Änderungshistorie
Verordnung vom 30. September 2014 über die berufliche Grundbildung Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker mit Berufsattest (BA)
3 Versionen
· 2014-10-02
2019-10-01
Verordnung vom 30 — arts. 2, 5
Änderungen vom 2019-10-01
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# Verordnung vom 30. September 2014 über die berufliche Grundbildung Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker mit Berufsattest (BA)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, [LGBl. 2008 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2008103000), verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
### I. Gegenstand und Dauer
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4) Bestehen die Lernenden die praktischen Führerprüfungen der Kategorie B oder BE auch beim dritten Mal nicht, so hat die Berufsbildnerin/der Berufsbildner das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu informieren. Der Lehrvertrag ist aufzulösen.
5) Wird der Lehrvertrag aus anderen als den in Abs. 4 aufgeführten Gründen aufgelöst und ist die lernende Person noch im Besitz eines Lernfahrausweises, so hat die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Motorfahrzeugkontrolle zu informieren. Die lernende Person muss den Lernfahrausweis der Motorfahrzeugkontrolle zurückgeben, sofern sie das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
5) Wird der Lehrvertrag aus anderen als den in Abs. 4 aufgeführten Gründen aufgelöst und ist die lernende Person noch im Besitz eines Lernfahrausweises, so hat die Berufsbildnerin/der Berufsbildner das Amt für Strassenverkehr zu informieren. Die lernende Person muss den Lernfahrausweis dem Amt für Strassenverkehr zurückgeben, sofern sie das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.[^2]
### II. Ziele und Anforderungen
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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 5[^2]
##### Art. 5[^3]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
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[^1]: 73305 Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^2]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^3]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
2018-08-11
Verordnung vom 30 — art. 5
2015-01-01
Verordnung vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum