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Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)

Geltender Text a fecha 2026-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abkommen), insbesondere:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe:

3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^6]

Art. 3

Registrierung als Zahlstelle[^7]

1) Wer zur Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält oder verwaltet, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 30 Tage vor dem Stichtag 3, d.h. bis 30. April 2014, zu erfolgen.

2) In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:

3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^8]

4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^9]

Art. 3a[^10]

Interne Organisation für AStA-Zwecke

1) Zahlstellen müssen die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.

2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse der Zahlstelle ausgestaltet sein.

II. Steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte

Art. 4

Nutzungsberechtigung an einer transparenten Vermögensstruktur

1) Für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens gelten in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens stets als steuerlich transparent. Abs. 2 bis 4 regeln, wann für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens eine in Österreich ansässige natürliche Person als nutzungsberechtigte Person an Vermögenswerten im Sinne des Abkommens gilt.

2) Nutzungsberechtigte Person ist der Errichter, wenn er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten hat.

3) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 vor, sind nutzungsberechtigt solche Personen (einschliesslich des Errichters), die einen voraussetzungslosen und aktuellen Anspruch auf Ausschüttung von Kapital und/oder Ertrag dieser Vermögensstruktur besitzen. Von einem Anspruch ist auszugehen, wenn:

4) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 und 3 vor, gilt diejenige Person als nutzungsberechtigt, die von der verantwortlichen Organ-Zahlstelle nach Massgabe der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten festgestellt wird.

5) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf das Kapital der Vermögensstruktur oder auf einen Teil des Kapitals der Vermögensstruktur, so ist die Einmalzahlung nur auf den Teil des Kapitals der Vermögensstruktur abzuführen, der der betroffenen Person zuzurechnen ist.

6) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf den Ertrag der Vermögensstruktur oder einen Teil des Ertrags der Vermögensstruktur oder eine wiederkehrende Leistung, so ist der relevante Ertrag zu kapitalisieren und auf den so ermittelten Betrag die Einmalzahlung zu leisten.

7) Soweit Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden sind, liegt keine Nutzungsberechtigung vor.

Art. 5

Einmalzahlungen

1) Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlung nach Massgabe des Abkommens.

2) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

3) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Einmalzahlung vorliegt, erhebt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

4) Verfügt eine betroffene Person über mehrere Vertragsbeziehungen zu einer oder mehreren Zahlstellen, so ist eine Konsolidierung der zu regularisierenden Vermögenswerte grundsätzlich möglich.

5) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.

6) Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 des Steuergesetzes (SteG).

7) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Einmalzahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.

8) Können durch die Massnahme nach Abs. 7 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.

9) Sind zur Erhebung der Einmalzahlung Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 6

Überweisung an die Steuerverwaltung

1) Die Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigung jeweils monatlich an die Steuerverwaltung, wobei die erste Zahlung einen Monat nach Stichtag 3, d. h. 30. Juni 2014, erfolgt.

2) Sie stellen der Steuerverwaltung spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2015, die Schlussabrechnung zu.

Art. 7

Meldung

1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen monatlich. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach Stichtag 3, d.h. 30. Juni 2014. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach Stichtag 3, d.h. 30. November 2014.

2) Spätere Meldungen übermittelt die Zahlstelle unverzüglich an die Steuerverwaltung.

3) Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 des Abkommens.

4) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 30. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die Bank-Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des Abkommens frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

5) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Meldung vorliegt, übermittelt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Meldung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

6) Sind zur Übermittlung der Informationen nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 8

Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde

Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde monatlich zu überweisen bzw. zu übermitteln:

Art. 9

Verjährung

1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 10

Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person

1) Wird eine betroffene Person nachträglich durch die verantwortliche Zahlstelle identifiziert, so muss diese Zahlstelle diese Person oder die Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann nach Massgabe des Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der Steuerverwaltung ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.

3) Das Gesuch muss enthalten:

Art. 11

Mitwirkungspflichten der verantwortlichen Zahlstellen

Hat die zuständige österreichische Behörde der Steuerverwaltung ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die verantwortliche Zahlstelle verpflichtet:

III. Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder Meldung dieser Kapitaleinkünfte

Art. 12

Steuererhebung

1) Die Zahlstellen erheben eine abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Massgabe des Abkommens.

2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit dem relevanten Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs.

3) Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 SteG.

4) Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechenden Kapitaleinkünfte in Österreich weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird. Die betroffene Person hat gegenüber der Zahlstelle den Nachweis zu erbringen, dass in Österreich weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder wird.

5) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Zahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.

6) Können durch die Massnahme nach Abs. 5 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Zahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.

7) Sind zur Ermittlung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und erfolgt keine fristgerechte Lieferung dieser Informationen und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 29 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 13

Überweisung an die Steuerverwaltung

1) Die Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Kapitaleinkünfte innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung.

2) Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften nach dem Abkommen zuzuordnen sind.

Art. 14

Meldung

1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Steuerjahres.

2) Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitalerträgen kann widerrufen werden durch:

3) Zur einwandfreien Durchführung des Abkommens kann die Zahlstelle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Vertragspartner Regelungen erlassen, welche Fristen für einen zulässigen Widerruf festlegen.

4) Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.

5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen.

6) Wurde die Frist für eine Meldung nach Abs. 1 versäumt, ist diese Meldung von der Zahlstelle unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^11]

7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt die Zahlstelle die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^12]

Art. 15

Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde

Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde zu überweisen bzw. zu übermitteln:

Art. 15a[^13]

Dokumentationspflichten

Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.

Art. 16

Verjährung

1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 17

Steuersatzänderungen

1) Die Änderung der im Abkommen festgelegten Steuersätze ist der Regierung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

2) Die Steuerverwaltung veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese allen angemeldeten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht wird.

IV. Erhebung von Steuern sowie Meldungen bei intransparenten Vermögensstrukturen

Art. 18

Intransparente Vermögensstruktur

1) Die Organ-Zahlstelle hat gegenüber der Steuerverwaltung die von ihr verwalteten intransparenten Vermögensstrukturen, die von in Österreich ansässigen Personen Zuwendungen erhalten haben bzw. an solche tätigen oder tätigen können, zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen:

2) Im Rahmen der Meldung nach Abs. 1 hat die Organ-Zahlstelle gegenüber der Steuerverwaltung zu bestätigen, dass die intransparente Vermögensstruktur die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Abkommens erfüllt.

Art. 19

Steuererhebung

1) Die Zahlstellen erheben eine Eingangssteuer oder eine Zuwendungssteuer nach Massgabe des Abkommens.

2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit dem relevanten Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs.

3) Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 SteG.

4) Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden.

5) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Zahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.

6) Können durch die Massnahme nach Abs. 5 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Zahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.

Art. 20

Überweisung an die Steuerverwaltung

1) Die Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Zuwendungen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung.

2) Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge der Eingangs- oder Zuwendungssteuer nach dem Abkommen zuzuordnen sind.

Art. 21

Meldung

1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.

2) Eine Ermächtigung zur Meldung von Zuwendungen kann durch die betroffene Person oder ihre Rechtsnachfolger widerrufen werden.

3) Zur einwandfreien Durchführung des Abkommens kann die Zahlstelle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Vertragspartner Regelungen erlassen, welche Fristen für einen zulässigen Widerruf festlegen.

4) Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.

5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen.

6) Im Übrigen findet Art. 14 Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung.[^14]

Art. 22

Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde

Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde zu überweisen bzw. zu übermitteln:

Art. 22a[^15]

Dokumentationspflichten

Auf die Dokumentationspflichten der Zahlstellen findet Art. 15a sinngemäss Anwendung.

Art. 23

Verjährung

1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

IVa. Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger[^16]

Art. 23a[^17]

Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung

1) In Bezug auf Informationen, die von liechtensteinischen Zahlstellen oder der Steuerverwaltung für Zwecke der Meldung nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens verarbeitet werden, stehen den betroffenen Personen und den Rechtsträgern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.

2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an die betroffene Zahlstelle weiter und informiert den Antragsteller.[^18]

3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem Abkommen und diesem Gesetz zu übermittelnden Meldungen unrichtig sind.[^19]

4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 10, 29 und 37 des Abkommens.

Art. 23b[^20]

Aufgehoben

IVb. Aufbewahrung, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^21]

Art. 23c[^22]

Aufbewahrung der Informationen

1) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.

2) Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.

Art. 23d[^23]

Datenverarbeitung

Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.

Art. 23e[^24]

Sicherheitsverletzungen

1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^25]

2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen österreichischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.

3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.[^26]

4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zur Folge hat.[^27]

V. Gemeinsame Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb[^28]

Art. 24

Organisation und Verfahren

1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.

Art. 25

Statistik

Die Steuerverwaltung führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Abkommen und diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 26[^29]

Auskunftspflicht

1) Zahlstellen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 32) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Bei gelöschten Zahlstellen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen.

3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Die Zahlstellen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.

4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.

Art. 27

Ermächtigung von Organ-Zahlstellen

Ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen und bankvertraglichen Regelung des Vertretungs- oder Zeichnungsrechts ist die Organ-Zahlstelle zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem Abkommen und diesem Gesetz berechtigt und befugt, für die Vermögensstruktur oder Sitzgesellschaft, für die die Zahlstelleneigenschaft besteht, alle nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Verfügungen zu treffen oder Zahlungen anzuweisen.

Art. 28

Verantwortliche Zahlstellen

1) Verantwortliche Zahlstelle ist:

2) Sind in die Durchführung des Abkommens bei Vermögensstrukturen mit feststehenden wirtschaftlich Berechtigten, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, sowohl eine Bank-Zahlstelle als auch eine Organ-Zahlstelle involviert, ist die Bank-Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte verantwortlich; die Organ-Zahlstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Regularisierung aller Vermögenswerte, die von dieser Vermögensstruktur gehalten werden. Die von der Bank-Zahlstelle einbehaltene Einmalzahlung ist lediglich vorläufig und durch die für die Durchführung von Teil 2 des Abkommens verantwortliche Organ-Zahlstelle zu überprüfen und auf den zu erhebenden Gesamtbetrag der Einmalzahlung in Anrechnung zu bringen. Im Falle der freiwilligen Meldung ist die von der Bank-Zahlstelle an die Steuerverwaltung erstattete Mitteilung ebenso vorläufig und durch die Organ-Zahlstelle im Rahmen ihrer entsprechenden freiwilligen Meldung zu berücksichtigen.

Art. 29

Meldepflicht von Versicherungsgesellschaften

1) Die Versicherungsgesellschaften erstatten eine Meldung an die Zahlstellen, falls von diesen Zahlstellen für betroffene Personen Versicherungsverträge gehalten bzw. verwaltet werden, die als Lebensversicherungsmäntel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Abkommens gelten. Gleichzeitig mit dieser Meldung ist der Zahlstelle die nutzungsberechtigte Person des Lebensversicherungsmantels mitzuteilen.

2) Hinsichtlich der Meldepflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz sind die Versicherungsgesellschaften vom Versicherungsgeheimnis entbunden.

Art. 30

Verzugszins

1) Auf Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Zahlungen betreffend intransparenter Vermögensstrukturen, die der Steuerverwaltung verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet.

2) Der Zinssatz beträgt 0.5 % für jeden vollen Monat.

VI. Dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogene Vermögenswerte

Art. 31

Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten

1) Die Bank-Zahlstellen melden der Steuerverwaltung spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 28. Februar 2015, die folgenden statistischen Angaben:

2) Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung bei einer Zahlstelle verbuchten oder verwalteten Vermögenswerte in verschiedene Staaten oder Territorien, so:

3) Die Bank-Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die Bewertung der Vermögenswerte am Tag der jeweiligen Überweisung.

VII. Kontrolle und Verfahrensvorschriften

Art. 32

Kontrollen im Sinne von Art. 41 des Abkommens

1) Zahlstellen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.[^30]

1a) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.[^31]

2) Als unabhängige Dritte nach Abs. 1a qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^32]

3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:[^33]

4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.[^35]

5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen.[^36]

5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.[^37]

5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.[^38]

6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^39]

7) Die Steuerverwaltung erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ereignisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der zuständigen österreichischen Behörde. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Zahlstellen, Vermögensstrukturen oder betroffene Personen möglich sind.

Art. 33

Kontrollen im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen

1) Die Kontrolle im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen erfolgt im Rahmen der Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz, sofern diese Kontrollen durch unabhängige Dritte durchgeführt werden. Die Bestellung der unabhängigen Dritten erfolgt durch die Finanzmarktaufsicht.

2) In den übrigen Fällen erfolgt die Kontrolle in einem separaten Kontrollverfahren. Die Bestellung der Prüfer erfolgt unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes durch die Steuerverwaltung.

3) Die beauftragten Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37.

4) Die Kosten der beauftragten Dritten tragen die kontrollierten Organ-Zahlstellen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.

5) Die Organ-Zahlstellen haben den beauftragten Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Durchführung der Kontrollen benötigen.

Art. 34

Kontrollen im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen

1) Die Kontrolle im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37.

4) Die Organ-Zahlstellen übermitteln der Steuerverwaltung die für die durch den Prüfungsausschuss durchzuführenden Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen.

4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.[^40]

5) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen vorbehaltlich Abs. 6 ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.

6) Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern nach Teil 4 des Abkommens nicht ordnungsgemäss entrichtet wurden, sind die Informationen und Unterlagen nach Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung des Steueramtshilfegesetzes von der Steuerverwaltung an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.

7) Die Regierung erlässt nähere Bestimmungen zum Prüfungsausschuss mit Verordnung, insbesondere zu dessen Bestellung, Entschädigung, Prüfungsverfahren sowie Berichterstattung.

Art. 35[^41]

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.

Art. 36

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.

4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen die Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.

Art. 37

Geheimhaltungspflichten

1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.

2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

3) Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkommens verwendet werden.

Art. 38[^47]

Aufgehoben

VIII. Strafbestimmungen

Art. 39[^48]

Verwaltungsübertretungen

1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:

5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.[^50]

Art. 40[^51]

Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 39 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.

Art. 41[^52]

Beteiligte

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Art. 42[^53]

Verwaltungsstrafverfahren

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.

2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.

3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.

4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 bis 41 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.

Art. 43[^54]

Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren

1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 39 bis 41 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.[^55]

Art. 44[^56]

Aufgehoben

Art. 45[^57]

Verantwortlichkeit von Rechtsträgern

1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.[^58]

2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.

3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.

Art. 46

Verjährung

1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.[^59]

2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^60]

3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.

VIIIa. Behördenzusammenarbeit[^61]

Art. 46a[^62]

Zusammenarbeit inländischer Behörden

Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.

Art. 47[^63]

Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen

Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 40 und 41 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 48

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 49

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

672.910.21 Gesetz zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)

II.

Übergangsbestimmungen

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Ist die nach Art. 15a oder 22a des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Zahlstellen verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.

2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^64] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 62/2013

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^6]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^7]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^8]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^9]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^10]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^11]: Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^12]: Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^13]: Art. 15a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 586.

[^14]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^15]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^16]: Überschrift vor Art. 23a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^17]: Art. 23a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^18]: Art. 23a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^19]: Art. 23a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^20]: Art. 23b aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^21]: Überschrift vor Art.23c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^22]: Art. 23c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^23]: Art. 23d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^24]: Art. 23e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 390.

[^25]: Art. 23e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^26]: Art. 23e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^27]: Art. 23e Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^28]: Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^29]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^30]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^31]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^32]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^33]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^34]: Art. 32 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 586.

[^35]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^36]: Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^37]: Art. 32 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^38]: Art. 32 Abs. 5b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 488.

[^39]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^40]: Art. 34 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 216.

[^41]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

[^42]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^43]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^44]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^45]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^46]: Art. 37 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^47]: Art. 38 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^48]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^49]: Art. 39 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 586.

[^50]: Art. 39 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 592.

[^51]: Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^52]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^53]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

[^54]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^55]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

[^56]: Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^57]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^58]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 592.

[^59]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^60]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^61]: Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^62]: Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^63]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 501.

[^64]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021..