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Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Königreichs Belgien über den Informationsaustausch in Steuersachen

Geltender Text a fecha 2014-06-12

Abgeschlossen in Brüssel am 10. November 2009

Zustimmung des Landtags: 22. April 2010

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Inkrafttreten: 12. Juni 2014

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Königreichs Belgien, im Folgenden die "Vertragsparteien" -

in Anbetracht der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien weitergehende Zusammenarbeit verlangen;

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten;

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können; und

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden, leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vorgesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden, dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden von jeder einzelnen Vertragspartei teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

3) Dieses Abkommen gilt nicht für Steuern, die von beiden Vertragsparteien von oder im Auftrag von ihren politischen Unterabteilungen oder örtlichen Behörden erhoben werden, bis Belgien Liechtenstein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass Belgien mit dieser Anwendung einverstanden ist.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) In diesem Abkommen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Bei jeder gegenteiligen Massnahme im inländischen Recht, gewährleisten beide Vertragsparteien, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, gemäss Art. 1 und 2 dieses Abkommens folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss in jedem Fall die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die erbetenen Auskünfte dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.

3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen ablehnen:

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht:

3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht dieser Partei und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte gemäss diesem Abkommen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen. Diese Personen oder Behörden sollen solche Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwendet werden. Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Behörden oder einem anderem Hoheitsbereich, die nicht Partei dieses Abkommens sind, bekannt gegeben werden. Informationen, die die ersuchte Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Vertragspartei gleichermassen vertraulich zu behandeln.

Art. 9

Kosten

Sofern es die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die indirekten Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Auskünften nach diesem Abkommen entstehen, von der ersuchten Vertragspartei und die direkten Kosten (einschliesslich des Beizugs von externen Beratern im Zusammenhang mit der Prozessführung vor den Gerichten oder die sonst zur Erfüllung des Ersuchens notwendig sind) von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die betreffenden zuständigen Behörden konsultieren sich von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

Art. 11

Protokoll

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 12

Umsetzungsgesetzgebung

Die für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Vorschriften sind zu erlassen.

Art. 13

Inkrafttreten

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft und ist für alle Ersuchen anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten beginnen oder wo kein Steuerjahr ist, in Bezug auf Veranlagungszeiträume oder Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres beginnen, in welchem dieses Abkommen in Kraft tritt.

Art. 14

Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen schriftlich kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt. Alle Ersuchen, welche am Tag der Kündigung einlangen, werden nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens behandelt.

3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.

Protokoll zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien über den Informationsaustausch in Steuersachen

Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009 in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Belgien (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Adresse der zuständigen Behörde von Liechtenstein:

Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Peter-Kaiser-Platz 1

9490 Vaduz

Zuständige Behörde von Belgien:

Federal Public Service Finance

Administration for the taxation of enterprises and income

Department III International Relations

Section III 1/A

North Galaxy Tower A 15th Floor

Boulevard du Roi Albert II 33 - bte 25

1030 Brüssel

Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009 in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 18/2010