oder auf Anzeige hin Untersuchungen wegen Verdachts eines Disziplinarvergehens durch.

2) Sie kann eine Untersuchung über ein Disziplinarvergehen ohne weiteres Verfahren nach Prüfung mit kurzer Aufzeichnung der sie dazu bestimmenden Erwägungen aus einem Grund nach Art. 42 Bst. a oder b einstellen.

3) Stellt die Untersuchungsperson die Untersuchung ein, so hat sie die betroffene Person, sofern sie bereits vernommen worden ist, hiervon zu verständigen.

4) Gegen die Entscheidung über die Einstellung der Untersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 44

Einleitung des Disziplinarverfahrens

1) Die Untersuchungsperson erstattet der Standeskommission Bericht über die Erkenntnisse ihrer Untersuchungen und stellt Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

2) Die Standeskommission hat unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder aus einem Grund nach Art. 42 einzustellen ist. Die Einleitungsentscheidung hat auch die Bestellung einer Instruktionsperson zu enthalten. Gegen Einleitungs- oder Einstellungsentscheidungen ist kein Rechtsmittel zulässig.

3) Die Instruktionsperson führt im Rahmen des Disziplinarverfahrens weitere Ermittlungen durch.

Art. 45

Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens

1) Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Instruktionsperson der Standeskommission einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen und einen Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder auf Einstellung des Disziplinarverfahrens vorzulegen.

2) Die Standeskommission hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Disziplinarverfahren aus einem Grund nach Art. 42 einzustellen ist. Die Einstellungsentscheidung ist der Untersuchungsperson und der betroffenen Person zuzustellen.

3) In der Verweisungsentscheidung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

4) Gegen Verweisungs- und Einstellungsentscheidungen ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 46

Mündliche Verhandlung

1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden der Standeskommission zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und gegebenenfalls ihr Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Verweisungsentscheidung und Bekanntgabe der Mitglieder der Standeskommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden.

2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

3) Beratungen und Abstimmungen sind geheim.

Art. 47

Disziplinarentscheidung

1) Mit der Disziplinarentscheidung der Standeskommission ist die betroffene Person freizusprechen oder für schuldig zu erklären. Wird eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat sich die Entscheidung zugleich über die Strafe auszusprechen.

2) Im Fall eines Schuldspruches kann auch von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der betroffenen Person angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, sie von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

3) Die Disziplinarentscheidung ist zusammen mit den Entscheidungsgründen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und innerhalb von vier Wochen der betroffenen Person und der Untersuchungsperson zuzustellen.

4) Die Standeskommission teilt ihre Entscheidung der FMA und der Treuhandkammer schriftlich mit. Die Treuhandkammer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 48

Vollzug der Entscheidung

1) Rechtskräftige Entscheidungen der Standeskommission sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

2) Wird eine tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft bestraft, so haftet die betreffende Treuhandgesellschaft solidarisch für Geldstrafen und Verfahrenskosten.

Art. 49

Kostentragung durch Dritte

Wer gegen einen Treuhänder oder eine tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft mutwillig Anzeige wegen eines Disziplinarvergehens erstattet, kann von der Standeskommission verpflichtet werden, die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder teilweise zu übernehmen.

Art. 50

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Sofern dieses Gesetz nichts anders bestimmt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist, finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung auf das Disziplinarverfahren sinngemäss Anwendung.

VII. Organisation und Durchführung

A. Allgemeines

Art. 51

Organe

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 52[^68]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der Treuhandkammer nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der Treuhandkammer nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Treuhandkammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.

Art. 53

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.

B. FMA

1. Aufgaben und Befugnisse
Art. 54

Aufgaben

1) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften. Ihr obliegen insbesondere:

2) Die FMA kann zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

Art. 55

Befugnisse

1) Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Massnahmen ergreifen.

2) Sie kann insbesondere:

3) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

4) Die FMA ist befugt, bei Verdacht eines Verstosses gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu einem solchen Verstoss oder zum Schutz von Kunden, Prüfungen in den Geschäftsräumen von Treuhändern und Treuhandgesellschaften durchzuführen oder durchführen zu lassen (Vor-Ort-Kontrolle). Die dabei entstehenden Kosten hat der Treuhänder oder die Treuhandgesellschaft zu tragen, falls eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird; in allen anderen Fällen sind die Kosten durch das Land zu tragen.

