Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2014-06-13
Letzte Aktualisierung 2014-07-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 94
Änderungshistorie JSON API

5) Bei der Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren für undurchführbar oder nicht wirksam hält, kann unter Angabe der Gründe, die ihren Entscheid rechtfertigen, Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

6) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede der Streitparteien dem ursprünglichen Schiedsgericht zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für abkommenswidrig befundenen Massnahme betroffen sind und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Abs. 4 und 5 im Einklang steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

7) Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird nur angewendet, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist oder bis die Streitparteien eine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss die von ihr zur Erfüllung ergriffenen Massnahmen.

8) Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Entscheid und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags. Während dieses Zeitraums werden keine Vorteile mehr ausgesetzt.

Art. 8.11

Andere Bestimmungen

1) Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

2) Wenn möglich besteht das Schiedsgericht gemäss Art. 8.10 Abs. 1, 3, 6 und 8 aus denselben Schiedsrichtern, die den Schlussbericht erlassen haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, gelten für die Auswahl eines Ersatzrichters die Verfahren nach Art. 8.4.

9. Kapitel

Schlussbestimmungen

Art. 9.1

Besteuerung

Dieses Abkommen berührt keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Besteuerungsübereinkommen, soll nach Massgabe der Unvereinbarkeit das Besteuerungsübereinkommen Vorrang haben.

Art. 9.2

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei dieses Abkommens in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen einschliesslich auf Zahlungen und Überweisungen einführen oder beibehalten.

3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich solcher Beschränkungen richten sich nach Art. XII Abs. 1 bis 3 GATS, Art. XII GATT 1994 und nach der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 9.3

Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang XVI festgelegt.

Art. 9.4

Ausstellungen

Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer inländischen Institutionen und Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführt werden. Jede Vertragspartei erlaubt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den anderen Vertragsparteien die Durchführung vorübergehender allgemeiner oder spezialisierter Ausstellungen in ihrem Hoheitsgebiet.

Art. 9.5

Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 9.6

Änderungen

1) Dieses Abkommen und seine Anhänge und Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Ein Änderungsvorschlag wird dem Gemischten Ausschuss zur Beurteilung und Genehmigung unterbreitet.

2) Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart und unbeschadet von Art. 7.1 Abs. 7 treten die Änderungen dieses Abkommens und seiner Anhänge am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem beim Depositar die letzte schriftliche Notifikation eingegangen ist, mit der er unterrichtet wird, dass alle notwendigen Anforderungen erfüllt sind.

3) Die Änderungstexte sowie die Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 9.7

Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Mitglied des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die mit den Vertragsparteien ausgehandelt werden.

2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.

Art. 9.8

Dauer, Rücktritt und Beendigung

1) Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

2) Eine Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

3) Tritt ein EFTA-Staat vom EFTA-Übereinkommen oder ein GCC-Mitgliedstaat von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten zurück, so hört er am selben Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Abschrift der Rücktrittsnotifikation vom EFTA-Übereinkommen oder von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien zugestellt.

4) Treten alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Abs. 2 zurück, wird dieses Abkommen auf den Zeitpunkt beendet, zu dem der Rücktritt für alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten wirksam wird.

Art. 9.9

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2) Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die provisorische Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

3) Dieses Abkommen tritt erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und dem GCC über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird.

4) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die GCC-Mitgliedstaaten und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

5) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositar in Kraft.

Art. 9.10

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Anhänge und Anlagen[^11]

Briefwechsel vom 22. Juni 2009 über den Energiesektor der Vereinigten Arabischen Emirate

Briefwechsel vom 22. Juni 2009 über Investitionen

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri entspricht, in vier Originalausfertigungen, zwei in Englisch und zwei in Arabisch, wobei eine englische und eine arabische Ausfertigung bei der Regierung von Norwegen hinterlegt und eine englische und eine arabische Ausfertigung im GCC-Sekretariat deponiert werden. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Annex I Referred to in Paragraph 2 of Article 1.2 regarding Territorial Application

Annex II Products referred to in Paragraph 1a of Article 2.1

Annex III Referred to in Paragraph 1b of Article 2.1 regarding Processed Agricultural Products

Annex IV Concerning the Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of Administrative Co-Operation Appendix 1 to Annex IV Introductory Notes of the List in Appendix 2 Appendix 2 to Annex IV List of Working or Processing required to be carried out on non-originating Materials in order that the Product manufactured can obtain Originating Status Appendix 3 to Annex IV Specimes of movement certificate EUR. 1 and application for a movement certificate EUR. 1

Annex V Referred to in Paragraph 1c of Article 2.1 regarding Fish and other Marine Products

Annex VI Referred to in Paragraphs 3 of Article 2.2 regarding Customs Duties on Imports into GCC

Annex VII Referred to in Article 3.16 regarding Schedule of Specific Commitments Appendix 1 to Annex VII GCC Member States - Schedule of Specific Commitments referred to in Article 3.16 Appendix 2 to Annex VII Iceland - Schedule of Specific Commitments referred to in Article 3.16 Appendix 3 to Annex VII Liechtenstein - Schedule of Specific Commitments referred to in Article 3.16 Appendix 4 to Annex VII Norway - Schedule of Specific Commitments referred to in Article 3.16 Appendix 5 to Annex VII Switzerland - Schedule of Specific Commitments referred to in Article 3.16

Annex VIII Referred to in Article 3.4 regarding List of most-favoured-nation Exemptions Appendix 1 to Annex VIII GCC Member States - List of MFN Exemptions referred to in Article 3.4 Appendix 2 to Annex VIII Iceland - List of MFN Exemptions referred to in Article 3.4 Appendix 3 to Annex VIII Liechtenstein - List of MFN Exemptions referred to in Article 3.4 Appendix 4 to Annex VIII Norway - List of MFN Exemptions referred to in Article 3.4 Appendix 5 to Annex VIII Switzerland - List of MFN Exemptions referred to in Article 3.4

Annex IX Referred to in Article 3.9 regarding Recognition of Qualifications of Service Suppliers

Annex X Referred to in Article 3.10 regarding Movement of Natural Persons supplying Services

Annex XI Referred to in Article 3.19 regarding Financial Services

Annex XII Referred to in Article 3.19 regarding Telecommunications Services

Annex XIII Referred to in Article 6.1 regarding Covered Entities Appendix 1 to Annex XIII Entities at Central Government Level Appendix 2 to Annex XIII Entities at Subcentral Government Level Appendix 3 to Annex XIII Other Entities Appendix 4 to Annex XIII Goods Appendix 5 to Annex XIII Services Appendix 6 to Annex XIII Construction Services

Annex XIV Referred to in Article 6.1 regarding General Notes Appendix 1 to Annex XIV Public Works Concessions Appendix 2 to Annex XIV Means of Publication Appendix 3 to Annex XIV Time Limits Appendix 4 to Annex XIV Value of Thresholds Appendix 5 to Annex XIV Publication of Notices Appendix 6 to Annex XIV Additional Notes

Annex XV Referred to in Paragraph 1 of Article 8.6 regarding Model Rules of Procedure

Annex XVI Referred to in Article 9.3 regarding Electronic Commerce

Der Bestimmtheit halber bestätigen die Vertragsparteien hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen Bestandteil des Abkommens bilden.

Zu Art. 3.3 Bst. e Ziff. i

Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als "juristische Person einer Vertragspartei" nach Art. 3.3 Bst. e Ziff. i zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Bst. e Ziff. i nicht erfasst, auch wenn sie andere Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer Nicht-Vertragspartei gelegene Tochtergesellschaft einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesellschaft wird von der Begriffsbestimmung nach Bst. e Ziff. i nicht erfasst. Eine andere nach Bst. e Ziff. i erforderliche Bedingung ist die "Tätigung wesentlicher Geschäfte". Eine juristische Person kann diese Bedingung durch die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristische Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziff. i Bst. A steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. "nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist" und "im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt". Nichts in Art. 3.3 Bst. e Ziff. i berührt Bestimmungen bezüglich Zulassungen nach dem Abkommen. Zu Art. 3.10

Keine Bestimmung des 3. Kapitels berührt die Visumsvorschriften, -voraussetzungen und -verfahren der Vertragsparteien, einschliesslich der für die Visumserteilung massgeblichen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich natürlicher Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind. Nichts im 3. Kapitel, insbesondere in Art. 2 von Anhang X, verpflichtet die Vertragsparteien, die Gründe für die Verweigerung eines Visums anzugeben.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri entspricht, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache, von denen die eine bei der Regierung von Norwegen hinterlegt und die andere im GCC-Sekretariat aufbewahrt wird. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Exzellenz,

Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als "die EFTA-Staaten" bezeichnet) den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"In Bezug auf das Freihandelsabkommen (einschliesslich Anhänge, "das Abkommen") zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten ("GCC") und den EFTA-Staaten bestätigen die Vereinigten Arabischen Emirate ("VAE") ihr Verständnis wie folgt:

Die VAE sind ein unabhängiger, souveräner Bundesstaat mit sieben souveränen Mitgliedsemiraten ("Mitgliedsemirate"), und gemäss ihrer Verfassung behält jedes Mitgliedsemirat die vollständige Souveränität, die Hoheitsrechte und die ausschliessliche Gerichtsbarkeit über seine natürlichen Ressourcen und Reichtümer, darunter der Sektor der Energieressourcen, welcher Gegenstand dieses Schreibens ist. Für die Zwecke dieses Schreibens bedeutet "Sektor der Energieressourcen" alle Kohlenwasserstoffe wie Öl, Gas und deren Kondensate, Derivate und primären Nebenprodukte in Bezug auf Eigentum, Bewirtschaftung, Exploration, Entwicklung und Produktion, Förderung (einschliesslich Bewirtschaftung der Lagerstätten), Transport, Lagerung, Raffination und Verarbeitung sowie Vertrieb bis und mit Einzelhandel.

In Anerkennung des Vorangehenden verleiht das Abkommen den EFTA-Staaten keine Rechte und auferlegt weder den VAE noch irgendeinem seiner Mitgliedsemirate Verpflichtungen in Bezug auf den Sektor der Energieressourcen. Dementsprechend ist der Sektor der Energieressourcen von allen Aspekten und Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, einschliesslich den Streitbeilegungsverpflichtungen und den damit zusammenhängenden Verfahren. Alle Angelegenheiten bezüglich des Sektors der Energieressourcen irgendeines Mitgliedsemirates stehen unter der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit des Mitgliedsemirates und alle Entscheide und Beschlüsse der zuständigen Behörden eines Mitgliedsemirates ("zuständige Behörden") in Bezug auf den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Sektor der Energieressourcen, sind endgültig, bindend und unterliegen weder einer Nachprüfung noch der Anfechtung.

Nach Inkrafttreten des Abkommens und im Falle, dass die VAE mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedsemirate durch ein Freihandelsabkommen einem Drittland in Bezug auf den Sektor der Energieressourcen irgendwelche durch dieses Schreiben ausgeschlossenen Rechte gewähren, werden diese Rechte auch den EFTA-Staaten gewährt.

