Änderungshistorie
Verordnung vom 2. Dezember 2014 über die berufliche Grundbildung Malerpraktikerin/Malerpraktiker mit Berufsattest (BA)
3 Versionen
· 2014-12-05
2022-05-01
Verordnung vom 2 — arts. 5, 10
Änderungen vom 2022-05-01
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# Verordnung vom 2. Dezember 2014 über die berufliche Grundbildung Malerpraktikerin/Malerpraktiker mit Berufsattest (BA)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, [LGBl. 2008 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2008103000), verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
### I. Gegenstand und Dauer
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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 5 [^2]
##### Art. 5[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
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### VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
##### Art. 10
##### Art. 10[^3]
**Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner**
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Maler/Malerin mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) gelernte Malerin/gelernter Maler mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Malerin/des Malers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- b) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 11
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[^1]: 53003 Malerpraktikerin/Malerpraktiker
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^3]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2022049000).
2018-08-11
Verordnung vom 2 — art. 5
2015-01-01
Verordnung vom 2
Originalfassung
Text zu diesem Datum