5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden Personen sowie Dritten Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.

6) Die FMA kann in geeigneter Weise die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Person oder eine Gesellschaft nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit nach diesem Gesetz auszuüben.

Art. 56

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

2. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden und der Treuhandkammer
Art. 57

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit inländischen Behörden, der Treuhandkammer und der Standeskommission zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[^72]

2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen übermitteln einander Daten nach Art. 52, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[^73]

Art. 58

Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaft mit der FMA

1) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinar-, insolvenz-, exekutions- oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Sie informieren die FMA über die Einleitung entsprechender Verfahren.[^74]

2) Die Staatsanwaltschaft informiert die FMA über die Einleitung und die Einstellung von Strafverfahren und übermittelt Informationen zu diesen Verfahren.

3) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 59

Zusammenarbeit des Amtes für Justiz mit der FMA[^75]

1) Die FMA informiert das Amt für Justiz über die Erteilung, den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung sowie über das befristete Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft.

2) Das Amt für Justiz übermittelt der FMA von Amts wegen oder auf Verlangen sämtliche Unterlagen und Informationen, welche die FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.[^76]

3. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 60

Grundsatz

1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige ausländische Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

2) Gegenstand der Amtshilfe sind alle Informationen und Unterlagen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit über Treuhänder und Treuhandgesellschaften sowie Personen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen müssten, erforderlich sind.

3) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht den zuständigen ausländischen Behörden Informationen übermitteln, wenn:

4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vorbehaltlich Art. 61 dieses Gesetzes Art. 26b FMAG Anwendung.[^77]

Art. 61

Amtshilfe ohne förmliches Verfahren

1) Informationen im Sinne der Art. 5, 6, 14, 19, 23 bis 25 und 47 Abs. 4 dürfen unter den Voraussetzungen nach Art. 60 Abs. 3 ohne förmliches Verfahren übermittelt werden.

2) Die Informationen nach Abs. 1 dürfen auch dann ohne förmliches Verfahren übermittelt werden, wenn das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die FMA weist die ersuchende ausländische Behörde ausdrücklich auf diesen Umstand hin.

3) Die FMA informiert den Betroffenen unverzüglich über die Übermittlung der Informationen nach Abs. 1 oder 2.

Bbis. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft[^78]

Art. 61a[^79]

Bestellung

Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen, der oder die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist.

Art. 61b[^80]

Aufgaben

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben insbesondere zu prüfen:

2) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt Art. 21 entsprechend.

3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht zusammenzufassen. Dieser ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

Art. 61c[^81]

Anzeigepflichten

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Entscheide schriftlich melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die insbesondere:

2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zuge der Prüfung Verstösse gegen die Standesrichtlinien fest, meldet er oder sie diese an die Standeskommission.

3) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfbericht aufgenommen werden.

4) Wer als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in gutem Glauben Meldungen nach Abs. 1 und 2 erstattet, verletzt dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.

C. Liechtensteinische Treuhandkammer

Art. 62

Zusammensetzung und Rechtsform

1) Die Liechtensteinische Treuhandkammer (Treuhandkammer) wird durch die zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften gebildet.

2) Die Treuhandkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.

Art. 63

Aufgaben

1) Der Treuhandkammer obliegen die Wahrung des Ansehens und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Treuhänderstandes.

2) Die Treuhandkammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch den Vorstand.

Art. 64

Plenarversammlung

1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3) Die Geschäftsordnung der Treuhandkammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 65

Vorstand

1) Der Vorstand der Treuhandkammer besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3) Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören:

Art. 66

Mitgliederbeitrag und Beitragsvorschreibung

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften bezahlen jährlich einen festen Mitgliederbeitrag.

2) Der Mitgliederbeitrag für Treuhandgesellschaften besteht aus:

3) Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Art. 67

Veröffentlichungen der Treuhandkammer

Die Geschäftsordnung der Treuhandkammer sowie ihre Standesregeln sind auf deren Homepage zu veröffentlichen.

D. Disziplinarorgane

Art. 68

Disziplinarorgane

Organe im Disziplinarverfahren sind:

Art. 69

Bestellung der Standeskommission und der Untersuchungsperson

1) Die Plenarversammlung der Treuhandkammer bestellt für eine Dauer von drei Jahren:[^82]

2) Die Standeskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie drei Ersatzmitgliedern zusammen.

3) Kann die Standeskommission aufgrund von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen (Art. 40) ihre Tätigkeit nicht ausüben, bestimmt der Vorstand der Treuhandkammer aus dem in Abs. 1 Bst. a genannten Personenkreis für einen konkreten Fall weitere Ersatzmitglieder. Dies gilt sinngemäss für die ersatzweise Bestellung der Untersuchungsperson.[^83]

4) Die Mitglieder der Treuhandkammer sind verpflichtet, ihre Wahl in die Standeskommission sowie als Untersuchungsperson anzunehmen.[^84]

Art. 70

Beschlussfassung der Standeskommission

Die Standeskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit in der Besetzung ihres Vorsitzenden, eines Beisitzers und der Instruktionsperson.

Art. 71

Aufgaben der Standeskommission

1) Die Standeskommission entscheidet in Disziplinarverfahren. Ihr obliegen die Verhängung von Disziplinarstrafen und die Anordnung von einstweiligen Massnahmen.

2) Für einzelne Disziplinarverfahren bestimmt die Standeskommission aus ihrem Kreis eine Instruktionsperson, der die Verfahrensleitung obliegt.

3) Die Standeskommission ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig.

Art. 72

Aufgaben der Untersuchungsperson

1) Die Untersuchungsperson ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen.

2) Sie übt die Funktion eines Anklägers bei der Standeskommission aus.

Art. 73

Zusammenarbeit mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden

1) Die Standeskommission arbeitet mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden informieren die Standeskommission über die Einleitung eines strafgerichtlichen oder aufsichtsbehördlichen Verfahrens; eine solche Information kann aufgeschoben werden, wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens die Untersuchung erschweren könnte.

3) Ist wegen des einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verfahren vor der FMA anhängig oder ist ein solches Verfahren abgeschlossen, so steht der Standeskommission das Recht zu, in die betreffenden Verfahrensakten Einsicht zu nehmen.

E. Prüfungskommission für Treuhänder

Art. 74

Bestellung und Aufgaben

1) Die Prüfungskommission für Treuhänder ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter, ein Treuhänder, ein Wirtschaftsprüfer, ein Steuerexperte und ein Vermögensverwalter anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.

2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Treuhänderprüfung, der Zusatzprüfung und der Eignungsprüfung.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

VIII. Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung

A. Rechtsmittel

Art. 75

Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 76

Beschwerde gegen Entscheidungen der Standeskommission

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann gegen eine Entscheidung der Standeskommission von der betroffenen Person oder der Untersuchungsperson binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

2) Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, sofern die Standeskommission aufgrund des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt.

Art. 77

Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes der Treuhandkammer

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes der Treuhandkammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 78

Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungskommission

1) Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission für Treuhänder kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Überprüfungsbefugnis der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

B. Aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 79

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Treuhändern oder Treuhandgesellschaften bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

IX. Strafbestimmungen

Art. 80

Vergehen

1) Wer unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 2 geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:[^85]

3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

4) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.

5) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.[^86]

Art. 81

Übertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

2) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.

3) Die FMA hat die Busse nach Abs. 1 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstat) durch Personen begangen wird, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^95]

4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn sie es durch die in Abs. 3 genannten Personen unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^96]

5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^97]

6) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.[^98]

Art. 82

Verjährung

Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 83

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 84

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 85

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 86

Bewilligungen und Berechtigungen nach bisherigem Recht

1) Alle aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen und vorgesehenen Berechtigungen bleiben vorbehaltlich Abs. 2 aufrecht.

2) Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, ihre Geschäftstätigkeit jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht ausüben, haben innerhalb einer Frist von drei Jahren den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit im Sinne von Art. 11 zu erbringen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.

3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Geschäftsführers einer Treuhandgesellschaft ausüben, sind weiterhin befugt, als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft tätig zu sein.

4) Bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmung des Art. 11 anzupassen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist angemessen verlängern.

Art. 87

Meldepflichten

1) Qualifizierte Beteiligungen müssen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA unter Angabe der Höhe der Beteiligung und des Halters der Beteiligung schriftlich gemeldet werden.

2) Geschäftstätigkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen einer ausländischen Repräsentanz, Niederlassung und Tochtergesellschaft nach Art. 34 ausgeübt werden, sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA schriftlich zu melden.

3) Die Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 22 gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige strafgerichtliche und aufsichtsbehördliche Verfahren.

Art. 88

Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht

Auf Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind oder bis zum 1. Januar 2015 eröffnet werden, findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 89

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 35 bis 50 und 68 bis 73 sowie 76 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

173.520 Treuhändergesetz (TrHG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

Abwicklung von Mandaten[^43]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und vorgesehene Berechtigungen bleiben aufrecht.

...

...

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben spätestens bis zum 1. Januar 2021 den Nachweis über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i und Art. 14 Abs. 1 Bst. h zu erbringen.

2) Bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018[^99] können zur Durchführung der externen Revision Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Revisionsgesellschaften) bestellt werden, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügen.

3) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Art. 22d und 22e sowie 61b und 61c finden erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

4) Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 21a Abs. 1 Bst. b, Art. 21b und Art. 22a bis 22c treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^100] dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 42/2013 und 83/2013

[^2]: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^4]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^5]: Art. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^6]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^8]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^9]: Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 146.

[^10]: Art. 5 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^11]: Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^12]: Art. 5 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^13]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^14]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^15]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^16]: Art. 6 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^17]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 212.

[^18]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^19]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 278.

[^20]: Art. 14 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^21]: Art. 14 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^22]: Art. 14 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^23]: Art. 14 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^24]: Art. 14 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^25]: Überschrift vor Art. 19 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^26]: Art. 20 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^27]: Art. 20 Abs. 2 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^28]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 43.

[^29]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^30]: Art. 21b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^31]: Art. 21c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^32]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^33]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^34]: Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^35]: Art. 22c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^36]: Überschrift vor Art. 22d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^37]: Art. 22d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152. Art. 22d findet erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

[^38]: Art. 22e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152. Art. 22e findet erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

[^39]: Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^40]: Art. 24 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^41]: Art. 24 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^42]: Art. 24 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^43]: Sachüberschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^44]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^45]: Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^46]: Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^47]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^48]: Art. 29 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^49]: Art. 29 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^50]: Art. 29 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^51]: Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^52]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^53]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^54]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^55]: Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^56]: Art. 32b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^57]: Art. 32c eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^58]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 44.

[^59]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^60]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^61]: Art. 38 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^62]: Art. 38 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^63]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^64]: Art. 42a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^65]: Art. 42b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^66]: Art. 42c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^67]: Art. 51 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^68]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 313.

[^69]: Art. 54 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^70]: Art. 55 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^71]: Art. 55 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^72]: Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^73]: Art. 57 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 313.

[^74]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 386.

[^75]: Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^76]: Art. 59 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^77]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 313.

[^78]: Überschrift vor Art. 61a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^79]: Art. 61a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^80]: Art. 61b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152. Art. 61b findet erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

[^81]: Art. 61c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152. Art. 61c findet erstmals für die Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

[^82]: Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^83]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 278.

[^84]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 278.

[^85]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^86]: Art. 80 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^87]: Art. 81 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^88]: Art. 81 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^89]: Art. 81 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^90]: Art. 81 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^91]: Art. 81 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^92]: Art. 81 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^93]: Art. 81 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^94]: Art. 81 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^95]: Art. 81 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^96]: Art. 81 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^97]: Art. 81 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^98]: Art. 81 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 152.

[^99]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021 (LGBl. 2019 Nr. 17 und LGBl. 2020 Nr. 426).

[^100]: Inkrafttreten: 1. März 2023.