Ungeachtet des Obenstehenden verpflichten sich die VAE und die EFTA-Staaten, im Falle einer Uneinigkeit bei der Auslegung oder Anwendung des vereinbarten Anwendungsbereichs dieses Schreibens Konsultation und Vermittlung in Anspruch zu nehmen. Vermittlung findet auf Gesuch einer der Parteien dieses Schreibens statt. Die Bestimmungen zu Konsultation und Vermittlung im 8. Kapitel des Abkommens (Streitbeilegung), die Art. 8.3 (Konsultationen) und 8.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung), ausgenommen jegliche Bestimmungen bezüglich des Schiedsverfahrens, gelten sinngemäss (wobei jeder Verweis auf die "Vertragsparteien" in diesen Artikeln nur auf die VAE und die EFTA-Staaten zu beziehen ist). Für den Fall, dass die VAE und die EFTA-Staaten innert 60 Tagen nach Inanspruchnahme einer Vermittlung keine gegenseitig vereinbarte Lösung erreicht haben oder falls die VAE nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens der gegenseitig vereinbarten Lösung nachkommen, haben die EFTA-Staaten ausschliesslich die Möglichkeit, Vorteile aus dem Abkommen im Verhältnis zu den Handelswirkungen auszusetzen, die die fragliche Massnahme verursacht oder zu verursachen droht. Darüber hinaus heben die EFTA-Staaten ihre Ausgleichsmassnahmen in dem Ausmasse auf, in dem die Anwendung der fraglichen VAE-Massnahme eingestellt wird. Das vorstehend in diesem Absatz beschriebene Verfahren ist auch im Falle jeder Streitigkeit darüber anwendbar, ob die Ausgleichsmassnahmen der EFTA-Staaten verhältnismässig sind, wobei die VAE ebenfalls das Recht haben, in verhältnismässigem Ausmass Vorteile auszusetzen.

Die VAE und die EFTA-Staaten vereinbaren weiter, dass dieses Schreiben einen integralen Bestandteil des Abkommens darstellt und dass im unwahrscheinlichen Fall einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Schreiben und Abkommensbestimmungen dieses Schreiben im Ausmass der Unvereinbarkeit vorgeht. Zur Vermeidung von Zweifeln: Nichts in diesem Schreiben schmälert die Verpflichtungen der VAE, die sich aus dem Abkommen bezüglich Tätigkeiten ergeben, die durch die VAE-Verfassung der VAE-Bundesregierung zugewiesen sind."

Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der EFTA-Staaten zu bestätigen, dass die EFTA-Staaten das in Ihrem Schreiben ausgedrückte Verständnis teilen, sowie zu bestätigen, dass Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.

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Exzellenzen,

Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als "die EFTA-Staaten" bezeichnet) den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten kamen überein, nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten des zwischen ihnen am 22. Juni 2009, der dem 29. Tag des Jumada II 1430 Hijri entspricht, abgeschlossenen Freihandelsabkommens (nachfolgend als Freihandelsabkommen bezeichnet), Marktzugangsverhandlungen über geschäftliche Niederlassungen ausserhalb des Dienstleistungssektors, mit Ausnahme der Portfolioinvestitionen, wieder aufzunehmen.

Die Verhandlungen bauen auf dem in diesem Bereich während der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen erzielten Fortschritt auf und werden in Übereinstimmung mit Art. 7.1 dieses Abkommens unter der Schirmherrschaft des Gemischten Ausschusses durchgeführt.

Die hier festgehaltene Vereinbarung stellt einen integralen Bestandteil des Freihandelsabkommens dar."

Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der EFTA-Staaten zu bestätigen, dass die EFTA-Staaten die in Ihrem Brief ausgedrückte Verständigung teilen, sowie zu bestätigen, dass Ihr Brief und mein Antwortbrief darauf einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2010

[^3]: Diese Begriffsbestimmung schliesst die Begriffsbestimmung von Art. I Abs. 3 Bst. a (i) und a (ii) GATS ein. Hiermit wird auf Art. 1.5 dieses Abkommens verwiesen.

[^4]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

[^5]: Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) von der Pflicht zur Anwendung des Prinzips der Meistbegünstigung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

[^6]: Der Begriff "entsprechende internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Gremien, denen zumindest die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

[^7]: Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass sowohl die Abkommen zwischen Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) als auch das EFTA-Übereinkommen und Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und anderen europäischen Ländern von der Überprüfung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

[^8]: Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten "Waren" die Waren nach den Kapiteln 1 bis 97 des HS, SR 0.632.11.

[^9]: Die vom Sultanat Oman angewendete Preispräferenz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist in Anhang XIV bestimmt.

[^10]: Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "Beschwerdeführende Vertragspartei" und "Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet" unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an der Streitigkeit beteiligt sind.

[^11]: Die Anhänge und Anlagen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/gcc.aspx.

[^12]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

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