Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Volksrepublik China über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 27. Januar 2014
Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2014
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Inkrafttreten: 3. August 2014
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Volksrepublik China ("die Vertragsparteien") haben in dem Wunsch, einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen und den Informationsaustausch in Steuersachen zu fördern, Folgendes vereinbart:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Solche Informationen schliessen Informationen mit ein, die für die Festlegung, Veranlagung, Überprüfung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen sowie für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.
2) Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt.
Art. 2
Zuständigkeit
Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden bestehenden Steuern:
- a) in der Volksrepublik China:
alle Steuern mit Ausnahme von Zöllen;
(im Folgenden als "chinesische Steuer" bezeichnet)
- b) im Fürstentum Liechtenstein:
die Erwerbssteuer;
die Ertragssteuer;
die Gesellschaftssteuern;
die Grundstücksgewinnsteuer;
die Vermögenssteuer;
die Couponsteuer;
die Mehrwertsteuer
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet).
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden.
3) Die unter dieses Abkommen fallenden Steuern können in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in einer von beiden Vertragsparteien vereinbarten Form erweitert oder geändert werden.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für Zwecke dieses Abkommens, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) bedeutet der Ausdruck "die Volksrepublik China" bei einer Verwendung im geographischen Sinne das gesamte Gebiet der Volksrepublik China einschliesslich ihres Küstenmeeres, das dem Anwendungsbereich des chinesischen Steuerrechts unterliegt, sowie die jenseits des Küstenmeeres gelegenen Zonen, in denen die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit internationalem und innerstaatlichem Recht über Hoheitsrechte oder Zuständigkeiten verfügt;
- b) bedeutet der Ausdruck "das Fürstentum Liechtenstein" bei einer Verwendung im geographischen Sinne das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- c) bedeutet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
- d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist, und für diesen Zweck bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen. Für Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse":
- i) in der Volksrepublik China die Börse Shanghai oder die Börse Shenzhen;
- ii) im Fürstentum Liechtenstein eine Börse, welche die materiellen Anforderungen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt;
- iii) jede andere von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für Zwecke dieses Abkommens vereinbarte Börse;
- f) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
- h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
- i) im Falle der Volksrepublik China, die staatliche Finanzverwaltung (State Administration of Taxation) oder deren bevollmächtigter Repräsentant; und
- ii) im Falle des Fürstentums Liechtenstein, die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein oder deren bevollmächtigter Repräsentant;
- i) bedeutet der Ausdruck "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- j) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" Gesetze, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
- l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei über die unter dieses Abkommen fallenden Steuern zu diesem Zeitpunkt zukommt, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Steuerstraftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Informationsbeschaffungsmassnahmen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich, innerhalb der von Art. 2 gesetzten Grenzen, Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse aller dieser Personen in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Auskünfte über Gründer, Mitglieder, Begünstigte sowie Direktoren und andere hochrangige Verantwortliche der Stiftung.
5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen schriftlich die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:
- a) die Identität der Person, die Gegenstand der Ermittlung oder Untersuchung ist;
- b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte, einschliesslich einer Beschreibung der gesuchten Informationen und/oder spezifisch gesuchten Beweise, sowie die Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen zu erhalten wünscht;
- d) den steuerlichen Zweck, für den die Auskünfte ersucht werden;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a angegebene Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen Fälle, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch wie möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:
- a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens schriftlich und informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über eventuelle Mängel im Ersuchen.
- b) In Fällen, in denen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, einschliesslich jener Fälle, in denen sie beim Beschaffen der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu erteilen, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder ihrer Weigerungsgründe umgehend mit.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Die ersuchte Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht bei angemessener Vorankündigung durch die ersuchende Vertragspartei Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Ansuchen auf Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen gestatten, sofern die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich auf Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung in Übereinstimmung mit ihrem Recht durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde;
- c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
- a) Auskünfte zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimniss oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;
- b) zur Durchführung von Verwaltungsmassnahmen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, welche die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würden, wenn diese Kommunikation:
- a) dem Zweck dient, Rechtsberatung zu suchen oder zu erteilen; oder
- b) dem Zweck dient, in einem pendenten oder erwogenen Gerichtsverfahren Verwendung zu finden.
4) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld vom Steuerzahler bestritten wird.
5) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei nach ihren eigenen Gesetzen oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.
6) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder damit verbundene Anforderungen zu verwalten oder durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die offiziell mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Art. 1 bezeichneten Zwecke, einschliesslich der Zulassung von Berufungen, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.
2) Die Auskünfte dürfen nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Rechtsträgern, Behörden oder anderen Staaten bekannt gegeben werden.
Art. 9
Sicherheiten
Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Art. 10
Kosten
Sofern es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die durch die Hilfeleistung entstandenen ordentlichen Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen, und die durch die Hilfeleistung entstandenen ausserordentlichen Kosten (einschliesslich Kosten für die Inanspruchnahme externer Berater in Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten und anderem) sind von der ersuchenden Partei zurückzuerstatten. Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Bedarf im Hinblick auf diesen Artikel, und insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Voraus, wenn die Kosten für die Erteilung von Auskünften zu einem bestimmten Ersuchen als beträchtlich eingeschätzt werden.
Art. 11
Sprache
Amtshilfeersuchen und Antworten auf Ersuchen haben in englischer Sprache zu erfolgen.
Art. 12
Verständigungsverfahren
1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für Zwecke dieses Abkommens direkt unmittelbar verkehren.
4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf in schriftlicher Form auf weitere Verfahren der Streitbeilegung.
Art. 13
Inkrafttreten
Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich über die Beendigung ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Eingang der späteren Notifikation in Kraft. Dieses Abkommen ist für Steuerjahre anwendbar, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnen.
Art. 14
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei folgt.
3) Nach der Kündigung des Abkommens bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Volksrepublik China über den Informationsaustausch in Steuersachen
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Vaduz am 27. Januar 2014 in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Volksrepublik China über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die Vertragsparteien nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
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- In Bezug auf Art. 5 Abs. 6 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt.
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- In Bezug auf Art. 10 besteht Einvernehmen, dass:
- a) Kosten, die auch bei der gewöhnlichen Durchführung der Steuergesetze der ersuchten Vertragspartei anfallen würden, von der ersuchten Vertragspartei getragen werden, wenn diese Kosten zum Zwecke der Beantwortung eines Auskunftsersuchens anfallen. Solche ordentliche Kosten umfassen normalerweise interne Verwaltungskosten und unwesentliche externe Kosten;
- b) alle anderen Kosten, die keine ordentlichen Kosten sind, als ausserordentliche Kosten gelten und von der ersuchenden Vertragspartei zurückerstattet werden. Ausserordentliche Kosten umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, folgende Kosten:
- i) angemessene von Drittparteien für Nachforschungen in Rechnung gestellte Gebühren;
- ii) angemessene von Drittparteien für das Kopieren von Dokumenten in Rechnung gestellte Gebühren;
- iii) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Experten, Dolmetschern oder Übersetzern;
- iv) angemessene Kosten für die Übermittlung von Dokumenten an die ersuchende Vertragspartei;
- v) angemessene für die ersuchte Vertragspartei anfallende Prozessführungskosten im Zusammenhang mit spezifischen Auskunftsersuchen; und
- vi) angemessene Kosten für die Einholung von eidesstattlichen Erklärungen und Zeugenaussagen.
- c) In jedem Fall, in dem zu erwarten ist, dass die ausserordentlichen Kosten USD 1 000 übersteigen, konsultieren einander die Vertragsparteien, um abzuklären, ob die ersuchende Vertragspartei am Ersuchen festhält und die Kosten trägt.
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- Förmliche Mitteilungen, einschliesslich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang mit oder in Bezug auf die Bestimmungen dieses abgeschlossenen Abkommens, sind in schriftlicher Form direkt an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Alle folgenden Mitteilungen betreffend Auskunftsersuchen erfolgen in schriftlicher Form zwischen den zuvor genannten zuständigen Behörden oder ihren Bevollmächtigten, wobei die Möglichkeit der unmittelbaren Konsultation gegeben ist.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Vaduz am 27. Januar 2014 in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 28/2014